Informationszugang; allgemein gültige, verwaltungsinterne Weisung Leitsatz Eine allgemein gültige, verwaltungsinterne Weisung ist zur Einsicht zugänglich zu machen, selbst wenn sie Bestandteil eines Dienstaufsichtsbeschwerdevorgangs geworden ist. (Rn.30) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Einsicht in eine Weisung des Beklagten, auf die sich der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr S. D., in einer E-Mail vom 23.06.2015 an den Kläger bezogen hatte. Randnummer 2 Die E-Mail hat den folgenden Wortlaut: Randnummer 3 "Sehr geehrter Herr A., Randnummer 4 hinsichtlich der Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist grundsätzlich auf die Werte der seit 01.01.2010 gültigen KdU-RL – einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Anpassungen – abzustellen. Randnummer 5 Die aktuelle Rechtsprechung stellt regelmäßig, sofern ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II nicht vorliegt, auf die Werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % bzw. auf die Werte des „Heizspiegel Bundesweit“ ab. Insofern kann, entsprechend dem Hinweis des Landkreises B., als Träger der Leistungen nach § 22 SGB II, nach erforderlicher Prüfung im Einzelfall im Rechtsbehelfsverfahren auf die vorgenannten Werte des WoGG bzw. „Heizspiegel Bundesweit“ abgestellt werden. Außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren ist dies jedoch nicht vorgesehen. Insofern kann im Rahmen von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X, wie etwa im Leistungssachverhalt 04506BG00112921, keine anderweitige Entscheidung getroffen werden. Randnummer 6 Mit freundlichen Grüßen Randnummer 7 im Auftrag S. D. Randnummer 8 Bereichsleiter Leistungsbereich Randnummer 9 … Randnummer 10 Jobcenter B. Randnummer 11 …" Randnummer 12 Mit Schreiben vom 31.08.2015 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), ihm die vorstehend bezeichnete Weisung des Beklagten zur Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass sich aus der E-Mail des Jobcenters ergebe, dass der Landkreis das Jobcenter angewiesen habe, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei fehlendem notwendigem „schlüssigem Konzept“ erst selektiv im Rechtsbehelfsverfahren zu berücksichtigen, was er für grob rechtswidrig halte. Randnummer 13 Insoweit hatte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 beim Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt – Referat Kommunalaufsicht – Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Diese wurde mit Schreiben vom 24.06.2015 vom Vorsitzenden des Kreistages des Landkreises B. als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die E-Mail des Jobcenters lediglich klarstelle, dass die Festsetzung angemessener Aufwendungen für die Unterkunft ausschließlich Sache einer einzelfallbezogenen Bewertung sei. Dies gelte sowohl im Verfahren zum Erlass des Ausgangsbescheides als auch für zu bearbeitende Widerspruchsverfahren. Zwar gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsweise der Jobcenter bundesweit, weshalb eine einheitliche Bewertung der Verfahrensabläufe nicht möglich sei. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass der Landkreis mit Wirkung vom 01.10.2014 eine neue KdU-Richtlinie erlassen habe, deren schlüssiges Konzept das Sozialgericht Magdeburg im Rahmen eines Eilverfahrens durch Beschluss vom 19.03.2015 bereits bestätigt habe. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 25.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Informationszugangsbegehren stünden die Ausschlussgründe des §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Abs. 2 IZG LSA entgegen. Es werde ein Auszug aus einem beamtenrechtlichen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang begehrt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestandteil der Personalakte im materiellen Sinne sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Dienstherr die Unrichtigkeit der Beschwerde als erwiesen ansehe und den Vorgang nicht in die formelle Personalakte aufnehme. Randnummer 15 Gegen den ihm am 08.10.2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2015, eingegangen beim Beklagten am 12.10.2015, Widerspruch und legte dar, er wolle nach wie vor die Weisung aus der Kreisverwaltung sehen, auf die der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr D., in seiner E-Mail vom 23.06.2014 hingewiesen habe. Durch diese Weisung würden viele Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis vorsätzlich und systematisch um ihnen gesetzlich zustehende Leistungen betrogen. Er werde die Sache gleichfalls als Beschwerde dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt vorlegen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Abhilfeprüfung bezüglich des Widerspruchs zunächst zurückzustellen, bis der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde des Klägers entschieden habe. Mit E-Mail vom 17.10.2015 erklärte sich der Kläger mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden. Randnummer 17 Mit Klage vom 22.01.2016 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt dar, über seinen mit Schreiben vom 09.10.2015 erhobenen Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden. Ihm gehe es um den Inhalt und um das Datum der Weisung. Deswegen sei er – hilfsweise – damit einverstanden, dass der Verfasser der Weisung für ihn durch Schwärzung unkenntlich gemacht werde. Randnummer 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Weisung der Kreisverwaltung, auf die sich der stellvertretende Geschäftsführer D. des Jobcenters B. in seiner E-Mail vom 23.06.2014 bezieht, zwecks Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er ist der Ansicht, die Klage sei als Untätigkeitsklage bereits unzulässig, weil ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über dem Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden worden sei. Dieser beruhe auf dem beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten, die Widerspruchsbearbeitung zunächst bis zur Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde zurückzustellen. Randnummer 23 Die Klage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers stünden die Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 IZG LSA entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG-LSA bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. § 50 S. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – regele eine solche spezielle Verschwiegenheitspflicht. Danach sei die Personalakte vertraulich zu behandeln. Personalakte im formellen Sinne bezeichneten dabei die von der personalverwaltenden Behörde als „Personalakte“ gekennzeichneten Ordner, Hefter oder sonstigen Blattsammlungen. Im materiellen Sinne umfasse die Personalakte gemäß der Legaldefinition in § 50 S. 2 Beamtenstatusgesetz – kraft Gesetzes, d.h. unabhängig von der Art der Registrierung und Aufbewahrung und damit unabhängig davon, ob die Behörde sie bereits in die formelle Personalakte eingeordnet hat – alle Unterlagen, die die Beamtin oder dem Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen würden (Personalaktendaten). Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stünden und daher Bestandteil der Personalakten seien, gehörten – neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen – nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließende Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelnen das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren. Für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis komme es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt seien. Vorgänge gehörten dann nicht zu den Personalakten, wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden seien, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liege, nämlich wenn diese Vorgänge besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienten. Nach diesen Maßstäben gehörten zur Personalakte im materiellen Sinne etwa die bei einer Dienstbehörde geführten förmlichen Disziplinarvorgänge, disziplinarrechtliche Vorermittlungen Akten, Vorgänge über etwaige formlose Verwaltung Ermittlungen als auch bloße Hinweise auf möglicherweise pflichtwidriges oder die Eignung des Beamten minderndes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten. Abzustellen sei mithin im Ergebnis auf den Zweck, dem der Vorgang bei dem Inhaber des Aufsichtsrechts diene. Nehme er in Ausübung seiner Amtsbefugnisse Verwaltungsermittlungen gegen einen Bediensteten vor, so zählten die angefallenen Schriftstücke zu den Personalakten. Vorliegend habe der Zweck, zu dem der in Rede stehende aufsichtsrechtliche Vorgang um die Dienstaufsichtsbeschwerde angelegt wurde, in der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens des Beamten bestanden. Dienstaufsichtsbeschwerden würden die Eignung eines Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffen und Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelnen das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben sei, maßgebend gewesen seien. Insbesondere aus § 89 Abs. 1 Ziffer 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich, dass Dienstaufsichtsbeschwerden zur Personalakte im materiellen Sinne gehörten. Hiernach seien Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die Eins des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden sein, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen hätten, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Dienstaufsichtsbeschwerden seien daher Bestandteil der Personalakte unabhängig davon, ob sie zu behördeninternen formlosen Ermittlungen oder förmlichen Disziplinarverfahren führten und ob der Dienstherr von einer Aufbewahrung absehe und den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang zur alsbaldigen Vernichtung vorsehe, den Vorgang also nicht in die formelle Personalakte aufnehmen. Da der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang Teil der materiellen Personalakte sei, sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen gewesen. Im Übrigen sehe auch § 5 Abs. 2 IZG LSA vor, dass das Interesse des Amtsträgers an der Geheimhaltung seiner Personalaktendaten das Informationsinteresse Interesse des Antragstellers immer überwiege. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Randnummer 27 Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vergleiche Kopp/Schenke, VwGO,
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