Vergabenachprüfungsverfahren: Produktneutrale Ausschreibung; Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers; Intransparenz der Zuschlagskriterien Leitsatz Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. (Rn.80) Im Leistungsverzeichnis werden für sämtliche Einzelpositionen Leitfabrikate vorgeschrieben, die mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sind. Inwieweit dies im Einzelnen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, wurde durch die Antragsgegnerin in der Vergabeakte in keiner Weise begründet und dokumentiert. (Rn.83) Die Antragstellerin stellte zwei schriftlich formulierte Anfragen an die Antragsgegnerin zu 34 Positionen des Leistungsverzeichnisses. Eine vollständige schriftliche Beantwortung der Anfragen, die auch allen Bietern mitgeteilt wurde, ist in der Vergabeakte nicht belegt. (Rn.94) (Rn.95) Eine mündliche Beantwortung dieser umfangreichen Fragen in einer Vor-Ort-Begehung entspräche darüber hinaus nicht den Vorgaben des § 12 a Abs. 4 VOB/A, da die Vor-Ort-Termine einzeln stattfanden und damit eine Erteilung der Auskünfte in gleicher Weise an alle Unternehmen nicht sichergestellt werden konnte. (Rn.97) Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf Zuschlagskriterien, die tabellarische Auflistung der Zuschlagskriterien weist ein Datum vom
- Juni 2016 auf, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Zuschlagskriterien nicht bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe erstellt wurden. (Rn.89) Auch hat die Antragsgegnerin bei der Wertung Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermischt. Insbesondere wurden hier die Kriterien der Eignungsprüfung - Gesamtumsatz, Umsatz vergleichbarer Leistungen, Anzahl der Referenzen, Anzahl des Personals, geforderte Nachweise (nur beispielhafte Aufzählung) in die Wertung noch einmal einbezogen, obwohl die Eignung der Bieter im Vergabevermerk des beauftragten Planungsbüros bereits festgestellt wurde. (Rn.91) (Rn.92) Sonstiger Kurztext Erneuerung Prozessleitsystem ..., Migration Leittechnik Tenor
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
- Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am ... unter evergabe-online in Form einer Öffentlichen Ausschreibung die Vergabe Erneuerung Prozessleitsystem ... Migration Leittechnik, Vergabe- Nr. …. Randnummer 2 Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: Randnummer 3 - Erneuerung Prozessleitsystems (PLS) nach vorliegender Ausführungsplanung Randnummer 4 - Migration der zentralen Leittechnik und Unterleitsysteme. Einbindung und Visualisierung vorhandener Prozessdaten. Randnummer 5 Folgende Prozessleitsysteme und Unterleitsysteme sollen erneuert werden: Randnummer 6 - Zentrale Leittechnik ... und prozessnahe Komponenten (SPS, AWAG) einschließlich Unterleitsystem mobile Geräte. Randnummer 7 - Gebietsstaubereich Nord (...): mit Unterleitsystemen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... und prozessnahe Komponenten (SPS, AWAG) einschließlich Unterleitsystem mobile Geräte. Randnummer 8 - Gebietsstaubereich Nord (…): Leittechnik und Prozessnahe Komponenten. Einbindung vorhandener Pegel, Unterleitsystem für mobile Geräte. Randnummer 9 - Gebietsstaubereich Süd: Leittechnik mit Unterleitsystemen ..., ..., ... und prozessnahe Komponenten (SPS, AWAG) einschließlich Unterleitsystem mobile Geräte. Randnummer 10 Unter Buchstabe u) der öffentlichen Bekanntmachung werden folgende Nachweise zur Eignung verlangt: Randnummer 11 Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Randnummer 12 Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Randnummer 13 Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Randnummer 14 Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Randnummer 15 Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich - siehe Vergabeunterlagen. Randnummer 16 Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: Randnummer 17
- Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Randnummer 18
- Bestätigung der Haftpflichtversicherung, Personenschäden 5 Mio Euro Randnummer 19
- Anzahl der Beschäftigten nach Berufsgruppen 2014 und 2015 Randnummer 20
- Jahresumsatz der letzten zwei Jahre 2014 und 2015 Randnummer 21
- Bestätigung Krankenkasse Randnummer 22
- Angaben zu technischer Ausrüstung und Personal Randnummer 23
- Angaben zum Leistungsanteil den der Bieter möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt Randnummer 24
- Referenzen vergleichbarer Anlagen in der Wasserwirtschaft der letzten 3 Jahre über 300.000 Euro mit Angabe der eingesetzten SPS-, Netzwerk, WAN-; IT System und Servertechnik Randnummer 25
- (mit Ansprechpartner AG und AN) Randnummer 26
- Namentliche Benennung des Projektleiters Randnummer 27
- Anzahl der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter Randnummer 28
- Qualifikation der für das Projekt verantwortlichen Personen und deren Zertifizierung Randnummer 29
- Angabe der Reaktionszeiten für Serviceeinsätze vom Firmensitz bis Anlagenstandort Randnummer 30 Nebenangebote waren in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. Randnummer 31 Die Vergabeunterlagen wurden von 19 Firmen abgefordert. Randnummer 32 Den Vergabeunterlagen ist der Hinweis der Antragsgegnerin beigefügt, dass zur besseren Bearbeitung und Einschätzung der Angebote der Bieter bei Bedarf ein gemeinsamer Begehungstermin mit allen Bietern organisiert würde. Randnummer 33 Unter den Allgemeinen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses (S. 3 von 225) wird ausgeführt, dass die vorgegebenen Produkte Leitprodukte zur Absicherung der Ausführungsqualität seien und nur durch qualitativ gleichwertige Produkte zu ersetzen seien, wenn dies erforderlich sei. Der Gleichwertigkeitsnachweis sei durch den Bieter zu erbringen. Hinsichtlich der Systemsicherheit und Firewall seien die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Produkte einzusetzen. Randnummer 34 Mit 13 Bietern wurden einzelne Begehungstermine am 8.,
- und
- Juni 2016 durchgeführt. Randnummer 35 Für die Anlagenbegehung liegen in der Vergabeakte Begleitformulare für die entsprechenden Teilnehmer vor, die aus einer Vertraulichkeitserklärung bestehen und der Auflistung der Tagesordnungspunkte: Randnummer 36
- Kurzüberblick Bauvorhaben (Konferenzraum), Standortüberblick, bestehendes Leitsystem Randnummer 37
- Besichtigung Leitstand ... Randnummer 38
- Besichtigung Leitzentrale ... mit Anlagenbegehung Randnummer 39
- Fragerunde im Dienstgebäude ... (Ende) Randnummer 40 Es wurden von fünf Bietern Bieteranfragen gestellt. Randnummer 41 Mit Schreiben vom
- und
- Juni 2016 antwortete die Antragsgegnerin auf die Bieteranfragen und in Auswertung der bei den Begehungen aufgeworfenen Fragen. Randnummer 42 Eine Dokumentation der in den Ortsbegehungen aufgeworfenen Fragen und Erklärungen findet sich nicht in der Vergabeakte. Angaben zu Zuschlagskriterien sind weder aus der Bekanntmachung noch aus den Vergabeunterlagen ersichtlich. Randnummer 43 Zum Submissionstermin am
- Juni 2016 um 10:00 Uhr lagen 10 Hauptangebote und 19 Nebenangebote vor. Randnummer 44 Der Niederschrift zum Submissionstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von ... Euro brutto einschließlich der Kosten der Wartung sowie ein Nebenangebot abgegeben hat. Die Niederschrift wurde von den anwesenden Bietern bzw. deren Bevollmächtigte als richtig anerkannt, Einwände gegen die Niederschrift wurden durch die Bieterin Nr. 8 erhoben, es seien nicht alle Anfragen beantwortet worden. Randnummer 45 Im Rahmen der Auswertung der Angebote führte die Antragsgegnerin mit den Bietern der Rangfolge 1 - 4, auch mit der Antragstellerin, Aufklärungsgespräche durch. Die übrigen Bieter wurden hierbei wegen des höheren Angebotspreises nicht mehr berücksichtigt. Mit den Bietern wurden die Angebotsinhalte unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach folgenden Punkten aufgeklärt: Randnummer 46
- Präsentation des Angebotes Randnummer 47
- Klärung Angebotsinhalte und Nebenangebote. Randnummer 48 Jedem Bieter seien 1 Stunde 15 Minuten zur Aufklärung seines Angebotes eingeräumt worden. Randnummer 49 Die Bewertung aller Gespräche erfolgte im Anschluss mittels einer von der Antragsgegnerin vorgegebenen Auswertematrix mit einem Punktesystem. Randnummer 50 In den Vergabeunterlagen findet sich eine tabellarisch dargelegte Wertungsmatrix der Antragsgegnerin. Je Kriterium wurden 0 bis 5 Punkte vergeben. Randnummer 51 Als Auswahlkriterien legte die Antragsgegnerin fest: Randnummer 52 - Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - es wurden Punkte vergeben in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz der letzten zwei Jahre sowie vom Umsatz bei vergleichbaren Leistungen der letzten drei Jahre Randnummer 53 - Fachliche Eignung - Punkte wurden in Abhängigkeit von der Anzahl der erbrachten vergleichbaren Leistungen der letzten drei Jahre vergeben. Weitere Punkte wurden vergeben in Abhängigkeit von der Anzahl der Führungskräfte, von der Anzahl der ständigen Mitarbeiter, vom Umfang und der Modernität der technischen Ausstattung mit besonderem Bezug zum Projekt Randnummer 54 - Sonstige Bewertungskriterien - Punkte wurden vergeben im Rahmen der Gewährleistung der Qualität in Abhängigkeit von angegebenen Referenzobjekten mit Kundenrückfrage, im Rahmen der Organisation und technischen Leitung von der Anzahl der für die Planung geeigneten Mitarbeiter, für den beabsichtigten Auftragsanteil für Weitervergabe in Abhängigkeit von den weiter zu vergebenen Leistungen. Randnummer 55 Aus einer weiteren Tabelle ergibt sich die Punktevergabe für „andere geforderte Nachweise", z.B. besondere Kenntnisse, kurzfristige Erreichbarkeit, Publikationen, Forschungen. Die Aufzählung ist hier nicht abschließend. Randnummer 56 Weitere Punkte wurden in einer weiteren tabellarischen Übersicht vergeben für die Projektanalyse, Referenzobjekte, Projektorganisation, Preis und den Gesamteindruck der Präsentation, hier ist eine Wichtung von 20 bis 40 v.H. angegeben. Randnummer 57 Die Präsentation als solche wird im Vergabevermerk des beauftragten Ingenieurbüros kurz in einigen Sätzen dargestellt. Die verbalen Beschreibungen der Präsentation sind für die vier beteiligten Bieter nahezu identisch. Randnummer 58 Das beauftragte Ingenieurbüro empfiehlt den Zuschlag auf das Angebot der Bieterin Nr. 2 zu vergeben. Randnummer 59 Ein Vermerk der Antragsgegnerin über die Entscheidung über den Zuschlag ist in der Vergabeakte nicht zu finden. Randnummer 60 Mit Schreiben vom
- Juli 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Als Gründe der Nichtberücksichtigung werden die Wirtschaftlichkeit und der Preis benannt. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Bieterin Nr. 2 zu erteilen. Randnummer 61 Am
- August 2016 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Randnummer 62 Die Antragstellerin trägt vor, dass die von der Antragsgegnerin als Absagegrund benannte „Wirtschaftlichkeit" als Kriterium zur Vergabe im Vorfeld nicht über den Auftragswert hinaus konkretisiert worden sei. Wirtschaftlichkeitskriterien könnten bei der Wertung berücksichtigt werden, wenn sie zuvor als Zuschlagskriterien angegeben worden seien, d.h. bereits bei der Bekanntmachung, spätestens in den Vergabeunterlagen. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung würden es erfordern, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes berücksichtigt würden, sowie deren relative Bedeutung bekannt seien. Nach den Ausschreibungsbedingungen habe die Antragstellerin das wirtschaftlichste Angebot. Randnummer 63 Eine Absage wegen mangelnder Gleichwertigkeit des Nebenangebotes sei nicht erfolgt und darüber hinaus nicht zutreffend. Nebenangebote seien zulässig gewesen. Die von der Antragstellerin angebotenen Baugruppen entsprächen den Leistungsanforderungen des Leistungsverzeichnisses. Eine Bindung an den Errichter liege nicht vor, da die angebotene Baugruppe keine modifizierte Firmware besitze und auch von anderen Firmen unabhängig eingesetzt würde. Randnummer 64 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
- Vergabekammer am
- August 2016 die Unterlagen vor. Die Vergabeakten lagen der Vergabekammer am
- August 2016 vollständig vor. Randnummer 65 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 66 die Zuschlagserteilung auf ihr Angebot. Randnummer 67 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 68 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 69 Zur Begründung führt sie aus, dass aus der Submission erkennbar gewesen sei, dass die Bieterin Nr. 2 das zweitgünstigste und darüber hinaus 13 Nebenangebote abgegeben habe. Im Rahmen der Prüfung der Angebote seien 11 der Nebenangebote in die engere Wertung gelangt, damit habe die Bieterin Nr. 2 das günstigste Angebot abgegeben. Das Hauptangebot der Antragstellerin liege auf Rang 2, das Nebenangebot habe nicht gewertet werden können, da in der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis für die Migration der SPS an den Stauanlagen das Fabrikat ... definiert sei. Auch seien die angebotenen Baugruppen ... nicht mit dem ausgeschriebenen Produkt ... gleichwertig. Für den Bauherr folge hieraus nur eine Bindung an den Hersteller, nicht auch an den Errichter, durch das Nebenangebot würde die Antragsgegnerin zusätzlich an den Errichter gebunden werden. II. Randnummer 70 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 71 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
- 2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 72 Die Antragsgegnerin ist Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 73 Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten an baulichen Anlagen, damit ist die VOB/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 74 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 75 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 76 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 77 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Randnummer 78 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Verfahren Verstöße gegen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2; 7 Abs. 2; 12a Abs. 4; 15 Abs. 3 und 20 VOB/A aufweist. Randnummer 79 Das Vergabeverfahren verstößt bereits gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A und weist erhebliche Mängel in der Dokumentation gemäß § 20 VOB/A auf. Randnummer 80 Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. Randnummer 81 Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Dieser ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Gegenstände grundsätzlich frei. Grenze des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers ist aber die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung (VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 2-9/15). Randnummer 82 Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Verg 29/13). Randnummer 83 Im Leistungsverzeichnis werden für sämtliche Einzelpositionen Leitfabrikate vorgeschrieben, die mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind. Unter den Allgemeinen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses (S. 3 von 225) wird ausgeführt, dass die vorgegebenen Produkte Leitprodukte zur Absicherung der Ausführungsqualität seien und nur durch qualitativ gleichwertige Produkte zu ersetzen seien, wenn dies erforderlich sei. Der Gleichwertigkeitsnachweis sei durch den Bieter zu erbringen. Hinsichtlich der Systemsicherheit und Firewall seien die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Produkte einzusetzen. Inwieweit dies im Einzelnen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, wurde durch die Antragsgegnerin in der Vergabeakte in keiner Weise begründet und dokumentiert. Randnummer 84 Da bereits die produktspezifische Ausschreibung vergaberechtswidrig erfolgte, kommt es auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Angebote nicht mehr an. Randnummer 85 Ergänzend ist festzustellen, dass das Vergabeverfahren gegen das Transparenzgebot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und gegen das Diskriminierungsverbot nach § 2 Abs. 2 VOB/A verstößt, indem die Antragsgegnerin Zuschlagskriterien in intransparenter Weise anwendet. Randnummer 86 Eine strenge Vorgabe der Bekanntmachung von Zuschlagskriterien im Bereich unterhalb der Schwellenwerte ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die förmliche Angabe einschließlich Gewichtung ist nur zwingend für Vergaben nach den Abschnitten 2 und 3 VOB/A, d.h. oberhalb der Schwellenwerte des § 100 GWB. Maßgeblich für die Wertung ist § 8 LVG lSa i.V.m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A. Danach ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Randnummer 87 Dennoch ist die Antragsgegnerin auch im Unterschwellenbereich verpflichtet, das Vergabeverfahren transparent zu gestalten. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Randnummer 88 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntgabe der maßgeblichen Zuschlagskriterien beruht auf den allgemeinen vergaberechtlichen Geboten der Gleichbehandlung und Transparenz, die in § 2 VOB/A ihren Ausdruck gefunden haben. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, das die Vorhersehbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns umfasst, dass bei sämtlichen Auftragsvergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte - und zwar auch dann, wenn diese keine Binnenmarktrelevanz aufweisen - der Zuschlag nur anhand zuvor bekannt gegebener und eindeutig formulierter Kriterien ergeht (Kommentar Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B mit VgV, RdNr. 135 zu § 16 VOB/A). Randnummer 89 Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf Zuschlagskriterien, die tabellarische Auflistung der Zuschlagskriterien weist ein Datum vom
- Juni 2016 auf, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Zuschlagskriterien nicht bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe erstellt wurden. Randnummer 90 Die Zuschlagskriterien wurden zudem nur dem Teil der Bieter bekanntgegeben, die auf Grund der rechnerischen Wertung in die engere Wahl gekommen sind. Dies verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote, da die Präsentation des Angebotes zu einem wertungsrelevanten Teil der Leistung erklärt wurde, ohne dass dies aus den Vergabeunterlagen erkennbar war. Die Präsentation des Angebotes als wertungsrelevanter Teil der Leistung ist im Bereich der VOB/A zwar unüblich, aber nicht unzulässig. Allerdings dient eine Präsentation der Angebote nicht mehr der reinen Aufklärung der Angebote und muss daher von dieser strikt getrennt werden. Wenn in einem Aufklärungsgespräch nach § 15 Abs. 1 VOB/A das Angebot selbst noch einer Präsentation unterzogen wird, kann dies bereits zu einer unzulässigen Nachverhandlung führen. Die wertungsrelevante Präsentation der Angebote wurde nicht protokolliert, die entsprechende Bewertung durch die Antragsgegnerin kann hier in keiner Weise nachvollzogen werden und lässt deutlichen Raum für Möglichkeiten der Manipulation des Ergebnisses in Bezug auf bestimmte Bieter. Randnummer 91 Auch hat die Antragsgegnerin bei der Wertung Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermischt. Ausgeschlossen sind nach den Vergabegrundsätzen all diejenigen Kriterien, die im Wesentlichen mit der Beurteilung der Eignung zusammenhängen, sich also auf die Erfahrung, Qualifikation und Mittel der Bieter beziehen. Die Kriterien, anhand derer der öffentliche Auftraggeber die Eignung eines Bieters beurteilt, dürfen nicht noch einmal bei der Entscheidung herangezogen werden, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, indem z. B. derjenige Bieter den Zuschlag erhält, der über die größere Erfahrung oder das besser ausgebildete Personal verfügt. Durch die Trennung wird sichergestellt, dass der Inhalt des Angebots und nicht die Person des Bieters für den Zuschlag maßgeblich ist. Randnummer 92 Insbesondere wurden hier die Kriterien der Eignungsprüfung - Gesamtumsatz, Umsatz vergleichbarer Leistungen, Anzahl der Referenzen, Anzahl des Personals, geforderte Nachweise (nur beispielhafte Aufzählung) in die Wertung noch einmal einbezogen, obwohl die Eignung der Bieter im Vergabevermerk des beauftragten Planungsbüros bereits festgestellt wurde. Randnummer 93 Die Antragsgegnerin hat gegen § 12 a Abs. 4 VOB/A i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verstoßen. Randnummer 94 Erbitten Unternehmen gemäß § 12 a Abs. 4 VOB/A zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen. Die Vergabestelle ist zur unverzüglichen und inhaltlich zutreffenden Beantwortung dieser Anfragen verpflichtet. Die Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers dient der Einhaltung eines fairen, mit möglichst großer Beteiligung geführten Wettbewerbs und damit auch der Gleichbehandlung der beteiligten Bewerber. Randnummer 95 Die Beantwortung sämtlicher Bieteranfragen lässt sich aus der Dokumentation nur teilweise nachvollziehen. Eine vollständige schriftliche Beantwortung der Anfragen, die auch allen Bietern mitgeteilt wurde, ist in der Vergabeakte nicht belegt. Randnummer 96 Über den Inhalt der Vor-Ort-Begehungen liegt kein Protokoll oder anderweitige Dokumentation vor. Die von der Antragsgegnerin behauptete Beantwortung sämtlicher Fragen vor Ort mit Hinweis auf die Verpflichtung, Bieteranfragen erneut zu formulieren, ist nicht dokumentiert und damit nicht nachgewiesen. Randnummer 97 Eine mündliche Beantwortung dieser umfangreichen Fragen in einer Vor-Ort-Begehung entspräche darüber hinaus nicht den Vorgaben des § 12 a Abs. 4 VOB/A, da die Vor-Ort- Termine einzeln stattfanden und damit eine Erteilung der Auskünfte in gleicher Weise an alle Unternehmen nicht sichergestellt werden konnte. Randnummer 98 Aus den vorgenannten Punkten sind letztendlich auch die schwerwiegenden Dokumentationsmängel nach § 20 VOB/A zu erkennen. Randnummer 99 Infolge der aufgezeigten Verletzungen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2; 7 Abs. 2; 12a Abs. 4; 15 Abs. 3 und 20 VOB/A entspricht das Vergabeverfahren nicht den rechtlichen Vorgaben. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Dies ist hier der Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen, die entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und neu zu versenden sind. Randnummer 100 III. Kosten Randnummer 101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 102 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.