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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat 5 L 7/16 Beschluss Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9 § 9 Abs 1 PersVG S

Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9 Leitsatz Zur Auflösung (hier bejaht) eines nach § 9 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses eines in eine Gesa

§ 9BPers

VG Nr. 32 [m. w. N.] ). Randnummer 35 Hiervon ausgehend war der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am

  1. November 2014 sowohl zur Vornahme dieser Prozesshandlung als auch zur Ausübung des materiellen, d. h. auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechtes befugt. Randnummer 36 Das Land Sachsen-Anhalt wird vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom
  2. April 2013 - 5002-202.4 - ( MBl. 2013, 204 ), wenn es sonst - d. h. außerhalb der hier nicht einschlägigen Verfahren nach Abs. 1 der Regelung - am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. Randnummer 37 Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die hier streitige Angelegenheit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom
  3. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald ( MBl. LSA 2010, 38 ) - RdErl. 2009 -. Nach Ziffer
  4. des RdErl. 2009 gliedert sich das Landeszentrum Wald in eine Betriebsleitung sowie nachgeordnete unselbstständige Betreuungsforstämter und wird von einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter geleitet. Seine personalrechtlichen Befugnisse richten sich gemäß Ziffer
  5. RdErl. 2009 nach den im RdErl. des MLU vom
  6. März 2006 ( MBl. LSA 2006, 440 ) - RdErl. 2006 - für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen. Auf die Absolvierung der Ausbildung in einem bestimmten Betreuungsforstamt kommt es daher - entgegen der Annahme der Beschwerde - aufgrund von deren Unselbständigkeit, so dass es sich nicht um eine Ausbildungsdienststelle handelt, nicht entscheidungserheblich für die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse an ( vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom
  7. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom
  8. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3 ). Randnummer 38 Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 RdErl. 2009 seit dem
  9. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Ziffer 4 Satz 2 RdErl. 2009 die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des RdErl. 2006 für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 RdErl. 2009 seit dem
  10. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I.,
  11. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I.,
  12. Abs. 1 RdErl. 2006 wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen. Randnummer 39 Selbst wenn die vorstehende Bestimmung nicht einschlägig wäre, würde das Land Sachsen-Anhalt im hier gegebenen gerichtlichen Verfahren jedenfalls nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 2 Satz 2 Nr. 28 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom
  13. April 2013 - 5002-202.4 - ( MBl. 2013, 204 ) durch das Landeszentrum Wald, dieses vertreten durch seinen Betriebsleiter, für seinen - vorliegend gegebenen - Aufgabenbereich vertreten. Randnummer 40 War mithin der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  14. November 2014 für die Führung des gerichtlichen Verfahrens zuständig, so bedurfte dieser für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten Vollmacht. Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  15. Juli 2008, a. a. O. ). Randnummer 41 Der handelnde Forstdirektor (D.) war zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  16. November 2014 Betriebsleiter des Landeszentrums Wald. Mit Verfügung vom
  17. Mai 2006 des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt wurde diesem dauerhaft die Leitung des damaligen Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice übertragen. Dessen Funktionsnachfolger ist - wie ausgeführt - das Landeszentrum Wald. Herr (D.) ist ausweislich des weiteren Ministerschreibens vom
  18. August 2014 dessen Betriebsleiter. Randnummer 42 Unabhängig vom Vorstehenden wurde der Forstdirektor (D.) mit dem vorbezeichneten Ministerschreibens vom
  19. August 2014 zusätzlich in Fällen von Anträgen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA - wie hier - ausdrücklich bevollmächtigt, „Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen“. Diese Vollmacht wurde mit der - fristgerechten - Antragstellung beim Verwaltungsgericht eingereicht. Randnummer 43 c) Der Auflösungsantrag ist vorliegend auch der richtige Antrag. Denn zwischen dem Beteiligten zu
  20. und dem Antragsteller wurde im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ( vgl. zur Erforderlichkeit dieser Vorfragenklärung: BVerwG, Beschluss vom
  21. Oktober 1996 - 6 P 20.94 -, BVerwGE 102, 100 ). Randnummer 44 Der Beteiligte zu
  22. war Auszubildender im Sinne von § 9 Abs. 1 PersVG LSA , d. h. ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter und zugleich Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ihm wurde mit Schreiben vom
  23. April 2014 und damit drei Monate vor Beendigung des vertraglich vereinbarten und insoweit hier maßgeblichen Berufsausbildungsverhältnisses (
  24. Juli 2014) schriftlich unter Angabe seiner Gründe mitgeteilt, dass er nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden soll. Der Beteiligte zu
  25. hat hiernach am
  26. Juli 2014, d. h. innerhalb der letzten drei Monate vor der vertraglich zunächst bestimmten wie auch der hiernach (konkludent) zum
  27. Oktober 2014 verlängerten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am
  28. Oktober 20914 schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Randnummer 45 Dass der Antragsteller eine dahingehende Mitteilung nach dem 31.Juli 2014 nicht erneut an den Beteiligten zu
  29. gerichtet hat, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - unbeachtlich. Denn ist die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 PersVG LSA einmal rechtzeitig und damit fristgerecht erfolgt, ist der Funktion einer solchen Mitteilung nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 PersVG LSA für den Auszubildenden genüge getan. Die Regelung bestimmt insbesondere nicht, dass die Mitteilung „genau“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden, sondern lässt - wie vorliegend geschehen - jede Mitteilung, „mindestens“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden zugeht, ausreichen. Randnummer 46 d) Die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA sind ebenfalls erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
  30. nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu s. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist. Randnummer 47 Dem Arbeitgeber obliegt insoweit die materielle Beweislast, d. h. er muss den Nachweis führen, dass und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, weil sich dies nicht einwandfrei aufklären lässt, so trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit ( siehe: BVerwG, Beschluss vom
  31. November 1994 - 6 P 48.93 -,

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VG Nr. 11 [m. w. N.] ). Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes vorliegend erbracht. Randnummer 48 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ( so: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -,

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VG Nr. 26 [m. w. N.] ). Dabei ist der vor dem Ausbildungsende liegende Drei-Monats-Zeitraum mit in den Blick zu nehmen, weil § 9 PersVG LSA dem Arbeitgeber die ergänzende Pflicht auferlegt, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die Möglichkeit eines Übernahmeverlangens und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -,

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VG Nr. 25 [m. w. N.] ). Insofern kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob auf das vertraglich zunächst vereinbarte (

  1. Juli 2014) oder das hiernach verlängerte Ausbildungsende aufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung erst am
  2. Oktober 2014 abzustellen ist, da sich an der Unzumutbarkeit für den Antragsteller selbst dann nichts ändert, wenn der längere Zeitraum vom
  3. April 2014 bis zum
  4. Oktober 2014 in den Blick genommen wird. Randnummer 49 Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht im Übrigen nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  5. November 2005, a. a. O. [m. w. N.] ). Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, vorliegend auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen. Ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, bestimmt sich allein nach dem Bereich der Ausbildungsdienststelle, während es bei einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - wie hier - dagegen nicht nur auf die Ausbildungsdienststelle, sondern auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  6. Januar 2009 - 6 P 1.08 -, juris - BVerwGE 133, 42, Rn. 25 ff., 34; OVG LSA, Beschluss vom
  7. Dezember 2013 - 5 L 9/12 -, juris ). Die Gesamtjugend- und Auszubildendenstufenvertretung ist im gegebenen Fall beim Landeszentrum Wald gebildet, so dass vorliegend dessen gesamter Geschäftsbereich maßgeblich ist ( siehe hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom
  8. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3 ). Randnummer 50 Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung ist, diese indes innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann ( siehe: BVerwG; Beschluss vom
  9. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ). Ausbildungsadäquat ist für den vorliegenden Fall hiernach ein Arbeitsplatz, der die Qualifikation als „Forstwirt (lt. 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin' vom 23.01.1998)“ - von den Beteiligten auch als „Waldarbeiter“ bezeichnet - verlangt. Randnummer 51 Ein solcher stand indes im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom
  10. April 2014 bis
  11. Juli 2014 für den Beteiligten zu
  12. ebenso wenig frei zur Verfügung wie in der anschließenden Zeit bis zum
  13. Oktober 2014 (Ausbildungsende). Randnummer 52 Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt mit Blick auf den Schutzgedanken des § 9 PersVG LSA insofern lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind ( siehe: BVerwG; Beschluss vom
  14. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.] ). Randnummer 53 Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre dem Fehlen von Planstellen und Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten ( siehe: BVerwG, Beschluss vom
  15. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 ). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom
  16. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom
  17. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG,
  18. Auflage, § 9 Rn. 27 ). Es berührt im Übrigen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Jugendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist ( siehe: BVerwG; Beschluss vom
  19. September 2011 - 6 PB 10.11 -,

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VG Nr. 43 [m. w. N.] ). Randnummer 54 Der Arbeitgeber ist im Übrigen nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Auszubildenden gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können ( so: BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 1987, a. a. O. ). Der öffentliche Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter ebenso wenig kündigen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Er darf eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus der Elternzeit zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten und vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzen. Ebenso darf er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihalten, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält. Durch derartige Vorgänge wird der Normzweck des § 9 PersVG LSA nicht berührt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen. Der Jugendvertreter kann dadurch diskriminiert werden, dass statt seiner andere Absolventen der Berufsausbildung weiterbeschäftigt oder externe Bewerber eingestellt werden. Hingegen liegt eine Benachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt. Ebenso verhält es sich, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zu einem sozial verträglichen Personalabbau entschlossen hat. Dieser geht dahin, frei werdende Stellen nach Möglichkeit mit Beschäftigten zu besetzen, die sich im Personalüberhang befinden. Eine solche Verfahrensweise richtet sich nicht gegen den Jugendvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden ( siehe: BVerwG; Beschluss vom
  2. September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 55 Im Übrigen kommt es hier nicht auf das Vorhandensein von „Planstellen" an, weil Planstellen nur Stellen für Beamte auf Lebenszeit sind, während es sich bei Stellen für Beschäftigte, um die es im Rahmen der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 9 PersVG LSA geht, um „andere Stellen als Planstellen" handelt, die in den Erläuterungen des Haushaltsplanes auszuweisen sind (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 LHO LSA; §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 BHO). Nur wenn in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplanes eine Stelle für Beschäftigte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt ist, ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Liegt hingegen - wie im gegebenen Fall - eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom
  3. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O. ). Randnummer 56 Hiervon ausgehend ist die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
  4. unzumutbar, weil dem Antragsteller für dessen dauerhafte ausbildungsadäquate Beschäftigung keine freie Stelle zur Verfügung stand und der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, dem Beteiligten zu
  5. im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom
  6. April 2014 bis
  7. Juli 2014 bzw. bis 27.Oktober 2014 einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Randnummer 57 Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten ( siehe: BVerwG, Beschluss vom
  8. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, juris ). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom
  9. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom
  10. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris ). Randnummer 58 Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat für die Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014) vom
  11. Januar 2014 ( GVBl. LSA 2014, 2 ) in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 HG 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 - Allgemeine Bestimmungen 2014“ ( siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16 ) Folgendes geregelt: Randnummer 59 „
  12. Wegfall- und Umwandlungsvermerke Randnummer 60

(1)Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt. Randnummer 61
(2)In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.“ Randnummer 62 Die in den Titelgruppen 96 ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind „zergliedert“ nach Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie nach den Einzelplänen (hier Einzelplan 09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft-) in dem mit dem Haushaltsgesetz 2014 festgestellten Haushaltsplan 2014 ausgewiesen (ebenda Seite 70 bis 83, 86 f.). In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Haushaltsführungserlass 2014 vom
  1. Januar 2014 ( MBl. LSA 2014, 44 ) in Abschnitt 2 „Hinweise zur Bewirtschaftung der Stellenhaushalte und Personalausgabenansätze“ u. a. Folgendes bestimmt: Randnummer 63 „
  2. Globale Minderausgabe Randnummer 64 Im Kapitel 1302 Titel 462 01 ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 15 982 400 Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch sonstige Fluktuation erwirtschaftet werden muss. Darüber hinaus ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 14 Millionen Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch die von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung der Personalausgaben zu erwirtschaften ist. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen ist es erforderlich, die zur Verfügung gestellten Instrumente zur Reduzierung der Personalkosten aktiv einzusetzen. Randnummer 65
  3. Stellenüberwachung Randnummer 66 Im Rahmen der allgemeinen Aufgabenkritik haben die Verwaltungszweige ihre Aufgabenbereiche auf unbedingt weiterhin wahrzunehmende Landesaufgaben zu überprüfen und gegebenenfalls auf andere Verwaltungen (Bund, Kommunen, andere Länder) oder Dritte zu übertragen. Die durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen nicht mehr notwendigen Planstellen oder Stellen sind in Abgang zu stellen oder, sofern die Planstellen oder Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.“ Randnummer 67 Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2014 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2014 gegenüber dem Haushaltsjahr 2013 von 55.099 Planstellen/Stellen um 1.971 auf 53.136 Planstellen/Stellen (incl. 1.444 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppen 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle derselben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte derselben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (Nr. 1 der Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben zum Haushaltsplan 2014, dort Seite 22). Randnummer 68 Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2014, insbesondere dem hier maßgeblichen, vorbezeichneten Zeitraum entgegen stehen bzw. gestanden haben. Mit Erlass vom
  4. Februar 2014 (Az.: 11.12) hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt das Landeszentrum Wald überdies darauf hingewiesen und damit zugleich dahingehend angewiesen, dass gemäß Haushaltsgesetz 2014 eine Nachbesetzung freier Stellen der Titelgruppe 96 nicht möglich ist und personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, nicht vorgenommen werden dürfen. Insbesondere auch nach Nr. 4 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 ( siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16 ) durften in den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, nicht neu besetzt werden und waren im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen, selbst wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht war. Diese für den Haushaltsvollzug den Antragsteller bindenden Regelungen standen einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu
  5. entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist. Randnummer 69 Das war hier sowohl in den hier im maßgeblichen Zeitraum vor als auch im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald waren nach dem auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2014 (siehe ebenda: Haushaltsplan 2014, Zergliederung der Stellenpläne, Stellen aus den Titelgruppen 89 [Personal der Landesbetriebe] 2014 und Stellen aus den Titelgruppen 96) ergangenen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom
  6. Februar 2014 (Az.: 11.12; Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) insgesamt 213 Waldarbeiter beschäftigt und auf den entsprechend angegebenen Stellen geführt. Nach dem Erlass stand dem ein Bestand von lediglich 121 Stellen für Waldarbeiter gegenüber, die unter der Ziffer I.2 aufgeführt sind. Die weitere 92 tatsächlich beschäftigten Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96) des Erlasses als Überhangpersonal auf Stellen geführt worden, die sämtlichst mit „kw“, also mit „künftig wegfallend“ (§ 47 LHO LSA) gekennzeichnet sind, so dass ein Personalüberhang von 92 verbleibt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitraum bzw. -punkt nicht maßgeblich. Es besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme und wird ebenso wenig von der Beschwerde substantiiert aufgezeigt, dass der Bestand an besetzten Stellen drei Monate vor oder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei einem Personalüberhang von 92 Waldarbeitern weniger als 121 betragen haben sollte. Randnummer 70 Die vorbezeichneten Regelungen sind auch nur auf einen aufgabenbedingten Personalbedarf, nicht hingegen in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen angelegt, wie sie etwa durch § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründet werden. Deswegen hatte der Antragsteller keinen Anlass zu versuchen, auf die Freigabe einer haushalterisch gesperrten Stelle hinzuwirken, um den Beteiligte zu
  7. weiterbeschäftigen zu können. Insbesondere lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
  8. vereitelt hat, indem er sich nicht um die haushaltsrechtliche Freigabe einer Stelle bemüht hat. Vielmehr hat sich der Antragsteller mit Recht auf die Wiederbesetzungssperre berufen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
  9. zu belegen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  10. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 ). Randnummer 71 Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu
  11. entgegenstanden. Randnummer 72 Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet es bereits, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA entfällt indes nur dann, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter ( siehe: BVerwG, Beschluss vom
  12. September 1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295 ). Randnummer 73 Das setzt indes voraus, dass überhaupt Einstellungen vorgenommen werden, d. h. dass Auswahlverfahren für Stellenbesetzungsverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wurden bzw. durchzuführen gewesen wären ( siehe: BVerwG; Beschluss vom
  13. April 2016 - 2 B 104.15 -, juris = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 [m. w. N.]; Beschluss vom
  14. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, juris = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82; OVG LSA, Beschluss vom
  15. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.] ). Dies war vorliegend weder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (
  16. Juli 2014 bzw.
  17. Oktober 2014) noch in dem Zeitraum ab dem
  18. April 2014 der Fall gewesen. Vielmehr hat der Antragsteller, wie von ihm entsprechend ausgeführt, ohne dass dem die Beschwerde substanziell entgegen getreten ist, aufgrund der vorbezeichneten Beschränkung der Stellenbewirtschaftung, also aufgrund des generellen Einstellungsstopps keine Einstellungen vorgenommen. Randnummer 74 Der Einwand der Beschwerde, in der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
  19. - als Auszubildender (!) nach dem
  20. Juli 2014 - liege die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. in der Übernahme des Beteiligten zu
  21. liege keine (Neu-)Einstellung, liegt neben der Sache und verkennt sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 bis 4 PersVG LSA in all seinen Fallgestaltungen. Danach wird ein Arbeitsverhältnis lediglich gesetzlich fingiert („gilt … als begründet“) und ist der Auszubilden lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen. Mit diesen Regelungen soll allein dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Die Annahme der Beschwerde liefe demgegenüber sinnwidrig darauf hinaus, dass Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung trotz eines vom Gesetzgeber erlassenen haushaltsrechtlichen Einstellungsstopps stets dauerhaft weiter zu beschäftige wären und ein genereller Einstellungsstopps trotz schwerwiegender haushalterischer Schwierigkeiten von vornherein nicht umgesetzt werden könnte. Randnummer 75 Bei einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu
  22. würde es sich schließlich auch nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom
  23. März 2009 - 5 L 14/07 - [m. w. N.]; Beschluss vom
  24. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom
  25. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3 ). Im Übrigen ist der Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA dadurch entsprochen, dass mögliche Ausnahmen von dem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugend- bzw. Auszubildendenvertretern von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Randnummer 76
  26. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Randnummer 77
  27. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.