Antrag des Antragstellers
Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Vorsitzende des Antragstellers für die Teilnahme an der Schulung „Arbeitsrecht Grundlagen kompakt“ des ver.di Bildungswerks Sachsen-Anhalt e. V. vom 21.03.2016 bis 23.03.2016 unter Übernahme der Schulungskosten von 360 € zuzüglich Tagungspauschale vom Dienst freizustellen, und in der Rechtsmittelbelehrung dahingehend belehrt, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt statthaft sei. Randnummer 2 Auf die daraufhin vom Beteiligten eingelegte Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 18. März 2016 - 5 M 4/16 -
Beschluss des Verwaltungsgerichtes geändert und die beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt. Der Beschluss ist
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben am
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen: 5 M 4/16 Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit beim Verwaltungsgericht Magdeburg zu stellen“. Hierzu hat er seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt und bevollmächtigt, „sämtliche notwendigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sowie Verfahrenserklärungen abzugeben.“ Am
GG, 584 Abs. 1 2. Alt. ZPO der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden, da diese gegen
Beschluss des Senates vom
Beschluss des Senates in dieser Sache (5 M 4/16) vom 18. März 2016 bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und war daher gemäß §§ 589 Abs. 1, 590 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu verwerfen (a), sie ist überdies unbegründet (b). Randnummer 6 a) Die Nichtigkeitsklage ist bereits unzulässig. Randnummer 7 Gemäß § 578 Abs. 2 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Dies gilt gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m.
GG ebenso für ein durch einen rechtskräftigen Beschluss geschlossenen Verfahren ( vgl. auch: BAG, Beschluss vom
n, dass die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist indes - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Nach § 586 Abs. 1 ZPO sind die Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, die gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind gemäß § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Darüber hinaus muss in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein (§ 587 ZPO). Randnummer 9 Die am 21. Juli 2016 erhobene Nichtigkeitsklage ist verfristet,
n sie wurde nicht innerhalb eines Monats erhoben, nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Da der angegriffene Senatsbeschluss - wie ausgeführt - unanfechtbar ist, scheidet ein späterer Fristbeginn als die Bekanntgabe am 31. März 2016 aus. Kenntnis hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch spätestens mit Zugang des Senatsbeschlusses am 31. März 2016,
n schon mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2016 in dem Verfahren 5 M 4/16 wurde die mangelnde Statthaftigkeit der Beschwerde des Beteiligten und die Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes gerügt. Mithin war die Monats-Frist mit Ablauf des Montags,
wertenden tatsächlichen Umständen auch deshalb keine wirksame Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie für die Einlegung eines solchen gesonderten Rechtsbehelfes mangels vorangegangenen Beschlusses des Antragstellers weder beauftragt noch bevollmächtigt gewesen sind. Einen dahingehenden Beschluss hat der Antragsteller vielmehr erst am 15. Juni 2016 getroffen. Randnummer 12 b) Die Nichtigkeitsklage ist überdies unbegründet,
n der seinerzeit beschließende Senat war im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftsmäßig besetzt. Randnummer 13 Über die hier eingelegte und daher zugrunde zu legendende Beschwerde konnte der Fachsenat gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m.
GG, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Anhörung durch
Vorsitzenden entscheiden, weil die Erledigung des Gesuchs wegen der bereits zum Montag,
Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei (ausnahmsweise) statthaft, im Hinblick auf die Vielzahl und die Differenziertheit der vorliegend zu beachten gewesenen prozessrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung als objektiv willkürlich anzusehen. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.