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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 438/16 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnun

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unterbliebene Bezifferung des Wertes des Beschwerdegegenstandes einer Klage trotz Bezifferbarkeit - Erforderlichkeit einer substantiierten Darstellung des Streitverhältnisses bei Klage gegen einen Bewilligungsbescheid nach dem SGB 2 Leitsatz

  1. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht feststellen. (Rn.16)
  2. Wendet sich der Kläger gegen einen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II, muss das Vorbringen substantiiert eine bezifferbare geforderte höhere Leistung enthalten oder die Ermittlung der geforderten Mehrleistung ermöglichen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. Mai 2016, S 4 AS 3733/14 - PKH, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für zwei beim Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom
  4. Mai 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  5. November 2013 und
  6. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. November 2014, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom
  8. September bis
  9. Oktober 2013 i.H.v. insgesamt 576,72 EUR/Monat. Dabei wurden als Bedarfe für die Kläger zu
  10. und
  11. die Regelleistungen und für die Klägerin zu
  12. - wegen nur zeitweiser Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft - anteilig Sozialgeld zu Grunde gelegt. Die Kaltmiete und Betriebskosten wurden in vollem Umfang anerkannt, die Heizkosten abzüglich eines Betrags von 7,50 EUR/Monat. Für den Kläger zu
  13. wurden vom Hilfebedarf das Kindergeld und ein vom Kindsvater geleisteter Unterhalt i.H.v. 279 EUR/Monat, für die Klägerin zu
  14. wurde anteilig ein Unterhaltsvorschuss abgesetzt. Ferner wurden ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Klägerin zu
  15. und ein Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bei dem Kläger zu
  16. berücksichtigt. Der Kindergeldüberhang des Klägers
  17. wurde auf den Bedarf der Klägerin zu
  18. angerechnet. Randnummer 3 Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom
  19. Oktober 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  20. und
  21. Dezember 2013,
  22. Januar,
  23. Februar,
  24. März,
  25. April,
  26. Mai und
  27. Juli 2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  28. November 2014, Leistungen nach SGB II für die Zeit vom
  29. November 2013 bis
  30. April 2014 i.H.v. insgesamt 604,22 EUR/Monat für November und Dezember 2013, i.H.v. 619,18 EUR/Monat für Januar und Februar 2014, i.H.v. 606,11 EUR für März 2014 und i.H.v. 612,64 EUR für April
  31. Ab Januar 2014 wurden die Heizkosten in voller Höhe anerkannt. Die Nachforderung in Höhe von 81,13 EUR aus der Betriebskostenabrechnung einschließlich Heizkosten für das Jahr 2013 wurde in vollem Umfang übernommen. Im Übrigen blieb es bei der vorgenannten Leistungsberechnung. Randnummer 4 Die jeweils in den Verwaltungsverfahren eingelegten Widersprüche wurden nicht begründet. Randnummer 5 Gegen die beiden Widerspruchsbescheide haben die Kläger jeweils am
  32. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kläger sind mehrfach an eine Klagebegründung erinnert worden. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom
  33. Mai 2016 die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten es dem Gericht nicht ermöglicht, die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgungen vorzunehmen. Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe setze die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dem stehe der Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser normiere keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung des Gerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen anzustellen. Die Kläger seien mehrfach auf die fehlenden Klagebegründungen hingewiesen worden. Randnummer 7 Gegen die ihnen am
  34. Mai 2016 zugestellten Beschlüsse haben die Kläger jeweils am
  35. Juni 2016 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und eine Begründung "binnen Monatsfrist" in Aussicht gestellt. Randnummer 8 Die Kläger sind unter den
  36. September 2016 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerdebegründung vorzulegen und das konkrete Klageziel zu benennen. Ferner sind aktuelle Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen angefordert worden. Randnummer 9 In dem Verfahren L 5 AS 439/16 B haben die Kläger mit Schriftsatz vom
  37. August 2016 um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um drei Wochen gebeten. Bis zum heutigen Tag sind keine Unterlagen eingegangen. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom
  38. August 2016 haben die Kläger zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht erfolgt. Bereits aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass bei der Bewilligung von Heizkosten nicht die geschuldeten 128 EUR/Monat, sondern nur 121,50 EUR/Monat zu Grunde gelegt worden seien. Weiter haben sie ausgeführt: "Zudem ist die Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2.) nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1.) ist selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach". Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II.
  39. Randnummer 12 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
  40. Randnummer 13 Die Beschwerden sind jedoch nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies setzt gemäß § 144 Abs. 1 SGG einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr voraus. a. Randnummer 14 Laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind jeweils nicht streitbefangen. b. Randnummer 15 Ob der Wert des Beschwerdegegenstands jeweils den Betrag von 750 EUR übersteigt, kann hier nicht festgestellt werden. Randnummer 16 Zur Klärung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von dem Rechtsmittelführer genau anzugeben, welcher Antrag gestellt wird, und welcher Beschwerdewert sich daraus ergeben soll (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom
  41. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B). Lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels erfüllt sind, ist dieses als statthaft anzusehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
  42. Auflage, § 144, Nr. 15b). Dies gilt jedoch nicht, wenn den Klägern - wie hier - eine Bezifferung ihres Begehrens möglich wäre. Denn der Grundsatz der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Fällen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Wert gilt nämlich nur dann, wenn ein solcher objektiv nicht feststellbar ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  43. Juli 2015, L 5 AS 16/14). Randnummer 17 Die Kläger haben entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom
  44. September 2016 nicht dargelegt, welches konkrete Klageziel verfolgt wird. Die in dem Verfahren L 5 AS 439/16 B vorgelegte Begründung ist auch nicht geeignet, im Rahmen von § 106 Abs. 1 SGG ein konkretes Klageziel zu ermitteln. Randnummer 18 Der Einwand einer nicht vollständigen Übernahme der dem Vermieter geschuldeten Heizkosten kann lediglich die Monate September bis Dezember 2013 betreffen. Es handelte sich insoweit um einen Betrag von maximal 26 EUR (4 x 6,50 EUR). Dieser erreicht im maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht. Randnummer 19 Die Behauptung einer zu Unrecht erfolgten "Anrechnung des Unterhaltes bei der Klägerin zu 2." lässt keinen Rückschluss zu, welches konkrete - in Geldeswert zu messende - Begehren damit verfolgt wird. Denn es ist schon nicht ersichtlich, welcher der Beteiligten mit dieser Behauptung gemeint sein soll. Ausweislich des Rubrums der angefochtenen Beschlüsse ist in beiden Verfahren keine "Klägerin zu 2." Prozessbeteiligte. Randnummer 20 Auch der Versuch einer weiten Auslegung des klägerischen Vortrags führt nicht zur Feststellbarkeit eines konkret bezifferbaren Begehrens. Randnummer 21 Sollte sich die Beschwerdebegründung auf die Klägerin zu
  45. beziehen, fehlte es von vornherein an einer Beschwer. Denn hinsichtlich der Klägerin zu
  46. fand eine Anrechnung von Unterhalt gar nicht statt. Es wurden lediglich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig auf den Hilfebedarf angerechnet. Randnummer 22 Möglicherweise haben die Kläger in der Beschwerdebegründung auf die Anrechnung von Unterhalt auf den Kläger zu
  47. abgestellt. Insoweit erfolgte eine Anrechnung u.a. des vom Kindsvater gewährten Unterhalts i.H.v. 279 EUR/Monat auf seinen Hilfebedarf. Randnummer 23 Die Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine Darstellung des Streitverhältnisses. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist dem Gericht nur dann möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt wird. Ein Antragsteller hat somit den Sachverhalt zu schildern und im Kern deutlich zu machen, auf welche rechtlichen Beanstandungen er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  48. April 2010, 1 BvR 362/10). Hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach substantiiert darzustellen, welche Leistungen zu Unrecht nicht bewilligt worden seien. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht das Klagebegehren im Hinblick auf das Erreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes überprüfen und die Zulässigkeit der Beschwerde bejahen oder verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger mit Verfügung vom
  49. August 2016 ausdrücklich zur Darlegung der konkreten Klageziele aufgefordert worden sind. Randnummer 24 Diesen Anforderungen genügt die Darlegung, die Anrechnung des Unterhalts sei "nicht nachvollziehbar", weil die Klägerin zu
  50. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, nicht. Es ist schon nicht erkennbar, welche Unterhaltszahlungen gemeint sind. Dem anwaltlichen Schriftsatz kann auch nicht entnommen werden, ob die Kläger sich gegen eine Anrechnung von Unterhalt teilweise oder in voller Höhe, oder nur bei der Klägerin zu
  51. als vermeintlich Unterhaltspflichtige dem Grunde nach wenden. Auch eine Heranziehung der rechtlichen Begründung, wonach die Klägerin zu
  52. selbst die Unterhaltspflichtige dem Grunde nach sei, führt nicht zu einer Konkretisierbarkeit des Vorbringens. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung eine Unterhaltspflicht der Klägerin zu
  53. für ihre Kinder hinsichtlich einer tatsächlichen Anrechnung von Unterhalt des anderen Elternteils haben könnte. Randnummer 25 Sollten die Kläger sich gegen die Anrechnung eines Unterhalts auf den Hilfebedarf der Klägerin zu
  54. wenden, ließe sich ein konkretes Begehren ebenfalls nicht beziffern. Denn bei der Klägerin zu
  55. ist lediglich ein Kindergeldüberhang auf den Hilfebedarf angerechnet worden, nicht jedoch eine Unterhaltszahlung an eines der Kinder. c. Randnummer 26 Da den anwaltlich vertretenen Klägern im vorliegenden Fall eine Bezifferung des Begehrens ihrer Klagen möglich wäre, liegt hier kein Fall der Nichtfeststellbarkeit der Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechtsmittels vor. Daher bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerden mangels schlüssiger Darlegung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in den Klageverfahren.
  56. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.