Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage Leitsatz 1. Ändert der Genehmigungsantragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahre
, ein bestimmtes FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss darin kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG liegen. (Rn.182) 4. Es liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls ein materieller Fehler vor, wenn sich die Behörde mit dem Gesundheitsrisiko durch von der Tierhaltungsanlage ausgehende Bioaeresole für die im Umfeld der Anlage wohnenden Menschen befasst hat und nur fraglich
, ob die von ihr nach § 12 UVPG vorgenommene Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zutrifft. (Rn.187)
- Ein Nachbar kann die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht allein deshalb beanspruchen, weil eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen, sondern ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, wenn sich die Wahl der falschen Verfahrensart nicht auf die materiell-rechtliche Position des Nachbarn ausgewirkt haben kann und von der Auswahl des Genehmigungsverfahrens nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung abhängt. (Rn.201)
- Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL
die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. (Rn.211) 7. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern
ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Gemäß den Anwendungshinweisen zu Nr. 3.1 und Nr. 1 GIRL können beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 der Jahresstunden herangezogen werden. (Rn.212) 8. Das Besorgnispotential von Bioaerosolen
nach wie vor grundsätzlich nur über das (nicht drittschützende) Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. (Rn.267)
- Auch wenn zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört, bedeutet dies nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kan (vgl. VGH BW, Beschl. v. 07.08.2014 - 10 S 1853/13 -, BRS 82 Nr. 190, RdNr. 12 f., m.w.N.). (Rn.288)
- Zur Frage, ob der Behörde und/oder dem Genehmigungsantragsteller gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten auferlegt werden können. (Rn.291) Orientierungssatz Zu Leitsatz 7: Vergleiche OVG Magdeburg, Urteil v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -. (Rn.212) Zu Leitsatz 8: Vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 31.03.2016 – 8 B 1341/15 – DVBl 2016, 714-718; VGH Mannheim, Urteil vom 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –; VGH Kassel, Urteil vom 01.04.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191-
- (Rn.267) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
- Juni 2014, 2 A 49/14, Urteil nachgehend BVerwG,
- Juli 2017, 7 B 14/16, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage. Randnummer 2 Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Gelände einer ehemaligen Rinderhaltungsanlage im Ortsteil A-Stadt der Gemeinde C. eine Hähnchenmastanlage zu errichten und zu betreiben. Die noch aus DDR-Zeiten stammende Anlage wurde im Jahr 1992 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG bei der zuständigen Behörde angezeigt. Spätestens Ende 2007 wurde der Betrieb der Anlage eingestellt. Randnummer 3 Der Kläger bewohnt das Grundstück A-Straße in A-Stadt, das etwa 200 bis 250 m von den Abluftkaminen der geplanten Hähnchenmastanlage entfernt
. Randnummer 4 Am 30.01.2008 beantragte die K. Agrar KG eine Genehmigung nach dem BImSchG zur Änderung einer Anlage zum Halten von Rindern mit 1.482 Rinderplätzen (Jungrinder) und 200 Kälberplätzen in 6 Ställen in eine Anlage zum Halten von Geflügel mit 347.965 Masthähnchenplätzen in 8 Ställen unter Umnutzung von 4 vorhandenen und Neuerrichtung von 4 zusätzlichen Stallgebäuden, verbunden mit der Stilllegung von 2 vorhandenen Ställen, Stallmistlagerflächen, Horizontalsilos und einer Güllelageranlage sowie Neuerrichtung von Futtermittelsilos und Flüssiggasbehältern. Das Vorhaben wurde am 15.05.2008 in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Naumburg, sowie im Amtsblatt des Beklagten bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen wurden vom 22.05.2008 bis zum 23.06.2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft (...) und dem Beklagten ausgelegt. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 erhob u.a. der Kläger hiergegen Einwendungen. Am 06. und 07.11.2008 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger und sein Bevollmächtigter teilnahmen und nochmals Einwendungen erhoben. Randnummer 6 Am 16.07.2010 beantragte die K. Agrar KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Änderung der vorhandenen Rinderanlage in eine Anlage zum Halten von Geflügel mit einer Kapazität von 246.698 Masthähnchenplätzen. Hierzu sollten drei der vorhandenen Ställe umgebaut und drei Ställe neu errichtet werden. Bestandteil der Anlage sollte ein Abluftwäscher sein, mit dem mindestens 30 bis 50 % Staub, Ammoniak und Geruch aus der Abluft des Geflügelstalls abgeschieden werde. Randnummer 7 In einer Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 26.08.2010 hieß es, bei der Errichtung der Anlage zur Haltung von Masthähnchen werde der in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten. Dieser betrage ca. 411 m. Die nächste Wohnbebauung sei aber nur ca. 150 bis 310 m von der nächsten Emissionsquelle entfernt. In der Regel werde dann der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen erforderlich. Hier sei eine hocheffiziente Abluftreinigung erforderlich, um die unmittelbare Nachbarschaft vor schädlichen Geruchseinwirkungen zu schützen. Diese müsse dauerhaft über einen längeren Zeitraum in der Lage sein, ausreichende Geruchsminderung zu liefern. Abluftreinigung in der Geflügelmast sei äußerst kompliziert. Zurzeit gebe es nur eine DLG-zertifizierte Anlage für die Schadstoffe Staub und Ammoniak. Für die Geruchsminderung bis zu dem Merkmal „kein Rohgasgeruch im Reingas“ gebe es keine zertifizierte Anlage. Die Angaben in den Antragsunterlagen zur Abluftreinigung mit Prallblech und Wasserbad ohne weitere Angaben seien völlig unzureichend. Für die Beschreibung der geplanten Abluftreinigungsanlage seien unter anderem Referenzanlagen/Messberichte notwendig. Besonders in der Zeit der höchsten Emissionen in den letzten Masttagen müssten die Minderungsgrade der Abluftreinigungsanlage sicher eingehalten werden. Das sei mit einer relativ einfachen Abluftreinigung durch Prallblech und Wasserbad eher unwahrscheinlich. Die durchgeführten orientierenden Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass die Berücksichtigung einer mechanischen Abgasfahnenüberhöhung größere Auswirkungen auf die Immissionen habe als eine 30 %-ige Abluftreinigung. Hauptaugenmerk müsse daher auf einer ausreichend dimensionierten und dokumentierten Abluftführung liegen. Im Einzelnen wurden für das Grundstück des Klägers folgende Immissionswerte berechnet: Randnummer 8 • mit Überhöhung und mit Geruchsminderung = 10,6 % • mit Überhöhung und ohne Geruchsminderung = 12,0 % • ohne Überhöhung und mit Geruchsminderung = 17,7 % • ohne Überhöhung und ohne Geruchsminderung = 18,6 % Randnummer 9 In einer Stellungnahme des LAU vom 18.02.2011 wurde ausgeführt, in der Immissionsprognose dürfe der mechanische Teil der Abgasfahnenüberhöhung nur berücksichtigt werden, wenn folgende Bedingungen gegeben seien: Randnummer 10 • freie Abluftströmung ohne Beeinflussung durch Hindernisse • Kamin mindestens 10 m über Flur und 3 m über First • Abgasgeschwindigkeit kontinuierlich über 7 m/s senkrecht nach oben gerichtet. Randnummer 11 In einer E-Mail des LAU an den Beklagten vom 22.02.2011 hieß es, bei eingehausten Abluftschächten könne unter Umständen die Notwendigkeit bestehen, den Schacht selbst als Strömungshindernis darzustellen. Randnummer 12 In einer Immissionsprognose der Umweltschutzberatung (K.) vom 11.04.2011 wurde für den Immissionspunkt 3, das Wohnhaus des Klägers, eine Wahrnehmungshäufigkeit von Gerüchen von 5 % der Jahresstunden berechnet. Unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors für Geflügel von 1,5 nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergab sich ein Wert von 7,5 %. Im Rahmen der Ausbreitungsrechnung wurde von einer Immissionspunkthöhe von 1,5 m ausgegangen. Als meteorologische Daten wurden die Daten der Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) 2004 der Wetterstation O. verwendet. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 20.07.2011 erteilte der Beklagte der K. Agrar KG die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG, die u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden war: Randnummer 14 5.1.1 An den im Einwirkungsbereich der Masthähnchenanlage liegenden Bebauungen der Gemeinde B., Ortsteil A-Stadt,
antragsgemäß der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,06 (entspricht 6 % der Jahresstunden) nicht zu überschreiten. Randnummer 15 5.1.2 Die Abluftführung
antragsgemäß ständig über eine zentrale Abluftreinigungsanlage je Stall in 3 m über der höchsten Stelle des Daches und 10 m über Flur senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung abzuleiten. Am Ende jeder Mastperiode
aus Vorsorgegründen eine Geruchs-, Ammoniak- und Staubminderung aus den Ställen von 40 % einzuhalten. Randnummer 16 5.2.1 Zur Feststellung der unter 5.1.2 festgelegten Minderungsgrade und der sich daraus ergebenen Emissionsmassenströme
nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der jeweiligen Ställe, die Nachweismessungen durchführen zu lassen. Randnummer 17 5.3.3 Antragsgemäß
an der Ostseite des Antragsgeländes eine neue Ein- und Ausfahrt zu errichten und bis auf Havarie- und Notfälle ausschließlich diese Verkehrsanbindung zu nutzen. Randnummer 18 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erlasslage im Land Sachsen-Anhalt gehe davon aus, dass es sich bei der Änderung der Tierart innerhalb der Nummer 7.1 der
- BImSchV um eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage nach § 16 BImSchG und nicht um eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG handele. Unabhängig davon bestünden in der Art des hier geführten Genehmigungsverfahrens keine Unterschiede zwischen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und einer Neugenehmigung nach § 4 BImSchG. Das Verfahren sei nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung geführt worden. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet worden. Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung und der Festlegung der Immissionsbegrenzungen z.B. für Gerüche sei der Standard für eine Neuanlage herangezogen worden. Auch bei der Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage bestünden keine Unterschiede zwischen einer wesentlichen Änderung und einer Neugenehmigung. Randnummer 19 Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG erfüllt seien. Randnummer 20 Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen Ortsbesichtigung sei die vorhandene Stallanlage Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch die Gesamtbebauung innerhalb des Gemeindegebietes A-Stadt gebildet werde. Maßgebliche Umgebung sei die gesamte Bebauung des Ortsteils A-Stadt. Angesichts der Art der geplanten Anlage könnten sich deren Auswirkungen auf die gesamte Umgebungsbebauung erstrecken, die ausschließlich aus Wohnhäusern bestehe und die südlich und westlich unmittelbar an das Betriebsgelände angrenze. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da kein Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BauNVO vorliege; vielmehr handele es sich um eine Großgemengelage, also das Nebeneinander unterschiedlicher baulicher Nutzungen, nämlich Wohnbebauung und emittierende Anlage, die sich gegenseitig beeinträchtigten bzw. behinderten, jedoch räumlich voneinander getrennt seien. Eine Verletzung von Rechten Dritter durch den Anlagenbetrieb habe nicht festgestellt werden können. Randnummer 21 Es könne davon ausgegangen werden, dass der festgelegte Immissionsgrenzwert für Gerüche im Ortsteil A-Stadt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Masthähnchenanlage eingehalten werde. Die Geruchsimmissionsprognose vom 11.04.2011 sei in Abstimmung mit dem LAU erarbeitet worden. Ausgehend von einer Geruchsminderung von 40 % werde der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche von 15 % der Jahresstunden für die Wohnbebauungen im Ortsteil A-Stadt mit 8 % der Jahresstunden eingehalten. Aus Vorsorgegründen sei die Geruchs-, Ammoniak- und Staubminderung aus den Ställen von 40 % und der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 6 % der Jahresstunden festgelegt worden. Nach der GIRL sei ein Immissionswert von 15 % an Wohnbebauungen im Dorfgebiet zulässig. Randnummer 22 Es seien auch keine erheblich belästigenden Einwirkungen durch Lärm zu erwarten. Nach dem schalltechnischen Bericht vom 22.06.2010 würden die einschlägigen Immissionsrichtwerte durch die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten unterschritten bzw. eingehalten. Nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien auch die Schallimmissionen des anlagenbedingten Verkehrs in der Umgebung der Anlage zu untersuchen, in der Regel bis zu einer Entfernung von 500 m von der Ein- bzw. Ausfahrt. Bei der Nutzung der neuen östlichen Zufahrt werde im Bereich von 500 m jedoch keine Wohnbebauung berührt. Auch Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen seien nicht zu berücksichtigen. Randnummer 23 Es komme auch nicht zu erheblichen Gesundheits- und Infektionsgefahren für benachbarte Wohn- und Tierhaltungsanlagen durch Stäube und Mikroorganismen (Bioaerosole). Abgesicherte wirkungsbezogene Grenzwerte für Bioaerosole gebe es nicht, weshalb auch keine Aussage über diesbezügliche Mindestabstände getroffen werden könne. Es könne jedoch eingeschätzt werden, dass aufgrund der vorhandenen Abgasreinigung eine Reduzierung der Staubpartikel als Träger der Bioaerosole stattfinde. Durch die zusätzlich stattfindenden Abmangelungsprozesse sei nicht mit einem erhöhten Krankheitsrisiko durch das Auftreten von Bioaerosolen zu rechnen. Randnummer 24 Europäische Schutzgebiete des Netzes NATURA 2000 würden von dem Vorhaben nicht berührt. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „C.-Nordrand südwestlich Wolmirstedt“ befinde sich ca. 3,5 km nördlich des Vorhabenstandortes. Aufgrund der großen Entfernung könne eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks bzw. der Erhaltungsziele des Schutzgebietes ausgeschlossen werden. Randnummer 25 Der Genehmigungsbescheid wurde nach öffentlicher Bekanntmachung in der Verbandsgemeinde (...) sowie bei dem Beklagten vom
- bis zum 30.08.2011 ausgelegt. Randnummer 26 Am 30.09.2011 hat der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben. Randnummer 27 Mit Schreiben vom 30.07.2012 hat die K. Agrar KG dem Beklagten u.a. angezeigt, dass die Beigeladene neue Bauherrin sei. Die Bezeichnung der Ställe werde geändert. Die Futtermittelsilos würden jetzt zwischen Stall 2 und 3 sowie zwischen Stall 5 und 6 errichtet. Die Ablufttürme hätten sich verändert. Die Ableithöhe der Abluftschächte ändere sich nicht. Es verringere sich lediglich die Höhe des Baukörpers der Abluftschächte. Mit Bescheid vom 15.08.2012 hat der Beklagte festgestellt, dass u.a. der Betreiberwechsel, die Verschiebung der Futtermittelsilos sowie die Änderung der Ablufttürme keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Hinsichtlich der Luftreinhaltung sei festzustellen, dass durch die Änderungen keine schädlichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Ableithöhe und die Abluftgeschwindigkeiten aus den Abluftschächten blieben gleich. Die Bestimmungen der TA Luft und der GIRL würden weiterhin eingehalten. Randnummer 28 Mit Schreiben vom 18.01.2013 hat die Beigeladene dem Beklagten die Teilinbetriebnahme der Mastanlage angezeigt. Am 30.11.2012 seien die ersten 54.000 Küken eingestallt worden. Am 25.02.2013 hat die (...) Umwelt-Biotechnologie GmbH (BUB) an dem in der Anlage eingebauten Wäscher der (S.) Systemtechnik GmbH Emissionsmessungen hinsichtlich Geruch und Ammoniak durchgeführt, wobei sich nach einem Schreiben der BUB vom 26.03.2013 ein Wirkungsgrad des Wäschers hinsichtlich des Geruchs von 62,5 % ergeben habe. Randnummer 29 In einem Gutachten des Sachverständigen für Immissionsschutz (A. K.) vom 04.11.2013 sind die Geruchsimmissionen im Umfeld der Hähnchenmastanlage A-Stadt im Auftrag der Beigeladenen erneut beurteilt worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort 3, dem Wohnhaus des Klägers, durch den Betrieb der Anlage mit einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit unter Berücksichtigung tierartspezifischer Belästigungsfaktoren von 6 % der Jahresstunden zu rechnen sei. Hierbei wird eine Reduzierung der Anzahl der Mastphasen auf 5 pro Jahr bei einer Mastdauer von je 42 Tagen berücksichtigt. Als Emissionsquellen sind die Abluftkamine der Stallgebäude sowie die Entmistung der Ställe berücksichtigt worden. Bei den Emissionen aus den Abluftkaminen sind auf der Grundlage der Geruchsstoffemissionsdaten nach OLDENBURG die Emissionen für die sechs Lebenswochen der Tiere in Abhängigkeit von den lebenswochenbezogenen mittleren Tiergewichten und Geruchsemissionen differenziert angegeben und als Zeitreihen für die Ausbreitungsrechnung verwendet worden. Im Rahmen der Quellenmodellierung sind die Abluftkamine der Ställe als kalte Punktquellen mit dynamischer Abluftfahnenüberhöhung modelliert worden. Lediglich für die Zeitintervalle im Jahr mit Anströmgeschwindigkeiten aus östlichen Richtungen von mehr als 5 m/s seien zusätzlich vertikale Linienquellen modelliert worden. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, dass die Einhausungen der Abluftreinigungsanlagen geeignet sein könnten, die freie Abströmung der Fortluft zu behindern, und dass die Kaminhöhen nicht mindestens 3 m über dem höchsten Punkt der Gebäudeteile liegen, so dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Abluftfahnen-überhöhung nicht von vornherein gegeben seien. Gleichwohl sei bei einer Anströmgeschwin-digkeit bis maximal 5 m/s die gewöhnlich anzusetzende Abluftfahnenüberhöhung angesetzt worden, da durch den Austrittsimpuls die ausgeblasene Abluft bereits eine Sekunde nach Austritt eine Fahnenhöhe von ca. 3,5 m erreiche und damit in ein vom Abluftturm praktisch ungestörtes Windfeld in 13 m Höhe eintrete. Um modellbedingten Unsicherheiten zu begeg-nen, sei der in der Ausbreitungsrechnung eingesetzte Zahlenwert für die Ausström-geschwindigkeit auf 8 m/s begrenzt worden. Für höhere Anströmgeschwindigkeiten seien vertikale Linienquellen (0 m über Grund bis 10 m über Grund) modelliert worden. Ihnen seien die Emissionszeitreihen zugeordnet worden, die sich auf die konkreten Stunden im Jahresverlauf und auf die innerhalb dieser Stunden zu erwartenden stallbezogenen Emis-sionen beziehen. Da alle relevanten Immissionsorte in westlicher Richtung lägen, habe die Betrachtung auf das Anströmen aus östlichen Richtungen (0° bis 180°) beschränkt werden können. Diese Vorgaben für die einzelnen Abluftschächte seien konservativer Natur und führten tendenziell zu einer Überschätzung der Immissionskonzentrationen bei der Ausbrei-tungsrechnung, da bei einer Gruppe von gleichartigen Abluftschächten auf einem Abluftturm – wie hier – eine größere Abluftfahnenüberhöhung durch Überlagerungseffekte zu erwarten sei. Für die Transmissionsbedingungen
die AKTerm 2004 der Station O. zu Grunde gelegt worden und als Qualitätsfaktor + 1 gewählt worden. Die Rauhigkeitslänge
mit 1,0 m und die Anemometerhöhe mit 23,9 m berücksichtigt worden. Der Anemometerstandort
südöstlich des Anlagenortes gewählt worden. Der tierartspezifische Belästigungsfaktor
mit 1,5 berücksichtigt worden. Es wird mit einer Quellhöhe von 10 m gerechnet. Randnummer 30 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Der Genehmigungsbescheid vom 20.07.2011 sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte ohne die nach § 10 Abs. 3 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden habe. Die K. Agrar KG habe von ihrem ursprünglichen Vorhaben, eine Hähnchenmastanlage mit ca. 350.000 Mastplätzen zu errichten, Abstand genommen und mit dem Antrag vom 22.06.2010 eine Genehmigung für ein völlig neues Vorhaben beantragt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich lediglich um eine Änderung des Vorhabens gehandelt habe, hätte eine erneute Öffentlich-keitsbeteiligung erfolgen müssen. Dies ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach bei Änderung der Unterlagen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sei. Jedenfalls ergebe sich das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung aus Art. 6 Abs. 3 Buch-stabe c der UVP-Richtlinie (UVP-RL 2003), wonach der betroffenen Öffentlichkeit auch solche Informationen zugänglich zu machen seien, die entscheidungserheblich seien und erst zugänglich würden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-RL 2003 informiert worden sei. Das in § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV geregelte Verfahren der Zugänglichmachung nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen werde diesen Anforderungen nicht gerecht, da dies nur auf Antrag erfolge. Die Öffentlichkeit erfahre aber nach einer einmal durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gar nicht, ob das Vorhaben geändert und neue entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht worden seien, sofern dies nicht öffentlich bekannt gemacht werde. Jedenfalls würden die Unterlagen auf diese Weise nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der UVP-RL 2003 zugänglich gemacht. Das Gleiche ergebe sich aus Art. 24 i.V.m. Anhang IV Nr. 2 und 3 der IVU-Richtlinie. Der Verweis auf ein Antragsrecht nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen genüge den Vorgaben der UVP-RL 2003 und der IVU-Richtlinie nicht. Nachgereichte Unterlagen müssten von der Behörden aktiv der Öffentlichkeit bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Nach Art. 10a der UVP-RL 2003 (bzw. Art. 11 der UVP-RL 2003 n.F.) habe er auch die Befugnis, die rechtswidrig unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung zu rügen, und einen entsprechenden Aufhebungsanspruch. Seine Überprüfungsbefugnis beziehe sich nach Art. 10a der UVP-RL 2003 auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung sei im Rahmen einer zulässigen Klage umfassend zu prüfen. Auch das Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG sei bei der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Rahmen einer Klage im Anwendungsbereich des Art. 10a der UVP-RL 2003 nicht anwendbar. Randnummer 31 Darüber hinaus sei das Verfahren in unzulässiger Weise als Änderungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG durchgeführt worden. Es handele sich nicht um die Änderung einer Rinder-haltungsanlage, sondern um eine Neuerrichtung im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG. Die Wahl der falschen Verfahrensart berühre auch drittschützende Rechte, da im Fall der Neuer-richtung sowohl im Rahmen der Schutz- und Vorsorgepflichten als auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots strengere Maßstäbe gälten als bei einer Änderung. Randnummer 32 Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben verstoße gegen das bau-planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und verletze seinen Gebietserhaltungsanspruch. Randnummer 33 Der Anlagenstandort sei dem Innenbereich der Ortslage A-Stadt zuzuordnen. Die Rinder-anlage dürfe bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden, weil der Bestandsschutz im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits ent-fallen gewesen sei. Da der Betrieb der Anlage bereits 2006 eingestellt worden sei, sei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die gestattende Wirkung der Anzeige nach drei Jahren, also im Jahr 2009, erloschen. Ein sog. nachwirkender Charakter der ehemaligen Rinder-anlage sei im Rahmen der Maßstabsbildung nicht zu berücksichtigen, da nach dem Zeit-modell des Bundesverwaltungsgerichts mehr als zwei Jahre nach der Nutzungsaufgabe nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Zudem sei die Anlage lange Zeit mit nur ca. 600 Jungrindern betrieben worden, so dass im Rahmen der Maßstabsbildung nach § 34 Abs. 1 BauGB allenfalls die Nutzung des Teilbetriebs als relevante Nutzung zu berücksichtigen sei. Die Rinderanlage sei jedenfalls als Fremdkörper im Rahmen der Maß-stabsbildung unbeachtlich, so dass es sich bei dem maßgeblichen Baugebiet um ein all-gemeines oder reines Wohngebiet handele und sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Randnummer 34 Selbst wenn die ehemalige Rinderhaltungsanlage nicht als Fremdkörper anzusehen und der entsprechende Bereich als Dorfgebiet einzustufen wäre, sei die Anlage unzulässig; denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seien dort nur Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 201 BauGB zulässig. Die Beigeladene erfülle aber mangels eigener Flächen-bewirtschaftung nicht die Kriterien einer landwirtschaftlichen Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB. Die K. Agrar KG habe im Genehmigungsverfahren angegeben, sie sei in der Lage, 75 % des Futters für die Masthähnchenanlage auf den ihr gehörenden 1.321,66 ha Anbaufläche zu produzieren. Diese Anbauflächen würden daher von der ursprünglichen Betreiberin der Anlage bewirtschaftet und seien der Beigeladenen nicht zuzuordnen. Da der Betreiberwechsel durch die Teilinbetriebnahme bereits vollzogen worden sei, müsse die neue Betreibersituation für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung maßgeblich sein. Randnummer 35 Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Durch die Realisierung des Vorhabens werde die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet und nachteilig in Bewegung gesetzt sowie bewältigungsbedürftige Spannungen ausgelöst. Da die gesamte Ortslage T. im Einwirkungsbereich der von der bisherigen Anlage hervorgerufenen Immissionen, insbesondere der Geruchsimmissionen liege, sei die gesamte Ortslage bzw. der gesamte Innenbereich als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu betrachten. Das genehmigte Vorhaben überschreite sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den vorhandenen Umgebungsrahmen. Das Vorhaben sei rücksichtslos, weil es nicht in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung trete. Die Immissionen aus der Hähnchenmastanlage würden hinsichtlich der Geruchsbelastung als deutlich belästigender empfunden als die von der Rinderhaltung ausgehenden Gerüche. Darüber hinaus sei die Gesundheitsgefährdung der aus der Hähnchenmast herrührenden Bioaerosole um ein Vielfaches höher als die von der Rinderhaltung hervorgerufenen Bioaerosole. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch deshalb vor, weil die von der Anlage ausgehenden Immissionen mit den immissions-schutzrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren und daher als unzumutbar anzusehen seien. Das gelte selbst dann, wenn man die von Bioaerosolen hervorgerufene Gesundheits-gefährdung nicht dem Schutz-, sondern dem Vorsorgegrundsatz zuordne. Randnummer 36 Es sei nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass die Betreiber-pflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG erfüllt würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Zweifel gingen insoweit zu Lasten der Beigeladenen. Lediglich Risiken, die nur theoretisch denkbar seien, dürften außer Betracht bleiben. Auf Grund dieser Beweislast-regel sei die Schädlichkeit oder Erheblichkeit von Umwelteinwirkungen mittels einer Prognose zu beurteilen, deren Eingangsparameter „auf der sicheren Seite“ liegen müssten. Das sei hier nicht der Fall. Randnummer 37 Die Immissionsprognose vom 11.04.2011 enthalte einige Fehler, weshalb die durch die Anlage hervorgerufene Geruchsbelastung deutlich unterschätzt werde. Insbesondere bestünden auch Zweifel an der Wirksamkeit der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Wirkungsgrad von 40 % bei der Geruchs- und Staubabscheidung dauerhaft erreicht werden könne. Die bei der Ausbreitungsrechnung in Ansatz gebrachten meteorologischen Daten der Station O. seien für den Standort nicht charakteristisch. Die Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbrei-tungszeitreihe bzw. Ausbreitungsklassenstatistik des DWD vom 18.12.2007 enthalte einen fachlichen Fehler. Die Übertragbarkeit der nach der Windrichtungsverteilung am besten mit den erwarteten Verhältnissen am Standort übereinstimmenden Daten der Wetterstation Weimar sei abgelehnt worden, weil die dort gegebene Schwachwindhäufigkeit von mehr als 20 % unakzeptabel hoch sei. Diese Aussage beruhe jedoch auf veralteten Daten, so dass die Sollwertermittlung der mittleren Windgeschwindigkeit am Standort fehlerhaft sei. Nach dem von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) herausgegebenen Witterungs-bericht 2010, der auf den Daten der nur 16 km südwestlich des Anlagenstandortes gelegenen Messtation in Buttelstedt basiere, sei das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit im Referenzzeitraum 1982 bis 2010 von 4,3 m/s auf 2,3 m/s zurückgegangen. Da mit der Abnahme des Jahresmittels in der Regel die Schwachwindhäufigkeit zunehme, beruhe die Beurteilung, die für Weimar angegebene Schwachwindhäufigkeit von 21 % sei unakzeptabel hoch, nicht auf einer fundierten fachlichen Bewertung. Vielmehr sei diese Schwachwind-häufigkeit auch für den Anlagenstandort plausibel. Unabhängig davon sprächen auch die geographischen Verhältnisse für eine hohe Schwachwindhäufigkeit, denn A-Stadt liege in einer Niederung des Königsbaches. Gegen die Verwendung der Wetterdaten der Station O. spreche zudem, dass die orographischen Bedingungen am Anlagenstandort nicht mit denen an der Station O. übereinstimmten. Es hätte daher zumindest eine Vergleichsrechnung mit den Daten der Wetterstation Weimar stattfinden müssen. Die QPR sei auch deshalb nicht mehr belastbar gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits vier Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen habe der DWD im Jahr 2000 für den nur 2,5 km südöstlich des Anlagenstandortes gelegenen Ort S. die Übertragbarkeit der Wetterdaten Erfurt-Bindersleben ermittelt. In einem Planfeststellungsverfahren für eine in der Nähe befindliche ICE-Strecke sei vom DWD die Übertragbarkeit der Daten der Wetterstation Artern attestiert worden. Randnummer 38 Es sei auch nicht sichergestellt, dass die Anlage nicht zu schädlichen Lärmeinwirkungen führen könne. Die Lärmprognose vom 22.06.2010 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie eine zu geringe Schutzwürdigkeit der Ortslage A-Stadt in Ansatz bringe. Sein Wohnhaus liege in einem Wohngebiet, so dass die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts in Ansatz zu bringen seien. Zudem hätte die Vorbelastung durch die gewerbliche Ansiedlung der K. Agrar KG berücksichtigt werden müssen, die auf dem streitigen Gelände und angrenzend die zu dem Agrarbetrieb zugehörigen Traktoren und Landmaschinen in einer Fahrzeughalle lagere und einen Technikplatz betreibe. Wegen der fehlerhaften Baugebietseinordnung fehle auch der nach Nr. 6.5 der TA Lärm erforderliche Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Auch fehle die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen nach Nr. 7.4 der TA Lärm. Randnummer 39 Die Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Betrieb der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form einer Gesundheits-gefährdung durch Bioaerosole führen könnte. Von Bioaerosolen gehe ein erhebliches Ge-sundheitsrisiko aus. Bei Stäuben und Mikroorganismen aus der Nutztierhaltung, insbeson-dere aus der Geflügelhaltung, handele es sich um potentiell hoch gefährliche Krankheitser-reger, die in einem Umfeld von mehreren hundert Metern Gesundheitsgefahren auslösen könnten. Die durch Bioaerosole hervorgerufene Gesundheitsgefährdung sei der Schutzpflicht zuzuordnen, da die Schädlichkeit von luftgetragenen Bioaerosolen für die umliegende Bevöl-kerung nicht auf reinen Spekulationen und hypothetischen Schadensmöglichkeiten, sondern nach dem Stand der Wissenschaft auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiere. Aufgrund der Schädlichkeit der Bioaerosole drohten Gesundheitsgefahren, die gemäß Nr. 4.8 der TA Luft stets als erheblich anzusehen seien, so dass lediglich geringe Anforderungen an die Wahr-scheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu stellen seien. Danach führe jede Erhöhung der Hintergrundkonzentration an Bioaerosolen durch den Zusatzbeitrag einer Anlage zum Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, also einer Gesundheitsgefährdung. Nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 sei eine umwelt-medizinische Prüfung durchzuführen, wenn der Abstand zwischen Wohnorten von Menschen und einer Geflügelhaltungsanlage weniger als 500 m betrage. Sein Wohnhaus liege lediglich 250 m vom Anlagenstandort entfernt. Die Schutzpflicht sei nur dann erfüllt, wenn aufgrund einer sachverständigen Risikoabschätzung sichergestellt sei, dass das durch den emittie-renden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko als irrelevant anzusehen sei. Hierzu müsse durch eine Messung der Hintergrundkonzentration sowie eine Ausbreitungsrechnung fest-gestellt werden, dass es durch den Betrieb der Anlage zu keiner Erhöhung der Bioaerosol-Immissionen an der nächstgelegenen Wohnbebauung komme. Da eine solche Messung nicht vorgenommen worden sei, bestünden erhebliche Zweifel am Ausbleiben einer durch Bioaerosole hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung. Die Prüfung einer möglichen Gesund-heitsgefährdung durch Bioaerosole im Genehmigungsbescheid sei völlig unzureichend. Der Hinweis auf Abmangelungsprozesse sei unklar. Auch der Hinweis auf die Abgasreinigung sei nicht geeignet, die vernünftigen Zweifel am Ausbleiben einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosol-Immissionen auszuräumen. Aus der Existenz der Abgasreinigung folge keines-wegs, dass der Zusatzbeitrag der Bioaerosole die vorhandene Hintergrundbelastung an den schutzwürdigen Nutzungen nicht überschreite. Diese Aussage könne nur auf der Grundlage von konkreten Messungen getroffen werden. Randnummer 40 Selbst wenn die von Bioaerosolen ausgehenden Gefahren dem Vorsorgegrundsatz zuzu-ordnen seien, habe der Anlagenbetreiber Maßnahmen zu treffen, die sicherstellten, dass die Gefahrenschwelle nicht erreicht werde. Auch hierzu müsse die Bioaerosol-Hintergrund-belastung ermittelt und die Zusatz- und Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung be-stimmt werden. Er sei jedenfalls nach europäischem Recht befugt, eine Verletzung des Vor-sorgegrundsatzes zu rügen, da es sich hierbei um materielles Umweltrecht handele, das aus dem Unionsrecht hervorgegangen sei. Eine Beschränkung der Prüfpflicht des Gerichts auf diejenigen Aspekte, die die Zulässigkeit der Klage in Form der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung begründen, sei mit den europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Randnummer 41 Es fehle auch eine FFH-Vorprüfung bzw. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das 2,5 km südwestlich der Anlage liegende FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra“ wegen der zu erwartenden Stickstoffeinträge. Sämtliche Lebensraumtypen befänden sich nach dem Standarddatenbogen in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Der Critical Load für die FFH-Lebensraumtypen betrage 10 bis 20 kg N/ha*a. Die Vorbelastung für Laubwald betrage nach dem UBA-Datensatz
(2007)31 kg N/ha*a, so dass grundsätzlich jedweder Zusatzeintrag als erheblich im Sinne der FFH-Richtlinie anzusehen sei. Die Ammoniakprognose ende räumlich in einem Bereich von ca. 400 m östlich bzw. südöstlich des Anlagenstandorts. In diesem Bereich werde eine Konzentration von 1 µg NH3/m³ ausgewiesen, die unter Ansatz einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,0 cm/s zu einer Deposition in Höhe von 5,2 kg N/ha*a führen würde. Selbst wenn man den nur in bestimmten Konstellationen und naturschutzfachlich zu begründenden Irrelevanzwert in Höhe von 3 % des CL-Werts in Ansatz bringe, würde die Irrelevanzschwelle bei 0,3 kg N bzw. 0,057 µg NH3/m³ liegen. Auf Grundlage der Entfernung von lediglich 2,5 km in Hauptwindrichtung und dem Umstand, dass in einem Abstand von 400 m zur Anlage noch erhebliche Ammoniak-Immissionen bzw. Stickstoff-Depositionen hervorgerufen werden, sei nicht auszuschließen, dass es auch im FFH-Gebiet zu einem Stickstoffeintrag kommen werde. Es sei auch der Zusatzeintrag einer im Jahr 2007 erweiterten Truthühnermastanlage in Höhe von 0,8 kg N/ha*a und damit die Summationswirkung beider Anlagen von zusammen 0,92 kg N/ha*a zu berücksichtigen. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit der UVP und einer Verletzung von unions-rechtlich verankertem Umweltrecht. Er sei nach europäischem Recht über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG hinaus befugt, die Fehlerhaftigkeit der UVP zu rügen. Randnummer 42 In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 hat der Vertreter der Beigeladenen auf die Genehmigung vom 20.07.2011 verzichtet, soweit hierin ein Betrieb der Anlage mit mehr als fünf Mastzyklen pro Jahr zugelassen wird. Randnummer 43 In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 haben der Kläger und der Beklagte das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Beigeladene im Termin vom 13.11.2013 eine Verzichtserklärung abgegeben hat. Randnummer 44 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 45 den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2011 aufzuheben. Randnummer 46 hilfsweise, Randnummer 47 das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen: Randnummer 48 1.
der Verweis in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)der Richtlinie 2011/92/EU auf die Richtlinie 2003/4/EG so auszulegen, dass der betroffenen Öffentlichkeit die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)der Richtlinie 2011/92/EU fallenden Informationen i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe
- g)der Richtlinie 2003/4/EG "aktiv" zugänglich zu machen sind oder aktiv zu verbreiten
, wo die entsprechenden Informationen beantragt oder gefunden werden können? Randnummer 49 2.
Art. 6Abs.
3 Buchstabe
- a)der Richtlinie 2011/92/EU so auszulegen, dass in dem Fall, in dem nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. v. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU die Unterlagen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)der Richtlinie 2011/92/EU komplett oder im Wesentlichen bei der Behörde neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)der Richtlinie 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" erneut zugänglich zu machen sind? Randnummer 50 3.
Art. 11Abs.
1 der Richtlinie 2011/92/EU so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt
, den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht davon abhängig zu machen, dass die zur Stützung des Rechtsbehelfes vorgetragenen Gründe bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) vorgetragen wurden? Randnummer 51 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 52 die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Er hat ausgeführt: Die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung sei durchgeführt worden. Auf Grund der Einwendungen sei das Vorhaben geändert worden. Die Änderungen seien auf die Minimierung der von der Anlage ausgehenden Risiken gerichtet gewesen. In einem solchen Fall lasse § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV zu, von einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung abzusehen. Es liege auch keine Neuerrichtung i.S.v. § 4 BlmSchG vor. Selbst wenn eine Genehmigung nach § 4 BlmSchG erforderlich gewesen sein sollte, könne der Kläger hieraus für sich keine Rechte herleiten, die zur Aufhebung des Bescheides führen. Eine dem Schutz des Klägers dienende Schutzposition werde durch die Wahl des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BlmSchG nicht verletzt, denn ihm stünden unabhängig von der Art des Verfahrens dieselben Schutzrechte zu. Randnummer 54 Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage. Die Beigeladene habe plausible Unterlagen zu dem Abluftreinigungssystem übergeben, die eine Reinigungsleistung von 40 % im Hinblick auf Geruch und Ammoniak und von 70 % für Gesamtstaub auswiesen. Selbst wenn die Abluftreinigungsanlage bei der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt bliebe, würde dies nicht zu 2/3 höheren Geruchsimmissionen führen, da eine Erhöhung der Geruchshäufigkeiten keine linearen Auswirkungen auf die Höhe der errechneten Geruchsimmissionen habe. Für das hier gegebene Dorfgebiet sei nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL ein Immissionswert von 15 % der Jahresstunden festgelegt. Dieser Immissionswert werde durch die Geruchsbelastung von 6 % der Jahresstunden, mit der nach dem Ergebnis der Prognose am Wohnhaus des Klägers zu rechnen sei, deutlich unterschritten. Selbst wenn die prognostizierten Werte um 2/3 zu erhöhen seien, ergäbe sich daraus ein Wert von 12,5 % der Jahresstunden, der immer noch deutlich unter dem maßgeblichen Immissionswert der GIRL liege. Randnummer 55 Dem Vorsorgegrundsatz komme keine drittschützende Wirkung zu. Zudem erfülle die Genehmigung mit der angeordneten Geruchsstundenhäufigkeit von 6 % der Jahresstunden die Vorsorgepflicht. Das treffe auch auf die Staubimmissionen zu. Hinsichtlich der Einordnung der Problematik der Bioaerosole in die Schutz- und Vorsorgeanforderungen des BlmSchG werde auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Da keine zuverlässigen Erkenntnisse darüber vorlägen, bei welcher Entfernung Bioaerosole aus Tierhaltungsbetrieben beeinträchtigend wirkten, und deshalb ungewiss sei, ob überhaupt mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei, werde die Schutzpflicht nicht verletzt. Soweit – wie hier – nur potentiell schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, greife die Vorsorgepflicht ein, der jedoch keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Randnummer 56 Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der überwiegende Teil der Anlage, soweit er die bereits vorhandenen und umzubauenden Gebäude umfasse, liege im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebung sei die gesamte Bebauung des Ortsteils A-Stadt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei auch die vorhandene Rinderhaltungsanlage mit zu berücksichtigen, da sie zwar ein Unikat, aber aufgrund ihrer Ausdehnung und Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) auf die Umgebungsbebauung tonangebend sei. Da ein Betrieb der beantragten Art in der näheren Umgebung nicht vorhanden sei, müsse geprüft werden, ob das rahmenüberschreitende Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse oder erhöhe. Bei Immissionen sei auf die Zumutbarkeit abzustellen. Hierbei sei auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BlmSchG zurückzugreifen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Randnummer 57 Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra{}" durch den Betrieb der Anlage könne ausgeschlossen werden. Der der Anlage zuzuordnende Stickstoffeintrag betrage 0,12 kg N/(ha*a). Damit werde die Irrelevanzgrenze von 2 % des Critical Load von 0,2 kg N/(ha*
- a)unterschritten. Randnummer 58 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 59 die Klage abzuweisen Randnummer 60 und u.a. vorgetragen: Der Kläger könne sich nicht auf Verfahrensmängel berufen, denn die einschlägigen Verfahrensvorschriften seien nicht drittschützend. Auch lägen die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Das Verfahren zur Änderung der Rinderhaltungsanlage in eine Geflügelhaltungsanlage habe als Änderungsverfahren durchgeführt werden können. Es liege keine Neuerrichtung vor, die einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG bedürfe. Der Charakter als Tierhaltungsanlage werde nicht grundlegend verändert. Tierhaltungsanlagen seien sowohl bei der Haltung von Rindern als auch bei der Haltung von Geflügel unter einer einheitlichen Nummer der 4. BlmSchV aufgelistet. Zudem liege die Zahl der Großvieheinheiten der Geflügelhaltungsanlage signifikant unter derjenigen der Rinderhaltungsanlage. Auch habe die Erteilung der Genehmigung nach § 16 BlmSchG nicht zu einer Verkürzung von Verfahrensrechten des Klägers geführt. Von der Befugnis nach § 16 Abs. 2 BlmSchG sei kein Gebrauch gemacht worden. Die materiellen Anforderungen unterschieden sich ebenfalls nicht von denjenigen in einem Verfahren nach § 4 BlmSchG. Es liege auch kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 BlmSchG vor. Das Verfahren sei nach § 10 BlmSchG und der 9. BlmSchV durchgeführt worden. Gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV sei wegen der Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens keine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich gewesen, weil die Reduzierung der Tierplatzzahl allein dazu geführt habe, dass Dritte weniger belastet würden. Die mit der Änderung zusätzlich vorgelegten Unterlagen seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen gewesen. Randnummer 61 Eine Verletzung materiell-rechtlicher Anforderungen liege ebenfalls nicht vor. Die Genehmigung verletze keine Rechte des Klägers. Ein nachbarliches Abwehrrecht könne nur auf die Verletzung der Schutzpflicht gestützt werden. Die Vorsorgepflicht entfalte grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener. Maßnahmen zur Minderung von Bioaerosolen seien der Vorsorgepflicht zuzuordnen. Es gebe weder Emissions- noch Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole. Insbesondere die thematisch einschlägige TA Luft enthalte insoweit keine Grenzwerte. In Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sei lediglich die Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten angesprochen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greife jedoch nicht ein, weil ungewiss sei, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei. Es fehle an hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen über einen Zusammenhang zwischen Keimen und Gesundheitsrisiken. Die Freisetzung von Bioaerosolen stehe der Genehmigungsfähigkeit von Tierhaltungsanlagen nicht entgegen. Randnummer 62 Ein nachbarliches Abwehrrecht folge auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Geruchsbelastung. Der Ortsteil A-Stadt sei ein Dorfgebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung. Nach Tabelle 1 Nr. 3.1 GIRL sei von einem Immissionswert von 15 % der Jahresstunden auszugehen. Die Kritik des Klägers an der Abluftreinigungseinrichtung sei unberechtigt. Der Wirkungsgrad von 40 % werde erreicht. Aus dem Gutachten vom 04.11.2013 ergebe sich, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien. Die Einhausungen der Abluftreinigungsanlagen führten zu Korrekturen der Überhöhungsansätze. Die Futtersilos behinderten die freie Abströmung nicht. Das gelte auch für die Baum-Strauch-Hecke, da deren Höhenentwicklung langfristig auf ca. 7 m begrenzt werde. Die QPR des DWD sei nicht zu beanstanden. Die Sollwerte für den Anlagenstandort stammten aus Modellrechnungen (Statistisches Windfeldmodell, 2004) die auf Windauswertungen des Zeitraums 1980/2000 basierten. Die Windgeschwindigkeitsverhältnisse hätten sich in den letzten Jahren nicht oder nur unwesentlich verändert. An der Grenze des nächstgelegenen FFH-Gebietes sei seine N-Deposition von nicht mehr als 0,3 kg N/a zu erwarten. Damit betrage der Eintrag nicht mehr als 3 % des maßgeblichen Critical-Load-Wertes. Randnummer 63 Der Kläger könne ein Abwehrrecht auch nicht aus einer Verletzung der Vorsorgepflicht ableiten. Die Vorsorgepflicht werde erfüllt. Nr. 5.4.7.1 TA der Luft verlange nur die Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung, ohne deren Wirkungsgrad vorzuschreiben. Die Abgasreinigungsanlage müsse lediglich eine emissionsmindernde Wirkung haben, die es rechtfertige, auf die Einhaltung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung zu verzichten. Hierbei sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, so dass der Wirkungsgrad der Abgasreinigungsanlage nicht schematisch festgelegt werden dürfe, sondern risikoadäquat und angemessen im Verhältnis zu dem technisch möglichen Aufwand und den Kosten zu bestimmen sei. Es bestehe keine unbegrenzte Minimierungspflicht hinsichtlich der Emissionen. Werde die nächstgelegene Wohnbebauung nach Maßgabe der GIRL – wie hier – hinreichend geschützt, sei eine weitergehende Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche nicht erforderlich. In Ortsrandlage müssten mehr Immissionen aus dem Außenbereich hingenommen werden als im Inneren eines Bebauungszusammenhangs. Es sei auch kein unmittelbarer Nahbereich gegeben, weil sich die Ablufttürme erst am ortsabgewandten Ende des Stalls befänden. Randnummer 64 Ein Klagerecht in Bezug auf die Vorsorgepflicht gegen Bioaerosole stehe dem Kläger auch nicht nach Art. 10a der UVP-RL 2003 zu. Das in Deutschland bestehende Modell des Individualrechtsschutzes sei weiterhin zulässig. Das Unionsrecht schreibe auch nicht vor, welche Bestimmungen drittschützend seien. Art. 10a der UVP-RL 2003 erfordere keine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG dahin, dass dieser Regelung drittschützende Wirkung zukomme. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich, da kein Klärungsbedarf bestehe. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich eindeutig, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 10a der UVP-RL 2003 geltend machen könne, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Er sei ferner grundsätzlich frei darin zu bestimmen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Randnummer 65 Die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift des Bauplanungsrechts liege ebenfalls nicht vor. Die vorhandene Rinderhaltungsanlage sei dem Außenbereich zuzuordnen. Die Stallanlagen seien deutlich von der Ortslage abgekehrt. Eine irgendwie geartete Zusammengehörigkeit mit der Ortsbebauung bestehe nicht. Auch die Stallanlagen selbst seien kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Geflügelhaltungsanlage sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Sie betreibe landwirtschaftliche Tierhaltung. Es handele sich nicht um eine gewerbliche Massentierhaltung, sondern um Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage. Öffentliche Belange, die zugleich Rechte des Klägers schützen sollten, würden nicht beeinträchtigt. Insbesondere würden von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen. Selbst wenn die Anlage dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte, werde der Kläger nicht durch eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in eigenen Rechten verletzt. Auch ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil sein Grundstück entweder in einem anderen Baugebiet liege als die Anlage oder eine Gemengelage vorliege. Die nähere Umgebung der Anlage sei der Bebauungskomplex der derzeitigen Rinderhaltungsanlage. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil gliedere sich in zwei Baugebiete, nämlich die landwirtschaftlich geprägte Wohnbebauung in A-Stadt und die Stallanlagen der Rinderhaltungsanlage. Diese zwei Baugebiete seien voneinander getrennt und jeweils eigenständig geprägt. Die Geflügelhaltung füge sich in die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung ein. Dem Gebot der Rücksichtnahme werde Rechnung getragen, da die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts eingehalten würden. Dies gelte auch dann, wenn die Ortslage A-Stadt und die Stallanlagen zusammen als nähere Umgebung angesehen würden. Die Rinderanlage sei bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung mit zu berücksichtigen. Es sei unerheblich, dass die Nutzung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung aufgegeben worden sei, denn angesichts der im Wesentlichen intakten baulichen Anlagen sei jederzeit mit der Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen gewesen. Die Rinderanlage sei auch nicht als „Solitär" aus der Betrachtung auszuklammern, denn sie präge den unterstellt einheitlichen Innenbereich insbesondere durch die von ihr ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen, ausgelöst durch den Tierhaltungsbetrieb selbst und die dadurch hervorgerufenen Verkehrsvorgänge. Randnummer 66 Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die relative Geruchsstundenhäufigkeit am Wohnhaus des Klägers durch den Betreib der mit Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.07.2011 genehmigten Anlage zum Halten von Geflügel mit einer Kapazität von 246.698 Masthähnchenplätzen in A-Stadt 15% überschreitet, ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Luftreinhaltung Dr. rer. nat. D. vom März 2014 eingeholt. Darin wurde – unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Emissionsdaten – eine Geruchsstundenhäufigkeit am Wohnhaus des Klägers von weniger als 15 % der Jahresstunden und als Maximum 11 % der Jahresstunden ermittelt, wenn man von einem Dauerbetrieb über das ganze Jahr und mittleren Emissionen ausgehe. Randnummer 67 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.07.2011 in der Gestalt, die er durch den Verzicht der Beigeladenen vom 18.11.2013 erhalten hat, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 68 Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig und unter Verletzung von drittschützenden Vorschriften erteilt worden. Randnummer 69 Die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BlmSchG, die auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben stünden, dürften allerdings eingehalten sein. Nach Eingang des Antrags der K. Agrar KG {vom 30.01.2008 sei das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht, der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen ausgelegt und ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Nach Eingang des Antrags vom 22.06.2010 habe keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach diesen Vorschriften durchgeführt werden müssen, denn mit diesem Antrag sei keine Genehmigung für ein vollständig neues Vorhaben beantragt, sondern lediglich das ursprüngliche Vorhaben geändert worden, das Gegenstand des Antrags vom 30.01.2008 gewesen sei. Der Antrag vom 22.06.2010 habe sich vollständig innerhalb des durch den Antrag vom 30.01.2008 gezogenen Rahmens bewegt, indem er die gleiche Art von Anlage – eine Hähnchenmastanlage – sowie den gleichen Standort betroffen und sich von dem ursprünglichen Antrag im Wesentlichen durch die verringerte Tierplatzzahl unterschieden habe. Für den Fall der Änderung eines Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens – wie hier – lasse es § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV zu, von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn die Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte besorgen lassen und – bei UVP-pflichtigen Anlagen – keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a der 9. BlmSchV genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Das sei vorliegend der Fall, denn die Änderung habe in erster Linie aus einer Verringerung der Tierplatzzahl und damit in einer Maßnahme zu Gunsten der Nachbarn sowie der Schutzgüter des § 1a der 9. BlmSchV bestanden. Randnummer 70 Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Antrags vom 22.06.2010 sowie der diesem Antrag beigefügten Unterlagen habe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG ergeben. Auch nach dieser Bestimmung könne bei einer Änderung der Unterlagen von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit – wie hier – keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Der Antrag vom 22.06.2010 sowie die diesem Antrag beigefügten Unterlagen seien vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall sei das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) vom 14.02.2006 einschlägig, wonach die Bestimmungen des UIG des Bundes entsprechende Anwendung finden. Eine Verletzung dieser Vorschriften durch den Beklagten sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 71 Die Bestimmungen über die Zugänglichmachung nach Beginn der Auslegung bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nachgereichter Unterlagen entsprächen europäischem Recht, insbesondere der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch geltenden Vorschrift des Art. 6 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. L 175 S. 40) – UVP-RL 2003 – in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABI. L 156 S. 17). Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003 schreibe vor, dass der betroffenen Öffentlichkeit auch solche Informationen „zugänglich gemacht" werden, die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 informiert wurde. Über die Form der Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen in diesem Sinne heiße es, dass dies „in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen" (ABI. L 41 S. 26) zu erfolgen habe. Dieser Richtlinie entsprächen die einschlägigen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie des § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV. Die hierin vorgeschriebene Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen stimme mit europäischem Recht überein. Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 an den Zeitrahmen, innerhalb dessen (auch) nachgereichte Unterlagen zugänglich zu machen sind, geboten. Denn mit Blick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003 gehe die UVP-RL 2003 davon aus, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 auch bei der Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen erfüllt werden können. Randnummer 72 Aus Art. 24 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; ABI. L 334 S. 17) – IVU-RL – folge nichts anderes. Danach stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhalte, sich an folgenden Verfahren zu beteiligten:
- a)Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;
- b)Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen (…); für diese Beteiligung gelte das in Anhang IV genannte Verfahren. Anhang IV Nr. 2 a IVU-RL schreibe dabei lediglich vor, dass nachgereichte Unterlagen der betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG, also nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen, zugänglich gemacht werden. Dies werde durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie des § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV gewährleistet. Randnummer 73 Zwar habe der Beklagte das Vorhaben zu Unrecht als bloße Änderung der bisherigen Rinderzuchtanlage angesehen und damit die falsche Verfahrensart nach § 16 Abs. 1 BImSchG gewählt, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach Art und Umfang eine genehmigungsbedürftige Neuerrichtung darstelle. Allein die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens begründe jedoch keinen Abwehranspruch des Klägers. Der durch ein Vorhaben Betroffene habe im Fall der Verwirklichung eines Vorhabens ohne das objektivrechtlich erforderliche Genehmigungsverfahren nur dann einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben ihn in seinen materiellen Rechten verletze. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013 (C-72/12), die sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts beziehe, ergebe sich nicht, dass jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Der Beklagte habe den gleichen Maßstab wie bei einer Neuerrichtung angelegt und insbesondere sei § 6 Abs. 3 BlmSchG nicht herangezogen worden mit der Folge, dass eine Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Rechtsverletzung nicht gegeben sei. Randnummer 74 Die erteilte immissionsrechtliche Genehmigung verletze indes bauplanungsrechtliche Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienten. Randnummer 75 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB (a. F.). Die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach UVP-pflichtige Tierhaltungsanlagen nicht (mehr) unter die sogenannte unbenannte Privilegierung fallen, sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift (erst) am 20.09.2013 in Kraft getreten sei. Das (gesamte) unbeplante Baugrundstück befinde sich im Außenbereich, weil es nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang der geschlossenen Ortslage A-Stadt teilnehme. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern sowie aus dem Eindruck, den die Berichterstatterin vor Ort gewonnen und der Kammer nachvollziehbar dargelegt habe. Die geschlossene Ortslage A-Stadt komme danach an der Straße Hinterhäuser zum Abschluss; der Bebauungszusammenhang ende dort. Nach der Verkehrsanschauung beginne östlich dieser (schmalen) Straße etwas Neues. Der Bereich also, der sich nordöstlich des aus den beiden Straßen "Hinterhäuser" und "Am Gutshof" {}bildenden rechten Winkels befinde, mithin die Freifläche und das Anlagengrundstück, nähmen nach der Verkehrsanschauung nicht mehr an dem (Wohn-)Bebauungszusammenhang jenseits der Straße "Hinterhäuser" {teil. Die dortigen Anlagen stellten sich als städtebaulich unerwünschtes „breiartiges Ausufern“ in den Außenbereich, also als Siedlungssplitter im Außenbereich, dar. Die drei Gebäude, die nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien, jedoch auch zu der Anlage des Geflügelhofes gehörten, seien von der schmalen Straße "Hinterhäuser"{} deutlich abgesetzt. Diese Straße habe auch keine Zufahrt zu diesen Gebäuden. Insoweit stünden sie in keinem Zusammenhang zur Straße und der sich westlich daran anschließenden Wohnbebauung, so dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Eindruck der Geschlossenheit, sondern vielmehr eine deutliche Abgrenzung hierzu ergebe. Sie wirkten beim Entlangschreiten der Straße "Hinterhäuser" {als vom westlichen Bebauungszusammenhang der Wohngebäude abgetrennt. Da auch keine Zufahrten von der Straße "Hinterhäuser" {zu den Stallanlagen führten, wirkten diese erst Recht nicht dazugehörig. Für die trennende Wirkung spreche auch die optisch groß wirkende Freifläche im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Straße "Hinterhäuser" {und der Straße "Am Gutshof"}. (Auch) durch diese Freifläche wirkten die Stallungen deutlich abgesetzt von der Wohnbebauung. Diese Anlagen könnten auch keinen Bebauungszusammenhang zwischen den in Rede stehenden Stallanlagen und den Wohnhäusern bilden. Diese Stallungen bildeten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr optisch mit den hier streitigen Stallanlagen eine Einheit mit der Folge, dass dieser Bereich bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die offene Bockscheune ohne Außenwände könne insoweit auch keinen Eindruck der Geschlossenheit zu den Wohnhäusern auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Straße "Am Gutshof" {}vermitteln. Randnummer 76 Das danach im Außenbereich geplante Vorhaben verstoße gegen das (im Außenbereich) aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme. Die in Rede stehende Anlage führe erhebliche Nachteile und Belästigungen für die in unmittelbarer Nähe befindliche Nachbarschaft herbei und rufe damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten des Klägers hervor. Randnummer 77 Als maßgebliche Vorbelastung durch die ursprüngliche Rinderzuchtanlage seien nur Umfang und Art der seit 2001 betriebenen Tierhaltung zu berücksichtigen, also die reduzierte Jungrindermast: Der im Jahr 1992 nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Rinderbetrieb, der ursprünglich von einer LPG betrieben worden sei und maximal 1.666 Rinder, Färsen und Kälber umfasst habe, sei hingegen nicht als maßgebliche bestehende Nutzung zu Grunde zu legen. Denn dieser Betrieb sei bereits vor seiner Nutzungsaufgabe etwa im Jahr 2007 nicht mit diesen hohen Viehbeständen fortgeführt worden mit der Folge, dass er bauplanungsrechtlich nicht mehr mit dieser Größenordnung als einschlägige Vorbelastung anzusehen sei. Der Betrieb sei vielmehr in den letzten Jahren – jedenfalls offenbar seit dem Jahr 2001 – bis zur Aufgabe der Rinderhaltung lediglich mit etwa 500 bis 700 Jungrindern betrieben worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben der „Jungviehaufzucht K. GmbH" vom 19.11.2001, wonach „zurzeit in der Anlage in A-Stadt Jungrinderaufzucht“ betrieben werde und im Durchschnitt zwischen 500 und 700 Kälber/Jungtiere in Aufzucht stünden. Nach einer Auskunft des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises hätten sich dort offenbar auch ca. 900 Jungrinder befunden. Der Beklagte habe unter dem 01.11.2013 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Betreiber die letzten Tiere Ende des Jahres 2007 ausgestallt worden seien. Sei eine Nutzung – wie hier – teilweise aufgegeben worden, verliere sie zwar nicht sogleich ihre prägende Kraft; diese dauere vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit bestehe, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Zeitmodells aus § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Diese Grundsätze seien bei der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen und ob einschlägige Vorbelastungen vorhanden sind, sinngemäß anzuwenden. Danach spreche nach der Verkehrsauffassung Überwiegendes dafür, dass sich seit jedenfalls dem Jahr 2001 lediglich deutlich unter 1.000 Jungrinder in der Anlage befanden. Danach sei (nur) eine Jungrinderaufzucht mit deutlich unter 1.000 Jungrindern/-kälbern und entsprechend geringerem Lästigkeitsfaktor anzunehmen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung mit dem vormaligen hohen Tierbestand wieder habe aufgenommen werden sollen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 78 Diese Vorbelastungen durch die (überkommene) Jungrinderaufzucht führten jedenfalls nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mit 246.698 Masthähnchen, insbesondere nicht dazu, dass die von der neu zu errichtenden Geflügelmast ausgehenden (Geruchs-)Emissionen vom Kläger hinzunehmen seien. Unter Geltung des BauGB könne nicht allein deshalb erwartet werden, dass nunmehr ein emittierender Betrieb der gewerblichen/industriellen Tierproduktion im Nahbereich zur Wohnbebauung genehmigt werde. Maßgeblich für den im Jahr 2008 zur Genehmigung gestellten Betrieb seien die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Dabei könnten aber überkommene Strukturen aus der DDR einer an Wohnbebauung heranrückende „industrielle“ Massentierproduktion nicht zur Genehmigung verhelfen. Insoweit lägen auch die Voraussetzungen über die entsprechende Örtlichkeit nach den Anwendungshinweisen der GIRL für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht vor. Für Wohnnutzungen am Ortsrand – wie hier – sei zwar ein höheres Maß an Geruchsimmissionen als bei Wohngebieten im Sinne der BauNVO zulässig. Die historische Entwicklung in den neuen Bundesländern, auf die die GIRL in ihren Erläuterungen abstelle, sei hier indes nicht maßgeblich zu Lasten der klägerischen Wohnnutzung zu berücksichtigen. Die in der GIRL geschilderte Entwicklung dürfte zwar auf die hier in Rede stehende Ortslage A-Stadt mit dem (ehemaligen) LPG-Betrieb der Rindermast und Jungrinderaufzucht zutreffen. Hier sei indes zu berücksichtigen, dass die zu DDR-Zeiten ausgeübte Rindermast nicht in dem ursprünglichen Umfang fortgeführt worden sei. Die hier zur Genehmigung gestellte Anlage mit knapp 250.000 Masthähnchen sei weder mit dem ursprünglichen noch mit dem verminderten Rindermastbetrieb hinsichtlich Art und Ausmaß vergleichbar. Randnummer 79 In diesem Rahmen sei das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zu Lasten der Wohnbebauung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufe. Randnummer 80 Zwar habe das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nach der GIRL einen Immissionswert von 11 % der Jahresgeruchsstunden ermittelt. Einen solchen Wert müssten Bewohner in Dorfgebieten nach der GIRL hinnehmen. In einem solchen Baugebiet liege das Wohngrundstück des Klägers aber nicht. Für Wohn- und Mischgebiete werde hingegen ein Wert von 10 % angegeben. Diese Werte seien jedoch im unmittelbaren Nahbereich bei Unterschreitung der Mindestabstände nach der TA Luft nicht schematisch anzuwenden. Zu entscheiden sei vielmehr nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Die Ermittlung einer „relativen Häufigkeit der Geruchsstunden“ nach der GIRL beruhe auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, die Richtlinie entfalte für die Behörden und Gerichte aber keine Bindungswirkung, weil der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen habe. Zwar dürfe sie im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden und ihre Anwendung grundsätzlich eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen darstellen. Allerdings könne diese Prognose im unmittelbaren Nahbereich zur Wohnnutzung nicht allein über die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage in der hier in Rede stehenden Größenordnung entscheiden. In den Blick zu nehmen sei daher zum Einen, dass die Aussagekraft einer „relativen Geruchshäufigkeit“, in der es lediglich um die Wahrnehmung eines Geruchs gehe, nicht hinreichend auch eine Aussage über die Intensität des wahrgenommenen Geruchs umfasse. Zudem wögen die Unsicherheiten, mit denen die nach der GIRL erstellten Gutachten behaftet seien, umso mehr, als die Bewertung von Emissionen „auf der sicheren Seite“ liegen müsse. Dies sei bei einem Betrieb in dieser Größenordnung im Nahbereich der Wohnbebauung aber nicht der Fall. Solche Prognosen könnten allenfalls Anhaltpunkte für die Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen bieten, zumal Sachverständigengutachten auf Grundlage der GIRL angesichts der angenommenen Parameter mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet seien, wie nicht zuletzt die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit gegenläufigen Ausführungen zu Rauhigkeitswerten, Windmodellen (Übertragbarkeit, Wirkung und Häufigkeit von Schwachwinden), Abluftfahnenüberhöhung, Anemometerstandorten sowie die fachliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zeigten. Derartige Gutachten stellten lediglich eine rein rechnerische Prognose dar, für deren Einhaltung keine Gewissheit bestehe. Die Werte der GIRL-Prognose beruhten auf Modellen und Annahmen und bildeten im Gegensatz zu einem genau messbaren Mindestabstand von Stallungen zur Wohnbebauung keine verlässliche Tatsachengrundlage. Die GIRL bestimme ihrerseits Grenzen ihrer Aussagekraft; danach reichten nach vorliegenden Erfahrungen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände nicht mehr aus (Erläuterungen Nr. 1). Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zu Grunde gelegten Bestandszahlen bzw. Großvieheinheiten (GV) hinaus extrapoliert werden. Randnummer 81 Selbst wenn die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft (lediglich) auf Grund des grundsätzlich nicht nachbarschützenden Vorsorgegrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entwickelt worden seien, sei diese Wertung bei einem Vorhaben der hier vorliegenden Dimension im Rahmen des Schutzanspruchs aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Die nächste Wohnbebauung, zu der auch das Wohngrundstück des Klägers gehöre, sei lediglich zwischen 150 bis 310 m entfernt. (Jedenfalls) in derartigen Konstellationen der deutlichen Unterschreitung des gebotenen Mindestabstandes sei nach dem Rechtsgedanken des § 15 BauNVO eine typisierende Betrachtung vorzunehmen und nicht lediglich auf die prognostischen Werte nach der GIRL abzustellen. Die in beplanten und faktischen Baugebieten anwendbare Vorschrift diene dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar grundsätzlich (nach den §§ 2 bis 14 BauNVO) zulässig wären, aber wegen der besonderen Verhältnisse und der Lage des konkreten Bauvorhabens der Eigenart dieses Baugebiets widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören. Danach beantworte sich die Frage der Gebietsunverträglichkeit in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung; dabei sei nicht entscheidend, ob immissionsschutzrechtliche Werte eingehalten werden. Bei unmittelbarer Nähe zwischen Wohnsiedlung und neuem emittierenden Großbetrieb seien die hierzu ergangenen Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Randnummer 82 Das Vorhaben der Beigeladenen sei danach als unzulässig einzustufen, weil Anlagen dieses Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen hervorriefen, insbesondre wenn sie – wie hier – unter deutlicher Unterschreitung des nach der TA-Luft einzuhaltenden Mindestabstandes errichtet werden sollen. Offen bleiben könne daher, ob die klägerische Wohnnutzung mit Blick auf die Vorbelastung durch die Rindermast den Schutz eines Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO genieße. Die neu zu errichtende und zum Teil bereits in Betrieb genommene Hähnchenmastanlage bedeute jedenfalls hinsichtlich Art und Ausmaß ein deutlich höheres Störungspotential als die vormalige Jungrindermast. Die von diesem Betrieb ausgehenden Belästigungen seien auch mit Blick auf die – geringen – Vorbelastungen nicht mehr hinzunehmen. Denn die Auswirkungen der Rindermast blieben typischerweise hinter denen der Geflügelmast zurück. Dies ergebe sich z.B. aus der 4. BImSchV (a.F.) wonach für Rinder lediglich ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchzuführen sei, während bei Mastgeflügel bereits ab einer Größe von 40.000 oder mehr Tieren ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. Ferner handele es sich um eine Anlage nach der Europäischen Industrie-Immissionsrichtlinie. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Schwellenwert von 40.000 Masthühnern bei dem streitgegenständlichen Betrieb um ein Vielfaches überschritten sei. Die Belästigung durch Geflügelmast werde zudem als wesentlich unangenehmer wahrgenommen als bei Rindern. Randnummer 83 Diese typisierte Betrachtungsweise werde objektiviert dadurch gestützt, dass bereits die Teil-inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage regelmäßig unangenehmen Platzgeruch verursache. Dies bestätigen die vom Kläger vorgelegten Protokolle über Geruchsbelästigungen von Anwohnern in einer Entfernung von unter 500 m, die von den übrigen Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt worden seien. Es spreche einiges dafür, dass diese regelmäßigen Wahrnehmungen, die offenbar deutlich häufiger festgestellt worden seien als in der rechnerischen Prognose, auch den Tatsachen entsprechen. Die Berichterstatterin habe bei der Ortsbesichtigung am 17.06.2014 am eingenommenen Standort vor dem klägerischen Grundstück leichten Geruch und auf dem Weg südlich des Betriebsgeländes stark unangenehme Gerüche wahrgenommen. Diese dem Vorhaben zuzuordnenden Gerüche unterschieden sich deutlich trennbar von dem Übelkeit erregenden Geruch aus einem außerhalb des Betriebsgeländes befindlichen Graben. Dort münde ein Rohr, aus dem eine übelriechende dunkle Flüssigkeit getropft sei, die – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – von einem Dritten herrühre. Randnummer 84 Eine Abweichung von dieser typisierenden – durch die tatsächlichen Geruchswahrnehmungen objektivierte – Betrachtung sei auch nicht mit Blick auf die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung zum Immissionsschutz geboten, weil der konkrete Betrieb nach Art und Betriebsweise nicht von dem Erscheinungsbild seines Betriebstyps abweiche und von daher die sonst üblichen Belästigungen oder Störungen – nach wie vor – befürchten lasse. Die Nebenbestimmungen stellten nicht dauerhaft und zuverlässig sicher, dass das Störungspotential wohnnutzungsverträglich werde. Das Vorhaben könne in der beabsichtigten Größenordnung mithin auch nicht durch Nebenbestimmungen „wohnverträglich gemacht werden“. Die Klage habe insoweit auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 5.1.1 der angehaltenen Genehmigung Erfolg. Denn an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seien insofern hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse. Es sei Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen einhalte. Es reiche nicht aus, dem Anlagebetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionswerte nicht überschreiten dürfe. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen könne. Es sei nicht zu erkennen, dass die Nebenbestimmungen eingehalten werden können oder auf der sicheren Seite liegen. Soweit ersichtlich, sei auch eine „primärseitige Maßnahme“ nicht belastbar gegeben. Der Beklagte und die Beigeladene könnten sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die maßgebliche Nebenbestimmung zugunsten der Wohnbebauung eine Geruchswahrnehmung von (nur) 6 % der Jahresstunden zu Grunde lege. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass dieser Wert eingehalten werden könne. Daran ändere auch die Betriebseinschränkung auf fünf Mastzyklen im Laufe des Verfahrens nichts. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige habe diesen Verzicht bereits in seinem Gutachten berücksichtigt und gleichwohl einen Wert von 11 % der Jahresstunden ermittelt. Auch die vorgesehene Filtereinrichtung ändere an dieser Bewertung nichts. Denn der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass durch den Einbau von Filtern zwar die Geruchsintensität vermindert werden könne, sich aber an der Wahrnehmungshäufigkeit von 11 % nichts (wesentliches) ändere. Randnummer 85 Auch habe der Kläger umfangreiche Einwendungen erhoben, die die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose (Geruch-, Staub- und Ammoniak) des (K.) vom 11.04.2011 nachhaltig erschütterten, die, was offenbar auch der Beklagte einräume, mit Fehlern hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abluftschächte und der Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung behaftet gewesen seien. Randnummer 86 Es führe zu keinem anderen Ergebnis, wenn die nähere Umgebung des Vorhabenstandortes bauplanungsrechtlich (noch) dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zugerechnet würde. Die Anlagen des ehemaligen Rinderzuchtbetriebes prägten den maßgeblichen Bereich der Ortslage A-Stadt derart, dass er nicht als unbeachtlicher Fremdkörper außer Acht gelassen werden könne. Dann dürfte die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks unter Berücksichtigung eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes ohne Tierhaltung als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO einzustufen sein und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs der Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO richten. Dabei berücksichtige das Gericht auch – zu Gunsten der Beigeladenen – den Grundsatz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Hier sei aber maßgeblich darauf abzustellen, dass es sich um die erstmalige Errichtung eines industriellen Großbetriebes handele, der in der näheren Umgebung ohne Vorbild sei. Mit Blick auf die neu aufgeworfenen Immissionsfragen sei, selbst wenn es sich um einen „landwirtschaftlichen Betrieb“ handeln sollte, unter Anwendung von § 15 BauNVO eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne dieser Vorschriften nicht gegeben, da unzumutbare Geruchsbelästigungen gegeben seien. Nichts anderes gelte im Ergebnis, wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, weil die nähere Umgebung als „diffus“ einzustufen wäre. Denn der genehmigte Betrieb überschreite den vorgegebenen Rahmen dergestalt, dass er sich nicht in den vorgegebenen Rahmen einfüge und gegen das der Vorschrift innewohnende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Randnummer 87 Die Klage habe auch deshalb Erfolg, weil die Anlage des Beigeladenen in dieser Größenordnung im Nahbereich zur Wohnnutzung wegen der Emission von Bioaerosolen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe und erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft herbeiführe. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob wegen europarechtlicher Vorgaben ein Drittschutz auch hinsichtlich des Vorsorgegrundsatzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben sein könne. Denn es liege wegen der Betriebsgröße im Nahbereich ein Ausnahmefall vor, in dem der Schutz vor Emissionen von Bioaerosolen der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unterfalle. Zwar greife die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Trotz der generellen Ungewissheit über einen Schadenseintritt durch Bioaerosole seien aber Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht komme, insbesondere auch wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen errichtet werden solle. Nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 seien bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Geflügelhaltungsanlage von weniger als 500 m – wie hier – Hinweise für eine Prüfung auf Aerosole gegeben. Messtechnische Untersuchungen hätten ergeben, dass eine Erhöhung bestimmter Parameter sich noch in einer Entfernung bis zu 500 m nachweisen lasse. Randnummer 88 Im konkreten Fall sei durch die von der streitigen Anlage ausgehenden Bioaerosole auch die drittschützende Schutzpflicht des Betreibers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in dem unmittelbaren Nahbereich und einem Betrieb in der Größenordnung wie dem des Beigeladenen berührt. Es gebe nach den Unterlagen des Klägers greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die emittierten Bioaerosole dem Betrieb zuzurechnen seien. Die Wohnbebauung liege nicht in einer (völlig) windabgewandten Seite. Mit Blick auf die Nähe der Anlage zur Wohnbebauung sei jedenfalls mit einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit zu rechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Einbau von Staubfiltern. Es könne offen bleiben, ob diese Filter „kleineren“ Anlagen zur Massentierhaltung im unmittelbaren Nahbereich einer Anlage zur Genehmigung verhelfen können. Mit Blick auf die Größe des hier zur Genehmigung gestellten Betriebs genügten derartige Filter, deren Wirkungsgrad nicht abschließend geklärt sei, nicht. Randnummer 89 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Anlage der Beigeladenen handele es sich um keine gewerbliche Massentierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB, weil genügend für einen landwirtschaftlichen Betrieb gehörende landwirtschaftliche Fläche vorhanden sei. Der Beigeladenen gehörten 1.321,66 ha Ackerfläche, so dass sie zum Zeitpunkt der Genehmigung in der Lage gewesen sei, 75 % ihres Futters für die von ihr noch betriebene Putenmastanlage und die beantragte Hähnchenmastanlage zu produzieren. Zusammen mit der (K. B.) GbR, mit der sie wirtschaftlich verbunden sei, könne sie auf insgesamt 1.976,57 ha Anbaufläche sogar 100 % des Futters selbst produzieren. Dies sei hier deshalb von Bedeutung, weil die GIRL z.B. für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für "landwirtschaftliche Gerüche" vorsehe. Die GIRL, deren technische Normen die Bedeutung von Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben, könne bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Für die nach der GIRL maßgebliche Häufigkeit der Geruchsstunden im Jahr liege mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom März 2014 mittlerweile eine "auf der sicheren Seite liegende" Prognose vor. Sofern das Wohngrundstück des Klägers in einem Dorfgebiet liegen sollte, seien die ermittelten 11 % der Jahresstunden nach der GIRL hinzunehmen. Sofern das Wohngrundstück in einem Wohngebiet liegen sollte, hätte der Kläger nur 10 % der Jahresstunden hinzunehmen. Bei dem rechtsverbindlich erklärten Teilverzicht (d.h. der Beschränkung auf nur fünf Mastperioden) ergäben sich je nach Einstallungszeitpunkt Geruchshäufigkeiten von 8 bis 9 % der Jahresstunden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zu folgen, dass die Werte der GIRL nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten bauplanungsrechtlichen Verhältnisse Anwendung finden könnten. Deshalb könne es aber im Einzelfall durchaus zulässig sein, einem Wohngrundstück, das an der Grenze zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich liege, ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zuzumuten, als es in Tabelle 1 der GIRL vorgesehen sei. Aber auch die Nähe des Grundstücks des Klägers könne ein Gesichtspunkt für die Zulässigkeit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der GIRL sein. In einem solchen Fall sei eine Mittel- bzw. Zwischenwertbildung erforderlich, der wegen der langjährigen Vorprägung durch die frühere Rinderhaltung deutlich über dem ermittelten Wert von 11 % der Jahresstunden im ungünstigsten Fall liege. Randnummer 90 Die vom Kläger vorgelegte Beschwerdeliste und die eigene Geruchswahrnehmung der Berichterstatterin böten keine verlässliche Entscheidungsgrundlage. Die Geruchsprotokolle belegten nur eine subjektive Wahrnehmung von Gerüchen, bei der nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie auch interessengeleitet sei. Randnummer 91 Das Verwaltungsgericht hätte bei der Frage des Umfangs der Vorbelastung davon ausgehen müssen, dass die bereits zu DDR-Zeiten bestehende Rindermastanlage jedenfalls mit bis zu "knapp 1.000 Rindern" durchgängig von 1992 bis Ende 2007 betrieben worden sei. Dabei habe es sich um keinen "Scheinbetrieb" gehandelt. Von einem Erlöschen der Genehmigung bzw. der Anzeige nach § 67a BImSchG und des dadurch vermittelten formellen Bestandsschutzes infolge einer endgültigen Aufgabe könne hier – bei Berücksichtigung des sog. Zeitmodells als Orientierungshilfe – nicht ausgegangen werden. Bereits mit dem Genehmigungsantrag vom 30.01.2008 sei erkennbar geworden, dass die baulichen Anlagen in geänderter Form weiter genutzt werden sollten. Der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz für die Rinderanlage sei erst Ende 2010 abgelaufen. Randnummer 92 Es sei auch nicht feststellbar, dass die von Bioaerosolen potenziell ausgehende Gefährdung den Grad eines generellen Besorgnispotentials überschreite und einen vom Kläger zu erhebenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auslösen könne. Vielmehr sei sie gegenwärtig nur über das – nicht drittschützende – Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. Ausnahmen bestünden nach der Rechtsprechung nur dann, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen liegen, die zu genehmigende Anlage in der Hauptwindrichtung liege und ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben seien. Die Anlage der Beigeladenen liege jedoch nicht in der Hauptwindrichtung; zudem sei fraglich, ob das Wohngrundstück des Klägers mit einer Entfernung von mindestens 250 m vom Emissionsschwerpunkt der Anlage sich in diesem Sinne in "unmittelbarer Nachbarschaft" zur Anlage befinde. Randnummer 93 Der Beklagte beantragt, Randnummer 94 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 95 Die Beigeladene schließt sich zur Begründung ihrer Berufung inhaltlich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend vor: Es sei keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bekannt, nach der der GIRL wegen einer besonderen Nähe eines emittierenden Betriebes zur Wohnbebauung die Aussagekraft abgesprochen worden wäre. Vielmehr erwiesen sich Immissionsprognosen, deren Aussagen nach der GIRL bewertet werden, als verlässliche Grundlagen für Genehmigungsentscheidungen. Zudem führe die Aussagekraft der GIRL dazu, dass der Vorschriftengeber sie in die TA Luft 2017 übernehmen werde; entsprechende Arbeitsentwürfe lägen vor. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Bereich des klägerischen Grundstücks ein Immissionswert von 11 % der Jahresstunden vorliege und dies nicht zumutbar sei. Dies stehe nach dem Sachverständigengutachten nicht fest. Sie könne auch – insbesondere vor dem Hintergrund der Abluftreinigungsanlage – darunter, mithin bei 10 % oder weniger liegen. Aber selbst ein Immissionswert von 11 % der Jahresstunden wäre für den Kläger zumutbar. Gerüche aus Tierhaltungsanlagen mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen könnten in diesem Ausmaß in einer solchen Gemengelage bei der gebotenen gegenseitigen Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im "ländlichen Wohngebiet" als ortsüblich hingenommen werden. Wohngebäude am Rande des Außenbereichs müssten damit höhere landwirtschaftliche Immissionen hinnehmen als in einem durchgängig bebauten Umfeld. Die Ortslage A-Stadt sei durch die ehedem vorhandene Rinderhaltungsanlage vorgeprägt. Bei der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers handele es sich um einen kleinräumigen Bereich am Rande des Innenbereichs zum Außenbereich, der an keiner Stelle in ein ausgedehntes Wohngebiet übergehe. Aufgrund der historischen Entwicklung könne die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein und in begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden. Der alteigesessene Betrieb der ehemaligen Rinderhaltungsanlage dominiere den fraglichen Bereich optisch auch heute noch. Randnummer 96 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 97 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 98 Der Kläger beantragt, Randnummer 99 die Berufungen zurückzuweisen, Randnummer 100 hilfsweise, Randnummer 101 das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen: Randnummer 102 1.
Art. 6Abs.
3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ca. 2 Jahre nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung in Sinne von Art. 6 Abs. 2 RL 2011/92/EU der Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU für ein modifiziertes Vorhaben bei der Genehmigungsbehörde komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" zugänglich zu machen sind? Randnummer 103 2.
Art. 6Abs.
3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein – im Vergleich zu einem ursprünglichen Antrag – modifizierter Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU bei der Genehmigungsbehörde komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" zugänglich zu machen sind? Randnummer 104 3.
Art. 6Abs.
3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein im Vergleich zu einem ursprünglichen Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU bei der Genehmigungsbehörde – teilweise in modifizierter Form, teilweise erstmals – komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" erneut zugänglich zu machen sind? Randnummer 105 4. Verlangen Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)und Buchstabe
- e)sowie Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU, dass im Fall der Einreichung eines modifizierten Antrages mit den kompletten Antragsunterlagen – teilweise in modifizierter Form, teilweise erstmals – über den modifizierten Antrag und die Antragsunterlagen die Öffentlichkeit informiert und "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" diese Unterlagen erneut zugänglich zu machen sind, auch wenn sich der modifizierte Antrag innerhalb eines durch einen Altantrag gezogenen Rahmens bewegt und die Öffentlichkeit zu dem alten Antrag und den alten Unterlagen, die nicht Bestandteil der Genehmigungsentscheidung werden sollen, bereits beteiligt wurde? Randnummer 106 5.
Art. 6Abs.
3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 RL 2011/92/EU, wie der Genehmigungsantrag und die Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU, nach der Auslegung nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 modifiziert und im Wesentlichen neu eingereicht werden, nicht anwendbar
, da Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU von "anderen als die in Abs. 2" benannten Unterlagen spricht? Randnummer 107 6. Verlangen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)und
- c)RL 2011/92/EU, dass im Falle der Modifizierung des Vorhabens und der Neueinreichung des Genehmigungsantrages im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)RL 2011/92/EU in Verbindung mit der Neueinreichung der wesentlichen Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU die Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 RL 2011/92/EU der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich zu machen sind? Randnummer 108 7.
der Verweis in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU auf die RL 2003/4/EG dahin auszulegen, dass der betroffenen Öffentlichkeit die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)RL 2011/92/EU fallenden Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe
- g)RL 2003/4/EG "aktiv" zugänglich zu machen sind oder aktiv zu verbreiten
, wo die entsprechenden Informationen beantragt oder gefunden werden können? Randnummer 109 Er trägt vor: Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen, weil es sich bei dem Antrag vom 16.07.2010 um einen neuen Antrag gehandelt habe. Der Beklagte habe richtigerweise eine "Vorprüfung der Vollständigkeit" mit anschließender Behördenbeteiligung vorgenommen, es dann aber unterlassen, den neuen Antrag und die dazugehörigen Unterlagen auszulegen. Es komme nicht darauf an, ob sich das neue Vorhaben von seiner Größe im Rahmen des zuvor beantragten größeren Projektes bewege. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Öffentlichkeitsbeteiligung gerade auf diejenigen Unterlagen beziehe, die der Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Dies gelte insbesondere für die Immissionsprognose. Anderenfalls erhalte die betroffene Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit, sich in effektiver Weise an dem umweltbezogenen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wie es Art. 6 Abs. 4 UVP-RL 2003 verlange. Selbst wenn es sich bei dem Antrag vom 16.07.2010 um keinen neuen Antrag gehandelt habe, hätte wegen der vollständigen Neueinreichung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen eine Pflicht zur Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden. Für eine aktive Zugänglichmachungspflicht sprächen nicht nur der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 "zugänglich gemacht wird", sondern insbesondere auch rechtspraktische Erwägungen. Ein Antrag auf Einsichtnahme in die Genehmigungsunterlagen setze voraus, dass die betroffene Öffentlichkeit überhaupt Kenntnis davon erhalte, dass neue Unterlagen vorgelegt werden bzw. das Genehmigungsverfahren zwei Jahre nach Durchführung des Erörterungstermins "neu aufgerollt" werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Informationserteilung nach dem UIG mit Kosten verbunden sei. Der betroffenen Öffentlichkeit würde daher eine Kostentragungspflicht für die eigene Beteiligung auferlegt werden, die nach dem Sinn und Zweck der UVP-RL 2003 gerade effektiv und unentgeltlich sicherzustellen sei. Randnummer 110 Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie keine Prüfgrundlage und Bewertung zur Quantifizierung eines durch Bioaerosole hervorgerufenen Gesundheitsrisikos und dem entsprechend auch keine Prüfung hinsichtlich der Frage enthalte, ob ggf. eine Bestandsreduzierung, größere Sicherheitsabstände oder technische Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Umweltvorsorgeverpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sicherzustellen. Dies stelle einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG dar, dem eine Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden könne. Randnummer 111 Er habe planungsrechtlich einen Gebietserhaltungsanspruch. Der Anlagenstandort befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils A-Stadt. Der Ortsteil stelle ein allgemeines Wohngebiet dar. Die Rinderanlage dürfe insoweit als Fremdkörper nicht berücksichtigt werden. Die ehemalige Jungrinderanlage sei von 1992 bis Mai 2005 lediglich mit zwei Ställen mit ca. 500 bis 700 Jungrindern bzw. Kälbern betrieben worden. Seit Juni 2005 sei der Betrieb dieser Anlage eingestellt worden. Randnummer 112 Die Anlage der Beigeladenen verletze das Rücksichtnahmegebot insbesondere bei Zuordnung zum Innenbereich. Ordne man die Anlage hingegen dem Außenbereich zu, stehe ihr der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen. Zudem handele es sich bei den von der Anlage hervorgerufenen Umweltauswirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es sei unzulässig, allein auf das Ergebnis einer Ausbreitungsrechnung abzustellen. Die sehr deutliche Unterschreitung des Mindestabstandes nach der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft spreche dafür, dass die von der Gesamtanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen grundsätzlich geeignet seien, zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft zu führen. Es könne auch auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO abgestellt werden. Dem Vorhaben der Beigeladenen dürfte aufgrund der mehr als 6-fachen Überschreitung des Schwellenwerts nach der 4. BImSchV für die Verfahrensart "G" und "E" ein Störpotenzial beizumessen sein, das grundsätzlich zur Unverträglichkeit mit benachbarten Wohnnutzungen führe. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die aus DDR-Zeiten stammende Rinderanlage mit einer Kapazität von durchschnittlich 600 Jungrindern betrieben worden, deren Bestandsschutz im Jahr 2008 entfallen und das Vorhaben der Beigeladenen als Neubauvorhaben anzusehen sei. Die von den Anwohnern detailliert geführten Geruchsprotokolle seien als Indiz zu berücksichtigen. Es handele sich um das Ergebnis einer tatsächlichen Wahrnehmung, während die Prognose auf der Grundlage eines reinen Rechenprogramms und einer standortfernen Wetterstation gefertigt worden sei. Danach betrage die Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 17 und 21 % der Jahresstunden, ohne Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung und ohne Geruchsminderung durch eine Abluftreinigungsanlage 22,7 % der Jahresstunden. Die QPR des DWD sei fehlerhaft, weil nicht geprüft worden sei, ob die identifizierten Wetterdaten "charakteristisch" im Sinne der Vorgabe der Nr. 8.1 der TA Luft sind, sondern lediglich, welche Wetterdaten von umliegenden DWD-Stationen "am ehesten" mit den erwarteten Windverhältnissen am Anlagenstandort übereinstimmen. Zudem bildeten die Daten der herangezogenen Station O. nicht den Durchschnitt einer 10-Jahresstatistik ab, sondern beträfen lediglich ein einzelnes Jahr. In der Schallprognose sei im Übrigen mit den Daten der Wetterstation Artern gerechnet worden. Nach der fachgutachtlichen Stellungnahme des Herrn (K. H.) vom 27.06.2016 sei nach der Stärkewindrose mit einem Anteil von 18,7 % östlicher Winde zu rechnen. Im Übrigen seien im gerichtlichen Gutachten die vom DWD für übertragbar erachteten Wetterdaten in Bezug auf den Anemometerstandort nicht richtig angewendet worden, so dass mit noch höheren Geruchsstundenhäufigkeiten zu rechnen sei. Das Gutachten leide unter weiteren Fehlern, insbesondere sei die Rauhigkeitslänge unrichtig ermittelt. Zwischen den Abluftkaminen und dem Wohnhaus des Klägers befänden sich mehrere Gebäude, die zu einer Beeinflussung der Ausbreitung der Abluftfahne führten, was im Gutachten jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 113 Falls der Berufung stattgegeben werde, seien dem Beigeladenen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die durch die Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht und der Beigeladene seiner Pflicht, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Randnummer 114 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 115 I. Die zulässige Berufung
begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Randnummer 116 1. Die Klage
zwar zulässig. Randnummer 117 1.1. Insbesondere
, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, die Klagefrist eingehalten. Randnummer 118 1.2. Der Kläger
auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – BVerwG 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es
indessen nicht ausgeschlossen, dass der Kläger als Grundstücksnachbar durch die angegriffene Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch seinem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, verletzt werden. Randnummer 119 2. Die Klage
aber nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften und auch nicht gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind. Randnummer 120 Dabei
für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – BVerwG 7 B 102.90 –, BayVBl 1991, 375, RdNr. 3 in juris). Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten. Dem liegt im Baurecht die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [316], RdNr. 14 in juris; Beschl. v. 11.12.2008 – BVerwG 7 C 6.08 –, BVerwGE 132, 372 [379 f.], RdNr. 25 in juris, zur Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch eines Dritten aufgehoben wurde; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –, ESVGH 55, 82 [85 f.], RdNr. 19 in juris; a.A. allerdings VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl 2012, 1181 [1185], RdNr. 62 in juris). Randnummer 121 2.1. Der Kläger kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Genehmigungsverfahren beanspruchen. Randnummer 122 2.1.1. Die Genehmigung
nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG verfahrensfehlerhaft, so dass ein Aufhebungsanspruch, insbesondere auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (UmwRG), nicht in Betracht kommt. Randnummer 123 2.1.1.1. Nach Eingang des geänderten Antrages vom 22.06.2010, mit dem anstelle der ursprünglich beantragten Anlage für 347.965 Masthähnchenplätze eine Anlage mit nur noch 246.698 Masthähnchenplätzen zur Genehmigung gestellt wurde, musste keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BImSchG mit erneuter Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der von der Beigeladenen nunmehr vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden. Die beim Beklagten im Juli 2010 eingereichten Unterlagen waren vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen (UIG und UIG LSA) zugänglich zu machen. Randnummer 124
- a)Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung hat eine Anstoßfunktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.2010 – BVerwG 7 B 15.10 –, NVwZ 2011, 364 [367], RdNr. 22). Diesen Vorschriften entsprechend wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Beklagten vom 15.05.2008 und in der Mitteldeutschen Zeitung vom 15.05.2008 bekannt gemacht. Der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen wurde in der Zeit vom 22.05.2008 bis 23.06.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft "(...)" und in den Räumen des Beklagten ausgelegt. Randnummer 125 Entgegen der Auffassung des Klägers stellte die Beigeladene mit der Einreichung des neu gefassten Genehmigungsantrages vom 22.06.2010 und den dazugehörigen neuen Genehmigungsunterlagen keinen neuen Antrag im Sinne von § 10 Abs. 1 BImSchG, der eine Pflicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BImSchG zur Folge gehabt hätte. Es handelte sich vielmehr um eine Antragsänderung, über die die Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG zu informieren war. Gegenstand des Antrages war weiterhin die Errichtung und der Betrieb einer Hähnchenmastanlage am ursprünglich vorgesehenen Standort. Der wesentliche Unterschied zu dem im Antrag von 30.01.2008 dargestellten Vorhaben bestand in einer Reduzierung der Tierplatzzahl, verbunden mit einer Änderung der einzelnen Stallgebäude. Den bereits am 30.01.2008 gestellten Antrag, auf den sich der Genehmigungsbescheid in seinem Tenor bezieht, hatte die Beigeladene auch nicht zurückgenommen. Randnummer 126
- b)Nach der mithin maßgeblichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Besteht die "Information" in der Änderung des Genehmigungsantrages, kann zwar eine erneute Auslegung des Antrages und der Genehmigungsunterlagen erforderlich sein (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 89a, 105 f.). Wird ein Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf aber die Genehmigungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dann von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar
, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Randnummer 127 Gemessen daran war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hier nicht erforderlich. Da die Zahl der Hähnchenmastplätze in dem geänderten Antrag (deutlich) reduziert wurde,
nicht ersichtlich, dass nach diesem Maßstab die Antragsänderung gegenüber dem im Antrag vom 30.01.2008 dargestellten Vorhaben nachteilige Auswirkungen zur Folge haben könnte. Randnummer 128
- c)Die genannten Bestimmungen über die Zugänglichmachung nach Beginn der Auslegung bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nachgereichter Unterlagen und deren Auslegung durch den Senat widersprechen auch nicht europäischem Recht, insbesondere werden Regelungen in Art. 6 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 S. 17) – UVP-RL 2003 – nicht verletzt. Randnummer 129 Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen, wie der Kläger dies beantragt hat. Randnummer 130
- aa)Der Senat hält die Rechtslage für klar, soweit es um die Frage geht, ob ein – im Vergleich zu dem nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)UVP-RL 2003 öffentlich bekannt gegebenen Antrag – modifizierter Genehmigungsantrag und die dazu eingereichten Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)UVP-RL 2003 zugänglich zu machen
oder eine Zugänglichmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003 genügt. Randnummer 131 Nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: Randnummer 132
- a)alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; Randnummer 133
- b)in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird; Randnummer 134
- c)in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde. Randnummer 135 Nach Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 umfassen die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben mindestens folgendes: Randnummer 136 − eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang; Randnummer 137 − eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen; Randnummer 138 − die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird; Randnummer 139 − eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; Randnummer 140 − eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben. Randnummer 141 Den Unterlagen, die einem Antrag nach § 10 Abs. 1 BImSchG beizufügen und nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG mit dem Antrag auszulegen sind, sind nach § 4e Abs. 1 der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben – wie dem vorliegenden – eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich
. Die Vorschrift dient auch der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 (i.V.m. Anhang IV) und Abs. 3 der UVP-RL 2003 (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht Bd. 7, B. 2.9, 9. BImSchV, § 4e RdNr. 3). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV sind, wenn das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage betrifft, auch die vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Diese Unterlagen sind ausnahmslos auszulegen; dies entspricht der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- a)UVP-RL 2003, wonach der betroffenen Öffentlichkeit alle Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich zu machen sind (Cjaika, a.a.O., 9. BImSchV, § 10 RdNr. 28). Randnummer 142 Für solche Informationen gilt indes auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003, wonach andere als die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Art. 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde, der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich zu machen sind. Randnummer 143 Die Informationen nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003, die von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003 nicht erfasst werden, sind Randnummer 144
- a)der Genehmigungsantrag, Randnummer 145
- b)die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung
, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet; Randnummer 146
- c)genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; Randnummer 147
- d)die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; Randnummer 148
- e)die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; Randnummer 149
- f)die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden; Randnummer 150
- g)Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels. Randnummer 151 Die vor Genehmigungserteilung vom Anlagenbetreiber vorgenommene Veränderung eines bereits bekannt gemachten Genehmigungsantrages in Gestalt einer Reduzierung der Tierplatzzahl einer Intensivtierhaltungsanlage stellt keinen neuen "Genehmigungsantrag" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe
- a)UVP-RL 2003 dar. Die Informationen, die nach Art. 5 UVP-RL 2003 eingeholt wurden, können indessen, soweit sie erst nach der Information der Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 vorliegen, gemäß § 6 Abs. 3 Buchstabe
- c)UVP-RL 2003 nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich