) der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA) sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen vorzulegen, soweit diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (
1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Im Zeitraum vom Februar bis Dezember 2010 habe der Antragsteller aus der Tätigkeit als Geschäftsführer 22.544,41 Euro brutto an Gehalt erhalten. Zusätzlich sei ihm im Dezember 2010 eine Tantieme in Höhe von 9.667,36 Euro brutto gezahlt worden. Die Gesamtsumme der im Jahr 2010 vereinnahmten Gelder aus der Tätigkeit als Geschäftsführer beliefe sich somit auf 32.211,77 Euro brutto. Im Jahre 2011 habe sich das gesamte Gehalt auf 24.999,96 Euro brutto belaufen. Im Jahre 2012 habe der Antragsteller neben dem Gehalt in Höhe von 24.999,96 Euro brutto, im März noch 36,00 Euro brutto Fahrtkostenerstattung, 2.800,00 Euro brutto für Privatfahrten, 682,50 Euro brutto für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit und 409,50 Euro brutto für die PKW-Nutzung erhalten. Damit habe er im Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 28.927,96 Euro brutto erhalten. Mit viertem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 06.05.2013 sei sein Jahresgrundgehalt auf 20.000,00 Euro reduziert worden. Somit habe er gemäß der Gehaltsabrechnung im Jahr 2013 19.999,95 Euro brutto, im Februar eine Tantieme in Höhe von 4.262,33 Euro brutto, im November eine Abfindung in Höhe von 24.388,00 Euro brutto, 4.600,00 Euro brutto für Privatfahrten, 1.023,25 Euro brutto für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit und 614,25 Euro brutto für die PKW-Nutzung erhalten. Dies ergebe im Jahr 2013 einen Gesamtbetrag in Höhe von 54.887,78 Euro brutto. Randnummer 6 Für die ab dem 01.05.2010 relevanten Zeiträume als Beamter sei das Nebentätigkeitsrecht vollumfänglich anzuwenden. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (
1) NVO LSA habe ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (
) NVO LSA überschritten werden, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt werde. Der Antragsteller habe auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Maßgeblich seien hierbei die von ihm im Rahmen der ihm dienstlich übertragenen Aufgaben ausgehenden Initiativen und sein Wissen um das der GmbH übertragene Projekt "Solarpark". So habe er bereits im Vorfeld der GmbH-Gründung an den Überlegungen und Entwicklungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und abgegeben. Diese Tätigkeiten seien maßgeblich dafür gewesen, dass in seiner Person ein nach Auffassung der Stadt L... geeigneter Beschäftigter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Bürgermeister der Stadt L... die Bereitschaft zur Übernahme der Geschäftsführung mitgeteilt. Insgesamt betrachtet müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Dienstvorgesetzte, der Bürgermeister der Stadt L..., die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übernahme nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn gelegen habe. Schließlich habe auch der Bürgermeister der Stadt L..., der gleichzeitig alleiniger Vertreter der Gesellschafterversammlung der GmbH gewesen sei, den Antragsteller zum Geschäftsführer der zu gründenden GmbH im Notarvertrag bestellt. Weiter habe der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer während der Dienstzeit des Hauptamtes in seiner Funktion als Verwaltungsleiter der Stadt L... durchgeführt. Gemäß § 77 LBG LSA dürfe eine Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werde gerade auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommen bzw. ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit bestehe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller selbst den Vorschlag gemacht habe, ihn zum Geschäftsführer zu bestellen. Demnach liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelalimentierung vor. Aufgrund der festgestellten Einnahmen sei der Freibetrag in Höhe von 4.300,00 Euro brutto in jedem Jahr der Geschäftsführertätigkeit weit überschritten worden, sodass eine Ablieferungspflicht bestanden habe. Damit habe der Antragsteller der Stadt L... einen finanziellen Schaden in Höhe von 117.949,50 Euro in den Jahren 2010 bis 2013 zugefügt. Weiter habe der Antragsteller an seinen frühzeitigen Ernennungen selbst aktiv mitgewirkt. Er habe der damals zuständigen Personalsachbearbeiterin das Antragsformular zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sowie zur Zulassung einer Aufnahme an den Landespersonalausschuss inhaltlich vorbereitet. Randnummer 7 Schließlich habe er rechtswidrig ein Dienstkraftfahrzeug durch die Stadt L... erhalten. Der diesbezügliche Vertrag verstoße gegen § 11 Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA). Randnummer 8 Weiter stehe der Antragsteller im Verdacht, ein an den Bürgermeister der Stadt L... gerichtetes Schreiben, datiert auf den 31.07.2010, nachträglich und in betrügerischer Absicht gefertigt zu haben, was eine Urkundenfälschung darstelle. Randnummer 9 Insgesamt habe der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Aufgrund der Schwere des dienstpflichtwidrigen Verhaltens sei ein endgültiger Vertrauensverlust beim Dienstherrn und in der Öffentlichkeit entstanden, sodass im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens und vom Disziplinargericht die Prognose angestellt werden könne, dass auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Randnummer 10 Die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge sei nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ermessensfehlerfrei. Randnummer 11 Unter dem 21.12.2015 wurde die Verfügung vom 26.11.2015 insoweit abgeändert, als angeordnet wurde, dass ab dem 01.12.2015 monatliche Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 600,- Euro einbehalten werden. II. Randnummer 12 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet. Randnummer 13 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zu-ständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren vor-aussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist ( § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA ). Zudem kann sie nach § 38 Abs. 2 DG LSA mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Randnummer 14 Die vorläufige Dienstenthebung in der Gestalt des Bescheides vom 26.11.2015 stützt der Antragsgegner auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Randnummer 15 Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaß-nahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maß-nahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG,
Danach hat der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 (
1 Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Satz 1) NVO LSA übersteigen. Für Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beträgt der Freibetrag 4.300,00 Euro brutto für ein Kalenderjahr. Nach den oben dargestellten Einkünften hat der Antragsteller diesen Freibetrag bei weitem überschritten. Randnummer 32 Daraus resultiert zugleich ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht. Gemäß § 122 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 6 Abs. 1 (
1) NVO LSA hat ein Beamter Vergütung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, sofern die Bruttobeträge des § 6 (§ 9) NVO LSA überschritten sind, wenn die Nebenbeschäftigung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausgeübt wird. Der Antragsteller unterlag der Ablieferungspflicht nach diesen Vorschriften. Ablieferungspflichten von Nebentätigkeitsvergütungen sollen sowohl eine Überalimentierung - vor allem - aus öffentlichen Kassen verhindern helfen als auch Anreize mindern, Nebentätigkeiten in größerem Umfang aus wirtschaftlichen Interessen zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 - 2 B 49.11 -, juris). Mit der Regelung der Ablieferungspflicht von Vergütungen für im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA ) ist der Gesichtspunkt der Überalimentierung aus öffentlichen Kassen vollständig abgedeckt. Die Bestimmung in § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA ) erfasst die Ablieferung der Vergütung bei der Verpflichtung des Beamten durch den Dienstherrn zur Übernahme der Nebentätigkeit ("auf Verlangen") und auch bei entsprechenden Anregungen des Dienstherrn (auf "Vorschlag oder Veranlassung"; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2010 - 4 S 471/10 -, juris). Unter "Vorschlag" im Sinne der Nebentätigkeitsvorschriften ist dabei eine Anregung des Dienstvorgesetzten zu verstehen, die völlig unverbindlich ist und dem Beamten die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit überlässt, ob der die Tätigkeit übernehmen will oder nicht. Der typische Fall der "Veranlassung" durch den Dienstvorgesetzten ist darin zu erblicken, dass der Dienstvorgesetzte dem Beamten rät, ihn auf- oder ermuntert bzw. bittet, die Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse zu übernehmen, ohne dass er ihn förmlich anweisen will. Auch in diesem Fall liegt im Gegensatz zum "Verlangen" die Übernahme der Nebentätigkeit letztlich in der freien Entscheidung des Beamten, obwohl der Dienstherr den Beamten aufgrund einer vorhergehenden Willensäußerung "bestimmt", auf dessen Entschließung also einen nachhaltigen Einfluss ausgeübt hat (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.02.1979 - I OE 14/76 -, ESVGH 29, 180, 182 zur Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers in einer im öffentlichen Eigentum stehenden GmbH). Dabei wird auch das Verlangen der Übernahme einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe einer privatrechtlichen Einrichtung als möglich angesehen. Die strikte Bindung an das öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dem Dienstherrn nicht erlaubt ist, einen Beamten - in welcher Form auch immer - zur Übernahme einer Nebentätigkeit anzuhalten, die nicht im öffentlichen Interesse steht. In den in § 9 Abs. 1 NVO LSA (vormals § 6 Abs. 1 NVO LSA ) beschriebenen Fallkonstellationen hat der Dienstherr (jedenfalls) eine wesentliche (Mit-)Ursache für die Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten geschaffen und diesem die damit verbundenen Erwerbschancen gleichsam erst ermöglicht. Dies vermag strenge Regeln zur Ablieferung von Vergütungen aus den entsprechenden Nebentätigkeiten zu rechtfertigen. Der Ablieferungspflicht kann auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegengehalten werden, dass der Dienstvorgesetzte Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen gehabt hätte und von einer Ablieferung (zunächst) abgesehen hatte. Es handelt sich bei der Ablieferungspflicht nach § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA ) um zwingendes Recht, sodass seitens des Dienstherrn hierauf nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011, a. a. O.). Auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten von den maßgeblichen Umständen kommt es insoweit nicht an. Randnummer 33 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Geschäftsführertätigkeit auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne, dem Bürgermeister der Stadt L..., ausgeübt hat. Der Antragsteller hat bereits im Vorfeld der Errichtung der E... GmbH an den Überlegungen und Planungen mitgewirkt, insbesondere eine Empfehlung an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadt L... zur Gründung der GmbH erarbeitet und unterbreitet. Demnach war er nach Meinung des Bürgermeisters der Stadt L... ein geeigneter Bediensteter für die Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers. Insgesamt gesehen hat der Bürgermeister die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer durch den Antragsteller veranlasst, in dem er die durch ihn bereits im Vorfeld zugelassenen Aktivitäten mit dem Unternehmen maßgeblich in Verbindung gebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht ausschließlich im Interesse des Dienstherrn, sondern auch im beruflichen und möglicherweise auch materiellen Interesse des Antragstellers lag. Dass er nach Darstellung des Bürgermeisters "angeregt" habe (Beiakte K, Bl. 136), ihn als Geschäftsführer zu bestellen, kann dabei allerdings nur im Sinne einer Invitation ad offerendum verstanden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister der Stadt L... bei seiner Entscheidung, wen er als Geschäftsführer der GmbH auswählt und bestellt, in seiner Willensbildungsfreiheit durch das "Angebot" des Antragstellers so eingeschränkt war, dass nicht mehr von einem "Vorschlag" oder "Veranlassen" des Dienstvorgesetzten im vorgenannten Sinne gesprochen werden kann, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die maßgebliche Handlung im Sinne einer "Veranlassung" gemäß § 9 NVO LSA (vormals § 6 NVO LSA ) ging bei der Bestellung des Geschäftsführers der GmbH damit jedenfalls von dem Dienstvorgesetzten des Antragstellers aus. Schließlich spricht auch die Bestellung des Antragstellers in der notariellen Beurkundung der Errichtung der GmbH durch den Bürgermeister der Stadt L... als Vertreters des Alleingesellschafters der GmbH ( Stadt L...) für die Veranlassung der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Antragsteller. Ferner hat der Antragsteller seine Tätigkeit als Geschäftsführer überwiegend von seinem Dienstort (dem Rathaus der Stadt L..., welches auch Sitz der E…GmbH war) und wiederholt auch während seiner Dienstzeit ausgeübt. Randnummer 34 Nach Abzug der Freibeträge i. H. v. jährlich 4.300,00 Euro brutto sind dem Antragsteller somit in den Jahren 2010 bis 2013 Beträge i. H. v. 117.949,50 Euro zugeflossen, welche er an die Stadt L... hätte abführen müssen. Der diesbezüglich der Stadt L... potentiell entstandene finanzielle Schaden ist schwerwiegend und liegt weit oberhalb von Bagatellgrenzen. Randnummer 35 Aufgrund der Höhe der somit erzielten Nebeneinkünfte wäre der Antragsteller im Fortgang des Disziplinarverfahrens wahrscheinlich auch dann mit der Höchstmaßname zu belegen, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit – wie von ihm behauptet - durch ihn allein veranlasst gewesen wäre. Für die Ahndung nicht angezeigter Nebentätigkeiten bzw. Verstößen gegen die Abführungspflicht steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 05.06.2012 – 10 L 2/12 -, juris). Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. In den Fällen, in denen ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, sieht das Disziplinarrecht aber zwingend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts vor (vgl. BVerwG, Beschl. v.17.07.2013, a. a. O.). Randnummer 36 Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Stand von einem solchen endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Neben den oben dargestellten gravierenden Verstößen gegen die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht hat der Antragsteller zudem alles getan, um sich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Denn unzweifelhaft handelte es sich bei der Geschäftsführertätigkeit nicht um eine bloße hobbymäßige Betätigung, sondern um eine mit Gewinnerzielung beabsichtigte und gewollte berufliche Tätigkeit als sogenanntes zweites Standbein (vgl. zur Abgrenzung von Nebentätigkeit und Hobby: zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 31.03.2014 - 8 B 2/14 - juris). Damit hat der Antragsteller zugleich gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. VG Münster, Urt. v. 20.10.2011 - 13 K 2137/09.O -, juris). Der Sinn der Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt gerade darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, S. 214 Rz. 7; S. 236 Rz. 2). Randnummer 37 Zulasten des Antragstellers zu würdigen ist auch, dass der Antragsteller als Verwaltungsleiter und 1. stellvertretender Bürgermeister nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt eine besondere Rechte- und Pflichtenstellung innehat. Der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune bzw. dessen Stellvertreter im Amt ist zur Wahrung der Rechtmäßigkeit nicht nur in den Bereichen verpflichtet, für die er originär zuständig ist, also bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, der ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben und der Weisungsaufgaben, sondern hat darüber hinaus auch über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Stadtrats zu wachen ( § 65 KVG LSA ). Aus § 60 Abs. 1 KVG LSA ergibt sich, dass die strikte Beachtung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht des Bürgermeisters bzw. dessen Vertreters ist. Eine besondere Vorbildfunktion kommt dem Bürgermeister auch dadurch zu, dass er gemäß § 60 Abs. 2 KVG LSA die Gemeinde nach außen vertritt sowie nach § 66 Abs. 5 KVG LSA Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten ist. Angesichts dieser Pflichtenstellung eines Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreters im Amt erschüttert die Begehung wiederholter, sich über mehrere Jahre erstreckende, zumindest bedingt vorsätzlicher Pflichtverstöße im Kernbereich beamtenrechtlicher Pflichten das Vertrauen der Mitarbeiter, der Stadträte, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden in erheblichem Maße. Randnummer 38 2.) Die Berücksichtigung der weiteren in der streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom 26.11.2015 aufgeführten Dienstverstöße bezüglich der Ernennungen, Dienstwagennutzung und Urkundenfälschung ist insoweit fraglich, als diese erst nach dem Erlass der streitbefangenen Verfügung mit Vermerken vom 11.12.2015 nach § 19 Abs. 1 DG LSA in das laufende Disziplinarverfahren eingeführt wurden und der Antragsteller darüber unter dem 11.12.2015 - also nach Erlass der hier streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom 26.11.2015 - informiert wurde. Bezüglich des Vorwurfs ?Ernennungen? ist festzustellen, dass einem Beamten die Mitwirkung und Förderung in eigenen Personalangelegenheiten nicht vorwerfbar ist (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 02.12.2010; 10 L 1/10 ; juris). Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Urkundenfälschung" ist der Sachverhalt offensichtlich noch nicht abschließend ermittelt worden. Randnummer 39 Insgesamt kommt es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Gerichtes hinsichtlich der Prognoseentscheidung der späteren Disziplinarmaßnahme auf diese weiteren vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen nicht an. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind - nach augenblicklichen Kenntnisstand - die Vorgänge um die Nebentätigkeit und der daraus resultierende potentiell hohe finanzielle Schaden für die öffentlichen Kassen als entscheidungserheblich für die Wahrscheinlichkeit des Ausspruchs der Höchstmaßnahme maßgeblich. Randnummer 40 Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss. Randnummer 41 Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, juris). Solche beachtlichen Milderungsgründe sind bislang weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Randnummer 42 3.) Wegen der prognostizierten Entfernung aus des Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA als rechtmäßig. Nachdem der Antragsteller erstmals mit seinem Antrag nach § 61 DG LSA vom 4. Dezember 2015 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen hat, hat der Antragsgegner eine Prüfung der Höhe der Einbehaltung der Dienstbezüge vorgenommen und hat
unter dem 21.12.2015 anstelle der Einbehaltung der Dienstbezüge von 50 % einen Kürzungsbetrag von monatlich 600,- Euro ab dem 01.12.2015 angeordnet. Gegen diese Berechnung ist rechtlich nichts zu erinnern. Gegen die
angeordnete Höhe des Einbehaltungsbetrages werden zudem vom Antragsteller keine Einwände mehr erhoben. Randnummer 43 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA , 154 Abs. 1 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.