Bedarfszuweisungen nach dem Finanzausgleichgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Leitsatz Voraussetzung für eine Bedarfszuweisung nach dem FAG LSA ist jedenfalls eine geordnete Haushaltswirtschaft und ein alsbaldiger Ausgleich des Haushalts. (Rn.23) (Rn.25) Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ablehnt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine (Einheits-)Gemeinde im Salzlandkreis und befindet sich seit Beginn der 2000 Jahre fortdauernd in Haushaltsschwierigkeiten. Aus diesem Grunde gewährte ihr der Beklagte bzw. das Ministerium für Inneres und Sport seit 2004 Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt 11.031.130,00 Euro, letztmalig mit Bescheid vom 14.08.2013 in Höhe von 1.189.830,00 Euro. Die Klägerin verfügt seit dem Haushaltsjahr 2012 nicht mehr über eine gültige Haushaltssatzung, da diese jeweils von der Kommunalaufsicht beanstandet wurde; gleiches gilt für das der Haushaltssatzung beigefügte Konsolidierungskonzept. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10.04.2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Liquiditätshilfe mit der Begründung, auch unter Ausnutzung eines Kassenkreditrahmens ergebe sich ein Liquiditätsbedarf. Mit E-Mail vom 09.05.2014 konkretisierte sie dessen Höhe zum 31.12.2014 auf 611.008,23 Euro. Mit Schreiben vom 12.05.2014 befürwortete der Salzlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde den Antrag der Klägerin. Er wies darauf hin, dass die Kassenliquidität der Klägerin in der bezeichneten Höhe nicht mehr gewährleistet sei. Um gleichwohl allen rechtlichen Ausgabeverpflichtungen nachkommen zu können, habe sie unter anderem die Stundung der Kreisumlage für die Monate April bis Dezember 2014, belaufend auf einen voraussichtlichen Betrag in Höhe von 1.708.012,00 Euro, beantragt. Die Haushaltssatzung 2013 nebst Konsolidierungsprogramm sei kommunalaufsichtlich beanstandet. Aus seiner Sicht sei davon auszugehen, dass die Klägerin weder mittelfristig noch langfristig in der Lage sein werde, die Kassenliquidität aus eigener Kraft wiederherzustellen, sodass die Gewährung einer Liquiditätshilfe unabdingbar sei, um die Zahlungsfähigkeit der Kommune zu gewährleisten. Mit nachfolgendem Schreiben vom 11.06.2014 befürwortete das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsicht den Antrag der Klägerin unter der Bedingung, dass diese sich in der Verbandversammlung des Abwasserzweckverbandes Bodeniederung in Abwicklung für die Senkung der Aufwandsentschädigung für die Vertreter der Mitgliedsgemeinden einsetze. Randnummer 4 Am 22.04.2014 fasste der Stadtrat der Klägerin den Beschluss über die Haushaltssatzung 2014 und das Haushaltskonsolidierungskonzept (bis 2022). Dem ist folgendes zu entnehmen: Randnummer 5 Der Ergebnisplan 2014 weist im Jahresergebnis ein Defizit von 1.085.700 Euro aus, welches sich bis 2017 auf ein solches in Höhe von 179.000 Euro verringert; dies insbesondere wegen des Wegfalls der Umlage an den AZV Bodeniederung. Der kumulierte Fehlbetrag aus den Jahren 2014 bis 2017 beträgt ca. 2,4 Mio. Euro; dieser erhöht den bereits bestehenden Fehlbetrag von ca. 13,4 Mio. Euro. Auch der Bestand an Finanzmitteln entwickelt sich von 1,5 Mio. Euro im Jahr 2014 auf 3,8 Mio. Euro im Jahre 2017. Auch am Ende des vom Haushaltskonsolidierungskonzept nach § 92 Abs. 3 GO LSA erfassten Zeitraumes im Jahr 2022 wird ein negatives Jahresergebnis – so wie während des gesamten Zeitraumes – von 279.800 Euro ausgewiesen; daraus resultieren von 2014 bis 2022 Jahresfehlbeträge in Höhe von insgesamt ca. 3,7 Mio. Euro. Die Aufwendungen für freiwillige Aufgaben betragen jährlich ca. 136.000 Euro (Kinderspielplätze, Jugendeinrichtungen, Sportstätten und –förderung, Dorfgemeinschaftshäuser, Chor/ Geflügelverein). Dem Hauhaltskonsolidierungskonzept ist zudem zu entnehmen, dass der bisherige Gesamtfehlbetrag in Höhe von ca. 13,4 Mio. Euro im Wesentlichen resultieren soll aus: Umlage AZV Bodeniederung (9,6 Mio. Euro), Rückzahlung Gewerbesteuer 2010/ 2011 (1,2 Mio. Euro), Kassenkreditzinsen 2004-2012 (0,6 Mio. Euro). Es sei zu konstatieren, dass die Belastung für gesetzliche Pflichtaufgaben die kompletten Einnahmen übersteigen würden, weshalb die Belastbarkeit der Bürger überschritten sei. Friedhofsgebühren würden seit 2013 kostendeckend erhoben. Aus der Änderung der Hundesteuersatzung seien Mehreinnahmen in Höhe von 20.000 Euro zu verzeichnen. Auch sei eine Sportstättengebührensatzung erlassen worden, Gebühren seien jedoch noch nicht erhoben worden. Randnummer 6 Die Haushaltssatzung nebst Konsolidierungskonzept beanstandete der Salzlandkreis mit Bescheid vom 10.06.2014. Neben den o. a. Feststellung führte er aus, die Hebesätze für die Realsteuern seien (nur) auf Landesdurchschnitt, obwohl bei der dieser Finanzlage Anlass zu einer weiteren Erhöhung bestehe. Zwar seien Benutzungsgebühren z. B. für die Sporthallen festgelegt, ob diese kostendeckend seien, sei jedoch mangels vorliegender Kalkulation zumindest fraglich. Gleiches gelte für die Friedhofsgebührensatzung. Festzustellen sei aber auch, dass nunmehr eine Hundesteuersatzung vorliege und Maßnahmen zum Personalabbau (Bauhöfe) ergriffen worden seien. Randnummer 7 Bereits mit Bescheid vom 14.05.2014 setzte der Salzlandkreis im Wege der Ersatzvornahme die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuer A und B) sowie für die Gewerbesteuer mit Wirkung zum 01.01.2014 in Höhe des Landesdurchschnitts fest. Seit dem 01.01.2014 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A damit 305 v.H. (zuvor: 300), für die Grundsteuer B 394 v.H. (zuvor 386) und der für die Gewerbesteuer 361 v.H. (zuvor 357). Infolge der Erhöhung der Hebesätze waren Erträge in Höhe von ca. 25.500,00 Euro zu erwarten. Mit kommunalaufsichtlicher Anordnung vom 13.04.2015 verlangte der Salzlandkreis von der Klägerin eine weitergehende Erhöhung der Realsteuern und zwar die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze auf 100 Prozentpunkte und des Gewerbesteuerhebesatzes auf 50 Prozentpunkte über den Durchschnitt der Hebesätze der Gemeindegrößeklasse der Klägerin. Die aufschiebende Wirkung des gegen die kommunalaufsichtliche Anordnungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs der Klägerin stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12.05.2015 ( 9 B 307/15 ) wieder her. Zur Begründung führte es aus, die Kommunalaufsicht habe ihr Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil sie sich allein daran orientiert habe, welche Voraussetzungen die Klägerin für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Runderlass des Beklagten vom 15.04.2014 erfüllen müsse. Randnummer 8 Mit dem streitigen Bescheid vom 10.04.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Zuweisung aus dem Ausgleichsstock ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Liquiditätshilfe lägen nicht vor. Insoweit gehe er davon aus, dass unter Berücksichtigung des letzten unbeanstandeten Kassenkreditrahmens aus dem Jahr 2011 in Höhe von 3.800.000,00 Euro und unter Abzug der Verwahrgelder der Haushalt der Klägerin per 31.12.2014 lediglich eine Liquiditätslücke in Höhe von 422.447,62 Euro nicht wie beantragt eine solche in Höhe von 611.008,23 Euro ausweise. Der Antrag sei abzulehnen, weil es der Klägerin ausweislich der aktuellen Planung zum Haushalt 2014 nicht gelinge, weder im mittelfristigen Planungszeitraum noch im verlängerten Konsolidierungszeitraum bis 2022 zumindest einen strukturellen Haushaltsausgleich aufzuzeigen, sodass am Ende des Konsolidierungszeitraumes immer noch jährlich ein Defizit im Ergebnisplan von ca. 280.000,00 Euro vorhanden sei. Die schwierige Haushaltssituation sei seit 2004 bekannt. Seitdem habe die Klägerin Liquiditätshilfen von insgesamt 11.031.130,00 Euro erhalten. Das erste Haushaltskonsolidierungskonzept stamme aus dem Jahr 2005. Danach sollte der strukturelle Haushaltsausgleich eigentlich bereits 2013 eintreten. Seitdem sei jedoch eine jährliche Fortschreibung der Konsolidierung, welche das Konsolidierungsziel immer weiter hinaus geschoben habe, getätigt worden. Auch die letzte Bewilligung von Liquiditätshilfe mit Bescheid vom 14.08.2013 sei unter anderem mit der Nebenbestimmung verbunden gewesen, die Haushaltskonsolidierung konsequent fortzuführen. Dabei sollte die Klägerin alle verfügbaren Einnahmequellen ausschöpfen und alle Möglichkeiten zur Aufgabenbeschränkung nutzen. Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung bestanden unter anderem hinsichtlich der Übergabe der Jugendeinrichtungen an freie Träger sowie der Umlage der Betriebskosten für die Turnhalle in Form einer Benutzer- und Benutzergebührensatzung. Auch im Haushaltskonsolidierungskonzept 2014 veranschlage die Klägerin Aufwendungen für freiwillige Aufgaben in Höhe von 143.300,00 Euro diese verringerten sich zwar in den Folgejahren bis 2022, entsprechen jedoch stets ca. 1,5 % der Gesamtaufwendungen. Abschließend stellte der Beklagte der Klägerin jedoch die Bewilligung weiterer Mittel zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit in Aussicht, sobald sie einschneidende Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen habe. Dazu gehöre nach Auffassung des Beklagten die (schrittweise) Erhöhung der Grundsteuerhebesätze auf 100 Prozentpunkte und des Gewerbesteuerhebesatzes auf 50 Prozentpunkte über dem Durchschnitte der Hebesätze der Gemeindegrößenklasse, sofern nicht durch anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen im Ergebnis gleichwertiges Einnahme- und Einsparpotenzial ausgeschöpft werden könne. Darüber hinaus erwarte er von der Klägerin, dass die Zuschüsse für freiwillige Leistungen und Aufgaben bis auf ein Mindestmaß reduziert werden, gegebenenfalls seien öffentliche Einrichtungen zu schließen und Gebäude zu verkaufen. Denn schließlich setze die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichsstock voraus, dass die antragsstellende Kommune alle eigenen Konsolidierungsmaßnahmen ausgeschöpft habe. Randnummer 9 Gegen den der Klägerin am 15.10.2014 zugestellten Bescheid des Beklagten vom 26.09.2014 hat die Klägerin am 12.11.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Randnummer 10 Die Entscheidung des Beklagten sei aus verschiedenen Gründen ermessensfehlerhaft. Die Klägerin sei nicht mehr liquide. So könne sie seit Mai 2014 die Kreisumlage von monatlich 190.100,00 Euro nicht mehr zahlen. Gleiches gelte für die Umlage an den Abwasserzweckverband Bodeniederung in Abwicklung in Höhe von jährlich ca. 420.000,00 Euro. Sie befinde sich seit 2005 in einem kontinuierlichen Konsolidierungsprozess. Gleichwohl betrage der Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2014 1.085.700 Euro, der kumulierte Fehlbetrag im Ergebnisplan des Haushaltsplanes der Klägerin für die Jahre 2014 bis 2022 ca. 3.700.000 Mio. Euro sowie der kumulative Fehlbetrag insgesamt weit über 20 Mio. Euro. Dies alles, obwohl die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer jedenfalls seit 2014 auf den Landesdurchschnitt und in der Zeit von 2006 bis 2014 bereits viermal, letztmalig 2013, erhöht wurden. Durch die Erhöhung 2013 seien Mehreinnahmen von ca. 24.000,00 Euro zu verzeichnen gewesen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Hebesätze durch die dann geringeren Landeszuweisungen nicht den vollen Ertrag für die Klägern bringen würde. Zudem sei beachtlich, dass die Ausgaben für freiwillige Aufgaben lediglich bei ca. 1,6 %, insgesamt ca. 135.000 Euro jährlich, bezogen auf den bereinigten Ausgaben des Verwaltungshaushaltes liegen, wobei ca. 90 % auf das Vorhalten von Jugendeinrichtung, Sportstätten und Dorfgemeinschaftshäusern entfallen. Im Bereich der freiwilligen Aufgabenerledigung habe sich die Klägerin wiederholt bemüht, freie Träger für Jugendeinrichtungen zu finden, um den im Haushaltsplan dafür enthaltenden Zuschussbedarf von ca. 31.600,00 Euro zu verringern, was nicht gelungen sei. Mit Wirkung zum 01.01.2013 habe sich im Vergleich zum Vorjahr auch der Zuschuss für die Stelle der Stadtjugendpflegerin reduziert. Die geringfügige Erhöhung des Zuschussbedarfs für Jugendeinrichtungen von ca. 2.900,00 Euro im Vergleich zum Haushaltsjahr 2012 sei allein auf die Einführung der doppelten Haushaltsführung zurückzuführen. Die Dorfgemeinschaftshäuser seien entweder verpachtet oder würden kostendeckend geführt. Mehr sei nicht möglich. Für die Sporthallen seien Benutzungsgebühren festgesetzt, was jedoch lediglich Mehreinnahmen von ca. 3.700,00 Euro bewirke. Auch sei das Personal des Bauhofes erheblich, von 9 VbE auf 7 VbE, reduziert worden, sodass man sich damit im Landesdurchschnitt bewege. Völlig pauschal unterstelle der Bescheid auch, dass ein Schlüssel von 1 Vbe/1000 Einwohner für die Personalstärke beim Kommunalen Bauhof im Falle der Klägerin ausreiche und vernachlässige jegliche Gründe für die tatsächlich geringfügig anfallenden Aufwendungen im Bereich der Jugendeinrichtungen und der Dorfgemeinschaftshäuser. Wenn selbst der Runderlass davon ausgehe, dass der Anteil der Aufwendungen für freiwillige Aufgaben 2 % der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit des betroffenen Haushaltsjahres nicht übersteigen dürfe, habe der Beklagte die bei der Klägerin vorhandenen freiwilligen Leistungen, deren Anteil nur 1,6 % beträgt, völlig ermessensfehlerhaft berücksichtigt. Auch bestehe ein fehlerhaftes Verständnis des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Klägerin aus dem Jahre 2005. Dort seien völlig unrealistische Ansatzpunkte gewählt und insbesondere für die Veräußerung von kommunalen Grundstücken rein fiktive Erlöserwartungen eingestellt worden. Im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen sei auch Eigentum wie nicht mehr benötigte Grundstücke veräußert worden. Es sei jedoch lediglich gelungen drei der vormals im Haushaltskonsolidierungskonzept 2005 ausgewiesenen 16 Grundstücke mit einem Gesamterlös in Höhe von 162.000,00 Euro zu veräußern. Auch verkenne der Beklagte mit seinem grundsätzlichen Herangehen bei der Gewährung von Liquiditätshilfen den durch § 17 FAG LSA vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Im Übrigen sei der Beklagte nach den kommunalrechtlichen Vorschriften keine Kommunalaufsichtsbehörde. Durch die von ihm insbesondere im Runderlass vorgegebenen Maßnahmen handle er jedoch in rechtstatsächlicher Hinsicht wie eine Kommunalaufsichtsbehörde und gebe damit landeseinheitlich Maßnahmen im Rahmen des kommunalen Haushalts vor. Bei einer Gesamtschau der im Bescheid enthaltenden Ermessenserwägungen dränge sich deshalb der Eindruck auf, als solle die Klägerin schlussendlich allein dazu angehalten werden, die im Erlass bezeichneten Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nachzuzeichnen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 10.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zu Verteidigung des streitigen Bescheides führt er aus: Randnummer 16 Seit 2004 habe die Klägerin ca. 11.000.000,00 Euro an Liquiditätshilfe aus dem Ausgleichsstock zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit erhalten. Die Gewährung war stetig mit der Auflage verbunden, den Haushalt nachhaltig zu konsolidieren. Dies sei ihr bisher nicht gelungen. Auch im Jahr 2014 weise der Ergebnisplan ein Defizit von 1.085.700,00 Euro und der Finanzplan ein solches in Höhe von 1.510.500,00 Euro aus. Dass auch die derzeitigen Bemühungen der Klägerin zur Konsolidierung des Haushalts nicht ausreichend seien, belege die erneute Beanstandung des Haushalts 2014 nebst des beigefügten Haushaltskonsolidierungskonzeptes durch die kommunale Aufsichtsbehörde. Nachhaltige Konsolidierungsbemühungen seien in der Vergangenheit nicht zu verzeichnen gewesen. Die Klägerin habe auch in Zeiten des Haushaltsnotstandes nicht sparsam gewirtschaftet. Dies müsse jedoch verlangt werden und gelte auch für die zugegebenermaßen geringen Ausgaben im Bereich der freiwilligen Aufgaben. Es sei zudem wirtschaftlich und sparsam haushaltenden Kommune nicht zu erklären, warum andere Kommunen ihre freiwilligen Aufgaben aus Mitteln des Ausgleichsstocks finanzierten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es so, dass die Einnahmen aus der Erhöhung der Realsteuerhebesätze der Stadt selbst zu fließen würden. Sowohl der gemeindliche Hebesatz wie auch der Gewerbesteuerumlagesatz werden auf den Ausgangsbetrag angewandt. Da nur der gemeindliche Hebesatz erhöht werde, der Gewerbesteuerumlagesatz aber gleich bleibe, erziele die Stadt effektiv höhere Einnahmen. Ebenso veränderten sich bei der Erhöhung der Hebesätze nicht Schlüsselzuweisung sowie die Kreisumlage zum Nachteil der Klägerin. Denn für die Berechnung der Schlüsselzuweisung und auch der Kreisumlage werde ein mit den gewogenen Durchschnittshebesätzen normiertes Steueraufkommen berücksichtigt. Mit der Normierung werde sichergestellt, dass die Einflüsse der in jeder Gemeinde unterschiedlichen Hebesätze außen vor bleibe. Damit werde verhindert, dass einer Gemeinde, die sich über niedrige Hebesätze einen Standortvorteil verschaffe ihr dadurch geringes Istaufkommen durch höhere Schlüsselzuweisungen zulasten der anderen Gemeinden ausgleiche. Anders herum werden einer Gemeinde mit überdurchschnittlichen Hebesätzen diese nicht zum Nachteil angerechnet, sondern die Mehreinnahmen aus der stärkeren finanziellen Belastung ihrer Bürger und Betriebe verbleibt der Gemeinde für eigene Zwecke. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Klägerin weder ihre Einnahmemöglichkeit vollumfänglich ausgeschöpft noch ihre Ausgaben auf ein unabweisbares Niveau beschränkt habe. Dies sei uneingeschränkte Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Ausgleichstock nach § 17 FAG LSA, weshalb es unbeachtlich sei, welcher der das insoweit bestehende Ermessen ausformende Erlass vorliegend zur Anwendung gekommen sei. Nicht nur, dass die Klägerin objektiv gesehen diese Anforderungen nicht erfülle, sei sie auch in keiner Weise gewillt, die auf Einnahme- und Ausgabeseite erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies habe sie auch in mehreren Gesprächen, zuletzt am 16.12.2014, dargelegt. Was die Einnahmeseite betreffe, so kann es unter besonderen Verhältnissen auch geboten sein, die Hebesätze weit über dem Bundesdurchschnitt anzuheben. Dieser liege für die Gewerbesteuer bei 365 %, für die Grundsteuer A bei 316 % und für die Grundsteuer B bei 436 %. Welcher Hebesatz bei der Grund- und Gewerbesteuer für die jeweilige Gemeinde letztlich unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten optimal sei, müsse von der Gemeinde in einem sorgfältigen Abwägungsprozess ermittelt werden. Die Gemeinde müsse zum einen die Effekte bei schlichter rechnerischer Anwendung der Hebesätze auf die bestehende Bemessungsgrundlage ermitteln und dem gegenüber stellen, mit welchem etwaigen Verlust oder verhinderten Zugewinn an Besteuerungssubstrat durch eine Erhöhung der Hebesätze zu rechnen sei. Bei dieser Ermittlung möglicher langfristiger Auswirkungen sei die konkrete Wirtschaftsstruktur vor Ort und in die Abwägung einzubeziehen. Eine langfristige Einnahmeminderung kommt dabei vor allem bei örtlich mobilen Betrieben, nämlich solchen ohne Produktionsstätten vor Ort in Betracht. Schlussendlich könne die Klägerin auch nicht die Verantwortung für die Schulden aus der Vergangenheit von sich weisen. So habe sie zum Teil völlig überdimensionierte Projekte des AZV Bodeniederung maßgeblich mitverschuldet. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit Schreiben vom 10.04.2014 beantragte Liquiditätshilfe; der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 26.09.2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 1. Es kann es dahinstehen, ob der Klägerin für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Gewährung von Liquiditätshilfe für das Jahr 2014 beruhend auf ihrem Antrag vom 10.04.2014 nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlt, weil das Haushaltsjahr bereits beendet und die Liquiditätslücke deshalb "verbraucht" ist. Es ist jedoch aufgrund der kameralistischen Betrachtung im Haushaltsrecht anerkannt, dass an die tatsächliche Beendigung des Haushaltsjahres insbesondere bei – wie hier – nicht wirksamen Haushaltssatzungen keine rechtlichen Folgen anknüpfen (vgl. OVG LSA, B. v. 06.07.2005 – 4/2 L 15/02 –; BVerwG, U. v. 16.06.2015 – 10 C 13/14 –, juris). Dies ergibt sich vorliegend auch aus dem Umstand, dass für den Fall der Gewährung von Liquiditätshilfen haushaltsrechtliche Verpflichtungen z. B. in der Form der Kredittilgung oder Umschuldung erfüllt werden können, so dass ihr die Durchführung des Verfahrens noch immer einen Vorteil zu gewähren in der Lage ist. Randnummer 20 2. Statthaft ist vorliegend allein das auf Neubescheidung gerichtete Begehren, da nach § 17 Abs. 3 Satz 1 FAG LSA kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichsstock besteht. Randnummer 21 3. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Liquiditätshilfe mit Bescheid vom 26.09.2014 zu Recht abgelehnt. Randnummer 22 3.1. Die Rechtmäßigkeit dessen beurteilt sich nach § 17 FAG LSA. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden aus dem Ausgleichsstock Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich von Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt dabei insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen (Satz 2). Daneben dient der Ausgleichsstock dem – hier nicht interessierenden – Ausgleich von außergewöhnlichen Notlagen und zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Leistungen aus dem Ausgleichsstock können nur auf Antrag gewährt werden (§ 17 Abs. 2 S. 1 FAG LSA). Sollen die Leistungen aus dem Ausgleichsstock dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FAG LSA dem Antrag ein von der Vertretungskörperschaft beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen. § 17 Abs. 3 Satz 1 FAG LSA regelt schlussendlich, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock nicht besteht; die Bewilligung von Leistung kann zudem mit Bedienungen und Auflagen verknüpft werden. Randnummer 23
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