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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 65/14 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung einer zwischen geschie

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung einer zwischen geschiedenen Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung - Zahlung eines Einmalbetrages für die Vergangenheit Leitsatz

  1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil am Eigenheim nach § 745 Abs 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung. (Rn.48)
  2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Einigung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. Dezember 2013, S 5 AS 3821/09, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Dezember 2013 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom
  5. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. November 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom
  7. April 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  8. Juni 2009 abzuändern und verurteilt, an den Kläger für Juni 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von 135,79 EUR, für Juli 2009 in Höhe von 108,03 EUR, für August 2009 in Höhe von 119,56 EUR, für September 2009 in Höhe von 118,98 EUR, für Oktober 2009 in Höhe von 108,03 EUR sowie für November 2009 in Höhe von 119,57 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Randnummer 2 Der am ... 1955 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit
  9. Januar 2005 - mit einer Unterbrechung von Januar bis Juni 2007 - Leistungen nach dem SBG II. Er war im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau Miteigentümer eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von etwa 87 qm Wohnfläche, das auf einem 343 qm großen Grundstück gelegen ist. Randnummer 3 Im April 2004 trennte sich das Ehepaar, mit Urteil vom
  10. Juni 2005 wurde die Ehe geschieden. Nach dem Auszug der geschiedenen Ehefrau lebte der Kläger nach eigenen Angaben überwiegend allein in dem Haus. Beide waren intensiv bemüht, das Haus zu veräußern, was jedoch trotz Einschaltung von Maklern nicht gelang. Randnummer 4 Bereits 2004 forderte die geschiedene Ehefrau vom Kläger die Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 250 EUR/Monat. Diese Forderung erhielt sie auch nach der Ehescheidung aufrecht. Am
  11. April 2009 machte sie sie ab
  12. Januar 2006 klageweise geltend. Die geschiedene Ehefrau legte einen Bruttokaltmietzins in Höhe von 4,50 EUR/qm zugrunde, der nach dem Mietspiegel der Stadt A. angemessen sei. Unter Abzug der verbrauchsunabhängigen Kosten in Höhe von 26 EUR/Monat ergebe sich ein bereinigter Mietwert in Höhe von 500 EUR/Monat, wovon sie die Hälfte geltend mache. Randnummer 5 Am
  13. Juni 2009 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Landgericht Magdeburg nachfolgenden Vergleich: Randnummer 6 Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück M. in A. für den Zeitraum Januar 2006 bis einschließlich Juni 2009 7.000 EUR. Randnummer 7 Ab Juli zahlt der Beklagte an die Klägerin als Nutzungsentschädigung für den unter
  14. genannten Miteigentumsanteil monatlich 150 EUR. Randnummer 8 Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Randnummer 9 Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit erledigt. Randnummer 10 Der Kläger wies darauf hin, nach seiner derzeitigen Einkommenssituation nicht in der Lage zu sein, monatlich 150 EUR aufzubringen. Die geschiedene Ehefrau sicherte zu, dass sie in einen etwaigen Erlös aus der Zwangsversteigerung oder dem Verkauf des Hauses vollstrecken würde. Randnummer 11 Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte der Beklagte die KdU monatlich mit einem Zwölftel der tatsächlichen Aufwendungen/Jahr. Eine monatliche Nutzungsentschädigung hatte der Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  15. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  16. Juni 2009 (Regelsatzangleichung ab
  17. Juli 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Monate Juni bis November
  18. Als KdU zahlte er 161,96 EUR/Monat. Randnummer 13 Der Kläger hatte in diesem Zeitraum nachfolgende geltend gemachte Aufwendungen: Randnummer 14 ( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt ) Randnummer 15 Unter dem
  19. Juni 2009 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Nutzung des Hauses. Gemäß des vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs müsse er an seine geschiedene Ehefrau für die letzten drei Jahre eine Nutzungsgebühr in Höhe von 7.000 EUR sowie ab
  20. Juli 2009 in Höhe von 150 EUR/Monat zahlen. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  21. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Bewilligung der beantragten Kosten ab. Sie seien nicht Bestandteil der KdU. Randnummer 17 Unter dem
  22. Juli 2009 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Die von der geschiedenen Ehefrau geltend gemachte Nutzungsentschädigung entspreche in zivilrechtlicher Hinsicht einem Mietzins. Sie stelle eine Gegenleistung in Geld für die Nutzung des Wohnraums dar. Wegen der Nichtexistenz eines Mietvertrages sei er verpflichtet, Ersatz wegen der entgangenen Nutzung an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seit der Trennung von seiner früheren Ehefrau im April 2004 habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, sich einer Veräußerung des Eigenheims bzw. einer Auseinandersetzung des Miteigentumsrechts zu stellen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Deswegen mache die geschiedene Ehefrau nunmehr eine Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil am Grundstück geltend. Diese könne jedoch nicht als KdU übernommen werden. Randnummer 19 Mit der am
  24. Dezember 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren der Übernahme der Nutzungsentschädigung durch den Beklagten weiter verfolgt. Ergänzend hat er ausgeführt, es handele sich um eine solche nach §§ 743, 748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die geschiedene Ehefrau habe das Recht gehabt, im Rahmen der Eigentümergemeinschaft Nutzungen aus dem Haus zu ziehen. Da sie dort selbst nicht gewohnt habe, sei sie berechtigt gewesen, eine Entschädigung zu verlangen. Die Zahlung von 7.000 EUR für die Zeit vom
  25. Januar 2006 bis
  26. Juni 2009 entspreche einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 166,67 EUR. Für die Zeit ab
  27. Juli 2009 seien 150 EUR/Monat angefallen. Diese Kosten seien auch als angemessen einzustufen. Der Beklagte habe den Kläger nicht zur Senkung der KdU aufgefordert. Der Kläger hat ebenfalls die Zahlung weiterer KdU wegen der fälligen Nutzungsentschädigung über den Monat November 2009 hinaus geltend gemacht. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
  28. Dezember 2013 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. November 2009 und Abänderung des Bescheides vom
  31. April 2009 verpflichtet, dem Kläger für Juni 2009 weitere 7.000 EUR und den Zeitraum vom
  32. Juli bis
  33. November 2009 weitere 150 EUR monatlich für die KdU zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 21 Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Klägers vom
  34. Juni 2009 auf Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung stelle sich als Überprüfungsantrag hinsichtlich der bereits bewilligten Leistungen gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs.1 Satz 1 SGB II dar. Streitgegenständlichen sei allein die Höhe der zu berücksichtigenden KdU. Die Beschränkung des Streitgegenstandes sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig. Randnummer 22 Der Kläger habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der KdU. Für die Qualifizierung als Unterkunftskosten seien eine tatsächliche und eine rechtliche Verknüpfung der streitgegenständlichen Zahlungen mit den Unterkunftskosten erforderlich. Die Nutzungsentschädigung sei weder Mietzins als Aufwendung aus einem Mietvertrag noch Finanzierungs- oder Tilgungsrate als Aufwendung für einen Finanzierungskredit des Eigenheims. Sie ergebe sich zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus den Regelungen der §§ 743 ff. BGB. Der Anspruch entstehe bei endgültigem Auszug eines rechtskräftig geschiedenen Ehegatten aus der aufgrund von gemeinschaftlichem Eigentum genutzten Wohnung ab dem ernsthaften Zahlungsverlangen. An der Ernsthaftigkeit der Forderung bestünden keine Zweifel. Die geschiedene Ehefrau habe ihre Ansprüche konsequent verfolgt. Die Höhe der Nutzungsentschädigung sei am Wohnwert bemessen worden, wie sich aus der Berechnung aus der Klageschrift an das Landgericht Magdeburg vom
  35. April 2009 ergebe. Randnummer 23 Dem stehe nicht entgegen, dass eine Zahlung mangels Zahlungsfähigkeit des Klägers nicht erfolgt sei. Der geschuldete Betrag in Höhe von 7.000 EUR sei im Juni 2009 aufgrund des gerichtlichen Vergleiches fällig geworden. Es handele sich nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II. Die Verbindlichkeit sei erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgrund des gerichtlichen Vergleichs entstanden. Sie habenberuhte auch auf einer Entschädigung für Januar bis Juni 2007 beruht, mithin für einen Zeitraum, in dem keine Hilfebedürftigkeit des Klägers bestanden habe. Soweit KdU in einer Summe fällig würden, seien sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Randnummer 24 Eine Stundungsvereinbarung könne im gerichtlichen Vergleich nicht gesehen werden. Der Kläger habe lediglich auf die seinerzeitige Einkommenssituation hingewiesen. Die Erklärung der geschiedenen Ehefrau, eine Vollstreckung nur in den Erlös des Hauses aus dem Verkauf bzw. einer Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen, sei unter Berücksichtigung der Zahlungsschwierigkeiten und der Vermeidung weiterer Kosten zu sehen. Mehr als eine Titulierung könne mangels eines hinreichenden Einkommens des Klägers von der geschiedenen Ehefrau im Hinblick auf die Frage der Sachlichkeit der Forderung nicht verlangt werden. Die Erklärung sei auch nicht Inhalt des geschlossenen Vergleiches geworden. Randnummer 25 Hinsichtlich der Angemessenheit der KdU bestünden auch unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Leistungen keine Bedenken. Dem Kläger könne nicht vorgehalten werden, er habe bereits 2004 eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft anstreben müssen. Eine Verpflichtung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils sei unter Berücksichtigung des nach § 12 SGB II geschützten Vermögens nicht ersichtlich. Randnummer 26 Soweit der Kläger eine Bewilligung höherer Leistung auch für den Zeitraum vom
  36. Dezember 2009 bis
  37. November 2011 begehre, lägen bestandskräftige Bewilligungsbescheide vor. Er hätte gegen jeden Bescheid für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt vorgehen müssen. Ein Anspruch auf Bewilligung von zukünftigen Leistungen über den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt hinaus bestehe nicht. Randnummer 27 Gegen das dem Beklagten am
  38. Januar 2014 zugestellte Urteil hat dieser am
  39. Februar 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, für den Zeitraum vom
  40. Januar 2006 bis
  41. Juni 2009 fehle es an einem Bedarf. Die Nutzungsentschädigung sei - wenn überhaupt - erst im Juni 2009 fällig geworden. Zudem habe der Kläger die Nutzungsentschädigung zuvor nie ihm gegenüber geltend gemacht. Randnummer 28 Nutze ein Partner nach der Trennung die im Miteigentum stehende Immobilie weiter bestehe nicht zwangsläufig für den anderen Partner ein Nutzungsentschädigungsanspruch. Während des Getrenntlebens sei die Nutzungsentschädigung im Übrigen der Billigkeit nach zu bestimmen und könne entfallen, wenn der in dem Eigenheim verbleibende Partner auf einen Unterhaltsanspruch verzichtet. Allein die Nutzung an gemeinschaftlichen Gegenständen durch die Miteigentümer ohne Regelung führe noch nicht zu Entschädigungsansprüchen des anderen Miteigentümers. Randnummer 29 Seiner Ansicht nach handele es sich bei der Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.000 EUR um Schulden für vorangegangene Zeiträume, die bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen hätte die damalige Ehefrau des Klägers auch keine Zwangsräumung durchsetzen können. Randnummer 30 Nach Ansicht des Beklagten sei durch den Vergleich ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, welcher deswegen keine Berücksichtigung finden könne. Die Kostenübernahmeregelung sei rechtlich und moralisch anstößig und verstoße auch gegen § 242 BGB zulasten des Beklagten aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen dem Vertragsschluss und dem Eintritt der Bedürftigkeit. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom
  42. Dezember 2013 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Er hält die Argumentation des Sozialgerichts für zutreffend. Bereits aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten seiner früheren Ehefrau des Klägers vom
  43. Oktober 2004 werde deutlich, dass diese wegen der Nutzung ihres Miteigentumsanteils am Haus eine Nutzungsentschädigung nach §§ 743,748 BGB gefordert habe. Zweifelsfrei sei daher der Wille zu erkennen gewesen, ausschließlich für die tatsächlich vom Kläger gezogene Nutzung des in ihrem Alleineigentum stehenden Miteigentumsanteils eine Entschädigung zu erhalten. Es handele sich daher um KdU. Randnummer 36 Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom
  44. Juli 2015 im Einvernehmen mit den Beteiligten das Verfahren ruhend gestellt wegen einer zu erwartenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur hier streitigen Rechtsfrage der Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der KdU. Das Verfahren ist nach Ergehen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 13/14 R) fortgesetzt worden. Randnummer 37 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und die Akten des Landgerichts Magdeburg haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 38 Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn die Verpflichtung des Sozialgerichts, dem Kläger für die Zeit von Juli bis November 2009 weitere 7.750 EUR zu zahlen, übersteigt einen Betrag von 750 EUR. II. Randnummer 39 Die Berufung ist im austenoriertem Umfang begründet.
  45. Randnummer 40 Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid des Beklagten vom
  46. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. November 2009 sowie den Bewilligungsbescheid vom
  48. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  49. Juni 2009 - allein die KdU für Juni bis November 2009 betreffend - als streitgegenständlich im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X als Rechtsgrundlage angesehen. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf dessen zutreffende Ausführungen. Randnummer 41 Nicht streitgegenständlich ist, ob der Kläger weitere KdU für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verlangen könnte. Der Senat konnte offen lassen, ob im Antrag des Klägers vom
  50. Juni 2009 ein Überprüfungsantrag auch für den o.g. Zeitraum zu sehen ist. Jedenfalls hat der Beklagte hierüber keine Entscheidung getroffen.
  51. Randnummer 42 Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung als weitere KdU gegen den Beklagten in Höhe von 166,67 EUR im Juni 2009 sowie in Höhe von 150 EUR/Monat für die Monate Juli bis November
  52. a. Randnummer 43 Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Bei einer auf Leistungen gerichteten Klage sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Randnummer 44 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das
  53. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (1.), erwerbsfähig sind (2.), hilfebedürftig sind (3.) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.). Randnummer 45 Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 46 Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das
  54. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch voll erwerbsfähig. Randnummer 47 Der Hilfebedürftigkeit steht auch nicht das in seinem hälftigen Miteigentum stehende Eigenheim entgegen. Es ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vermögensgeschützt. Mit einer Wohnfläche von ca. 87 qm ist es angemessen. Die Angemessenheitsgrenze liegt bei einem nur von einer Person bewohnten Eigenheim bei 90 qm. Auch die Größe des Grundstücks ist angemessen (vgl. nur BSG, Urteil vom
  55. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 25, 27, Juris). b. Randnummer 48 Als Rechtsgrund für die Anerkennung der Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der vom Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau am
  56. Juni 2009 abgeschlossene Vergleich anzusehen. Randnummer 49 Nach der damals geltenden Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Entscheidend ist, ob die Aufwendung der Sicherung des mit § 22 SGB II verfolgten Zwecks "Schutz der Wohnung" zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und eines räumlichen Lebensmittelpunkts dient (vgl. BSG, Urteil vom
  57. August 2015, B 14 AS 13/14 R, Rn. 19, Juris). Randnummer 50 Diese Voraussetzung erfüllt die mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffene Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung. Randnummer 51 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zustehen. Danach kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Weitere Voraussetzung ist, soweit eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung im Streit steht, dass unter den Parteien Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll (BGH, Urteil vom
  58. August 2010, XII ZR 14/09, BGHZ 186, 372-384, Rn. 15). Randnummer 52 Die geschiedene Ehefrau hatte bis zur Klageerhebung im April 2009 den Kläger mehrfach aufgefordert, bis zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft eine Nutzungsentschädigung für die in ihrem Eigentum stehende Hälfte des Eigenheims zu zahlen. Sie war sich mit dem Kläger darüber einig, dass sie in dem Haus nicht mehr wohnen werde. Randnummer 53 Der Beklagte verkennt, dass die Regelung des § 1361b BGB nur eine vorläufige Nutzungsregelung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens darstellt und somit für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung keine Anwendung mehr findet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB,
  59. Aufl. 2013, § 1361b, Rn. 14). Insoweit stellt sich auch nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung in Anbetracht der schlechten finanziellen Lage des Klägers. Zahlungen für den Bereich des Wohnens nicht dienende Zwecke (bspw. Unterhaltszahlungen) enthält die vereinbarte Nutzungsentschädigung nicht. Randnummer 54 Die vom Kläger durch den Vergleich vom
  60. Juni 2009 eingegangene Zahlungsverpflichtung ist auch nicht als "freiwillige" Zahlung zu klassifizieren. Wie oben bereits ausgeführt, hatte die geschiedene Ehefrau einen durchsetzbaren Anspruch gegen ihn. Lediglich in der Höhe haben sich die Parteien geeinigt, nicht über den Zahlungsgrund. Randnummer 55 Insoweit kommt auch nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs als Vertrag zu Lasten Dritter in Betracht. c. Randnummer 56 Aufgrund der Vereinbarung hatte der Kläger für die Zeit vom Januar 2006 bis Juni 2009 einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.000 EUR zu zahlen. Randnummer 57 Der Senat folgt dem Sozialgericht nicht, soweit dieses eine anspruchsbegründende Fälligkeit der Zahlung dieses Betrages im Juni 2009 annimmt. Fällig wurde die monatliche Nutzungsentschädigung nach §§ 743, 748 BGB bereits nach der rechtskräftigen Scheidung. Die vergleichsweise Zahlung von 7.000 EUR stellt sich vielmehr als einmalige Abgeltung der ab
  61. Januar 2006 geltend gemachten Beträge dar. Randnummer 58 Auf den einzelnen Monat entfällt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 166,67 EUR (7.000 EUR: 42 Monate). Die Parteien des Vergleichs hatten sich darauf geeinigt, dass für jeden Monat ein Teilbetrag zu zahlen war. Randnummer 59 Da Streitgegenstand vorliegend nur der Zeitraum von Juni bis November 2009 ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte auch verpflichtet ist, diesen Bedarf nachträglich auch für die Vergangenheit (Januar 2006 bis Mai 2009) zu decken. Randnummer 60 Aufgrund des Miteigentumsanteils der geschiedenen Ehefrau hatte diese ½ der verbrauchsunabhängigen Lasten (Grundsteuer, Straßenreinigung und Gebäudeversicherung) zu tragen. Randnummer 61 Eine Einigung hinsichtlich der Tragung dieser Kosten war zwischen ihr und dem Kläger nicht erfolgt. Die von ihr errechnete Nutzungsentschädigung erfolgte ohne Einbeziehung der verbrauchsunabhängigen Lasten. Randnummer 62 Es ergeben sich mithin nachfolgende monatliche Aufwendungen: Randnummer 63 Juni 2009: Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Abfall 10,95 EUR Gas (abzgl. WW) 93,67 EUR Nutzungsentschädigung 166,67 EUR Summe 297,75 EUR Randnummer 64 Juli 2009 Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Gas (abzgl. WW) 93,53 EUR Nutzungsentschädigung 150,00 EUR Summe 269,99 EUR Randnummer 65 August 2009 Grundsteuer/Straßenreinigung 11,53 EUR Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Gas (abzgl. WW) 93,53 EUR Nutzungsentschädigung 150,00 EUR Summe 281,52 EUR Randnummer 66 September 2009: Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Abfall 10,95 EUR Gas (abzgl. WW) 93,53 EUR Nutzungsentschädigung 150,00 EUR Summe 280,94 EUR Randnummer 67 Oktober 2009 Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Gas (abzgl. WW) 93,53 EUR Nutzungsentschädigung 150,00 EUR Summe 269,99 EUR Randnummer 68 November 2009 Grundsteuer/Straßenreinigung 11,54 EUR Gebäudeversicherung 6,46 EUR Wasser 10,00 EUR Abwasser 10,00 EUR Gas (abzgl. WW) 93,53 EUR Nutzungsentschädigung 150,00 EUR Summe 281,53 EUR Randnummer 69 Da der Beklagte bereits 161,96 EUR/Monat für die KdU an den Kläger geleistet hat, ergeben sich weitere Zahlungsansprüche für Juni 2009 in Höhe von 135,79 EUR, für Juli 2009 in Höhe von 108,03 EUR, für August 2009 in Höhe von 119,56 EUR, für September 2009 in Höhe von 118,98 EUR, für Oktober 2009 in Höhe von 108,03 EUR sowie für November 2009 in Höhe von 119,57 EUR. III. Randnummer 70 Die Kostentragung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen des Klägers in Höhe von 709,94 EUR ist angesichts des Streitwerts (
  62. Instanz: 11.350 EUR,
  63. Instanz: 7.750 EUR) nur geringfügig. Randnummer 71 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.