Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung für syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit; Furcht vor Verfolgung (abgelehnt) Leitsatz Eine Verfolgung ist für einen 48-jährigen Kurden aus dem Kurdengebiet nicht festzustellen; ihm droht keine Einziehung zum Militärdienst durch die YPG; dies gilt auch für seinen 17-jährigen Sohn. Eine Verfolgung seiner arabischen Ehefrau in Anknüpfung an deren Ethnie droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. (Rn.22) (Rn.24) (Rn.30) Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer (Kläger zu 1., 3.-6.) und arabischer (Klägerin zu 2.) Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit und waren zuletzt in Ra`s al-´Ain wohnhaft, die in dem von den Kurden kontrollierten Gebiet im Norden Syriens liegt. Nach eigenen Angaben reisten sie gemeinsam am 01.09.2015 aus ihren Herkunftsland aus und über den Landweg kommend am 10.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30.03.2016 Asylanträge stellten, die sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten. Randnummer 3 In ihrer persönlichen Anhörung am 10.05.2016 gaben die Kläger übereinstimmend an, zuletzt in der Stadt Ras al-Ain wohnhaft gewesen zu sein. Zu den Gründen ihrer Asylantragstellung und für ihre Flucht befragt, erklärten sie einheitlich, wegen der Kriegssituation geflohen zu sein, denn sie hätten in der ständigen Angst vor Bombardierungen und einem Einmarsch des IS gelebt. Ihre Heimatregion werde von den Kurden kontrolliert und die kurdische Regierung sei gut gewesen. Die Kläger zu 1. und 2. gaben als Eltern der Kläger zu 3. – 6. an, Angst um ihre Kinder gehabt zu haben, welche wegen der angespannten Sicherheitslage nicht mehr zur Schule haben gehen können; insbesondere um die Söhne hätten sie gefürchtet, denn diese seien fast im wehrfähigen Alter und wären bei einer Rückkehr von irgendeiner Seite gezwungen worden, an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens in der Anhörung wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30.05.2016, zugestellt am 04.06.2016, erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass für die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, denn die Kläger hätten durch ihren Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3 b AsylG trotz entsprechender Nachfragen nicht ausreichend substantiieren können. Sie würden zudem weder einer besonders vulnerablen Gruppe angehören noch hätten sie vor ihrer Ausreise eine exponierte Funktion inne gehabt, was beides die Furcht begründen würde, dass ihnen nunmehr bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Randnummer 5 Hiergegen haben die Kläger am 15.06.2016 Klage erhoben und diese damit begründet, dass die PYG in ihrem Herkunftsgebiet zwangsweise zum Militärdienst rekrutieren würde und eine Gefahr für die Kläger zu 1., 3. und 4. bestehe, eingezogen zu werden. Sie wären zudem wegen der arabischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. Repressionen ausgesetzt, so sei es in der Vergangenheit bereits zu Drohungen gegen sie gekommen. Das Klima habe sich verschärft und es sei mit Pogromen zu rechnen. Der Bruder des Klägers zu 1. sei ferner ehemaliger Funktionär des syrischen Militärs, allerdings sei dieser bereits in die Türkei geflohen. Sie würden aber aus diesem Grund bei den Kurden als Verräter gelten und sähen sich bei einer Rückkehr wegen der Fahnenflucht des Familienmitglieds, sofern die syrische Armee sie zu fassen bekäme, der Gefahr einer Gefangennahme durch diese ausgesetzt, um auf diese Weise Druck auf den flüchtigen Bruder auszuüben. Randnummer 6 Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 7 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 09.09.2016 (vgl. Bl. 15 f. der Gerichtsakte) hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 12 Das Gericht hat die Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung vom 07.09.2016 angehört (vgl. Bl. 11 der Gerichtsakte); eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt. Randnummer 13 Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Bl. 7 f. der Gerichtsakte). Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Syrien waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Einzelrichterin ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr das Verfahren mit Beschluss vom 09.09.2016 zur Entscheidung übertragen. I. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Diese ist ihnen nicht zuzuerkennen, da sie sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Syriens befinden, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Sie haben Syrien weder vorverfolgt verlassen, noch droht ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche bei einer Rückkehr. Randnummer 17 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. Randnummer 18 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Randnummer 19 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Randnummer 20 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Voraussetzungen vor (BVerwG. EuGH-Vorlagebeschluss v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris): Randnummer 21 „Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> m.w.N.).” Randnummer 22 2. Unter Anwendung dieses Maßstabes sind die Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG wegen eines der oben genannten Gründe haben sie weder in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten noch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Randnummer 23
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