Aktivierung von Feldinventar - Zustimmung des Finanzamts zur Nichtaktivierung des Feldinventars als Einzelverwaltungsakt Orientierungssatz 1. Ein landwirtschaftlicher Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge hat die Möglichkeit, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen. In dieser Vorgehensweise ist eine Billigkeitsmaßnahme i.S.v. § 163 AO zu sehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. April 2000 IV R 38/99) (Rn.47) . 2. Der Landwirt hat die Wahl zwischen Aktivierung und Nicht-Aktivierung von Feldinventar bei Betriebsgründung bzw. spätestens dann zu treffen, wenn er erstmals zur Bilanzierung übergeht (Rn.51) . 3. Die bloße Aufgabe der Milchproduktion --selbst wenn es sich hierbei um einen mehr oder minder verselbständigten Teilbetrieb des Landwirts handeln sollte-- führt nicht zu einem das Wahlrecht (erneut) auslösenden Strukturwandel, wenn der Landwirt sowohl vor als auch nach dieser Veränderung unstreitig als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen ist (Rn.54) . 4. Bei der Zustimmung des Finanzamts zur Nichtaktivierung des Feldinventars handelt es sich um einen Einzelverwaltungsakt. Es ist das Prinzip der Abschnittsbesteuerung anzuwenden (Rn.63) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 23/16, abgegeben an 6. Senat, neues Az.: VI R 46/16). 6. Revision wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2018 VI R 46/16, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 11. Oktober 2018, VI R 46/16, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ihr Feldinventar im Streitzeitraum aktivieren muss oder nicht. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An ihr sind diverse natürliche Personen als Kommanditisten sowie die A. GmbH als Komplementärin beteiligt. Die GmbH ist im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig und ermittelt ihren Gewinn seit ihrer Gründung durch Betriebsvermögensvergleich. Ihr Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet jeweils zum 30. Juni des Folgejahres. Randnummer 3 In ihren Bilanzen bis einschließlich zum 30. Juni 2008 hatte die Klägerin das Feldinventar aktiviert. Ab dem Bilanzstichtag 30. Juni 2009 aktivierte sie das Feldinventar nicht mehr. In den Angaben zur Bilanz heißt es hierzu: "Das Feldinventar wurde nicht bewertet. Aufgrund der Veräußerung des Teilbetriebes Milchviehhaltung und der damit zwangsweise verbundenen Umstrukturierung des Betriebes wurde von dem Wahlrecht der Abbewertung des Feldinventars Gebrauch gemacht". Auch in den Bilanzen der Folgejahre wurde das Feldinventar nicht aktiviert. Randnummer 4 Den von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 eingereichten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die auf den Bilanzen der jeweils zugehörigen Jahre basierten, folgte das Finanzamt durch den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Hinsichtlich der jeweiligen Nichtaktivierung des Feldinventars ergingen diese Bescheide jedoch ohne Widerrufsvorbehalt. Randnummer 5 Am 4. April 2013 gab die Klägerin die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2011 ab. Der Erklärung war die Bilanz der Klägerin zum Stichtag 30. Juni 2012 beigefügt. Auch in dieser Bilanz war das Feldinventar nicht aktiviert. Randnummer 6 Eine entsprechende Veranlagung erfolgte zunächst nicht, da der Beklagte bereits seit dem 4. Dezember 2012 eine bis zum Erklärungseingang noch nicht abgeschlossene Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 bei der Klägerin durchführte. Dabei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, das Wahlrecht zur Nichtaktivierung des Feldinventars zum Bilanzstichtag 30. Juni 2009 neu auszuüben. Deshalb aktivierte er das Feldinventar zwar in den von ihm aufgestellten Prüfungsbilanzen. Aus Billigkeitsgründen machte er dies jedoch für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 bis 2010/2011 außerbilanziell wieder rückgängig. Erst zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 nahm er für die erste noch offene Veranlagung (2011 bzw. Wirtschaftsjahr 2011/2012) die erfolgswirksame Aktivierung des Feldinventars vor. Randnummer 7 Daraufhin erließ der Beklagte am 25. Juli 2013 einen Bescheid, mit dem er die Genehmigung der Nichtaktivierung des Feldinventars zum 30. Juni 2012 ablehnte. Randnummer 8 Außerdem erließ er am selben Tag einen weiteren Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011, mit dem er die Feststellungen der Betriebsprüfung umsetzte. Dabei berücksichtigte er erfolgswirksam einen Betrag i.H.v. 489.062,66 € für das Feldinventar. Randnummer 9 Der Einspruch der Klägerin gegen diese beiden Bescheide wurde mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 5. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 10 Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Feldinventar sei zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 zu aktivieren, der mit der Steuererklärung 2011 bzw. der Bilanz zum 30. Juni 2012 verbundene Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bezüglich der Nichtaktivierung des Feldinventars sei zu Recht abgelehnt worden. Randnummer 11 Das von der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) eingeräumte Wahlrecht zur Nichtaktivierung des Feldinventars stelle eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne von § 163 Abgabenordnung (AO) dar. Danach könne bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Sei der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung übergegangen, so sei er hieran aufgrund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden. Es bestehe kein Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung zu wechseln. Randnummer 12 Die Klägerin habe in ihren Bilanzen bis zum 30. Juni 2008 das Feldinventar aktiviert. Erst zum 30. Juni 2009 sei sie zur Nichtaktivierung übergegangen. Für diesen Übergang seien die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Die dennoch erfolgte Gewährung der Nichtaktivierung durch den Beklagten sei damit rechtswidrig gewesen. Die Veräußerung des Milchviehbetriebes stelle keinen Strukturwandel dar, der zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt habe. Dieses könne nur dann ausgeübt werden, wenn sich durch den Strukturwandel der Betrieb von einem Gewerbebetrieb zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ändere. Bleibe dagegen der Betrieb trotz Änderungen in der Unternehmensstruktur ein landwirtschaftlicher, sei der Steuerpflichtige aufgrund der Bewertungsstetigkeit an das bereits ausgeübte Wahlrecht gebunden. Im Streitfall habe die Aufgabe der Milchproduktion nicht dazu geführt, dass sich die Struktur des Betriebs der Klägerin von einem Gewerbebetrieb zu einem landwirtschaftlichen Betrieb geändert habe. Die dennoch für die Jahre 2008 bis 2010 erfolgte Veranlagung habe mangels Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nicht mehr geändert werden können. Dagegen seien für den Veranlagungszeitraum 2011 bzw. für den Bilanzstichtag 30. Juni 2012 vor den angefochtenen Bescheiden noch keine Verwaltungsakte ergangen. Die Nichtaktivierung habe deshalb zu diesem Zeitpunkt versagt werden können. Randnummer 13 Bei der Gewährung der Nichtaktivierung des Feldinventars handele es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, der für die folgenden Bilanzstichtage bzw. die nachfolgenden Veranlagungszeiträume fortwirke. Randnummer 14 Eine Bindungswirkung für die Zukunft ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, denn aus einem Steuerbescheid könnten keine Schlüsse für die Zukunft gezogen werden, so dass die Finanzbehörde an fehlerhafte Sachbehandlungen in früheren Veranlagungszeiten nicht gebunden sei. Randnummer 15 Auch sei es im Streitfall ermessensgerecht, die vom Kläger begehrte Nichtaktivierung abzulehnen. Zwar enthalte R 14 Abs. 2 EStR 2008 keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Landwirt das Feldinventar von vornherein, also ohne vorherigen Wechsel aktiviert hat und dann später zur Nichtaktivierung übergehen will. Einem solchen Wechsel stünden jedoch der damit verbundene zweifache Betriebsausgabenabzug des Aufwands für die Feldbestellung und damit ein zu niedriger Gewinnausweis in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entgegen. Eine derartige Gewinnverlagerung lasse sich weder mit der Entwicklungsgeschichte, noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbaren und sei auch nicht durch Billigkeitsgründe gerechtfertigt. Im Streitfall habe die Klägerin das Wahlrecht zur Nichtaktivierung des Feldinventars erstmals zum Bilanzstichtag 30. Juni 2009 zu Unrecht in Anspruch genommen. In diesem Wirtschaftsjahr habe sie nicht nur gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verstoßen; sie habe hinsichtlich des Aufwands für die Feldbestellung auch einen zweifachen Betriebsausgabenabzug erhalten, wodurch ihr Totalgewinn entsprechend gemindert worden sei. Es sei damit ermessensgerecht, die im Wirtschaftsjahr 2008/09 ungerechtfertigte Minderung des Totalgewinns dadurch wieder auszugleichen, dass das Finanzamt die Billigkeitsmaßnahme für das Wirtschaftsjahr versagt, in dem dies erstmals unter Berücksichtigung des Verfahrensrechts möglich ist. Zwar führe dies dazu, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 allein die Erlöse aus der Ernte zu versteuern habe ohne einen Aufwand aus der Feldbestellung abziehen zu können. Zur Wiederherstellung eines zutreffenden Totalgewinns und zur Beseitigung des der Klägerin eingeräumten ungerechtfertigten Vorteils sei dies jedoch ermessensgerecht. Randnummer 16 Dem stehe auch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nicht entgegen. Es treffe zwar zu, dass das Finanzamt die Nichtaktivierung des Feldinventars für insgesamt drei Wirtschaftsjahre zugelassen hat. Ob dieser Zeitraum eine neue eigenständige Bewertungsstetigkeit begründet, könne jedoch offen bleiben, denn einerseits führe R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2008 den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nur für den Fall an, dass nicht auf die Bewertung verzichtet wurde. Andererseits bestehe nach einem Verzicht auf die Bewertung des Feldinventars auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH ohnehin die Möglichkeit, jederzeit wieder zu einer Aktivierung des Feldinventars überzugehen. Im Übrigen könne die Bewertungsstetigkeit, die sich aus einer rechtswidrig zugelassenen Nichtaktivierung des Feldinventars für drei Wirtschaftsjahr ergibt, nicht mehr wiegen, als die Bewertungsstetigkeit die bereits in den zutreffenden Bilanzen für die Stichtage zum 30. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2008 vorhanden war. Randnummer 17 Mit derselben Einspruchsentscheidung wies der Beklagte auch den Einspruch gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 als unbegründet zurück. Der gesonderte Bescheid hinsichtlich der streitigen Billigkeitsmaßnahme sei ein Grundlagenbescheid für den angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hinsichtlich des streitigen Aktivierungswahlrechts stelle der Feststellungsbescheid damit lediglich einen Folgebescheid zum Bescheid über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme dar. Mit dem betreffenden Einspruch habe die Klägerin somit den Feststellungsbescheid als Folgebescheid angegriffen. Ein solcher Einspruch sei unbegründet. Randnummer 18 Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage, die sie wie folgt begründet: Randnummer 19 Der Beklagte habe den Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 20 Mit dem Jahresabschluss zum 30. Juni 2009 sei die Nichtaktivierung des Feldinventars für Zwecke der Besteuerung beantragt worden, da die Klägerin aufgrund der Aufgabe des Teilbetriebs Tierproduktion (mit Schwerpunkt Milchproduktion) einen Strukturwandel vollzogen habe. Für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 sei diesem Antrag entsprochen worden. Randnummer 21 Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sei einzuhalten. Die einmal gewählte Behandlung des Feldinventars sei auch für Folgejahre bindend, wenn nicht Tatsachen eintreten, die eine Änderung der steuerlichen Behandlung zur Folge hätten. Hiervon dürfe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Randnummer 22 Tatsächlich hätten die Voraussetzungen für die Nichtaktivierung des Feldinventars vorgelegen, denn der Strukturwandel begründe sich in der Veräußerung des Milchviehbetriebes als selbständigen Teilbetrieb des Gesamtbetriebs. Dieser sei komplett mit allen dazugehörigen wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie Rinderbestand, Stallungen, Gerätschaften, Milchquote usw., veräußert worden, sodass ein selbständiger Teilbetrieb verkauft worden sei. Vor der Veräußerung des Milchviehbetriebes sei etwa die Hälfte des Feldinventars als Futter für die Milchproduktion verwendet worden. Ein erneuter Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars bei dieser, einer Neugründung gleichkommenden, wesentlichen und nachhaltigen strukturellen Veränderung müsse zulässig sein. Für einen Strukturwandel sei es demgegenüber nicht erforderlich, dass sich die Einkunftsart ändere. Randnummer 23 Das Wahlrecht der Nichtaktivierung könne außerdem sogar bei einem bloßen Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgeübt werden. Auf die Neugründung des Betriebs komme es dabei nicht an. Randnummer 24 Im Rahmen von (anderen) Billigkeitsmaßnahmen könnten nach § 163 Satz 2 AO steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen auch erst in einem späteren Besteuerungszeitraum und steuermindernde Besteuerungsgrundlagen bereits in einem früheren Besteuerungszeitraum berücksichtigt werden. Diese zeitliche Verschiebung von steuerlichen Auswirkungen deute auf eine Dauerwirkung von Billigkeitsmaßnahmen hin. Es liege damit eine Durchbrechung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung vor, weshalb die Billigkeitsregelung nach § 163 AO auch eine Bindung für die folgenden Wirtschaftsjahre haben müsse. Randnummer 25 Schließlich seien für das Klagejahr zwar die EStR 2008 anzuwenden. Dennoch seien die EStR 2012 für frühere Veranlagungen zu berücksichtigen, soweit sie lediglich Erläuterungen der Rechtslage darstellten. In R 14 Abs. 3 EStR 2012 sei die Vereinfachungsregelung für die Nichtaktivierung beibehalten worden. Voraussetzung hierfür sei nach R 14 Abs. 3 Satz 2 EStR 2012, dass in der Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre das Feldinventar nicht bilanziert worden sei. Im Streitfall habe das dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 vorangegangene Wirtschaftsjahr keine Bilanzierung des Feldinventars enthalten. Es sei deshalb bereits fraglich, ob überhaupt noch ein Antrag nach § 163 AO hätte gestellt werden müssen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen hinsichtlich der Nichtaktivierung des Feldinventars zum 30. Juni 2012 vom 25. Juli 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 das Feldinventar nicht zu aktivieren ist und 2. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 25 Juli 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. September 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte unter Beachtung der Billigkeitsmaßnahme, die aus dem Antrag unter 1. folgt, festgestellt werden. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und ergänzt wie folgt: Randnummer 29 Das Wahlrecht könne nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 nur bei Gründung eines Betriebes oder bei einem Strukturwandel von einem nichtlandwirtschaftlichen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden. Laut BFH sei für die Auslegung allgemein ermessensleitender Verwaltungsanweisungen nur maßgeblich, wie die Verwaltung ihre Anweisung verstanden hat bzw. verstanden wissen wollte. Randnummer 30 Der Umstand, dass das Wahlrecht auch bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgeübt werden könne, spreche nicht dagegen, dass ansonsten das Wahlrecht nur bei Betriebsgründung ausgeübt werden kann. Werde der Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, stelle sich die Frage nach der Aktivierung nicht, so dass der Landwirt das Wahlrecht in der ersten von ihm aufgestellten Bilanz ausüben könne. Randnummer 31 Das Argument der Bilanzstetigkeit greife allein schon deshalb nicht, da die Klägerin diesen Grundsatz selbst mit dem zum 30. Juni 2009 zu Unrecht ausgeübten Wahlrecht gebrochen habe. Im Übrigen gehe der Grundsatz nicht so weit, dass die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Verwaltungsakten abgeschnitten wären. Lediglich im Rahmen der Ermessenserwägungen müsse der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit berücksichtigt werden. Randnummer 32 Des Weiteren bestehe beim Erlass des Feststellungsbescheides für 2011 keine Bindung an die für die Vorjahre gewährte Nichtaktivierung des Feldinventars. Es handele sich um eine jährlich vorzunehmende Billigkeitsentscheidung und nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Nach § 163 Satz 3 AO könne die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme habe damit schon vom Wortlaut der Vorschrift her keine Bindungswirkung für andere Steuerfestsetzungen. Da in den Feststellungsbescheiden der Vergangenheit keine weiteren Ausführungen zu der Billigkeitsmaßnahme „Gewährung der Nichtaktivierung des Feldinventars“ enthalten gewesen seien und die Bescheide sich immer nur auf einen Veranlagungszeitraum bezogen hätten, habe die Klägerin diese Verwaltungsakte nicht dahin verstehen können, dass die in ihnen gewährte Billigkeitsmaßnahme auch für die folgenden Veranlagungszeiträume gewährt sein sollte. Auch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung spreche gegen einen Dauerverwaltungsakt. Schließlich sei für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen, ob der Betrieb des Steuerpflichtigen überhaupt noch als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sei, denn nur solchen stehe das Wahlrecht der Nichtaktivierung zu. Wandle sich der Betrieb jedoch zum Gewerbebetrieb, bliebe keine Möglichkeit mehr, die Nichtaktivierung zu untersagen. Randnummer 33 Dem Senat lagen folgende Akten des Beklagten vor: Zwei Bände Feststellungsakten, ein Band Betriebsprüfungsarbeitsakten, ein Band Einspruchsakten, ein Band mit Bilanzunterlagen sowie ein Band mit Vertragsunterlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme durch den Beklagten erfolgte rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. In der Folge erging damit auch der angegriffene Feststellungsbescheid zu Recht. Randnummer 35 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 36 Die Klägerin hat ausdrücklich sowohl gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 als auch gegen den Bescheid über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008) Klage erhoben. Insoweit liegt eine zulässige Klagehäufung nach § 43 FGO vor (BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 23/07, BStBl. II 2011, 654). Randnummer 37 II. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 38 1. Die Klage ist hinsichtlich des Bescheids über die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen vom 25. Juli 2013 unbegründet. Randnummer 39 Der Beklagte hat die Nichtaktivierung des Feldinventars zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 mit Bescheid vom 25. Juli 2013 zu Recht abgelehnt. Randnummer 40 Zwar hat die Klägerin einen dahingehenden Antrag nicht explizit gestellt. Der Beklagte hat einen solchen Antrag jedoch zu Recht darin gesehen, dass die Klägerin in der für diesen Stichtag aufgestellten und zusammen mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2011 eingereichten Bilanz tatsächlich von der Aktivierung des Feldinventars abgesehen hat. Randnummer 41 Hierzu war die Klägerin nicht berechtigt, da sie nicht zur Nichtaktivierung des Feldinventars wechseln konnte, und zwar weder im Streitjahr bzw. zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 noch vorher zum Bilanzstichtag 30. Juni 2009. Auch konnte der Beklagte im Streitjahr noch hierüber entscheiden. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.