den Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und machte als gesundheitliche Beeinträchtigung einen Diabetes mellitus Typ I geltend. Der Beklagte holte einen Befundschein des Arztes für Innere Medizin und Diabetologie L. vom
gereichten Blutzuckertagebuch für den Zeitraum vom
Anstrengung und sportlicher Betätigung – zu Situationen, in denen zusätzliche Broteinheiten eingenommen werden müssten. Eine Unterzuckerung, die einer ärztlichen Notfallbehandlung bedurft hätte, sei bislang noch nicht eingetreten. Manchmal verspüre sie auch
ts Unterzuckerungszustände und müsse mit einem zusätzlichen zweiten Blutzuckermessgerät nächtliche Messungen durchführen. Die nächtlichen Blutzuckermessungen seien in den privaten Aufzeichnungen nicht mit aufgeführt. Sie führe regelmäßig mehr als vier tägliche Blutzuckermessungen durch. Randnummer 11 Mit Urteil vom
gehen könne, erhalte sie umgehend Hilfe, so dass keine erheblichen
teile für sie erkennbar seien. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
dem Berufsbild als Kindererzieherin sei es nicht möglich, ihr nur leichte Tätigkeiten zuzuweisen, welche ohne Unterzuckerungen ausgeführt werden könnten. Unterzuckerungssymptome träten schon ab einem Wert unter 4,5 mmol/l auf. Im privaten Freizeitbereich bereite sie sich (in der Regel mit einem Vorlauf von einer halben bis einer dreiviertel Stunde) durch entsprechende Nahrungsaufnahme beispielsweise auf Spaziergänge vor. Unterzuckerungen könnten dann trotzdem auftreten. Früher sei sie gern und häufig Fahrrad gefahren, zum Beispiel die Strecke von ca. 5 km bis zur Arbeitsstelle. Dies traue sie sich heute nicht mehr zu, da sie befürchte, bei einer Unterzuckerung mit dem Rad umzukippen. Beim Einkaufen werde sie meist von einem Familienmitglied begleitet. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung des Senats am 25. August 2016 hat die Klägerin u. a. ausgeführt: Sie fahre nunmehr stets mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle in H.-K. Bei weiteren Strecken sitze indes ihr Ehemann am Steuer. Sie schwimme regelmäßig in einem zu ihrem Haus gehörenden Pool. Zuvor messe sie immer den Blutzucker und habe gegebenenfalls Traubenzucker zum Ausgleich dabei. Im Winter gehe sie spazieren. Hinsichtlich der Blutzuckerwerte wirke die Zufuhr von Lebensmitteln in einem Zeitraum von einer dreiviertel Stunde bis zu zwei Stunden. Sie arbeite wöchentlich 34 Stunden und betreue gemeinsam mit einer Kollegin eine Gruppe von 18 zwei- bis vierjährigen Kindern. Jedoch werde die Gruppe nicht immer von beiden Erzieherinnen betreut. Vielmehr arbeite die Klägerin auch oft allein, wobei sie dann von dem Helfer unterstützt werde. In letzter Zeit, seit den Betriebsferien im August, träten sehr häufig – regelmäßig mittags – Unterzuckerungen auf. Im Übrigen sei vor 14 Tagen eine neue Therapieeinstellung vorgenommen worden; sie müsse nunmehr
mittags eine Zwischenmahlzeit einnehmen und noch einmal zusätzlich spritzen. Insgesamt spritze sie sich inzwischen fünfmal am Tag. Sie sei noch nie wegen der Diabeteserkrankung arbeitsunfähig gewesen. Einmal habe sie einen Karenztag genommen. Bei Unterzuckerungen gehe sie in das Büro der Kindertagesstätte und eine andere Kollegin bzw. der Helfer kümmerten sich um die Kinder. Randnummer 21 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Blatt 254 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 22 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die form- und fristgerechte eingelegte und
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide des Beklagten abgeändert und die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bejaht. Randnummer 24 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Klägerin auf die Feststellung eines Behinderungsgrades von mindestens 50 ab dem
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B
Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird
B
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 27 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden.
der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend.
dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren.
der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG; Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 28 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG (Teil B) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1
diesem Maßstab ist für die Funktionseinschränkungen der Klägerin nur ein GdB von 40 gerechtfertigt und die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, die vorgelegten Diabetikertagebücher, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten, die eigenen Angaben der Klägerin und die Aussage des Zeugen G. im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Randnummer 30 Das Leiden der Klägerin betrifft das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" und wird durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I geprägt. Auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der VMG vom 14. Juli 2010 gilt
Teil B, Nr. 15.1: Randnummer 31 "Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je
Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis
teilig auswirkt. Hierbei ist der GdB eher niedrig anzusetzen, wenn bei geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werden kann. Bei einem beeinträchtigenden, wachsenden Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabilere Stoffwechsellage) wird der GdB entsprechend höher zu bewerten sein. Dabei sind – im Vergleich zu anderen Behinderungen – die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu prüfen (BSG a.a.O. Rdnr. 33). Bei therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung können z.B. die Planung des Tagesablaufs, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beachtet werden (vgl. Begründung zur Verordnungsänderung, BR-Drucksache 285/10 S. 3 zu Nr. 2). Randnummer 35 Durch die Neufassung der VMG zum Diabetes mellitus erfordert die Feststellung eines GdB von 50 nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich muss es – sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (z.B. Folgeerkrankungen) – zu einer krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen (BSG, Urteil vom
den VMG außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen allein bereits eine Erhöhung des GdB rechtfertigen können. Randnummer 36 Ein GdB von 50 setzt also mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis und durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung voraus. Randnummer 37 Diese Anforderungen für einen GdB von 50 erreicht die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014, B 9 SB 2/13 R, juris) eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche angestellt. Der Senat folgt insoweit den Einschätzungen der Versorgungsärzte des Beklagten. Randnummer 38 Die Klägerin führt
ihren eigenen und den Angaben ihres behandelnden Diabetologen L. eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen mit selbstständigen Dosisanpassungen der Insulingabe durch. Im Einzelnen hat sie sich bis Anfang August 2016 mindestens drei täglichen Kurzzeitinsulininjektionen gegen 8:00 Uhr, 12:00 Uhr und 17:00 Uhr unterzogen; kurz vor dem Schlafengehen hat sie darüber hinaus täglich gegen 22:00 Uhr eine Langzeitinsulininjektion durchgeführt. Seit Anfang August 2016 ist eine neue Einstellung vorgenommen worden; die Klägerin muss nunmehr
mittags eine (zusätzliche) Zwischenmahlzeit einnehmen und eine fünfte tägliche Insulininjektion vornehmen. Dabei ist – insbesondere in Abhängigkeit vom gemessenen Blutzuckerwert – die Insulindosis zu variieren. Hinzu kommen aktuell regelmäßig etwa fünf bis elf Blutzuckermessungen, wobei zusätzliche Messungen vor besonderen körperlichen Aktivitäten, etwa sportlichen Betätigungen (Schwimmen), erforderlich sind. Randnummer 39 Allerdings fehlt es bei der Klägerin an erheblichen Einschnitten, die sich so gravierend auf ihre Lebensführung auswirken, dass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt werden kann. Aufgrund der therapie- und erkrankungsbedingten Einschränkungen in der konkreten Lebensführung der Klägerin lässt sich eine gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund der Erkrankung an Diabetes mellitus nicht erkennen. Randnummer 40 Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbereiche, in denen sich therapie- und krankheitsbedingte Einschränkungen in der Lebensführung auswirken können, lässt sich feststellen, dass gravierende Auswirkungen bei der Klägerin nicht in hinreichendem Umfang in den Bereichen der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen. Die von ihr angegebenen
teile sind zwar insgesamt einschränkend und belastend, jedoch nicht gravierend im Sinne der VMG. Zwar fährt die Klägerin aus Sorge vor Unterzuckerungen nicht mehr mit dem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstätte, legt die Strecke indes mit dem eigenen Pkw zurück. Auch wenn sie bei weiteren Strecken (etwa auf Urlaubsreisen) lediglich Beifahrerin ihres Ehemannes ist, ist sie mithin in ihrer Mobilität nicht gravierend eingeschränkt. Sportliche und sonstige Freizeitaktivitäten sind – wenn auch mit erhöhtem Vorbereitungs-, Planungs- und Kontrollaufwand – weiterhin möglich. Die Klägerin schwimmt im hauseigenen Pool, unternimmt Spaziergänge und Urlaubsreisen, so dass ihr Freizeitverhalten durch die Erkrankung keine gravierenden Einschränkungen erfährt. Der Umstand, dass die Insulindosis auf die Mahlzeiten abgestimmt werden muss, ist Teil der Therapie und nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den damit verbundenen zeitlichen Aufwand, den alle an Diabetes Erkrankten mit intensivierter Insulintherapie haben. Ein – im Vergleich zu anderen an Diabetes mellitus erkrankten Personen – außergewöhnlicher Aufwand bei der Zubereitung der Mahlzeiten ist weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Randnummer 41 Eine gravierende Beeinträchtigung käme demnach lediglich noch im beruflichen Bereich in Betracht, ist im Ergebnis aber auch dort nicht gegeben. Randnummer 42 Auch die Einschränkungen im Bereich der Berufsausübung sind
Art und Umfang nicht derart ausgeprägt, dass hieraus im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine gravierende Beeinträchtigung resultieren könnte. Die Klägerin ist als Kindererzieherin in einer H. Kindertagesstätte tätig und übt diesen Beruf mit 34 Wochenstunden in einer –
den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen – Vollzeitbeschäftigung aus. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von der ihrer Kolleginnen; im Termin vom 24. Mai 2016 hat sie angegeben, dass es
dem Berufsbild der Kindererzieherin auch gar nicht möglich wäre, ihr etwa nur besonders leichte Tätigkeiten zuzuweisen, die nicht die Gefahr des Eintritts von Unterzuckerungensituationen
sich ziehen würden. Zwar wird ihr über das Integrationsamt ein Helfer zur Seite gestellt, der die Klägerin insbesondere bei Tätigkeiten mit stärkerer körperlicher Belastung unterstützt. Aus einer Gesamtbetrachtung der eigenen Angaben der Klägerin sowie der Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2016 lässt sich für den Senat nicht ableiten, dass der Umstand der "Bereitstellung" einer Unterstützungsperson für die Klägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung in ihrem beruflichen Wirkungskreis führen würde. Der sowohl von ihr selbst als auch vom Zeugen G. geschilderte Ablauf des Arbeitsalltags weist keine wesentlichen Abweichungen vom typischen Berufsbild einer Kindererzieherin bzw. Kindergärtnerin auf. Dass die Klägerin den Zeugen G. während der Dauer seiner unterstützenden Tätigkeit bei schwereren körperlichen Arbeiten hinzugezogen hat, stellt keine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsalltags als Folge der Diabeteserkrankung dar. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge G. – ebenso wie nunmehr die neue Assistentin, Frau M. – weder die Ausbildung noch die konkrete Aufgabenzuweisung hatten bzw. haben, die Klägerin in solchen Situationen gewissermaßen "gleichwertig" zu ersetzen. Vielmehr werden die von der Klägerin betreuten Kinder dann grundsätzlich von einer hinzu gerufenen Kollegin mit betreut. Die Auswirkungen der Tätigkeit der Unterstützungspersonen sind mithin sowohl in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsablauf in der Kindertagesstätte als auch im Hinblick auf den konkreten beruflichen Wirkungskreis der Klägerin begrenzt. Schon aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation, über die weder Herr G. noch Frau M. verfügen, wird die Klägerin durch diese Unterstützungspersonen auch nicht in ihrer gestaltenden Einflussnahme auf den Tagesablauf in der Kindertagesstätte beeinträchtigt. Aufgrund der gegebenen Umstände werden somit weder die Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin noch ihre Stellung innerhalb des Kollegiums in wesentlicher Hinsicht berührt. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Aussage des Zeugen G., der bekundet hat, dass er die Klägerin als sehr engagiert erlebt habe; sie habe sich Angebote für die Kinder ausgedacht und Feste organisiert; der Beruf mache ihr sehr viel Freude. Die Klägerin ist durch die Tätigkeit der Unterstützungspersonen auch nicht etwa insofern erheblich beeinträchtigt, dass hierdurch ein "Übergreifen" in die persönliche Sphäre der Klägerin erfolgen würde. Der Kontakt mit dem Zeugen G. und Frau M. ist hinsichtlich der Intensität mit der üblichen Zusammenarbeit mit den "normalen" Kolleginnen vergleichbar, zumal die berufliche Kooperation gleichermaßen von der Klägerin wie auch vom Zeugen G. als sehr angenehm empfunden worden ist. Randnummer 43 Entsprechendes gilt für den gelegentlichen (etwa halb- bis dreiviertelstündigen) "Ausfall" der Klägerin bei Unterzuckerungen. Diese gelegentlichen Ausfälle, ca. ein- bis zweimal pro Woche, führen nicht zu prägenden Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag, sondern können regelmäßig durch Kollegen kompensiert werden. Randnummer 44 Gegen eine einschneidende Beeinträchtigung innerhalb des beruflichen Bereichs spricht darüber hinaus, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin infolge der Diabeteserkrankung gegeben sind. Randnummer 45 Der Senat folgt
alledem nicht der Einschätzung des SG, dass sich die krankheitsbedingten Einschränkungen auf den beruflichen Kernbereich der Arbeit als Kindererzieherin auswirkten. Randnummer 46 Die Klägerin wird (bislang) über den einschränkenden Therapieaufwand hinaus auch nicht zusätzlich durch eine schlechte Einstellungsqualität in ihrer Leistungsfähigkeit und damit in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben erheblich beeinträchtigt. Der Senat folgt auch insoweit den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Eine äußerst schwer regulierbare Stoffwechsellage ist jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen. Zwar hat die Klägerin angegeben, sie habe seit 14 Tagen eine neue Einstellung, müsse jetzt
mittags eine Zwischenmahlzeit einnehmen und noch einmal zusätzlich spritzen.
dem kurzen Zeitraum lassen sich hieraus aber jedenfalls noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Veränderung der Stoffwechsellage entnehmen. Auch die aus den Blutzuckertagebüchern hervorgehenden Werte weichen nicht in signifikanter Weise von denjenigen zahlreicher anderer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankten Patienten ab. Der behandelnde Diabetologe L. hat zuletzt mit Befundbericht vom
dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht erkennbar. Dementsprechend hat der behandelnde Arzt L. der Klägerin auch keine (diabetesbedingten) Arbeitsunfähigkeitszeiten attestiert. Randnummer 47 Die Klägerin leidet
den vorliegenden Befunden und ihrem eigenen Sachvortrag unter keinen weiteren Erkrankungen, die einen weiteren (Einzel-)GdB begründen könnten, so dass für eine Erhöhung des GdB aufgrund von Behinderungen in einem weiteren Funktionssystem kein Raum verbleibt. Randnummer 48 Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der Klägerin dem
Teil A, Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere Funktionsstörung liegt bei der Klägerin nicht vor. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Ein Grund für die Zulassung der Revision
SGG ist nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.