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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 99/15 Urteil Einsicht in Fahrtenbücher eines Dienstkraftfahrzeuges, das zur alleinigen u

Einsicht in Fahrtenbücher eines Dienstkraftfahrzeuges, das zur alleinigen und unbeschränkten Nutzung einem Staatssekretär zur Verfügung stand Leitsatz 1. Bei den Eintragungen in Fahrtenbücher des eine

ringen der Beteiligten widerspreche. Randnummer 51 Es handele sich bei den Aufzeichnungen um amtliche Informationen. Der Vergleich des Beklagten mit privaten E-Mail-Daten auf Dienstrechnern greife nicht, da der Kläger nur an äußeren Informationen interessiert sei. Der Verweis auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom

  1. Dezember 2006 (- 7 B 9.05 -) verfange nicht, weil die abweichende Berliner Rechtslage ein aktenbezogenes Informationsrecht gewähre. Dass die Eintragungen gemäß Nr. 17.3 KfzR durch die Dienststelle zu überprüfen seien, führe nicht dazu, von bloßen Entwürfen oder Notizen auszugehen. Randnummer 52 Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA greife mangels eines laufenden Verfahrens von vornherein nicht. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei durch die Einsichtnahme nicht berührt. Eine Vergleichbarkeit mit dem Terminkalender des Ministerpräsidenten und der Kabinettsmitglieder liege nicht vor, zumal das OVG Berlin-Brandenburg beim Terminkalender der Bundeskanzlerin allein im Interesse der inneren Sicherheit gemäß § 3 Nr. 1 lit. c) IFG die Einsichtnahme abgelehnt habe. Im Übrigen wäre hinsichtlich der einzelnen Termine zu differenzieren, denn zahlreiche seien öffentlich bzw. von überwiegendem öffentlichem Interesse. Zudem sei keine Terminplanung enthalten, da die Dokumentation nur nachträglich in den Fahrtenbüchern zwecks Abrechnung erfolge. Wie das Fahrtenbuch die Willensbildung bzw. Tätigkeit eines Staatssekretärs beeinflusst haben solle, sei nicht erkennbar. Auch könne kein annähernd vollständiges „Bewegungsprofil“ erstellt werden, da private und dienstliche Termine nicht immer mit dem Dienstwagen absolviert worden seien. Solche Schlussfolgerung sei allenfalls punktuell möglich und gebiete eine qualifizierte (Einzelfall-)Betrachtung. Spätestens seit dem Ausscheiden des Beigeladenen als Staatssekretär sei § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA bzw. der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung nicht mehr berührt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu mandatsbezogenen Zuarbeiten entschieden, dass die streitigen Unterlagen jedenfalls nach Beendigung des Abgeordnetenstatus des Auftraggebers für eine parlamentarische Tätigkeit nicht mehr von Bedeutung seien. Randnummer 53 Zwar handele es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um persönliche Daten nach § 5 Abs. 1 IZG LSA , § 2 Abs. 1 DSG LSA, nicht jedoch um besondere persönliche Daten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA. § 5 Abs. 2 IZG LSA greife nicht. Dass Personalakten im materiellen Sinn den notwendigen Zusammenhang aufwiesen, möge zutreffen. Fahrtenbücher seien jedoch, wie ein beispielhafter Vergleich mit einer hierzu erlassener Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg vom
  2. April 2016 verdeutliche, keine „Personalaktendaten“ im Sinne des „terminus technicus“ des Beamtenrechtes, so dass ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zum Dienstverhältnis fehle. Zudem verlange der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei „Personaldaten im weiteren Sinne“ einen „unmittelbaren beruflichen Bezug“ (LT-Drs. 5/748, S. 26). Dass Fahrtenbucheintragungen auch der Arbeitszeiterfassung dienten, möge auf den Fahrer, nicht jedoch auf den Beigeladenen zutreffen. Zudem seien Daten der Arbeitszeiterfassung keine Personalaktendaten im Sinne des § 84 LBG LSA. Weder genüge ein normativer Zusammenhang zum Dienstverhältnis aus § 52 Satz 2 LHO i. V. m. Nr. 10.1 KfzR, noch liege ein solcher vor. Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachmittelpauschale greife mangels Mandatsverhältnisses schon nicht. Randnummer 54 Letztlich könne offen bleiben, ob Personalaktendaten vorlägen, da nach § 88 Abs. 2 LBG LSA eine ergebnisoffene Abwägung, wie sie auch § 5 Abs. 1 IZG LSA vorsehe, vorzunehmen sei. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse des als Journalist tätigen Klägers nicht nur einfachgesetzlicher Natur sei, sondern das Grundrecht der Pressefreiheit angemessen einzubeziehen sei, so dass dem Datenschutz nicht von vornherein Übergewicht zukomme. Hinsichtlich der Abwägung verweist er auf sein erstinstanzliches

ringen und ergänzt, dass nicht beabsichtigt sei, die Auskünfte zur Erforschung der privaten Verhältnisse des Beigeladenen zu verwenden. Eine ungeprüfte Veröffentlichung könne nicht unterstellt werden, weil der Kläger als Journalist gesteigerten Sorgfaltspflichten unterliege. Zudem sei nach der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Ämter heute wie damals eine sog. relative Person der Zeitgeschichte und stehe im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Fahrtenbucheinträge beträfen nur seine Sozialsphäre. Eingriffe in diese habe der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Die Fahrtenbücher beinhalteten keine sensiblen Daten und im Übrigen nur solche, die ohnehin sichtbar (Nachbarn, Passanten) seien. Die Wohnung sei in der Öffentlichkeit bekannt, so dass der Schutz entfalle bzw. gering sei. Zu beachten sei auch, dass sich der durch das behördliche und gerichtliche Verfahren eingetretene Zeitverzug nicht zum Nachteil des Klägers auswirken dürfe, vielmehr führe dies zu einer höheren Darlegungslast beim Beklagten, aus welchem Grund die Informationen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufes geheim bleiben müssten. Randnummer 55 Hilfsweise stehe dem Kläger der presserechtliche Auskunftsanspruch zu. Eine Abtrennung des Verfahrens scheide aus, da das Gericht den prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen habe. Sicherzustellen sei, dass nur ein Spruchkörper entscheide. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. März 2016 verdeutliche, dass die Abwägung im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruches nicht mit der nach dem des Informationszugangsgesetzes gleich laufe. Zudem greife der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe I. Randnummer 57 Die Berufungen haben teilweise Erfolg. Randnummer 58 Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen gegen das stattgebende erstinstanzliche Verpflichtungsurteil eingelegten Berufungen sind zulässig. Denn diese sind durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen und mithin materiell beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Randnummer 59 Die Berufungen sind indes lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 60 Voranzustellen ist, dass ein Beigeladener mit seinem Rechtsmittel nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur dann Erfolg haben kann, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht; ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil daher nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. August 1974 - IV C 29.73 -, juris Rdnr. 29, und vom
  4. Februar 1990, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
  5. EL Oktober 2015, § 124 Rdnr. 38; OVG LSA, Urteil vom
  6. Mai 2016 - 3 L 314/13 -, juris) . Demgemäß kann sich der Beigeladene als Privatperson im vorliegenden Rechtsmittelverfahren namentlich nicht darauf berufen, dass der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zu gewährende Informationszugang unter Verstoß gegen die nicht seinem Schutz dienenden Vorschriften erfolgt sei bzw. dritte Personen, wie der Berufskraftfahrer des Dienstfahrzeuges, dessen Arbeitszeit durch das Fahrtenbuch erfasst wird, oder aufgesuchte Dritte, die im Rahmen der Eintragungen zu Dienstfahrten bestimmbar sind, durch den gewährten Informationszugang beschwert seien. A. Randnummer 61 Der Hauptantrag des Klägers auf Informationszugang ist begründet, soweit der Kläger als Minus zu seinem Begehren auf vollumfängliche Einsichtnahme in die Fahrtenbücher des dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges die Verpflichtung des Beklagten verlangt, unter insoweitiger Abänderung des Bescheides des Beklagten vom
  7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. April 2013 die Einsichtnahme in Kopien der Fahrtenbücher unter Schwärzung etwaiger Angaben zu Zielorten/Personen bei privaten Fahrten, des Namens/der Unterschrift des Berufskraftfahrers/der Berufskraftfahrerin und bei Angaben zu aufgesuchten Personen, die anhand ihres Namens/ihrer Organisationsbezeichnung bzw. konkreten Ortsangabe im Rahmen der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Dienstfahrten bestimmbar sind, verlangt. Der Kläger hat zudem einen Anspruch darauf, das über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entscheiden wird, soweit sich die Informationen auf den/die Berufskraftfahrer und weitere in den Aufzeichnungen zu Dienstfahrten als aufgesuchte Personen bestimmbare Dritte beziehen, hinsichtlich derer die erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren durch den Beklagten nachzuholen sind. Im Übrigen ist sein Hauptantrag unbegründet. Randnummer 62
  9. Rechtsgrundlage für das Einsichtsverlangen des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
  10. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) - im Folgenden: IZG LSA -. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Das beklagte Ministerium ist eine solche (oberste) Landesbehörde und als solche anspruchsverpflichtet. Randnummer 63
  11. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch mithin materiell-rechtlich voraussetzungslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
  12. April 2014 - 3 L 319/13 -, juris, Rdnr. 34 ) . Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, wenn sich nicht aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergibt, dass es auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
  13. Januar 2014 - 7 B 21.13 -, juris, Rdnr. 8) . Dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt als dem hier einschlägigen materiellen Recht lässt sich die Maßgeblichkeit eines abweichenden früheren Zeitpunkts indes nicht entnehmen (vgl. zu anderweitigem Landesrecht OVG LSA, Urteil vom
  14. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 64
  15. Bei den Eintragungen in die streitbefangenen Fahrtenbücher des dem Beigeladenen durch den Beklagten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens handelt es sich unabhängig davon, ob diese dienstliche oder private Fahrten betreffen, um amtliche Informationen, weil sowohl das Führen eines Fahrtenbuches als auch der Eintragungsumfang im Einzelnen durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Randnummer 65 Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Hingegen nicht erfasst sind private Informationen (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 17). Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Schoch, IFG Kommentar,
  16. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 38) . Die „Amtlichkeit“ unterliegt einem weiten Begriffsverständnis, nur Informationen, die ausschließlich oder eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff der „amtlichen Information“ ausgeschlossen (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40) . Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA , dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom
  17. Mai 2016 a. a. O.; Urteil vom
  18. November 2011 - 3 L 312/10 -, juris, Rn. 21 , und Beschluss vom
  19. April 2014, a.a.O., Rdnr. 35) . Randnummer 66 Die Eintragungen in zu Dienstkraftfahrzeugen geführten Fahrtenbüchern dienen neben der Dokumentation der konkreten Verwendung eines auf Kosten des Landes unterhaltenen und betriebenen Sachmittels (Dienstkraftfahrzeuges) der Abrechnung etwaiger - durch den Nutzer zu leistender - Entschädigungszahlungen bei privater, über die unentgeltliche Gewährung hinausgehender, Verwendung (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 der bis zum
  20. Juni 2012 gültigen Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt [MBl. LSA 2002, 1229 ff. ] in der Fassung der Änderung durch Runderlass vom
  21. Juli 2009 - im Folgenden: KfzR 2009 - bzw. in der Fassung der Änderung durch den Runderlass des Ministeriums (...) vom
  22. April 2012 [MBl. LSA 2012, S. 351 ff.] - im Folgenden: KfzR 2012 -, der mittlerweile durch die Neufassung der Kraftfahrzeugrichtlinien vom
  23. Dezember 2014 [MBl. LSA 2014, 127] außer Kraft getreten ist) sowie der Dokumentation der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung notwendigen Angaben (vgl. Nr. 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012). Randnummer 67 Der Beigeladene war in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 Staatssekretär im Ministerium (...) im Land Sachsen-Anhalt und verfügte als solcher über ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (vgl. Nr. 4.2.1 lit. c, 10.1 KfzR 2009/2012). Die Nutzung erfolgte für private Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt unentgeltlich und war im Übrigen entschädigungspflichtig (vgl. Nr. 8.2 Satz 1, 8.2 Satz 2 KfzR 2009/2012), wobei der geldwerte Vorteil zu versteuern war (vgl. Nr. 8.1 Satz 2, 8.4 Satz 2 KfzR 2009/2012). Randnummer 68 Dies zugrunde gelegt, betreffen die sich aus dem Fahrtenbuch nach Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009/2012 ergebenden Eintragungen (Datum der Fahrt, Fahrauftrag, Arbeitszeit [Beginn/Ende], Uhrzeit bei Beginn/Ende der Fahrt, Fahrstrecke [KfzR 2009], Reiseroute [KfzR 2012], Stand des Kilometerzählers, gefahrene Kilometer dienstlich/privat, Zahl der Fahrtteilnehmer[innen], Unterschrift des Fahrteilnehmers, Unterschrift des Kfz-Führers, Bemerkungen [KfzR 2009], Reisezweck und aufgesuchte Gesprächsperson/sonstige Bemerkungen [KfzR 2012]) für dienstliche und private Fahrten jedenfalls den fiskalischen Bereich der die Aufzeichnung verlangenden Behörde. Denn anhand dieser Eintragungen wird die Behörde in die Lage versetzt, zwischen dienstlichen und privaten Fahrten zu unterscheiden und sodann etwaige Entschädigungsansprüche für private Nutzung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Daneben dienen sie der Überprüfung der sachgerechten Verwendung des Dienstfahrzeuges als Sachmittel des Landes und können die alleinige Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers wiedergeben (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012) . Randnummer 69 Der Einwand des Beklagten, die im Urteil des Verwaltungsgerichtes erfolgte Bezugnahme auf die „Bonusmeilenentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes Berlin (vgl. Urteil vom
  24. Oktober 2007 - 2 A 102.06 und 2 A 101.06 -, juris) sei nicht geeignet, das Vorliegen von „amtlichen Informationen“ zu begründen, greift nicht durch . Weder kommt es auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen. Randnummer 70 Streitgegenständlich in der dortigen Entscheidung war der Informationszugang zu Unterlagen, die die von Bundestagsabgeordneten geleisteten Rückzahlungen für die private Verwendung von in Ausübung ihrer Mandatstätigkeit durch Dienstreisen mit der Lufthansa erworbenen Bonusmeilen betrafen. Hierbei ist das Gericht von der Amtlichkeit dieser Information mit der Begründung ausgegangen, dass die Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen der Abgeordneten eine Verwaltungsaufgabe des Bundestagspräsidenten (§ 17 AbgG) sei, anders gewendet „Überzahlungen“ zurückzufordern seien. Randnummer 71 Übertragen auf das vorliegende Verfahren ist es Aufgabe der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Nutzung zugewiesen ist, die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich hinsichtlich des wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes des Dienstkraftfahrzeuges nachzuprüfen und etwaige Entschädigungsansprüche für die private Nutzung geltend zu machen (vgl. Nr. 8.2, 12.1 KfzR 2009/2012). Diese die Dienststelle betreffende amtliche Aufgabe umfasst die Überprüfung von dienstlichen als auch privaten Fahrten. Soweit der Beklagte meint, der notwendige Dienstbezug werde nicht durch die bloße Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges hergestellt, verkennt er die bestehende Notwendigkeit der durch die Landeshaushaltsordnung vorgegebenen Überprüfung der sachgerechten, insbesondere auch wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Hiermit sind die im Fahrtenbuch vorgenommenen Aufzeichnungen unzweifelhaft verknüpft. Dass es für die Berechnung von Entschädigungsansprüchen einer über die Dokumentation in den Fahrtenbüchern hinausgehenden Überprüfung der Richtigkeit der Angaben bedürfe und die Eintragungen gegebenenfalls eine Ergänzung und/oder Korrektur durch die nachprüfende Dienststelle in separaten Unterlagen erfahren würden, ist unerheblich. Den Umfang des Einsichtsbegehrens bestimmt der Anspruchsberechtigte. Dass dieser nicht Einsicht in die darüber hinaus bestehenden Berechnungsunterlagen verlangt, kann seinen Anspruch auf Einsicht in die Fahrtenbücher nicht schmälern und führt auch nicht dazu, von bloßen Notizen oder Entwürfen, die nach § 2 Nr. 1 IZG LSA nicht Gegenstand eines Auskunftsverlangens sein können, auszugehen. Entwürfe und Notizen sind deswegen vom Informationszugang ausgenommen, weil ein innerbehördlicher Freiraum für die Erarbeitung von Konzepten erhalten bleiben soll. Entwürfe in diesem Sinne sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiter bearbeitet werden sollen und deshalb noch nicht als Beleg für seine Auffassung oder eine von ihm angestrebte Entscheidung verstanden werden können. Notizen in diesem Sinne sind zur Stützung des Gedächtnisses gefertigte Aufzeichnungen, die allein Zwecken des Verfassers dienen, etwa zur

ereitung später zu fertigender Vermerke, Stellungnahmen, Entscheidungen oder Berichte. Verlässt ein Schreiben ein Referat oder Dezernat, liegt eine endgültige Festlegung des Behördenwillens zumeist bereits vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. Januar 2015 - 1 B 1260/14 -, juris, Rdnr. 26) . Randnummer 72 Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern bleiben - wie der Beklagte selbst vorträgt - im Abrechnungsverfahren unverändert und bilden jedenfalls die (erste) Grundlage für die Prüfung und Berechnung von Entschädigungsansprüchen. Hiermit ist schon nicht verknüpft, dass es sich um einen insoweit nicht abgeschlossenen behördlichen Vorgang handelt. Denn mit der monatlichen Vorlage des Fahrtenbuches ist die jeweilige Dokumentation aus Sicht der die Aufzeichnung führenden Person abgeschlossen, so dass einem Fahrtenbuch sodann der Charakter einer Urkunde zukommt und dieses fünf Jahre von der Dienststelle aufzubewahren ist (vgl. Ziffer 17.3 Satz 2 KfzR 2009/2012). Dies widerspricht offenkundig der Einordnung des Fahrtenbuches als reine Notiz oder bloßer Entwurf. Auf die inhaltliche Richtigkeit der (amtlichen) Eintragungen kommt es hingegen für die Annahme des Vorliegens einer amtlichen Information nicht entscheidend an. Allein die Möglichkeit der (behördlichen) Korrektur im Berechnungsverfahren ändert hieran nichts, denn eine Information ist auch dann amtlich, wenn sie subjektive Einschätzungen und Beurteilungen - gegebenenfalls hier durch den das Fahrtenbuch Führenden - enthält (vgl. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA, Stand
  2. August 2010, S. 18 [m. w. N.] - im Folgenden: AH IZG LSA -, http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de), zumal der Beklagte nicht verlangen kann, dass der Kläger in die aus seiner Sicht vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen hat. Randnummer 73 Der fiktive Vergleich des Beklagten, dass bei einem Einsatz eines privaten Fahrzeuges seitens des Beigeladenen unter Geltendmachung von vorverauslagten Fahrtkosten auch nur die dienstliche, nicht jedoch die private Nutzung hätte abgerechnet werden können, führt nicht weiter. Er verkennt, dass durch die zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung erfolgte Zurverfügungstellung des Sachmittels der Behörde (10.1 KfzR 2009/2012) der Beigeladene begünstigt wurde, da es in seiner Entscheidungsgewalt lag, das Fahrzeug für private Zwecke im Rahmen der bestehenden Regelungen unentgeltlich bzw. unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils zu nutzen. Dass seine Dienstgeschäfte - wie der Beigeladene meint - ihn hierzu gezwungen hätten, ändert an der festzustellenden Begünstigung nichts. Die Bevorteilung bedarf jedoch der Kontrolle, da in Entsprechung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der §§ 7 Abs. 1, 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom
  3. April 1991 (GVBl. S. 35) , zuletzt geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 vom
  4. Februar 2012 (GVBl. S. 52) - im Folgenden: LHO - Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder im Haushaltplan etwas anderes bestimmt ist bzw. die Landesregierung - wie im vorliegenden Fall bei Staatssekretären für private Fahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt - für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zugelassen hat (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHO ). Die Argumentation wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte vorträgt - private E-Mails, bei einer erlaubten Nutzung der behördlichen IT-Infrastruktur ausgehend von einer solchen Betrachtung amtlichen Zwecken dienen würden, mit der Folge, dass eine Differenzierung zwischen dienstlichen und privaten Anlässen zwingend erforderlich sei. Denn er übersieht, dass im Fall vorgesehener Abrechnung durch die Verwaltung die private Nutzung dienstlicher Mittel in Form von Telefon, Telefax oder Kopiergerät aufgrund § 52 Abs. 1 Satz 1 LHO ebenso wie die private E-Mail-Verwendung zu dokumentieren ist und das fiskalische Behördenhandeln bestimmt. Hiermit ist jedoch - wie bei der privaten Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges - nur verknüpft, dass der äußere, nicht jedoch der inhaltliche Gehalt der vorgenommenen Verwendung zu amtlichen (Abrechnungs-)Zwecken zu dokumentieren ist. Sofern dabei notwendigerweise auch Inhalte erfasst werden sollten, mag es sich ggf. insoweit nicht um amtliche Informationen handeln. Zwingend ist dies indes nicht, wenn etwa zugleich der Umfang der Inanspruchnahme (etwa nach Anzahl der Wörter, angehängter Dateien pp.) abgerechnet werden sollte. Ein prinzipieller Einwand gegen den Charakter der erfassten Informationen als „amtlich“ lässt sich hieraus daher nicht herleiten. Soweit der Beigeladene berechtigt ist, unentgeltlich das Dienstfahrzeug für private Zwecke innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu nutzen, ist vorliegend der geldwerte Vorteil einer solchen Nutzung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festzuhalten, was die Eintragung bestimmter Daten aus dienstlichen Gründen erzwingt (vgl. Nr. 17.2 Abs. 2 Satz 2 KfzR 2009/2012 i. V. m. den maßgebenden Lohnsteuerrichtlinien). Dies hat zur Folge, dass diese Daten nicht ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienen, da zugleich die Verwendung eines behördlichen Sachmittels Gegenstand der Betrachtung ist. Randnummer 74 Soweit der Beklagte hinsichtlich der Eintragungen zu Dienstfahrten die Amtlichkeit deshalb verneint, weil es an einem unmittelbaren Bezug zu einer Sachaufgabe bzw. an einer materiellen Verwaltungsaufgabe mangele, trifft dies nicht zu. Anders als das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom
  5. Oktober 1999 - Berliner IFG - ist das Einsichtsrecht nach dem hier allein maßgeblichen IZG LSA nicht auf „Akten“ beschränkt, so dass es auf die Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang von vornherein nicht ankommt. Dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung zur Versagung des Einsichtnahmerechtes in den Terminkalender des regierenden Bürgermeisters darauf abgestellt hat, dass der Anwendungsbereich des Berliner IFG mangels der Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsvorgang nicht eröffnet sei (vgl. Urteil vom
  6. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -, juris) , ist ausgehend von dem hier maßgeblichen Landesrecht nicht von entscheidender Bedeutung. Denn die Amtlichkeit der Aufzeichnung von dienstlichen Terminen in einem Terminkalender eines Bediensteten kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Eintragung von vornherein nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, sondern lediglich - wie der Beklagte meint - den Tagesablauf des jeweiligen Bediensteten organisiere. Handelt diese Person in ihrer amtlichen Stellung, stehen etwaige Termine - wie auch Eintragungen zu Dienstfahrten in Fahrtenbüchern - selbstverständlich im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 2 Rdnr. 40; AH IZG LSA, S. 18 dort Ziffer 3.) . Randnummer 75 Weshalb die in der Kontrolle von Fahrtenbüchern liegende Aufgabe nur intern sei und aus welchen Gründen dies der Annahme der Amtlichkeit entgegenstünde, substantiiert der Beklagte schon nicht und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Fahrtenbücher werden vielmehr aufgrund amtlicher Anordnung (KfzR 2009/2012) eingerichtet und geführt (ausgefüllt). Randnummer 76
  7. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA wird im vorliegenden Fall nicht durch § 1 Abs. 3 IZG LSA ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - außer in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 29 VwVfG - vorgehen. Randnummer 77 Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA ist gegeben, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA , wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. OVG LSA, Urteile vom
  8. Mai 2016, a. a. O. und vom
  9. November 2011, a.a.O. Rdnr. 22 ff., und Beschluss vom
  10. April 2014, a.a.O. Rdnr. 36; s. auch BVerwG, Urteil vom
  11. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rdnr. 46 m. w. N. zu § 1 Abs. 3 IFG). Randnummer 78 Eine derartige bereichsspezifische Ausschlussregelung ist bezogen auf die von dem Kläger beanspruchte Information nicht ersichtlich. Zwar enthält der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der journalistisch tätige Kläger mit seinen Hilfsanträgen ebenfalls geltend macht, alle Elemente einer gegenüber § 1 Abs. 1 IZG LSA vorrangigen und dessen Anwendungsbereich verdrängenden Spezialvorschrift (vgl. Schoch, a. a. O., § 1 Rdnr. 182) . Das Verlangen des Klägers ist jedoch zuvorderst darauf gerichtet, in Fahrtenbücher Einsicht zu nehmen. Dies kann er ausschließlich in Anwendung des Informationszugangsrechtes erreichen, erst in zweiter Linie begehrt der Kläger die Beantwortung spezifischer Fragestellungen durch den Beklagten, so dass die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 3 IZG LSA nicht zum Tragen kommt. Randnummer 79 Zwar könnte sich ein etwaiges Auskunftsrecht auch auf § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA stützen lassen, dieser stellt jedoch im vorliegenden Fall schon mangels Einschlägigkeit keine bereichsspezifische Ausschlussregelung dar. Denn dass es sich bei den Fahrtenbüchern um Personalaktendaten handelt, kann ausgehend von der bloßen Sachaktenqualität nicht angenommen werden (vgl. folgende Darstellung unter A.
  12. lit. b]). Zudem begehrt der Kläger zuvorderst Einsicht in die Fahrtenbücher und keine bloße Auskunft aus den Fahrtenbüchern. Auch das Datenschutzrecht hält keine bereichsspezifische Ausschlussregelung im vorgenannten Sinne vor. Zwar ist die Übermittlung personenbezogener Daten seitens einer öffentlichen Stelle an eine nicht-öffentliche Stelle im Datenschutzrecht ebenfalls geregelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). § 5 IZG LSA bzw. § 5 IFG sind jedoch lex specialis gegenüber diesen bloß allgemeinen Normen (vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 3) . Des Weiteren kann dahinstehen, ob § 30 AO, insbesondere § 30 Abs. 2 AO, vorliegend überhaupt einschlägig ist. Jedenfalls handelt es sich um keine bereichsspezifische Ausschlussnorm, da § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse für zulässig erklärt, wenn sie - wie hier durch das IZG LSA - ausdrücklich zugelassen ist. Randnummer 80
  13. Der von der Klägerin verfolgte Informationsanspruch scheitert - jedenfalls mit Ablauf der
  14. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt am
  15. April 2016 und der damit verbundenen Neubildung der Regierung in ihrer konkreten Gestalt - nicht mehr an dem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung, dessen Berührung einen Informationszugang ausschließt und auf den sich hier allein der Beklagte zu berufen vermag, da er dem Beigeladenen keine eigenen subjektiven Rechte zuerkennt. Randnummer 81 Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt geht der Landesgesetzgeber unter Verweis auf die Entscheidung zum „Flick-Untersuchungsausschuss“ des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom
  16. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 2 BvE 15/83 -, juris) davon aus, dass neben den normierten den Informationszugang ausschließenden Regelungen des Gesetzes im Bereich des Regierungshandelns ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung besteht, der einen Informationszugang ausschließt (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f., dort zu § 4 IZG LSA ) . Er hat von einer ausdrücklichen Normierung abgesehen und beispielhaft den Terminkalender des Ministerpräsidenten und der sonstigen Kabinettsmitglieder als vom Informationszugang ausgenommen bezeichnet (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 25) . Die für den Gesetzesentwurf verantwortlich zeichnende Landesregierung führt in Entsprechung der

ezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung aus, dass dieser exekutive Kernbereich einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung einschließe und dazu die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterung im Kabinett als auch bei der

ereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidung, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe, gehöre. Da der Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung dem Willensbildungs- und Entscheidungsprozess diene, erstrecke er sich vor allem auf laufende Verfahren, könne jedoch auch abgeschlossene Vorgänge betreffen. Wäre danach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Zugang zum Kernbereich verschlossen, müsse dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.). Randnummer 82 Auch in Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom

  1. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  2. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44) - im Folgenden: Verf LSA - hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ihren Niederschlag gefunden. Dem in Art. 53 Abs. 1 bis 3 Verf LSA normierten Frage-, Auskunfts- und Akteneinsichtsverlangen der Mitglieder des Landtages gegenüber der Landesregierung braucht insoweit nicht entsprochen werden, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ist also einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Art. 54 Verf LSA) oder einzelnen Landtagsabgeordneten danach der Zugang zum Kernbereich der exekutiven Selbstverwaltung verschlossen, so muss dies erst Recht für die Allgemeinheit gelten (vgl. zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss LT-Drs. 5/748, S. 24 f.) , da andernfalls Abgeordnete - wie jeder andere - durch einfaches Parlamentsrecht (hier: IZG LSA) sich entgegen dem Verfassungsrecht gleichwohl Informationsansprüche sichern könnten . Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt und aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt, folgt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Juli 1984, a. a. O. Rdnr. 102, 127, 128; Beschluss vom
  4. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, Rdnr. 42 ff.) . Randnummer 83 Die grundsätzliche Anerkennung des Schutzes des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung beantwortet jedoch nicht die Frage der rechtlichen Verankerung, das heißt, ob es sich um einen allgemeinen, über §§ 3 und 4 IZG LSA stehenden Ausnahmegrund handelt oder aber eine Zuordnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA (absoluter Ausschlussgrund) oder des § 4 IZG LSA (relativer Ausschlussgrund) vorzunehmen ist (vgl. Schoch, a. a. O.,

§§ 3bis 6, Rdnr.

27 [m. w. N.]) . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1984, a. a. O.) genießt die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung lediglich einen relativen Schutz, da bei abgeschlossenen Vorgängen die Schutzbedürftigkeit der autonomen Wahrnehmung der Regierungskompetenzen in der Regel nicht mehr greift, da ein „Mitregieren Dritter“ nicht mehr zu befürchten ist (vgl. Schoch, a. a. O.,

§§ 3bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerf

G, Beschluss vom

  1. März 2004 , a.a.O., Rdnr. 44) . Jedoch kann sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung auch bei abgeschlossenen Vorgängen die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung ergeben, wobei jedoch das parlamentarische Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Gubernative überwiegen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2004 , a. a. O., Rdnr. 45 ff., 58) , so dass ein Abwägungsprozess vorausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, den Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung - wie auch vom Landesgesetzgeber in den Gründen des Gesetzesentwurfes unter § 4 IZG LSA verortet (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 24 f.) - dem relativen Schutz vermittelnden Schutzelement des § 4 Abs. 1 IZG LSA über § 3 Abs. 2 IZG LSA voranzustellen. Danach soll der Informationszugang abgelehnt werden, wenn in anderen als den in § 3 Abs. 1 IZG LSA oder § 4 IZG LSA geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt. Hiervon ausgehend gilt im gegebenen Fall Folgendes: Randnummer 84 Der Finanzstaatssekretär vertritt nach § 7 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom
  3. Januar 2005 (GVBl. LSA 27) , zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom
  4. März 2006 (MBl. LSA S.155) , - GOLReg - den Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt, so dass sich eine vergleichbare Behandlung seiner Termingestaltung mit der des vertretenen Finanzministers aufdrängt. Denn er wird auf Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Finanzministers als Ressortleiter und Mitglied der Landesregierung, tätig und hat wesentliche Kenntnisse von den bestehenden ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen bei Kabinetts- und Ressortentscheidungen und wirkt unter der Ägide des Ministers hierbei mit. Als der dem Minister unmittelbar nachgeordnete politische Spitzenbeamte ist ein Staatssekretär in seiner Aufgabenwahrnehmung nicht nur allgemein dem Land, sondern zudem dem Minister und damit der Regierung gegenüber verpflichtet und partizipiert darüber am nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung. Mit der Einsicht in die Termingestaltung von Staatssekretären wird der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung jedenfalls noch berührt. Ein Staatssekretär pflegt - wie der Beklagte unwidersprochen ausführt - vergleichbar mit einem Minister politische Kontakte innerhalb der Landesregierung, zu Parteien und Fraktionen und Landtagsmitgliedern, zum Bund, zu anderen Bundesländern, bedeutsamen staatlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersönlichkeiten. Daneben werden auch parteipolitische Verbindungen durch die Terminwahrnehmung dokumentiert. Die Möglichkeit der Offenlegung der Verbindungen kann - wie der Beklagte zu Recht darstellt - unter Umständen dazu führen, dass sich Regierungsmitglieder und ihre politischen Spitzenbeamten im Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich wie auch spiegelbildlich die jeweiligen (dienstlichen) Kontakte/Akteure nicht mehr

ehaltlos bewegen, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, dass die Häufigkeit und Dauer oder sogar das bloße Bestehen eines Kontaktes offenbart werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass auch die dienstliche Termingestaltung eines unmittelbar einem Minister nachgeordneten politischen Spitzenbeamten gubernative Entscheidungen zu spiegeln in der Lage ist. Jede andere Sichtweise würde den Schutz der internen Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder, mithin die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Regierung konterkarieren, da über die Einsichtnahme in Terminvereinbarungen politischer Spitzenbeamter Teile des Entscheidungsprozesses offenbart würden. Randnummer 85 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die zu dienstlichen Fahrten vorhandenen Eintragungen in den Fahrtenbüchern des dem Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuges eine Nachzeichnung seiner dienstlichen Termine/Termingestaltung - jedenfalls teilweise - zulassen. Ausweislich der für den maßgebenden Zeitraum bis zum

  1. Juni 2012 geltenden Anlage 9 zu Nr. 17.2 KfzR 2009 umfassten die vorzunehmenden Eintragungen bei Dienstfahrten u. a. das Datum der Fahrt (Spalte 1), den Beginn und das Ende der Fahrt (Spalten 5 und 6) und die Fahrstrecke (Spalte 7), die das Ziel der Dienstfahrt, den Ort an dem der Fahrteilnehmer dienstlich tätig geworden ist, einschließt. Ob und inwieweit hier konkrete Adressbezeichnungen oder darüber hinausgehende Angaben (wie bspw. Gesprächspartner etc.) gemacht wurden, die eine weitgehende Terminnachzeichnung ermöglichen, kann anhand der vorliegenden Akten (zu denen die streitbefangenen Fahrtenbücher nicht gehören) nicht konkret nachvollzogen werden, obgleich der Beklagte, ohne nach den einzelnen Fassungen der Kraftfahrzeugrichtlinien zu differenzieren, - unwidersprochen - plausibel vorträgt, dass eine Nachzeichnung von konkreten Terminen gesprächspartnerbezogen durchaus möglich sei. Für den übrigen Zeitraum ab dem
  2. Juni 2012 bis zum (...) 2013 beansprucht Anlage 9 Nr. 4 zu Nr. 17.2 KfzR 2012 Geltung. Danach sind in der in Spalte 7 einzutragenden Fahrstrecke (im amtlichen Vordruck als Reiseroute bezeichnet) - nunmehr ausdrücklich - auch die Orte anzugeben, an denen die Fahrteilnehmerinnen und -teilnehmer dienstlich tätig geworden sind, wobei für personengebundene Dienstkraftfahrzeuge in der mit Bemerkungen überschriebenen Spalte 15 bei dienstlichen Fahrten auch der Reisezweck (Grund der dienstlichen Fahrt) und die aufgesuchte Gesprächsperson, wahlweise die Organisationsbezeichnung einzutragen sind, soweit im Zusammenhang mit den anderen Angaben die dienstliche Veranlassung der Fahrt erkennbar bleibt. Jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum vom
  3. Juni 2012 bis zum (...) 2012 lässt sich damit zweifellos die dienstliche Termingestaltung nachzeichnen, soweit der Dienstwagen in Anspruch genommen wurde. Dass der Beigeladene darüber hinaus dienstliche Termine absolviert hat, mithin das Fahrtenbuch den Terminkalender des Beigeladenen nicht vollständig nachzeichnet, ist rechtlich unerheblich. Zum einen ist zu attestieren, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass jedenfalls eine Vielzahl auswärtiger Termine nachzeichenbar sind. Zum anderen können auch Fragmente der Terminplanung, d. h. die mit dem Dienstwagen wahrgenommenen auswärtigen dienstlichen Termine Aufschluss über (regierungs-)entscheidungserhebliche Abstimmungen geben, mithin den Entscheidungsprozess - wenn auch nur teilweise - abbilden. Randnummer 86 Nach alledem sieht es der Senat als gerechtfertigt an, die Dokumentation von dienstlichen Terminen eines Staatssekretärs - die hier in den Eintragungen von dienstlichen Fahrten im Fahrtenbuch zum Ausdruck kommt - dem Grunde nach dem zu schützenden Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung für eine laufende Legislaturperiode zuzuordnen, bei noch offenen - weiterverfolgten - Entscheidungsprozesse über diese hinaus. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beigeladene bereits mit Ablauf des (...) 2012 und damit vor Ende der
  4. Legislaturperiode des Landtages ausgeschieden ist. Denn ein Wechsel der Hausspitze des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt war hiermit schon nicht verknüpft, so dass die vom Beigeladenen in seiner Funktion als Finanzstaatssekretär wahrgenommenen dienstlichen Termine ohne Weiteres noch offene gubernative Entscheidung betreffen konnten, mithin ein „Mitregieren Dritter“ im Raum stand. Soweit es abgeschlossene Willensbildungsprozesse während der noch laufenden
  5. Legislaturperiode betroffen haben sollte, kann sich - wie bereits dargestellt - die Notwendigkeit des Schutzes des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung noch daraus ergeben, dass es die freie und offene Willensbildung innerhalb der Regierung funktionsnotwendigerweise zu schützen gilt (vgl. Schoch, a. a. O.,

§§ 3bis 6, Rdnr. 27 [m. w. N.]; BVerf

G, Beschluss vom 30. März 2004 , a.a.O., Rdnr. 44) , wobei es insoweit einer entsprechenden Darlegung des Geheimhaltungsinteresses und sodann einer Abwägung bedarf. Randnummer 87 Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit mit der am 11. April 2016 abgelaufenen 6. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt eine neue - von der früheren vollständig abgrenzbare - Landesregierung im Amt ist, mithin die freie und offene Willensbildung innerhalb der vormaligen Regierung keines prinzipiellen Schutzes mehr bedarf. Nach der - sowohl parteien- als auch personenbezogenen - Neubildung der Regierung sind die streitigen Eintragungen dienstlicher Fahrten in den Fahrtenbüchern im Allgemeinen nicht mehr geeignet, deren freie und offene Willensbildung zu beeinflussen (vgl. zum Informationszugang bei mandatsbezogenen Zuarbeiten bei Beendigung des Abgeordnetenstatus: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris, Rdnr. 24) . Dies gilt jedenfalls soweit, als die Regierungsverantwortung mittlerweile von drei anstatt der vormaligen zwei Regierungsparteien getragen wird und auch im Finanzressort das Ministeramt nicht personenidentisch besetzt ist. Weder der Beklagte noch der Beigeladene substantiieren, weshalb auch nach Ablauf der Legislaturperiode unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senates eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, insbesondere noch offene Entscheidungsprozesse im Raum stünden, die durch die abgelöste Regierung in Gang gesetzt und die nunmehrige weiterverfolgt würden. Allein der Umstand, dass ein weiterer Staatssekretär des Ministeriums (...) des Landes Sachsen-Anhalt sowohl in der 6. als auch in der jetzigen Legislaturperiode (im Übrigen auch nur zeitweise) tätig war bzw. ist und damit aus Sicht des Beigeladenen sehr wohl Personenidentität bestehe und eine - über die hier vorgenommene relative Betrachtung hinaus - weitergehende inhaltliche Bewertung erzwinge, führt zur Überzeugung des Senates zu keiner anderen Betrachtung. Zwar fällt im Gegensatz zum Landtag die Exekutive mit Ablauf der Legislaturperiode nicht der Diskontinuität anheim, so dass der Verwaltungsapparat der Ministerien personell überdauert, mithin begonnene Vorhaben ohne Weiteres weitergeführt werden könnten. Dass dies vorliegend der Fall sein soll, wird jedoch nicht ansatzweise konkretisiert, wobei ausgehend davon, dass das Ministerium nunmehr durch einen Minister mit - im Vergleich zum früheren Minister - abweichender Parteizugehörigkeit geführt wird, die bloße Behauptung schon nicht genügen kann. Zum anderen wird nicht die Einsicht in die Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges des heute noch tätigen (weiteren) Staatssekretärs, sondern des Beigeladenen verlangt. Daneben ist zu konstatieren, dass auch wegen des weit zurückliegenden Ausscheidens des Beigeladenen aus dem Landesdienst mit Ablauf des (...) 2012 eine mögliche Einflussnahme auf die neugebildete Landesregierung im Falle des Bekanntwerdens seiner dienstlichen Termingestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Null tendiert. Randnummer 88 6. Ein Ausschlussgrund lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass anhand der Eintragungen von dienstlichen Fahrten in den Fahrtenbüchern ein (dienstliches) Bewegungsprofil des Beigeladenen konstruierbar sei. Denn das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.

  1. b)IZG LSA bereits deshalb nicht mehr haben, weil der Beigeladene mit seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst am (...) 2012 keine dienstlichen Termine als Finanzstaatssekretär des Landes Sachsen-Anhalt mehr wahrnimmt. Etwaige sich aus dem dienstlichen Bewegungsprofil des Beigeladenen ergebende Erkenntnisse wären damit von vornherein nicht mehr in der Lage, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen ( vgl. hierzu Terminkalender der Bundeskanzlerin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris; vorhergehend: VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - 2 K 39.10 -, juris ). Denn dass der heutige Staatssekretär eine vergleichbare Termingestaltung pflegt, ist angesichts der vom Beklagten und Beigeladenen angesprochenen autonomen Termingestaltung nicht anzunehmen. Randnummer 89 7. Ebenso wenig vermittelt § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA einen Ausschlussgrund. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Randnummer 90 Die Fahrtenbücher eines Staatssekretärs werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (vgl. §§ 51 LBG LSA, 37 BeamtStG) umfassen keine besonderen Amtsgeheimnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, Rdnr. 15, und Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122-133, Rdnr. 26). Randnummer 91 Sofern der Beigeladene unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) darstellt, dass die Offenbarung der Daten - insbesondere der Umfang der privat gefahren Kilometer - nicht erlaubt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist das Steuergeheimnis ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne der Vorschrift (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 Rdnr. 151) . Dass die in Bezug genommen Daten in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  2. a)AO bekannt geworden sind, wird jedoch weder substantiiert, noch liegt dies auf der Hand. Nach dieser Vorschrift verletzt ein Amtsträger ein Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen unbefugt offenbart, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind. Für ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist vorliegend schon nichts ersichtlich. Zudem hat der Beigeladene im Rahmen der Erörterung des presserechtlichen Auskunftsanspruches in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er die Beantwortung der Fragestellung zu 12. (Wie viele private Fahrten enthalten die Fahrtenbücher mit welcher zurückgelegten Kilometerentfernung?) als nicht problematisch ansehe, so dass auch seine insoweitige Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in Betracht zu ziehen wäre, weil es gegen den Willen eines Steuerpflichtigen kein Steuergeheimnis geben kann. Ungeachtet dessen lässt § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO - wie bereits ausgeführt-– die Offenbarung der Kenntnisse nach Maßgabe des IZG LSA zu. Randnummer 92 Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang zudem vorträgt, dass aus Gründen des Datenschutzes der Informationszugang ausscheide, da seine personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck erhoben worden seien und in der Weitergabe eine unzulässige Zweckänderung liege, ist dem nicht zu folgen. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (vergleichbare landesrechtliche Vorschrift: § 12 Abs. 1 Nr. 2 DSG LSA) offenbart, dass - unabhängig vom Zweck der Erhebung - bei berechtigtem Interesse eines Dritten an der Kenntnis der zu übermittelnden (personenbezogenen) Daten die Übermittlung dann zulässig ist, wenn der Betroffene (Dritte) kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, so dass von einem generellen Ausschluss schon nicht die Rede sein kann. Vielmehr entsprechen die Normen der Regelungssystematik des § 5 IZG LSA , der den - im Einzelfall auftretenden - Konflikt zwischen Informationszugangsfreiheit und Datenschutz aufgreift, die Kriterien zur Konfliktlösung normiert (vgl. Schoch a. a. O., § 5 Rdnr. 1) und als lex speciales § 16 BDSG bzw. § 12 DSG LSA verdrängt (vgl. A. 4.). Randnummer 93 8. § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA , wonach der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren

ereitung abgelehnt werden soll, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, stellt vorliegend keinen Ausschlussgrund dar. Die Vorschrift kann ausgehend von den vorangegangenen Erwägungen zur Amtlichkeit der Information (vgl. A. 3.) allenfalls die Abrechnungsvorgänge des Beklagten nach den Kraftfahrzeugrichtlinien betreffen, deren Einsichtnahme durch den Kläger nicht begehrt wird und die sich auch mittlerweile erledigt haben dürften. Anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 94 9. Aus § 5 IZG LSA ergibt sich jedoch, dass der Informationszugang nicht uneingeschränkt zu gewähren ist. Randnummer 95

  1. a)Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (Klägers) das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IZG LSA. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris, Rdnr. 19 [Verwendung der Sachmittelpauschale von Abgeordneten]). Randnummer 96
  2. b)Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Randnummer 97 Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger Informationen über die mit dem personengebundenen Dienstkraftfahrzeug unternommenen dienstlichen und privaten Fahrten des Beigeladenen in der Zeit seiner Tätigkeit als Finanzstaatssekretär begehrt. Hierbei geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Denn sachliche Verhältnisse betreffen einen auf die bestimmte Person - hier den Beigeladenen - beziehbaren Sachverhalt (vgl. Jastrow/Schlatmann, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz IFG, 2006, § 5 Rdnr. 9; Schoch, a. a O., § 5 Rdnr. 18) . Das Dienstkraftfahrzeug, hinsichtlich dessen Fahrtenbüchern der Informationszugang begehrt wird, stand dem Beigeladenen während seiner Amtszeit zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung (vgl. Nr. 10.1 KfzR 2009/2012). Soweit sich aus den Eintragungen auch personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA ergeben, nämlich Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, dürfen diese (bspw. zu Arztbesuchen) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA nur mit ausdrücklicher Einwilligung - die hier nicht vorliegt - übermittelt werden. Bereits hieraus folgt, dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher nur in kopierter Form unter Vornahme der insoweit erforderlichen Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA ). Randnummer 98 Personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA liegen auch vor, soweit sich aus den Eintragungen in den Fahrtenbüchern die Arbeitszeit des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers ableiten lässt (vgl. Nr. 17.4 KfzR 2009/2012), denn hierdurch werden offenkundig auch sachliche Verhältnisse des Berufskraftfahrers dokumentiert. Randnummer 99 Das Gleiche gilt, soweit die Eintragungen in den Fahrtenbüchern Rückschlüsse auf aufgesuchte natürliche Personen zulassen, denn auch insoweit geht es um sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Soweit im Fahrtenbuch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen des Privatrechtes erscheinen, liegen schon keine personenbezogenen Daten im

ezeichneten Sinne vor. Gleichwohl sind auch aufgesuchte juristische Personen des Privatrechtes nicht schutzlos gestellt (vgl. folgende Darstellung unter A. 10.). Randnummer 100

  1. c)Die personenbezogenen - sich aus den Fahrtenbüchern ergebenden und den Beigeladenen betreffenden - Informationen sind von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IZG nicht erfasst. Randnummer 101 Nach § 5 Abs. 2 ZG LSA überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- und Amtsgeheimnis unterliegen. Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Vorschrift stellt daneben das Dienst- und Amtsverhältnis und das Abgeordnetenmandat unter besonderen Schutz. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind damit Informationen über Angehörige des öffentlichen Dienstes gemeint, die einen unmittelbaren beruflichen Bezug aufweisen. Dies sind insbesondere Informationen aus Personalakten, aber auch Personaldaten im weiteren Sinne (vgl. LT-Drs. 5/748, S. 26, dort unter „Zu Absatz 2“) . Der Bundesgesetzgeber hat im Informationsfreiheitsgesetz eine identische Regelung in § 5 Abs. 2 IFG getroffen, wobei Einigkeit darüber herrscht, dass durch § 5 Abs. 2 IFG Personalakten im materiellen Sinn in Bezug genommen werden (vgl. Schoch, a. a. O., § 5 Rdnr. 51) . Die konkret begehrten Informationen müssen einen Zusammenhang mit diesen beruflichen Verhältnissen aufweisen; Amts- und Mandatsträger sollen durch die Ansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zur Preisgabe personenbezogener Informationen verpflichtet werden, die sie zur Ausübung ihres Amtes mitteilen müssen (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 40.11 - juris, Rdnr. 27, und vom 28. Juni 2013 - OVG 12 B 9.12 -, juris, Rdnr. 40). Danach ist entscheidend, ob sich in Unterlagen oder elektronischen Dokumenten, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, personenbezogene Daten über einen Beamten (Beschäftigen oder Mandatsträger) befinden, die für sein (Beschäftigungs-)Dienstverhältnis oder Mandatsverhältnis verwendet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 10) . Randnummer 102 Nach der Gesetzesbegründung zu einer früheren Fassung des Beamtengesetzes geht der Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs. zum Beamtengesetz 2/3306 vom 12. März 1997, S. 46 f.) davon aus, dass der dem materiellen Personalaktenbegriff zugrundeliegende unmittelbare innere Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis den Inhalt der Personalakte des Beamten bestimmt. In diese sind danach insbesondere aufzunehmen: Randnummer 103 - weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte, worunter eine ständig zu aktualisierende schriftliche Übersicht aller für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten verstanden wird, - Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild, - Personenstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsnachweis, - Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse und anderweitige Befähigungsnachweise, - Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, - Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstposten, Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, unter Umständen Tropentauglichkeitsbescheinigung, - Nachweis über Wehr- oder Zivildienst, - Unterlagen über Vereidigung, Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Dienstpostenübertragungen, Urlaub, Dienstjubiläen, Nebentätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Ehrungen, Belobigungsschreiben, - mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen, - Disziplinarvorgänge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, Unterlagen über Ermittlungs-, Straf- und Berufsgerichtsverfahren sowie über Bußgeldverfahren, soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht, und über Maßnahmen der Dienstaufsicht, - abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis, - abschließende Entscheidungen in Regress- und Schadensersatzverfahren, - dienstliche Beurteilungen, Dienstzeugnisse, - Besoldungsunterlagen einschließlich der Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Abtretungen, Pfändungen, Gehaltsvorschüsse, - Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekosten, - Unterlagen über Erkrankungen, - Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen und Zuschüsse, - Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand, - Unterlagen über die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen, - Eingaben und Gesuche des Beamten in persönlichen Angelegenheiten. Randnummer 104 Hierbei ging der Landesgesetzgeber davon aus, dass sich sämtliche oben aufgezählten, den Mindestinhalt der Personalakte bildenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des gebotenen inneren Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis von anderen Unterlagen, denen Personalaktenqualität fehle, durch den Zweck, zu welchem der jeweilige Vorgang angelegt worden ist, abgrenzen ließen. Handele es sich nämlich um einen Vorgang, der besonderen, von dem Dienstverhältnis der Person des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken diene, könne er - auch wenn er die dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühre - keine Aufnahme in die Personalakte finden, mit der Folge, dass ihm Sachaktenqualität (statt Personalaktenqualität) zuzuerkennen sei. Dies gelte insbesondere für Prüfungsakten, Sicherheitsakten und Kindergeldakten des Dienstherrn sowie für Akten, die im Zusammenhang mit der Prüfung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den Laufbahnvorschriften bei den dafür zuständigen Behörden entstünden. Sachaktenqualität werde darüber hinaus bejaht für alle Akten über Vorgänge der Personalplanung, der Stellenausschreibungen, des Ausleseverfahrens, der Stellenbewertungen und der Geschäftsverteilung; dies gelte auch für Prozessakten (vgl. zum 3. Änderungsgesetz des Beamtengesetz LT-Drs. 2/3306 vom 12. März 1997, S. 47 ff.). Randnummer 105 Diese gesetzgeberische Aussage zugrunde gelegt, zählen Fahrtenbücher ungeachtet dessen, dass sie das Amtsverhältnis des Beigeladenen berühren, nicht zu den Personalaktendaten im materiellen Sinne. Denn hierbei handelt es sich zuvorderst um Sachakten, die die Art und Weise der Nutzung eines Dienstkraftzeuges wiedergeben. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit hieraus Entschädigungsansprüche des Dienstherrn gegenüber dem Beigeladenen (vgl. Nr. 8.2 KfzR 2009/2012) abgeleitet werden. Denn nur soweit hierbei abschließende Entscheidungen ergehen, könnten diese überhaupt Gegenstand einer Personalakte werden, so dass es entscheidend auf das Abwägungsergebnis zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen und dem Informationsinteresse ankommt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA ). Randnummer 106 Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Eintragungen in Fahrtenbüchern um Personalaktendaten oder aber Personaldaten im weiteren Sinne handeln würde, wäre aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vergleichbare Abwägung durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 10. August 2015 (- 8 A 2410/13 -, juris, Rdnr. 51 ff., Revision zugelassen) überzeugend ausgeführt: Randnummer 107 „§ 5 Abs. 2 IFG fordert seinem Wortlaut nach durch das Abstellen auf einen "Zusammenhang" lediglich, dass zwischen dem Dienstverhältnis und der Information eine - im Gesetz nicht näher spezifizierte - Verbindung besteht. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Informationen aus Personalakten als gegeben an. Nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der diese Umschreibung noch ausdrücklich enthalten hat, sollten mit der Vorschrift in erster Linie Personalakten im materiellen Sinn dem Informationszugang entzogen werden. Dazu zählen alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13). Randnummer 108 Mit dieser Überlegung hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Definition des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts in § 106 Abs. 1 Satz 4 Bundesbeamtengesetz in der heutigen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist (BBG), angelehnt. Darin wird ebenfalls auf den materiellen Personalaktenbegriff abgestellt, der unter anderem für das Vertraulichkeitsgebot des § 106 Abs. 1 Satz 2 BBG maßgeblich ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 106 Rn. 69). Randnummer 109 Wie auch an der gegenüber § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG weitergehenden Fassung des § 5 Abs. 2 IFG deutlich wird, sollten darüber hinaus vergleichbare Daten geschützt werden, nämlich diejenigen Unterlagen, die den Beschäftigten betreffen, aber nur allgemein und nicht unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13, wo noch auf die Vorgängernorm des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG Bezug genommen wird). Randnummer 110 Die im ursprünglichen Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes noch ausdrücklich enthaltene Umschreibung "insbesondere aus Personalakten" ist zwar im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur redaktionellen Straffung gestrichen worden. Damit sollte jedoch keine Änderung in der Sache verbunden sein (vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6). Randnummer 111 Nach den vorstehenden Ausführungen knüpft § 5 Abs. 2 IFG in Bezug auf Beamte vor allem an den in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG verwendeten Begriff der Personalakten an und sichert die beamtenrechtlich bestimmte Vertraulichkeit der Personalakte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBG), soweit sie nach den §§ 106 ff. BBG reicht, auch gegen Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. § 5 Abs. 2 IFG inkorporiert mithin den beamtenrechtlich vorgegebenen und austarierten Vertraulichkeitsschutz; insoweit kommt der Vorschrift lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Zugleich - und darin liegt ihre eigenständige Bedeutung - erstreckt sie diesen einheitlichen Schutz inhaltsgleich auf die privatrechtlich Beschäftigten sowie auf den gegenüber der materiellen Personalakte überschießenden Schutzbereich des § 5 Abs. 2 IFG. Dass zwischen öffentlich-rechtlich Bediensteten und privatrechtlich Beschäftigten im vorliegenden Zusammenhang kein Unterschied bestehen soll, das "Dienstverhältnis" somit privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst einschließt, geht aus der Entwurfsbegründung zweifelsfrei hervor (BT-Drs. 15/4493, S. 13; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606, S. 6: Personalakten der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes"; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 53; Berger, in: ders./Partsch/Roth/Scheel (Hrsg.), IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 15; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14; i. E. auch Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 5 Rn. 27). Randnummer 112 Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Beschäftigte, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses sensible personenbezogene Informationen preisgeben müssen, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, dass diese Informationen an Dritte außerhalb der qualifiziert zugriffsberechtigten Personalverwaltung herausgegeben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 - 12 B 9.12 -, juris, Rn. 40). Diese allgemeine Risikolage unterscheidet sich aber nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschäftigungsstatus. Randnummer 113 Angesichts des vorrangigen Regelungszwecks, die Vertraulichkeit der Personalakte zu sichern, greift § 5 Abs. 2 IFG dort nicht ein, wo das relevante Personalaktenrecht die Vertraulichkeit der Personalakte selbst durchbricht. Es gilt nicht einschränkungslos, sondern schützt die in der Personalakte enthaltenen Unterlagen und Informationen (nur) gegen eine unbefugte Einsichtnahme. Dies ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 IFG zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 IFG schützt die Personalakte inhaltlich akzessorisch zum Personalaktenführungsrecht und tritt konsequenterweise zurück, soweit die Vertraulichkeit der Personalakte im Ausnahmefall gesetzlich durchbrochen wird. Namentlich der von einem spezifischen Informationsinteresse abhängige Anspruch Dritter nach § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG - früher § 88 Abs. 2 BBG a. F. - schränkt den Vertraulichkeitsschutz der Personalakte schon dem Grunde nach ein.“ Randnummer 114 Personenbezogene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 IZG LSA unterstellt, bedeutet dies übertragen auf die hiesigen landesrechtlichen Regelungen, dass nach § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA Auskünfte (keine Vorlage) aus Personalakten nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden dürfen, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund für die Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Dies zugrunde gelegt, käme es somit ebenfalls auf das Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung an. Randnummer 115 Auch unter Berücksichtigung des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes zum Informationszugang hinsichtlich der Verwendung der Sachmittelpauschale durch Bundestagsabgeordnete ergibt sich keine andere Sichtweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1-14, Rdnr. 22), da dieses das Mandatsverhältnis und nicht etwa ein Dienst- oder Amtsverhältnis betraf und das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen hat, wie der Begriff des „Zusammenhangs“ im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG, der dem Wortlaut nach der landesgesetzlichen Norm des § 5 Abs. 2 IZG LSA entspricht, seine Konturen gewinnen könne. Denn es ist davon ausgegangen, dass die Verbindung zwischen den Angaben und dem Mandat normativ geprägt sei; die begehrten Informationen beträfen die durch das Abgeordnetengesetz in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 48 Abs. 3 GG geregelte Amtsausstattung und damit einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Abgeordneten, der die Ausübung des Mandats durch Sicherung seiner sächlichen Voraussetzungen ermöglichen solle. Der Zusammenhang mit dem Mandat sei demnach nicht lediglich ein faktischer, sondern (verfassungs-)rechtlich vorgegeben (Klammerzusatz durch Senat). An einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe mangelt es bei der Überlassung eines Dienstkraftfahrzeuges zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung an Staatssekretäre im Land Sachsen-Anhalt. § 52 Satz 2 LHO regelt lediglich, dass die Landesregierung für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen von dem Grundsatz nach Satz 1 der Vorschrift zulassen kann, wonach Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden dürfen, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Diese hat im Rahmen der Kraftfahrzeugrichtlinien (KfzR 2009/2012) hiervon Gebrauch gemacht. Eine verfassungsrechtlich verbürgte Amtsausstattung für Staatssekretäre ist hiermit offensichtlich nicht verbunden. Randnummer 116
  2. d)Soweit jedoch die Fahrtenbücher der Arbeitszeiterfassung des das Dienstkraftfahrzeug führenden Berufskraftfahrers dienen, ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Berufskraftfahrers stehen. Nach Nr. 17.4 KfzR 2009/2012 hat eine Berufskraftfahrerin oder ein Berufskraftfahrer, die/der regelmäßig verschiedene Dienstkraftfahrzeuge führt, die Angaben zur Arbeitszeit gesondert nachzuweisen. Anders gewendet: Ein Berufskraftfahrer, der ausschließlich ein Dienstkraftfahrzeug führt, hat keinen besonderen Nachweis hinsichtlich seiner Arbeitszeit zu führen, weil sich die Erfassung der Arbeitszeit unmittelbar aus dem Fahrtenbuch ergibt. Folglich sind alle Angaben, die auf den konkreten Berufskraftfahrer schließen lassen (Unterschrift, namentliche Bezeichnung), zu schwärzen, so dass die begehrte Einsichtnahme in die Fahrtenbücher (vorerst) nur in kopierter Form unter Vornahme der notwendigen

ezeichneten Schwärzungen erfolgen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA ). Denn hierbei handelt es sich unzweifelhaft um personengebundene Informationen, die der Berufskraftfahrer in Ausübung seiner Beschäftigung mitzuteilen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Personalakte werden. Randnummer 117 Mangels Durchführung des erforderlichen Beteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA , wonach die Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einem Dritten, dessen Belange - wie hier - durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben hat, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, ist nicht auszuschließen, dass der Berufskraftfahrer in den insoweitigen Informationszugang einwilligt. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Nachholung dieses Beteiligungsverfahrens. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Gerichtes zur Herstellung der Spruchreife. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung kann das Gericht hiervon jedoch enthoben sein. Beispielsweise können Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen. Zu solchen besonderen Verfahren zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Daten dienende Drittbeteiligungsverfahren (vgl. zuletzt: Urteil vom

  1. Juli 2016 - 7 C 7.14 -, juris, m. w. N.) , das hier in § 8 IZG LSA geregelt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde (hier: des Beklagten) bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2016, a. a. O.) . Vorliegend ist der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht nur ernsthaft in Betracht zu ziehen, sondern auch gegeben (s.o.), obgleich das gesetzlich vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht. Dementsprechend ist der Beklagte zur insoweitigen Neubescheidung zu verpflichten. Randnummer 118 e) Festzustellen nach den vorgelegten Unterlagen ist, dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat - in den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht eingewilligt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu Privat- als auch zu Dienstfahrten. Selbst wenn mit dem Kläger von einem mangelbehafteten Beteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IZG LSA bezogen auf den Beigeladenen auszugehen gewesen wäre, hat der Beigeladene jedenfalls im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, auch hinsichtlich der eingetragenen Dienstfahrten nicht in den Informationszugang einzuwilligen. Damit ist eine Interessenabwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vorzunehmen. Randnummer 119 Dem geltend gemachten Interesse des Klägers am Informationszugang hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Eintragungen zu privaten Fahrten in seiner Gesamtheit zu Unrecht (aa.) und hinsichtlich der Eintragungen zu dienstlichen Fahrten zu Recht ein dahinter zurückbleibendes Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenübergestellt (bb.). Randnummer 120 Ein überwiegendes Informationsinteresse kann nicht allein mit dem Hinweis auf das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verneint werden. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erfasst ist; die Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse muss diesem grundrechtlichen Schutz angemessen Rechnung tragen. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris ). Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 -, juris) , ist bei der Würdigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit privater Interessen ist auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bei Eingriffen abzustellen. Zu beachten ist hierbei neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, eingegriffen wird, inwieweit derjenige, über den die Behörde um Information ersucht wird, dies durch eigenes Verhalten veranlasst hat, die voraussichtliche Schwere der Beeinträchtigung und deren Folgen sowie das Maß des öffentlichen Informationsinteresses. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies umfasst sämtliche personenbezogenen Daten. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - „zu verdinglichen“ - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren. Träger dieses Grundrechts sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 2004, 3 C 41.03, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.) . Randnummer 121 aa. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Privatfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers, soweit sich ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen aus den Eintragungen ergibt. Randnummer 122 Zwar begehrt der Kläger die Information - auch wenn er im Rahmen des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur einen einfachgesetzlichen Informationsanspruch verfolgt - aufgrund seiner Argumentation und seiner Pressezugehörigkeit im Rahmen einer dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterliegenden Betätigung. Dieser Umstand vermag - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - jedoch weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IZG LSA zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der mangels Einwilligung des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1,
  6. Alt. IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25). Das Gesetz soll nach der normierten Zweckbestimmung durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen „unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten“ unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Danach ist die in § 5 Abs. 1 IZG LSA geforderte Abwägung, wenn der zu beteiligende Drittbetroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten durch die Behörde nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  8. August 2014 - OVG 12 B 14.12 -, juris, Rdnr. 25). Randnummer 123 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt nicht zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers an allen Informationen zu den Privatfahrten. Dessen Interesse an der Aufklärung etwaiger Missstände bei der Nutzung des personenbezogenen Dienstkraftfahrzeuges durch den Beigeladenen hat zwar durchaus Gewicht. Der Kläger kann aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass es hierfür eine Offenlegung der konkreten Ziele privater Fahrten bedarf. Hinsichtlich eines sich danach (ggf. ortsgenau) ergebenden privaten Bewegungsprofils hat der Beigeladene ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Randnummer 124 Zwar ist zunächst festzustellen, dass zu den notwendigen Eintragungen in das Fahrtenbuch bei privaten Fahrten bis zum
  9. Juni 2012 nicht die (konkrete ortsbezogene) Fahrstrecke (Spalte 7) zählte, so dass nur das Datum, der Beginn bzw. das Ende der Privatfahrt, der Stand des Kilometerzählers bei Beginn bzw. Ende der Privatfahrt sowie die gefahrenen Kilometer insgesamt (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2009) einzutragen waren. Erst ab dem Zeitraum vom
  10. Juni 2012, in dem die KfzR 2012 Geltung beansprucht, war neben den dargestellten Eintragungen gegebenenfalls in Spalte 15 der „Reisezweck und die aufgesuchte Gesprächsperson, sonstige Bemerkungen“ einzutragen (vgl. Anlage 9 Nr. 6 zu Nr. 17.2 KfzR 2012). Mit Blick darauf, dass ein Staatssekretär das Dienstkraftfahrzeug jedoch lediglich insoweit unentgeltlich nutzen darf, wie er Privatfahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt vornimmt (vgl. Nr. 8.1 Satz 1
  11. Alt. KfzR 2009/2012), so dass es bei Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes einer Abrechnung der konkret gefahrenen Kilometer zwecks Festsetzung der Entschädigung bedarf (vgl. Nr. 8.2 Satz 1 KfzR 2009/2012), ist es jedoch naheliegend, dass sich aus den Fahrtenbüchern die zum Zwecke der Feststellung privat gefahrener Kilometer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt notwendigen Angaben ergeben. Dies zugrunde gelegt, kann schon nicht ausgeschlossenen werden, dass über die Kilometerangaben hinaus etwaige Strecken- und Zielangaben zu privaten Fahrten gemacht worden sind, mithin sich auch ein privates Bewegungsprofil des Beigeladenen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) unter Nutzung dieser Daten erstellen lässt, zumal der Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst dargestellt haben, dass durchaus in Abweichung von den Kraftfahrzeugrichtlinien über die eintragungspflichtigen Elemente hinaus Angaben gemacht worden sein könnten. Ausgehend hiervon ist es nicht fernliegend, dass die adressengenauen Zielorte bzw. aufgesuchten Personen bei Privatfahrten Eingang in die Fahrtenbücher gefunden haben. Randnummer 125 Allein der Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes heute wie damals eine sog. „relative“ Person der Zeitgeschichte ist, da er im Zusammenhang mit diesem Amt bzw. diesen Ämtern im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, führt zu keiner anderen Betrachtung, berücksichtigt man, dass die privat aufgesuchten Orte seine schützenswerte Privatsphäre und nicht nur - wie vom Kläger behauptet - seine Sozialsphäre betreffen. Denn Letztere erfasst das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit im Gegensatz zur Privatsphäre, der der engere persönliche Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie zugeordnet wird, wozu auch das Aufsuchen von Orten aus privatem Grund zur Lebensgestaltung zählen kann. Ist die Privatsphäre betroffen, sind (nur) Eingriffe rechtmäßig, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden (bspw. wirksame Strafverfolgung). Festzustellen ist, dass eine strafrechtliche Ahndung mit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO mittlerweile ausgeschlossen ist. Allein der Umstand, dass es für Personen in unmittelbarer Nähe des Beigeladenen, etwa Nachbarn und Passanten, sichtbar gewesen ist, wo sich der Beigeladene privat hinbegeben hat, genügt nicht. Zum einen betrifft dies bezogen auf die jeweilige Person immer nur einen Ausschnitt und damit gerade nicht das sich aus dem Fahrtenbuch ergebende (private) Bewegungsprofil in seiner Gesamtheit. Daneben ist es für den Senat auch nicht ersichtlich, dass in der Öffentlichkeit bekannt ist, an welchem konkreten Ort sich etwa die Wohnung des Beigeladenen oder eines Dritten, einer privat aufgesuchten Person befunden hat. Allein die Tatsache, dass mittlerweile bekannt ist, dass der Beigeladene in C-Stadt wohnt, führt schon angesichts der Größe der Stadt zu keiner anderen Sichtweise. Randnummer 126 Die Berufung auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung setzt zudem voraus, dass der Betroffene die Erwartung, dass die Umwelt seine Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt. Dass dieser Schutz der Privatsphäre des Beigeladenen durch sein bisheriges Verhalten, in Form von freiwilliger Preisgabe dieser Informationen, nicht mehr gewährleistet sei, behauptet selbst der Kläger nicht, der sich darauf beschränkt, dass sich der Beigeladene durch die von ihm wahrgenommenen Ämter als Staatssekretär, Wahlkampfleiter eines Kanzlerkandidaten im Bundestagswahlkampf 2012/2013 und heute als Abteilungslei

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