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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen 2 Ws (Reh) 1/16 Beschluss Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswi

Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in ein Spezialkinderheim und einen DDR-Jugendwerkhof Orientierungssatz

  1. Die Unterbringung in Spezialheimen wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls ist die Einweisung in ein Spezialheim unverhältnismäßig (Festhaltung OLG Naumburg,
  2. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15), ZOV 2016, 25 ). (Rn.8)
  3. Wurde die Einweisung in ein Spezialkinderheim mit "Schulbummelei", Rauchen, dem Gebrauchen "schlechter Ausdrücke" sowie mit "bockigem und verstocktem" Verhalten begründet, so steht sie in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Verhalten des Betroffenen. (Rn.9)
  4. Das gilt auch für die Unterbringung eines Jugendlichen in einem Jugendwerkhof. Da Jugendwerkhöfe zu den Spezialheimen der Jugendhilfe in der DDR gehörten, die für die "Umerziehung schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher und Kinder" vorgesehen waren, war eine dortige Unterbringung allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. (Rn.10)
  5. Die Begründung, eine Berufsausbildung des Betroffenen scheitere an seinen schlechten schulischen Leistungen und seine Mutter werde "voraussichtlich nicht die Kraft haben, den Betroffenen zu einem vollwertigen Menschen der Gesellschaft umzuerziehen", rechtfertigen die Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof nicht. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
  6. Oktober 2015, Reh 21/15 Tenor
  7. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom
  8. Oktober 2015 aufgehoben, soweit in ihm der Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Anordnung der Heimerziehung durch die Beschlüsse des Rates des Kreises O. vom
  9. Januar 1974 (Beschl.-Reg.-Nr. 6/1974) und vom
  10. Juni 1977 (Beschl.-Reg.-Nr. 29/1977) und der dadurch bedingten Einweisungen in das Spezialkinderheim S. "K." und in den Jugendwerkhof B. zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
  11. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen - im Spezialkinderheim "K." in S. und - im Jugendwerkhof "A." in B. werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
  12. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wird für die Zeit - vom
  13. Januar 1974 bis zum
  14. August 1976 und - vom
  15. November 1977 bis zum
  16. Februar 1979 festgestellt.
  17. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
  18. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt - Referat Vorsorgerecht - Soziales Entschädigungsrecht, Hauptfürsorgestelle Maxim-Gorki-Straße 7 06114 Halle (Saale) geltend gemacht werden.
  19. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Einweisungen in das Spezialkinderheim "K." in S. in der Zeit vom
  20. Januar 1974 bis zum
  21. August 1976 und in den Jugendwerkhof "A." in B. in der Zeit vom
  22. November 1977 bis zum
  23. Februar 1979 sowie wegen des aufgrund der Urteile des Kreisgerichts O./E. vom
  24. November 1986 (S 108/86) und vom
  25. November 1986 (S 113/86) erlittenen Strafvollzuges zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 2 Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. II. Randnummer 3 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 4 Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür besteht gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  26. Januar 2012 -1 Ws Reha 50/11, zitiert nach juris). Randnummer 5 Dies zugrunde gelegt erweist sich zunächst die Entscheidung, den Betroffenen in ein Spezialkinderheim einzuweisen, als unverhältnismäßig. Randnummer 6 Die Verfügung des Rates des Kreises O. vom
  27. Januar 1974 gibt als Begründung der Einweisung des Betroffenen in ein Spezialkinderheim an, dass er seine Geschwister zur "Schulbummelei" verleite und keine Hausaufgaben fertige. Außerdem habe er Zigaretten und Zigarren geraucht. Seinen Mitschülern gegenüber sei der Betroffene "grob und unberechenbar". Er gebrauche "schlechte Ausdrücke" und zeige sich bei Aussprachen "bockig und verstockt". Die Mutter sei berufsbedingt von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr aus dem Hause, der Vater befinde sich seit dem
  28. Dezember 1973 wegen Misshandlung der Tochter S. in Strafhaft. Randnummer 7 Nach § 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom
  29. April 1965 wurden in die Spezialheime "schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief" eingewiesen (vgl. auch Dreier/Laudien, Einführung Heimerziehung in der DDR, S. 88 ff). Randnummer 8 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom
  30. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15) ist die Unterbringung in Spezialheimen wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls ist die Einweisung in ein Spezialheim unverhältnismäßig. Randnummer 9 Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten des Antragstellers nicht. Er war weder straffällig noch durch gemeingefährliches Verhalten aufgefallen. Die "Schulbummelei", das Rauchen, das Gebrauchen "schlechter Ausdrücke" sowie das "bockige und verstockte" Verhalten dürften normale Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Jungen gewesen sein. Auch das als "grob und unberechenbar" beschriebene Verhalten des Betroffenen rechtfertigt die Anordnung nicht. Es handelt sich um eine pauschale Bewertung, in der konkrete Sachverhalte nicht benannt werden. Die angeordnete Rechtsfolge – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – stand mithin in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Verhalten des Betroffenen, zumal die aufgrund der familiären Situation angezeigte Erziehung in einem Normalheim noch nicht einmal versucht wurde. Randnummer 10 Auch die Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof B. war unverhältnismäßig. Jugendwerkhöfe gehörten zu den Spezialheimen der Jugendhilfe, die für die "Umerziehung" "schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher" sowie "schwererziehbarer Kinder" vorgesehen waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22.April 1965, BGBl. DDR II 1965, 368). Auch auf sie findet deshalb die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom
  31. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15) Anwendung, wonach wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit eine Unterbringung in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Randnummer 11 Ausweislich der im Ergänzungsbeschluss des Rates des Kreises O. vom
  32. Juni 1977 enthaltenen Informationen befand sich der Betroffene zum Einweisungszeitpunkt in einem Normalkinderheim. Es war vorgesehen, dass er am
  33. September 1977 eine Teillehre als Dreher aufnehmen und in den Haushalt der Mutter entlassen werden sollte. Die Aufnahme der Ausbildung scheiterte aber an den schlechten schulischen Leistungen des Betroffenen. Die Mutter des Betroffenen wurde als unfähig eingeschätzt, die Erziehung des Betroffenen zu übernehmen, Dies wurde mit seinem Verhalten begründet: Er vertrage keine Kritik, fühle sich von seiner Umwelt missverstanden und lasse sich zu "aggressiven Handlungen" hinreißen. Es komme oft zu Konflikten, bei denen er sich aggressiv und rücksichtslos verhalte. Die Mutter werde voraussichtlich nicht die Kraft haben, den Betroffenen "zu einem vollwertigen Menschen der Gesellschaft umzuerziehen". Randnummer 12 Die genannten Gründe rechtfertigten die Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof nicht. Im Vordergrund der Einweisungsentscheidung stand, dass der Betroffene aufgrund schlechter schulischer Leistungen aktuell keinen Ausbildungsplatz in Aussicht hatte, die Mutter als erziehungsunfähig angesehen und vermutet wurde, der Betroffene würde in ihrem Haushalt zu wenig unter Kontrolle stehen. Das Verhalten des Betroffenen selbst spielte dagegen eine untergeordnete Rolle Sein als "aggressiv und rücksichtslos" beschriebenes Verhalten erlaubte offenbar bis zum Einweisungszeitpunkt seine Erziehung in einem Normalkinderheim und den Besuch einer Regelschule. Eine Änderung dieser Erziehungsform war durch das Verhalten des Betroffenen objektiv nicht geboten. Die Erwägungen hierzu waren allgemeiner und präventiver Natur. Randnummer 13 Die Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim "K." in S. dauerte vom
  34. Januar 1974 bis August 1976, die Unterbringung im Jugendwerkhof "A." vom
  35. November 1977 bis zum
  36. Februar
  37. Für diese Zeiträume war der Betroffene zu rehabilitieren. Im Zeitraum vom
  38. September 1976 bis zum
  39. November 1997 war der Betroffene in dem Normalkinderkeim "M." in Sch. - Sn. untergebracht. Diese Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Sie war aufgrund der desolaten familiären Verhältnisse geboten. Eine Rehabilitierung scheidet insoweit aus. Randnummer 14 Soweit der Betroffene darüber hinaus auch die Rehabilitierung wegen des aufgrund der Urteile des Kreisgerichts O./E. vom
  40. November 1986 (S 108/86) und vom
  41. November 1986 (S 113/86) erlittenen Strafvollzuges weiter verfolgt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 15 Das Landgericht hat insoweit zur Recht eine Rehabilitierung abgelehnt. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten sind als Diebstahl auch im Rechtsstaat strafbar und die verhängten Strafen sind nicht unverhältnismäßig. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, 2 und 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 bis 4 StPO. IV. Randnummer 17 Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht anfechtbar ist.

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