Personenbeförderungsleistungen eines Mietwagenunternehmen für eine Klinik - Berichtigung eines unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung Orientierungssatz 1. Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (Rn.21) . 2. Die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F. entstandene Umsatzsteuerschuld bleibt bis zu einer - ohne Rückwirkung eintretenden - Berichtigung des Steuerbetrags bestehen (BFH, Beschluss vom 19. Mai 2015 V B 133/14). (Rn.26) Daran hat sich auch durch die Urteile des EuGH Pannon Gep vom 15. Juli 2010 C-368/09) und Senatex vom 15. September 2016 C-518/14 nichts geändert. Denn diese Urteile betreffen nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Sie sind demgegenüber für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. In den Streitjahren versteuerte er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Er führte u.a. für verschiedene Auftraggeber Rollstuhltransporte durch. Dafür benutzte er sogenannte Kombifahrzeuge, die über die für diesen Nutzungszweck erforderlichen Einrichtungen verfügten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden konnten. Aufgrund eines besonderen Vertrages mit einer privatwirtschaftlich betriebenen Klinik beförderte er außerdem deren Patienten, und zwar sitzend, in Rollstühlen, in Tragestühlen oder liegend. Randnummer 2 Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer fest, dass der Antragsteller die Rollstuhltransporte bisher je nach Beförderungsstrecke mit dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz in Rechnung gestellt hatte, obwohl sie gemäß § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei seien (vgl. Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichts vom 22. Oktober 2014). Randnummer 3 Die Beförderungsleistungen, bei denen die Patienten weder liegend noch in Roll- oder Tragestühlen befördert würden, unterlägen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung, weil keine begünstigte Verkehrsart vorliege. Es handele sich weder um einen begünstigten Verkehr mit Taxen noch um einen genehmigten Linienverkehr oder eine Sonderform des genehmigungsfreien Linienverkehrs i.S.d. Abschnitts 12.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Ein Verkehr mit Taxen liege nicht vor, weil die Beförderungen aufgrund eines privatwirtschaftlichen Vertrages mit der Klinik durchgeführt würden, wobei die Beförderungen unabhängig vom Pflichtfahrgebiet erfolgten und nicht nach dem vorgeschriebenen Beförderungsentgelt für Taxen abgerechnet würden. Ein Linienverkehr liege nicht vor, weil die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 des Abschnitts 12.13 UStAE nicht erfüllt seien (vgl. Textziffer 17 des Prüfungsberichts). Randnummer 4 Außerdem sei der Vorsteuerabzug aus bezogenen Lieferungen und Leistungen für die umsatzsteuerfreien Beförderungen mit Rollstühlen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen ausgeschlossen (vgl. Textziffern 16 und 18 des Prüfungsberichts). Randnummer 5 Die bisher ausgewiesenen Steuerbeträge für die laut Betriebsprüfung steuerfreien Beförderungen mit Rollstühlen schulde der Antragsteller nach § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung der Rechnungen (vgl. Textziffern 16 und 19 des Prüfungsberichts). Randnummer 6 Gegen die aufgrund dieser Feststellungen geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er stimme den Feststellungen in den Textziffern 16 bis 19 des Betriebsprüfungsberichtes nicht zu. Er habe die die Umsatzsteuer unzutreffend ausweisenden Rechnungen korrigiert. Diese Korrekturen hätten Rückwirkung, so dass kein unrichtiger Steuerausweis mehr vorliege. Hinsichtlich der Beförderung der Patienten, die weder liegend noch in Roll- oder Tragestühlen befördert worden seien, sei noch ungeklärt, welchem Steuersatz diese Leistungen unterlägen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die entsprechende Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH sei abzuwarten. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 setzte der Antragsgegner daraufhin die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aus, soweit die Änderungen auf den Textziffern 17 und 19 des Prüfungsberichtes beruhten. Die Feststellungen zu den steuerfreien Umsätzen (Textziffer 16 des Prüfungsberichts) seien nicht streitig, so dass die sich aus den entsprechenden Vorsteuerkürzungen (Textziffer 18 des Prüfungsberichts) ergebenden Steuerbeträge nicht von der Vollziehung auszusetzen seien. Randnummer 8 Den Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2015 als unbegründet ab. Dagegen hat der Antragsteller zum Az. 4 K 1377/15 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch das Gericht beantragt. Randnummer 9 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der EuGH habe inzwischen entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zutreffend sei, soweit ein Mietwagenunternehmen Verträge mit Krankenkassen abgeschlossen habe. Der Antragsgegner lege diese Entscheidung ohne nähere Begründung dahingehend aus, dass der ermäßigte Steuersatz ausschließlich dann angewendet werden könne, wenn die Verträge mit Krankenkassen, nicht aber – wie im Streitfall – direkt mit Krankenhäusern abgeschlossen worden seien. Diese Auslegung sei unzutreffend. Randnummer 10 Im Übrigen habe er, der Antragsteller, Verträge sowohl mit Krankenkassen als auch mit Krankenhäusern und Kliniken geschlossen, die den gleichen Inhalt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung ohne nähere Begründung pauschal feststelle, dass diese Verträge nicht miteinander vergleichbar seien. Es gebe zwischen diesen Verträgen keine Unterschiede, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigten. Randnummer 11 Im Zusammenhang mit den nach Ansicht des Antragsgegners zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbeträgen für die Beförderung mit Rollstühlen seien für die Jahre 2009 und 2013 Umsatzsteuer-Erstattungsanträge eingereicht worden, nachdem die betroffenen Rechnungen korrigiert worden seien. Auf diese Erstattungsanträge habe der Antragsgegner bislang nicht reagiert. Randnummer 12 Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Er verweist dafür im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird. Er führt ergänzend aus, im vorliegenden Verfahren komme eine ermäßigte Besteuerung der streitigen Umsätze nicht in Betracht, weil die Beförderungsleistungen des Antragstellers aufgrund einer Einzelvereinbarung mit der Klinik erfolgt seien. Es fehle somit an der Möglichkeit zu vergleichen, ob die vertraglichen Grundlagen auch für Taxiunternehmer gelten würden, die Klinik also mit Taxiunternehmen gleich gelagerte Verträge abgeschlossen habe. Denn nur wenn – wie bei Sondervereinbarungen mit Krankenkassen – analoge Vertragsgrundlagen bestünden, könne gegebenenfalls der ermäßigte Steuersatz für Umsätze aus Krankentransporten in Anspruch genommen werden. Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens auszugsweise vorgelegten Vergütungsvereinbarungen für Krankentransporte mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. sowie der Krankenkasse AOK ließen insofern keinen direkten Vergleich mit der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Klinik zu. Es werde lediglich transparent, in welchen Bereichen der jeweilige Auftraggeber (VdEK bzw. AOK) gleiche Beförderungsbedingungen für Taxen und Mietwagen vorsehe. Vertragspartner und Leistungsempfänger für die streitbefangenen Umsätze sei jedoch die Klinik. Entscheidungsgründe Randnummer 13 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 15 1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Randnummer 16 Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht. Randnummer 17 a. Jedenfalls nach Lage der Akten hat der Antragsgegner die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen des Antragstellers an die Klinik zu Recht abgelehnt (Textziffer 17 des Prüfungsberichts). Randnummer 18 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
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