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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 55/16 HAL Urteil Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt),

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom

  1. März 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Halle ansässigen Rechtsanwalts zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem dieses sein Asylgesuch als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung nach Ungarn angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate befristet hat. Randnummer 2 Nach seinen Angaben ist er syrischer Staatsangehörigkeit und reiste am
  2. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
  3. Februar 2015 stellte er einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden EURODAC-Treffer ersuchte das Bundesamt unter Berufung auf die Regularien der Dublin III-Verordnung am
  4. März 2015 die Republik Ungarn, den Kläger wieder aufzunehmen. Das ungarische Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft teilte mit Schreiben vom
  5. März 2015 mit, dass der Kläger am
  6. Dezember 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, das Verfahren jedoch nach dessen Untertauchen am
  7. Januar 2015 eingestellt worden sei. Zugleich erklärte es seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  8. März 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Randnummer 4 Unter dem
  9. Juli 2015 teilte die Zentrale Abschiebungsstelle des Landkreises Harz dem Bundesamt mit, dass der Kläger nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde untergetaucht sei, woraufhin das Bundesamt gegenüber den ungarischen Behörden mit Schreiben vom selben Tag die Überstellungsfrist bis zum
  10. September 2016 verlängerte. Randnummer 5 Am
  11. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  12. März 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung des Klägers nach A. an (Ziffer 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass A. aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen lägen nicht vor. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  13. März 2016 Klage erhoben, mit der er geltend macht, in A. bestünden systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen. Randnummer 8 Er beantragt, Randnummer 9 wie erkannt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Das Begehren des Klägers, der ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens und Ausübung ihres Selbsteintrittrechts unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom
  14. März 2016 beantragt hatte, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich als Anfechtungsklage gegen den vorgenannten Bescheid auszulegen. Da das Dublin-Regelungswerk fordert, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats zur Durchführung des Asylverfahrens die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde – hier das Bundesamt – die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen, ist nämlich allein die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, Urteil vom
  15. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 – Juris Rn. 13 f.). Randnummer 14 Die Klage ist begründet. Randnummer 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16
  16. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht unter Verweis auf die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt. Randnummer 17 Da das Bundesamt über den Asylantrag des Klägers vom
  17. Februar 2016 in Bezug auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für die Prüfung des Asylbegehrens in der Sache entschieden hat und insoweit das Verfahren wieder aufgegriffen hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung nach § 27a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 18 Die Entscheidung des Bundesamts, Ungarn sei für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständig, erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig. Randnummer 19 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
  18. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom
  19. Juni 2013, S. 31 ff.) – im Folgenden: Dublin III VO –, prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Randnummer 20 Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III VO). Randnummer 21 Letzteres ist hier der Fall. Dem Kläger droht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Randnummer 22 Systemische Schwachstellen in diesem Sinne, die die auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber erfolge in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta, widerlegen und eine Überstellung des Asylbewerbers an den nach den sonstigen Regelungen der Dublin III VO zuständigen Mitgliedsstaat verhindern, sind gegeben, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen und dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, Große Kammer, Urteil vom
  20. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – Juris Rn. 75 ff.). Die Mängel müssen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedsstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus der Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom
  21. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Juris Rn. 9). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Mannheim, Urteil vom
  22. November 2014 – A 11 S 1778/14 – Juris Rn. 33). Maßgeblich ist, ob dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall aufgrund der Defizite des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom
  23. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Juris Rn. 9). Randnummer 23 Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta kann dadurch begründet sein, dass in dem Mitgliedstaat, in den der Betroffene überstellt werden soll, schon der grundsätzliche Zugang zu einem Asylverfahren nicht sichergestellt ist (OVG Münster, Urteil vom
  24. März 2014 – 1 A 21/12.A – Juris Rn. 126). Randnummer 24 Dergestalt verhält es sich in Bezug auf diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren in Ungarn gestellter Asylantrag nach deren Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Sachprüfung eingestellt wurde und die Einstellung länger als neun Monate zurückliegt. Diese werden in Umsetzung des aktuellen ungarischen Asylrechts als Folgeantragsteller behandelt, ohne dass deren Asylantrag jemals in der Sache geprüft worden wäre (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom
  25. September 2015 und an das Verwaltungsgericht Regensburg vom
  26. Januar 2016, jeweils abrufbar unter Juris, Mitteilungen; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand
  27. November 2015, S. 23, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary), mit der Folge, dass das Asylgesuch nur aufgrund neuer Umstände vorgebracht werden kann (VG Aachen, Urteil vom
  28. März 2016 – 5 K 1049/15.A – Juris Rn. 38). Randnummer 25 Das verstößt gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO, der als zentrales Element die Mindestanforderungen an das Asylverfahren und damit den sich aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta ergebenden einzuhaltenden Maßstab konkretisiert und die Vorgabe enthält, dass ein Asylgesuch jedenfalls eine r Sachprüfung zugeführt wird, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Weiterreise des Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat im zuständigen Mitgliedstaat befindet bzw. befunden hat (VG Aachen, Urteil vom
  29. März 2016 – 5 K 1049/15.A – Juris Rn. 39), d.h. unabhängig davon, ob es ohne Sachentscheidung eingestellt worden ist (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Art. 18 K 17 ff.). Dem entsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage der damaligen Sachlage in seiner Entscheidung vom
  30. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi gg. Österreich, Rn. 72, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int) zur Verneinung systemischer Mängel ausdrücklich darauf abgehoben, dass Asylbewerber, die aufgrund des Dublin-Systems nach Ungarn überstellt würden und deren Anträge noch nicht untersucht und entschieden worden seien, bei einer Rückkehr Zugang zu einer Untersuchung ihrer Anträge i n d e r S a c h e hätten. Randnummer 26 Da der Kläger am
  31. Dezember 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und das Verfahren nach der Mitteilung des Ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft am
  32. Januar 2015 – und damit vor mehr als neun Monaten – eingestellt wurde, würde er im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn wie ein Folgeantragsteller behandelt ohne hinreichenden Zugang zu einer Prüfung seines Schutzgesuchs in der Sache. Daher drohte ihm aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Randnummer 27 Dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Regensburg vom
  33. Januar 2016 eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Arbeit sei, die auch der Regelung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO speziell Rechnung trage, ändert nichts an der Gefahrenlage für den Kläger. Eine andere Bewertung dieser Frage wäre erst dann angezeigt, wenn eine entsprechende Änderung des Asylrechts in Kraft gesetzt ist bzw. umgesetzt wird. Randnummer 28
  34. Da Ungarn nicht im Sinne des § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, liegen auch die Voraussetzungen für Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylG nicht vor. Randnummer 29
  35. Folglich ist auch kein Raum für den Erlass der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da diese an die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG geknüpft ist (§ 75 Nr. 12 AufenthG). Randnummer 30
  36. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 31
  37. Dem Prozesskostenhilfeantrag ist zu entsprechen, da die Rechtsverfolgung aus vorgenannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und der Kläger bedürftig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die (Einschränkung der) Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.