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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 58/16 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Formblä

Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Formblätter und Unterschrift des zweiten Bieters einer Bietergemeinschaft Leitsatz Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Absatz 1 oder 2 VOB/A ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. (Rn.46) Die Erklärungen waren dem Angebot nicht beigefügt, sie fehlten vollständig. Eine Nachforderung der Erklärungen erfolgte nicht, ein Ausschluss des Angebotes war demnach nicht zulässig, ohne nicht vorher die fehlenden Formblätter nachzufordern. Es handelt sich hierbei auch nicht um integrale Vertragsbestandteile, die nicht unter die Nachforderungspflicht fallen würden. Es stand dem Antragsgegner insoweit auch kein Ermessen zu. (Rn.47) Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. (Rn.49) Sonstiger Kurztext Brückenersatzneubau Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
  2. Kosten für das Nachprüfungsverfahren werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner veröffentlichte am
  3. Oktober 2016 unter evergabe-online in Form einer Öffentlichen Ausschreibung die Vergabe des Brückenersatzneubaus über den … im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens „…", Vergabenummer … Randnummer 2 Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: Randnummer 3 - Brückenersatzneubau über den …- Gebiet BOV …/…, Landkreis …, Sachsen-Anhalt Randnummer 4 - Vollständiger Ersatzneubau des Brückenbauwerkes. Das gesamte Brückenbauwerk einschließlich der Fundamente und des Mittelpfeilers im Flussbett wird zurückgebaut und als einfeldrige Stahlbetonplatte mit Flachgründung neu hergestellt. Der Überbau erhält einen Asphaltaufbau nach ZTV-Ing. Die Gesamtbreite des Überbaus beträgt einschließlich Kappen 6,0 m. Die Fahrbahnbreite beträgt 4,50 m. Als Absturzsicherung werden beidseitig des Überbaus Füllstabgeländer angebracht. Die Gesamthöhe des Geländers beträgt 1,0 m. Randnummer 5 - Die Unterbauten werden komplett zurückgebaut und als kastenförmige Widerlager aus Stahlbeton wiederhergestellt. Eine Spundwand wird in der Flusssohle als Baugrubenverbau errichtet und zu den offenen Seiten mit Fangedämmen geschlossen, die Fangedämme werden nach Fertigstellung des westlichen Widerlagers umgesetzt. Die Spundwand verbleibt dauerhaft im Baugrund und wird nach Baufertigstellung abgebrannt. Nördlich des Widerlagers an Achse 20 wird ebenfalls eine Spundwand gesetzt, um den vorhandenen Auslauf zu schützen. Als Baugrubenverbau an der südlichen Baugrenze von Achse 10 wird eine Trägerbohlwand gesetzt. Randnummer 6 - Die Stützweite beträgt 8,10 m. Randnummer 7 - Brückenfläche = 44,50 m 2 Randnummer 8 - Spundwand = 250 m 2 Randnummer 9 - Baugrube ca. 1.010 m 3 Randnummer 10 - Straßenfläche = ca. 220 m 2 Randnummer 11 Unter Buchstabe u) der öffentlichen Bekanntmachung werden folgende Nachweise zur Eignung verlangt: Randnummer 12 Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Randnummer 13 Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Randnummer 14 Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Randnummer 15 Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich. Randnummer 16 - siehe Vergabeunterlagen Randnummer 17 Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen Randnummer 18 - siehe Vergabeunterlagen Randnummer 19 Gemäß Buchstabe C der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren die Formblätter 221 und 222 (Angaben zur Preisermittlung), soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Randnummer 20 Zum Submissionstermin am
  4. November 2016 lagen acht Hauptangebote und ein Nebenangebot vor. Die Antragstellerin gewährt einen Preisnachlass von 1 v.H. und hat rechnerisch das günstigste Angebot abgegeben. Randnummer 21 Die Antragstellerin reichte das Angebot als Bietergemeinschaft ein. Mit Formblatt 234 erklären beide Mitglieder der Bietergemeinschaft die … mbH zum bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft und erklären, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft bilden würden und dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Das Angebot sowie die mit dem Angebot eingereichten Erklärungen wurden von der bevollmächtigten Vertreterin unterschrieben. Die Formblätter 221 und 222 fehlen im Angebot. Randnummer 22 Mit E-Mail vom
  5. November 2016 fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nach, ob noch Unterlagen benötigt würden. Eine Antwort hierauf ist aus der Akte nicht zu ersehen. Randnummer 23 Das vom Antragsgegner beauftragte Ingenieurbüro schloss mit Vermerk vom
  6. November 2016 das Angebot der Antragstellerin in der
  7. Wertungsstufe aus formellen Gründen aus, da die Formblätter 221 und 222 nicht vorlägen und sämtliche Erklärungen nur von einer Partei der Bietergemeinschaft unterschrieben seien. Randnummer 24 Es empfiehlt den Zuschlag auf das Angebot des Bieters Nr. 2 zu erteilen. Mit Vermerk vom
  8. Dezember 2016 schließt sich der Antragsgegner dieser Auffassung an. Randnummer 25 Mit Schreiben vom
  9. November 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, weil die Formblätter 221 und 222 nicht eingereicht worden seien und sämtliche Erklärungen nur von einer Partei der Bietergemeinschaft unterzeichnet worden seien. Randnummer 26 Die Antragstellerin rügte am
  10. Dezember 2016 das Vergabeverfahren und führt mit Schreiben vom
  11. Dezember 2016 detailliert aus, dass fehlende Erklärungen durch den Antragsgegner nicht nachgefordert worden seien, dies aber nach § 16 VOB/A hätte erfolgen müssen. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, die fehlenden Formblätter gemäß § 16 a VOB/A nachzufordern, die Erklärungen hätten körperlich gefehlt und lägen nicht nur unvollständig vor. Es handele sich auch nicht um Vertragsbestandteile, sondern lediglich um Angaben zur kalkulatorischen Grundlage der Preisermittlung, die für sich genommen nicht Vertragsbestandteil würden. Randnummer 27 Auch sei der Geschäftsführer der … mbH ausweislich der Erklärung der Bietergemeinschaft berechtigt, die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten. Es sei ausreichend, wenn Erklärungen einer Bietergemeinschaft durch deren bevollmächtigten Vertreter abgegeben würden (Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15 ). Randnummer 28 Selbst wenn jedoch die Erklärungen von sämtlichen Bietern einer Bietergemeinschaft hätten vorliegen sollen, hätten die fehlenden Erklärungen ebenfalls nachgefordert werden müssen. Randnummer 29 Der Ausschluss des Angebotes sei danach rechtwidrig. Randnummer 30 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 31
  12. die Wiederholung der Wertung unter Einbeziehung ihres Angebotes, Randnummer 32
  13. keine Kosten zu Lasten der Antragstellerin zu erheben. Randnummer 33 Der Antragsgegner beantragt Randnummer 34 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
  14. Vergabekammer am
  15. Januar 2016 die Unterlagen vor. II. Randnummer 36 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 37 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  16. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  17. November 2012) ist die
  18. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 38 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der Kostenschätzung für die Leistung. Diese liegt unterhalb der in § 106 Abs. 2 Punkt 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelten Schwellenwerte. Damit ist die
  19. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 39 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 1 Abs. 2 der Satzung des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften nach § 26 a FlurbG in Sachsen-Anhalt. Randnummer 40 Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten an baulichen Anlagen, damit ist die VOB/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 41 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 42 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 43 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 44 Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin ist rechtswidrig. Randnummer 45 Das Angebot der Antragstellerin durfte nicht wegen der fehlenden Formblätter 221 und 22 ausgeschlossen werden. Randnummer 46 Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend §16 Absatz 1 oder 2 VOB/A ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Randnummer 47 Die Erklärungen waren dem Angebot nicht beigefügt, sie fehlten vollständig. Eine Nachforderung der Erklärungen erfolgte nicht, ein Ausschluss des Angebotes war demnach nicht zulässig, ohne nicht vorher die fehlenden Formblätter nachzufordern. Es handelt sich hierbei auch nicht um integrale Vertragsbestandteile, die nicht unter die Nachforderungspflicht fallen würden. Es stand dem Antragsgegner insoweit auch kein Ermessen zu. Randnummer 48 Des Weiteren durfte das Angebot auch nicht wegen der fehlenden Unterschrift des zweiten Bieters der Bietergemeinschaft ausgeschlossen werden. Randnummer 49 Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. Die Antragstellerin hat diese Erklärung mit Formblatt 234 abgegeben. Randnummer 50 Auch hiernach durfte das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die erforderlichen Erklärungen der Bietergemeinschaft wurden mit dem Angebot vorgelegt, so die durch die bevollmächtigte Vertreterin unterzeichneten Erklärungen wirksam für die Bietergemeinschaft abgegeben wurden. Eine Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft ist nicht erforderlich (Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15 ). Randnummer 51 Zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Dies ist hier der Zeitpunkt der Prüfung und Wertung der Angebote, die entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin zu wiederholen sind. Randnummer 52 III. Kosten Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Danach sind keine Kosten zu Lasten eines Bieters zu erheben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. Randnummer 54 … Randnummer 55 Der ehrenamtliche Beisitzer hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.