2 Nr. 3 VOB/A sind entgegen den Regelungen des § 8 EG VOB/A für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorzugeben. (Rn.41)
7 VOB/A sind Nebenangebote wie Hauptangebote zu werten. Dem Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot wird damit Rechnung getragen, denn die durch den BGH befürchteten qualitativ minderwertigen Angebote dürfen auch nach den Regelungen der VOB/A nicht gewertet werden (Vergabekammer Halle (Saale),
aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13) dürften in diesem Fall Nebenangebote nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei die Eignung der Bieterin, auf deren Angebot der Zuschlag erteilt werden solle, fraglich. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen
4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 27 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 28 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 29 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da das Vergabeverfahren rechtmäßig ist und die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. Randnummer 30 Die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis unter Berücksichtigung aller gewerteten Nebenangebote verstößt nicht gegen die Vergabevorschriften. Randnummer 31
6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Auch nach § 7 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Randnummer 32 Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebotes spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden. (vgl. VK Lüneburg, B. v. 11.11.2008, VgK-39/2008, ibr-online). Randnummer 33 Die Antragsgegnerin hat jedoch weder in der öffentlichen Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Zuschlagskriterien benannt. Randnummer 34 Allerdings hat sie ein Leistungsverzeichnis erstellt und den Vertragsunterlagen beigefügt. Vorliegend verbleibt damit - entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz - als einziges, für alle Bewerber vor Angebotsabgabe gleichermaßen erkennbares, hier dann auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. Randnummer 35 Die Prüfung und Wertung der Haupt- und Nebenangebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgte
den §§ 13-16 VOB/A sowie § 7 LVG LSA und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 36 Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Wertung von Nebenangeboten scheide aus, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde, wird nicht gefolgt. Randnummer 37 Denn diese Auffassung der Antragstellerin basiert auf dem von ihr selbst angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.01.2014 (X ZB 15/13). Dieser hat entschieden, dass dann, wenn in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist, Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts, unabhängig von sich aus den vergaberechtlichen Richtlinien des Unionsrechts ergebenden Schranken, nicht zugelassen werden dürfen. Das Gericht bezieht sich jedoch ausschließlich auf die national umgesetzten Rechtsgrundlagen der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG1 (VOB/A - EG) sowie die Vorschriften des GWB und verneint aus diesen - nationalen - Regelungen die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei dem Preis als einzigem genannten Zuschlagskriterium. Eine Bezugnahme auf die, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Nebenangeboten, abweichenden Vorschriften der Basisparagrafen der VOB/A sowie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Abschnittes 2 der VOB/A auf Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte ist der Kernaussage des Urteils nicht zu entnehmen. Randnummer 38 Die Vergabekoordinierungsrichtlinie wurde durch die Vergabeverordnung und den dadurch anzuwendenden Abschnitt 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen in nationales Recht umgesetzt und gilt bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer 5.225.000 Euro erreichen oder übersteigen (sog. Oberschwellenbereich). Randnummer 39 Dieser EU-Schwellenwert wird laut der vorgelegten Kostenermittlung des Antragsgegners durch den hier zu vergebenden öffentlichen Bauauftrag aber nicht erreicht. Randnummer 40 Die diesbezügliche Rechtsprechung für den Oberschwellenbereich, die sich auf die von der VOB/A abweichenden Vorschriften der VOB/A-EG bezieht, kann damit nicht automatisch auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt werden. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Unterschwellenbereich kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt (BGH, Urteil v. 30.08.2011 - Az.: X ZR 55/10). Auch der von der Antragstellerin zitierte BGH-Beschluss sieht weder eine direkte Anwendung der EU-Richtlinie im Unterschwellenbereich vor, noch geht er von einer Regelungslücke aus. Randnummer 41 Für die Wertung von Nebenangeboten sind die Basisparagrafen der VOB/A maßgeblich.
2 Nr. 3 VOB/A sind entgegen den Regelungen des § 8 EG VOB/A für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorzugeben. Dem Wettbewerbsgrundsatz wird im nationalen Recht dahingehend Rechnung getragen, dass die Nebenangebote
6 VOB/A nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den in der Ausschreibung geforderten Kriterien technisch und wirtschaftlich gleichwertig sind, so dass ein Nebenangebot, welches nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ohnehin nicht gewertet werden darf. Der Ausschluss von Nebenangeboten, die Mindestanforderungen nicht entsprechen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 e) EG VOB/A), ist in den Basisparagrafen ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch eine Pflicht zur Benennung der Zuschlagskriterien bereits in der öffentlichen Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben.
7 VOB/A sind Nebenangebote wie Hauptangebote zu werten. Dem Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot wird damit Rechnung getragen, denn die durch den BGH befürchteten qualitativ minderwertigen Angebote dürfen auch nach den Regelungen der VOB/A nicht gewertet werden (Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.