G besonders schwer oder schwer wiegt, und § 55 AufenthG bestimmt, wann das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer oder schwer wiegt. Randnummer 8 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung differenzieren damit nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 49; BayVGH, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 15.1854 –, juris, RdNr. 29, m.w.N.). Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt mit der Folge, dass nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob die von der Ausländerbehörde unter der Geltung der §§ 53 ff. AufenthG a.F. getroffene Entscheidung ermessensfehlerfrei gewesen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, DVBl 2016, 387, RdNr. 49 in juris, m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 02.03.2016 – 9 B 1756/15 –, InfAuslR 2016, 228 [229], RdNr. 5 in juris). Randnummer 9 2.2. Grundsätzlich sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt, wenn ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG festgestellt wird; eine Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann daher regelmäßig entfallen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG gegeben ist (vgl. Hailbronner, AuslR, A 1 AufenthG § 53 RdNr. 24, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Fall der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das
G schwer wiege, weil die Klägerin mit den durch sie verübten Straftaten (Diebstahl und Verstöße gegen das AufenthG) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur vereinzelt oder geringfügig" hat es dabei auf die zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen, nach der eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht mehr als geringfügig zu bewerten sei und eine Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht komme, etwa wenn die Straftat nur zu einer Verurteilung von 30 Tagessätzen geführt habe. Ob dem zu folgen ist, ist allerdings fraglich. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entspricht zwar – mit Ausnahme der Regelung zu Auslandstaten – dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Neuregelungen zum Ausweisungsrecht legen jedoch nahe, dass die in der bisherigen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelten Grundsätze auf die Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht ohne weiteres übertragen werden können. Randnummer 10 In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015 (BT-Drs. 18/4097, S. 52) wird zur Erläuterung der Regelung zwar lediglich ausgeführt, dass dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine Auffangfunktion zukomme und weshalb bezüglich der Auslandstaten eine Gesetzesänderung erfolgt sei. Der Bundesrat bat allerdings in seiner Stellungnahme vom 06.02.2015 zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 642/14 [Beschluss], S. 25 f.) darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Verhältnis von § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E einerseits zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG andererseits zu prüfen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E wiege das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde oder wenn er den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E wiege das Ausweisungsinteresse aber auch generell bei jedem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften schwer. Die gleichlautende Formulierung der mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG derzeit geltenden Fassung werde in der Praxis so verstanden, dass alle Straftaten erfasst werden, die oberhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe liegen (vgl. Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG). Der Weite des Tatbestandes entsprechend habe dieser Ausweisungsgrund bislang auf der niedrigsten Stufe der Ausweisungsgründe – der Ermessensausweisung – rangiert. Der Gesetzentwurf werfe systematische Probleme auf: Wenn nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründen solle, wäre die Aufzählung bestimmter Verurteilungen bzw. Delikte in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG-E überflüssig. Es erscheine außerdem prüfungsbedürftig, ob in allen Fällen der weit gefassten Nr. 9 in § 54 Abs. 2 AufenthG-E von einem "schwer wiegenden" Ausweisungsinteresse gesprochen werden könne. Randnummer 11 In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 18/4199, S. 6) sprach sich die Bundesregierung dafür aus, dass die Nummer 9 des § 54 Abs. 2 AufenthG im Gesetzentwurf verbleiben sollte. So könne z.B. über den Regelungsgehalt von Nummer 9 eine Ausweisung auch an ein schwer wiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt habe, angeknüpft werden. Letztendlich beinhalte das Ausweisungsinteresse nach Nummer 9 auch eine Auffangfunktion innerhalb des schwer wiegenden Ausweisungsinteresses, da eine abschließende Aufzählung aller Interessen, die zur Ausweisung führen können, nicht möglich und nicht zielführend wäre. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rechtsanwendung die Schwere des Ausweisungsinteresses nach Nummer 9 in der Praxis ausfüllen und dabei das Gleichgewicht zu den schwer wiegenden Ausweisungsinteressen z.B. nach den Nummern 1 bis 3 wahren werde. Die vom Bundesrat in Bezug genommene bisherige Auslegung der Vorschrift durch die Praxis dürfte aus Sicht der Bundesregierung damit kaum auf § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E zu übertragen sein, zumal sich die nunmehr gewählte Formulierung von der in § 55 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG auch insoweit unterscheide, als künftig im letzten Halbsatz vorsätzliche schwere Straftaten in Bezug genommen würden. Randnummer 12 Vor diesem Hintergrund erscheint – wie die Klägerin zu Recht einwendet – zweifelhaft, ob die rechtskräftigen Verurteilungen der Klägerin zu Geldstrafen von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls und 50 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen das AufenthG in fünf Fällen ein schwer wiegendes
G begründen können. Randnummer 13 2.3. Ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse dürfte auch nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG bestehen. Nach dieser Bestimmung wiegt das
G schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.