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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 TaBV 7/15 Beschluss Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs 1 BetrVG - Tarifvorrang § 99 B

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs 1 BetrVG - Tarifvorrang Orientierungssatz

  1. Die Überführung der Mitarbeiter des nichtärztlichen Dienstes in den A-HTV mit den dortigen Vergütungsregelungen sind mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen i. S. d. § 99 Abs 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat ein Mitbeurteilungsrecht. (Rn.185)
  2. Gilt wegen § 613 a Abs 1 S 3 BGB zumindest für die tarifgebundenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend der A-HTV, ist wegen des Tarifvorrangs kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs 1 S 1 Halbs 1 BetrVG gegeben. (Rn.195) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 53/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  3. November 2014, 5 BV 5/14, Beschluss nachgehend BAG,
  4. Februar 2018, 1 ABR 53/16, Beschluss: Zurückweisung Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten zunächst darüber, ob der Betriebsrat nach tatsächlicher Anwendung eines Haustarifvertrages im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Randnummer 2 Des Weiteren ist im Streit, welche Tarifverträge im Betrieb der Arbeitgeberin, im Krankenhaus H, zur Anwendung kommen. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin betreibt seit 2006 in H, das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Randnummer 4 Am 14.03.2006 schlossen das A Fachkrankenhaus H, vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau M und die V-gewerkschaften folgenden Haustarifvertrag: Randnummer 5 „§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich Randnummer 6

(1)Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des A Fachkrankenhauses H in H, die Mitglieder der V-gewerkschaft sind. Randnummer 7
(2)Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 5
(3)BetrVG und Angestellte, die im Sinne des § 8 SGB IV - unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind. Randnummer 8 § 1 a Anwendung von Tarifverträgen Randnummer 9
(1)Für die in § 1
(1)genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/ Land) samt der z.Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende Tarifverträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt. Randnummer 10 § 2 Sonderregelungen Randnummer 11 Die Buchstaben
  1. b)und
  2. d)-
  3. z)entfallen. Randnummer 12 § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Randnummer 13 entfällt Randnummer 14 § 6 Gelöbnis Randnummer 15 entfällt Randnummer 16 § 8 Allgemeine Pflichten Randnummer 17 Der Beschäftigte hat die ihm übertragenen Tätigkeiten gewissenhaft wahrzunehmen. Jeder Beschäftigte hat ohne Einwirkung von Rauschmitteln den Dienst zu versehen. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen nachzukommen. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind gewissenhaft zu befolgen. Randnummer 18 § 10 Belohnungen und Geschenke Randnummer 19
(1)Belohnungen und Geschenke können angenommen werden und sind nicht meldepflichtig, wenn sie in bezug auf die jeweilige Tätigkeit den allgemein in der Klinik bzw. in der jeweiligen Abteilung vorherrschenden Rahmen nicht überschreiten. Randnummer 20
(2)Werden dem Beschäftigten Belohnungen und Geschenke darüber hinaus angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Randnummer 21 § 11 Nebentätigkeit Randnummer 22
(1)Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Beschäftigte nur nach vorheriger, schriftlicher, widerrufbarer Genehmigung des Arbeitgebers ausüben, soweit sie nicht in Konkurrenzbetrieben stattfinden. Randnummer 23
(2)Eine Genehmigung gilt nur jeweils für im Einzelfail beantragte Tätigkeiten und ist im Erweiterungs- sowie im Wiederholungsfall erneut zu beantragen. Randnummer 24 § 12 Versetzung, Zuweisung, Abordnung Randnummer 25 entfällt Randnummer 26 § 15 Regelmäßige Arbeitszeit Randnummer 27
(1)Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Randnummer 28 § 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit Randnummer 29 entfällt Randnummer 30 § 19 Beschäftigungszeit Randnummer 31 Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Beschäftigte (nach vollendetem 18. Lebensjahr) beim A Fachkrankenhaus H und dessen Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis verbracht hat, auch wenn diese unterbrochen wurde. Randnummer 32 Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn der Beschäftigte auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wiedereingestellt wird, es sei denn, dass er Randnummer 33 a) wegen Ableistung des Wehrdienstes oder eines ihn ersetzenden anderen öffentlichen Dienstes, Randnummer 34 b) wegen Betreuungsaufgaben in der eigenen Familie, Randnummer 35 c) wegen Arbeitsunfall oder Krankheit Randnummer 36 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und sich unverzüglich nach Wegfall des Grundes um seine Wiedereinstellung beworben hat. Randnummer 37 Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) vom 6.12.1985 nicht unterbrochen. Randnummer 38 § 37 Krankenbezüge Randnummer 39
(4)ändert sich wie folgt: Randnummer 40 Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (nach § 19 dieses Haustarifvertrages) Randnummer 41 von mehr als 3 Jahren - längstens bis zum Ende der 13. Woche Randnummer 42 von mehr als 5 Jahren - längstens bis zum Ende der 26. Woche Randnummer 43 gezahlt... Randnummer 44
(5)ändert sich wie folgt: Randnummer 45 ........ bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens für die Dauer von 13 Wochen, Randnummer 46 von mehr als 5 Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen, Randnummer 47 § 39 Jubiläumszuwendung Randnummer 48 Als Beschäftigungszeit gilt ausschließlich § 19 Haustarifvertrag. Randnummer 49 § 41 Sterbegeld Randnummer 50 Beim Tode des Beschäftigten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59 Ab- satzl, Unterabsatz 1, Satz 5 geruht hat, erhalten Randnummer 51 a) der überlebende Ehegatte, Randnummer 52 b) die Abkömmlinge des Beschäftigten Randnummer 53 Sterbegeld für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats. Randnummer 54 Bei einer Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von mehr als 10 Jahren wird die Vergütung nach § 26 für weitere zwei Monate gewährt. Randnummer 55 § 42 Reisekostenvergütung Randnummer 56
(1)Die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstfahrten richten sich nach den Lohnsteuerbestimmungen für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen gemäß Lohnsteuerrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Randnummer 57
(2)Dienstfahrten und Reisen sind durch den Arbeitgeber zu genehmigen. Randnummer 58 § 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen Randnummer 59 entfällt Randnummer 60 § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) Randnummer 61 entfällt Randnummer 62 § 49 Zusatzurlaub Randnummer 63 entfällt Randnummer 64 § 52 Arbeitsbefreiung Randnummer 65
(1)Buchstabe 1) bb) und cc): Es erfolgt keine Vergütung für die Freistellung anlässlich der Erkrankung der Kinder. Randnummer 66 § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Randnummer 67 entfällt Randnummer 68 § 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes Randnummer 69 entfällt Randnummer 70 § 63 Bemessung des Übergangsgeldes Randnummer 71 entfällt Randnummer 72 § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes Randnummer 73 entfällt Randnummer 74 § 65 Dienstwohnungen Randnummer 75 entfällt Randnummer 76 § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Randnummer 77 entfällt Randnummer 78 § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages Randnummer 79 Dieser Tarifvertrag tritt ab dem 01.01.2006 in Kraft. Randnummer 80 Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2007 gekündigt werden. Randnummer 81 § 75 Sonderzahlung Randnummer 82 Zuwendung und Urlaubsgeld werden durch folgende Sonderzahlungsregelung abgelöst: Randnummer 83
(1)Höhe der Sonderzahlung: Randnummer 84 Ab dem Jahr 2006 wird eine Sonderzahlung in Höhe von 30% der vormaligen vollen Zuwendung zur Auszahlung kommen. Randnummer 85 Die Sonderzahlung kommt im Februar des Folgejahres zur Auszahlung. Randnummer 86 Protokollnotiz zu Absatz 1: Randnummer 87 Unter vormaliger voller Zuwendung ist zu verstehen, dass die Höhe der Zuwendung, die im TV über eine Zuwendung für Angestellte (Ost) geregelt ist, Grundlage für die Berechnung ist (statisch). Randnummer 88
(2)Anspruchsvoraussetzungen: Randnummer 89 Der Beschäftigte erhält eine Sonderzuwendung, wenn er: Randnummer 90 1. am 1. Dezember in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 6 Monaten beim A Fachkrankenhaus H beschäftigt ist und Randnummer 91 2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Randnummer 92 3. Der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit dem A Fachkrankenhaus H gestanden hat, erhält eine Sonderzahlung, wenn er wegen Randnummer 93
  1. a)Erreichens der Altersgrenze Randnummer 94
  2. b)Verminderter Erwerbsfähigkeit Randnummer 95 ausgeschieden ist. Randnummer 96 4. Hat der Beschäftigte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge vom A Fachkrankenhaus H erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung um ein zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Randnummer 97 5. Für Beschäftigte mit befristeten entgeltpflichtigen Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr gilt dieses analog. Randnummer 98 § 76 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Randnummer 99 Die Nr. 6 im Abschnitt B der Anlage 2a zum BAT - Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2a BAT)- Randnummer 100 wird durch folgende Regelung ersetzt: Randnummer 101
(1)Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Randnummer 102
(2)Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt: Randnummer 103
  1. a)bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, Randnummer 104
  2. b)bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. Randnummer 105
(3)Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen Randnummer 106
  1. a)einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Randnummer 107
  2. b)Beachtung von § 5 ArbSchG und Randnummer 108
  3. c)ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes Randnummer 109 aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen. Randnummer 110
(4)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei Randnummer 111
  1. a)bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden, Randnummer 112
  2. b)bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist. Randnummer 113
(5)Der Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 beträgt bis zu einem Jahr. Randnummer 114
(6)Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 ist die landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragsparteien zu informieren. Randnummer 115
(7)In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. Mit Zustimmung des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. Randnummer 116
(8)Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). Randnummer 117
(9)Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Randnummer 118
  1. a)Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Randnummer 119 Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. Randnummer 120 Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. Randnummer 121
  2. b)Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Randnummer 122 Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeitszeit 01. bis 08. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 09. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H. Randnummer 123
(10)Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Randnummer 124 § 77 Vergütung Randnummer 125 Aufgrund der Überführung der bisherigen für Arbeiter geltenden tariflichen Regelungen in diesen für alle Beschäftigte geltenden Tarifvertrag und der vereinbarten Arbeitszeit wird zwecks Festlegung der Vergütung folgendes vereinbart: Randnummer 126
(1)Die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage für alle Beschäftigte ergeben sich aus der Anlage „Tabelle Grundvergütung“, „Tabelle Ortszuschlag“ und „Tabelle Allgemeine Zulage“ (Anlagen zu diesem Tarifvertrag). Randnummer 127
(2)Dieser Absatz gilt nur für die Beschäftigten, die nach bisheriger tariflicher Regelung als Arbeiter eingeordnet wurden bzw. bei Neueinstellung nach dieser früheren Regelung als Arbeiter eingeordnet werden würden. Randnummer 128 - Die Eingruppierung der Arbeiter erfolgt in die Lohngruppen 1 bis 9 und in die Lohnstufen 1 bis 8 nach den bisher für Arbeiter geltenden Kriterien. Die Lohngruppe 9 ist die höchste Lohngruppe für Arbeiter. Die höchste Lebensaltersstufe für Arbeiter ist die Stufe 8. Randnummer 129 Für Arbeiter gilt für die Grundvergütung abschließend der in der Tabelle Grundvergütung (Anlage) farblich hervorgehobene Bereich. Randnummer 130 - Klargestellt wird, dass nunmehr auch die bisher als Arbeiter bezeichneten Beschäftigten Ortszuschlag (einschließlich kinderbezogene Bestandteile) nach den Regelungen des BAT-0 über den in diesem Tarifvertrag vereinbarten Verweis erhalten. Randnummer 131 - Beschäftigte, die vor Geltung dieses Haustarifvertrages als Arbeiter eingeordnet wurden und deren Arbeitsverhältnis auch bereits vor Geltung dieses Haustarifvertrages bestand, erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bedingungen Ortszuschlag der Stufe 2 - verheiratet. Randnummer 132 Anlagen: Randnummer 133 TV über eine Zuwendung für Angestellte (Ost) sowie für Arbeiter (Ost) Randnummer 134 wird ersetzt durch § 75 Haustarifvertrag Randnummer 135 TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte (Ost) sowie für Arbeiter (Ost) wird ersetzt durch § 75 Haustarifvertrag H, den 14. März 2006 Randnummer 136 für das A Fachkrankenhaus H Randnummer 137 M Geschäftsführerin Randnummer 138 für die V-gewerkschaft - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt - Randnummer 139 Ba Stellv. Landesbezirksleiter Be Gewerkschaftssekretär FB 3“ Randnummer 140 Am 20.06.2012 schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Änderungstarifvertrag für den Bereich „Kliniken“ ab, mit dem bestehende Entgeltregelungen abgeändert wurden (wegen des Inhaltes des Änderungstarifvertrages vom 20.06.2012 wird auf Blatt 40, 41 der Akte Bezug genommen). Randnummer 141 In H, wurde zunächst von dem Oh-kreis bzw. dem diesen nachfolgenden Bördekreis als Eigenbetrieb das Allgemeinkrankenhaus „Oh-klinikum“ betrieben. Dieses Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die SO-Klinikum GmbH. Die SO-Klinikum GmbH schloss mit der Gewerkschaft ver.di im Jahr 2012 den „Tarifvertrag Oh-Klinikum 2012“ ab. Dieser Tarifvertrag war befristet bis zum 31.12.2013 (wegen des Inhaltes des Tarifvertrages Oh-Klinikum 2012 wird auf Blatt 26 bis 29 der Akte verwiesen). Randnummer 142 Aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs am 01.11.2013 wechselte die Inhaberschaft des Allgemeinkrankenhauses H auf die Arbeitgeberin, damals firmierend unter A-Krankenhausgesellschaft B mbH. Dieser Erwerb erfolgte im Wege des sog. Asset-Deals. Randnummer 143 Mit der Übernahme des Allgemeinkrankenhauses wandte die Arbeitgeberin für sämtliche nichtärztliche Arbeitnehmer nunmehr den A-HTV vom 14.03.2006 an. Dies hatte für die Mehrzahl der Belegschaft eine Einbuße des Gehaltes zur Folge. Randnummer 144 Mit Schreiben vom 21.11.2013 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass der A-HTV die S-Tarifwerke abgelöst habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG sei nicht gegeben (wegen des Inhaltes des Schreibens vom 21.11.2013 wird auf Blatt 48, 49 der Akte Bezug genommen). Randnummer 145 Mit Beschluss vom 05.12.2013 traf der Betriebsrat die Entscheidung, ein Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, dass Mitbestimmungsverfahren bei der Umgruppierung durchzuführen, sämtliche neu eingestellten nichtärztlichen Arbeitnehmer nach den Vergütungsgrundsätzen des Tarifvertrages Oh-Klinikum 2012 zu vergüten und dem Arbeitgeber aufzugeben, die Arbeitnehmer nicht nach den Grundsätzen des A-HTV zu vergüten. Randnummer 146 Mit am 15.01.2014 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Antragsschrift begehrte der Betriebsrat wegen der tatsächlichen Anwendung des A-HTV von der Arbeitgeberin die Zustimmung zur Umgruppierung bzw. Eingruppierung der insgesamt 372 nicht ärztlichen Arbeitnehmer einzuholen. Randnummer 147 Mit einem weiteren Antrag verfolgt der Betriebsrat das Ziel, dass die Arbeitgeberin den A-HTV nicht weiter anwenden darf. Randnummer 148 Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, wegen der tatsächlichen Anwendung des A-HTV habe er jeweils ein Mitbeurteilungsrecht bei der Ein- bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer. Randnummer 149 Die Arbeitgeberin dürfe auch nicht den A-HTV anwenden. Die im Allgemeinkrankenhaus H beschäftigten Mitarbeiter würden von dem Anwendungsbereich des A-HTV nicht erfasst. Randnummer 150 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 151 1.
  1. a)Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, zur Umgruppierung der nichtärztlichen Arbeitnehmer im A Krankenhaus H, weiche zum 1. November 2013 von der SO-Klinikum GmbH auf die Beteiligte zu 2) übergegangen und deren Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch besteht, vom Tarifvertrag Oh-Klinikum 2012 in den Haustarifvertrag zwischen dem A Fachkrankenhaus H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrages (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und für den Fall seiner Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen; Randnummer 152 hilfsweise: Randnummer 153
  2. b)Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, zur Umgruppierung der in der Anlage ASt 9 bezeichneten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch besteht, vom Tarifvertrag Oh-Klinikum 2012 in den Haustarifvertrag zwischen dem A Fachkrankenhaus H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrages (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen und für den Fall seiner Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. ... Randnummer 154 2.
  3. a)Der Beteiligten zu 2) wird es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- EUR untersagt, mit Wirkung für die im A Krankenhaus H beschäftigten nichtärztlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrags zwischen dem A Fachkrankenhaus H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrags (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden. Randnummer 155 hilfsweise Randnummer 156
  4. b)Der Beteiligten zu 2) wird es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR untersagt, mit Wirkung für die in der Anlage ASt 9 benannten Arbeitnehmer die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrags zwischen dem A Fachkrankenhaus H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrags (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden. Randnummer 157 (Hinsichtlich der in der Anlage AST 9 bezeichneten Arbeitnehmer wird auf die Auflistung des erstinstanzlichen Beschluss Seite 13 bis 17 = Blatt 244 bis 248 der Akte Bezug genommen). Randnummer 158 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 159 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 160 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, eine Beteiligungspflicht nach § 99 BetrVG sei nicht gegeben. Für die kraft Gesetzes verordnete Geltung der ablösenden Tarifverträge bestünde keine Grundlage für eine Beteiligung des Betriebsrates. Randnummer 161 Die in dem Allgemeinkrankenhaus H beschäftigten Mitarbeiter seien auch vom Geltungsbereich des A-HTV erfasst. Randnummer 162 Mit am 19.11.2014 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates auf Einholung der Zustimmung zur Umgruppierung der einzeln bezeichneten Arbeitnehmer stattgegeben. Randnummer 163 Der Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung der Anwendung des A-HTV hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Randnummer 164 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG bestünde auch in den Fällen der Ein- bzw. Umgruppierung auf Mitbeurteilung einer Rechtslage. Es ginge um eine Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrates solle dazu beitragen, dass möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Randnummer 165 Der Antrag zu 2. sei hingegen zurückzuweisen. Eine derart generelle Feststellung sei der Kammer nicht möglich. Die vom Betriebsrat begehrte Unterlassung, den A-HTV anzuwenden, sei in Anbetracht der unterschiedlichen Voraussetzungen (Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiter, unterschiedliche vertragliche Bezugnahmeklauseln) nicht allgemein auf alle nichtärztlichen Arbeitnehmer auszusprechen. Randnummer 166 Gegen den der Arbeitgeberin am 18.02.2015 zugestellte Beschluss wendet sich die beim Landesarbeitsgericht am 09.03.2015 eingegangene und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründete Beschwerde der Arbeitgeberin. Randnummer 167 Die Arbeitgeberin ist weiterhin der Ansicht, eine Beteiligung des Betriebsrates bei der Umgruppierung sei nicht erforderlich. Es handele sich um den schlichten Vollzug des Gesetzes. Dies gelte auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Mitarbeiter. Zudem verhalte sich der Betriebsrat mit seinen Anträgen widersprüchlich. Randnummer 168 Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2014 ist dem Betriebsrat ebenfalls am 18.02.2015 zugestellt worden. Randnummer 169 Mit seiner am 12.03.2015 eingegangenen und am 17.04.2015 begründeten Beschwerde wendet sich der Betriebsrat gegen die teilweise Zurückweisung seiner Anträge. Randnummer 170 Der Betriebsrat verteidigt den von der Arbeitgeberin angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Randnummer 171 Soweit allerdings das Arbeitsgericht den Unterlassungsantrag zurückgewiesen hat, habe es das bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gänzlich übersehen. Diesem Mitbestimmungsrecht stünde der Tarifvorrang nicht entgegen. Randnummer 172 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 173 den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 - 5 BV 5/14 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, Randnummer 174 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 175 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 176 der Beteiligten zu 2) wird es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 Euro untersagt, mit Wirkung für die im A Krankenhaus H beschäftigten nichtärztlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrages zwischen dem A Fachkrankenhaus H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrages (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden, Randnummer 177 hilfsweise Randnummer 178 der Beteiligten zu 2) wird es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 Euro untersagt, mit Wirkung für die in der Anlage ASt 9 benannten Arbeitnehmer die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrages zwischen dem A Fachkrankenhause H und der V-gewerkschaft vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrages(Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden. Randnummer 179 Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 180 Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten der Beschwerde wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe II. 1. Randnummer 181 Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Randnummer 182 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den (Hilfs-)Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, zur Umgruppierung der näher bezeichneten Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen und für den Fall der Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, stattgegeben. Randnummer 183 Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates einzuholen zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen. Randnummer 184 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Eine Ein- oder Umgruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses. Hieran ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Bei seinem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Beurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung. (BAG vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - juris, Rz. 48, 49 und 50). Randnummer 185 Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt in der Überführung der Mitarbeiter des nichtärztlichen Dienstes in den A-HTV mit den dortigen Vergütungsregelungen mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat ein Mitbeurteilungsrecht. Durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, die durch die Arbeitgeberin vorgenommenen Ein- und Umgruppierungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Randnummer 186 Durch die Anwendung des A-HTV mit den Entgeltregelungen erfolgt eine Überleitung der Mitarbeiter in eine neue Vergütungsordnung. Es handelt sich bei diesem ersten Schritt jeweils um einen Akt der Rechtsanwendung mit der Folge des Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG vom 24.09.2009 a.o.O Rz. 55). Randnummer 187 Soweit die Arbeitgeberin meint, sie vollziehe lediglich Gesetzesrecht (§ 613 a Abs. 1 BGB) schließt dies den mitbestimmungspflichtigen Ein- bzw. Umgruppierungsvorgang nicht aus. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bleibt bestehen. Zudem gilt - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB auch nicht im Wege einer Analogie für gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer (vgl. Erfurter Kommentar / Preis, 16. Auflage, § 613 a BGB Rnr. 123 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Randnummer 188 Das Verhalten des Betriebsrates ist auch nicht widersprüchlich. Zwar vertritt der Betriebsrat die Ansicht, der A-HTV finde für die nichtärztlichen Mitarbeiter des Allgemeinkrankenhauses H keine Anwendung. Das Mitbeurteilungsrecht bei der Ein- bzw. Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG knüpft aber an den von der Arbeitgeberin (tatsächlich) vorgenommenen Eingruppierungsakt an. Dieser Eingruppierungsakt hat stattgefunden. Hieran ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. 2. Randnummer 189 Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Randnummer 190 Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin die Anwendung der Vergütungsgrundsätze des A-HTV auf die dem Allgemeinkrankenhaus H beschäftigten nichtärztlichen Arbeitnehmer zu untersagen, zurückgewiesen. 2.1. Randnummer 191 Der Hauptantrag ist unzulässig. Randnummer 192 Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag muss so hinreichend bestimmt sein, dass im Falle der Stattgabe der Beschluss für die Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gebildet werden kann. Dies ist bei der Bezeichnung in dem Antrag „nichtärztliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG“ nicht mit hinreichender Deutlichkeit der Fall. 2.2 Randnummer 193 Der zulässige Hilfsantrag des Betriebsrates ist unbegründet. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das er mit dem in sozialen Angelegenheiten anerkannten Unterlassungsantrag sichern könnte. Randnummer 194 Dem Mitbestimmungsrecht steht der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG entgegen. Randnummer 195 Jedenfalls für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt wegen § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB unmittelbar und zwingend der A-HTV. Randnummer 196 Der betrieblich-fachliche Geltungsbereich des A-HTV ist eröffnet.
  5. a)Randnummer 197 Eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze bedarf - soweit sie nicht durch Tarifvertrag erfolgt - nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates (vgl. BAG vom 14.04.2010 - 7 ABR 91/08 - juris Rz. 15, 16). Hier werden jedoch diese neuen Entlohnungsgrundsätze über § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den A-HTV geregelt, also durch Tarifvertrag. Die Änderung der Entlohnungsgrundsätze löst demnach im vorliegenden Fall kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Nr. 10 BetrVG aus.
  6. b)Randnummer 198 Der Geltungsbereich des A-HTV ist auch für die nichtärztlichen Arbeitnehmer des Allgemeinkrankenhauses H eröffnet. Randnummer 199 Dies ergibt die Auslegung des § 1 A-HTV. Randnummer 200 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 16.12.2014 - 6 AZR 658/03 - juris) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarifnorm so auszulegen, dass sie zu einem gesetzesmäßigen Ergebnis führt. Randnummer 201 Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A-HTV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein sollen, die in dem Fachkrankenhaus zum Einsatz kommen. Er umfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, wie dem Allgemeinkrankenhaus H, die von der Arbeitgeberin unterhalten werden, tätig sind. Randnummer 202 Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 des A-HTV für eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A-HTV war das vorgenannte Fachkrankenhaus einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages „A-Fachkrankenhaus ... vertreten durch ...“ ableiten. Die, wenn auch juristisch ungenaue, Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte unter der damaligen Firma „insgesamt“ und nicht nur beschränkt auf die damals in H betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Randnummer 203 Dieses Ergebnis wird durch § 2 A-HTV gestützt, der „Sonderregelung“ für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege und in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung umfasst mithin auch die medizinisch-pflegerische Einrichtung, die die Arbeitgeberin zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A-HTV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als „Grundlage“ auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen. Randnummer 204 Letztendlich wird auch eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf diese Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse einer tariflichen Grundlage zuzuführen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielsweise wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch „Alt-Arbeitnehmer“, die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden, würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst. Wäre von den Tarifvertragsparteien ein - zum Stichtag 28.03.2006 - einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen (vgl. die zutreffenden Erwägungen der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichtes in dem Urteil vom 17.05.2006 - 6 Sa 66/15 - denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt). III. Randnummer 205 Das Verfahren ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf § 40 BetrVG bedarf es hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten keiner Kostenentscheidung. IV. Randnummer 206 Die Rechtsbeschwerde war für den Betriebsrat nach §§ 92 Abs. 1, 72 Satz 2 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob der A-HTV auf die Arbeitnehmer, die im Allgemeinkrankenhaus H tätig sind, Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 207 Für die Arbeitgeberin hingegen war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Ein Fall von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

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