ZeitG LSA zu bewerten sei; hierdurch würde ein Besucherstrom ausgelöst, der die Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstelle der Beigeladenen kämen. Randnummer 11 Dieses Vorbringen stellt indes die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass die Antragsgegnerin keine schlüssige und vertretbare Prognose über die jeweiligen Besucherströme angestellt habe, nicht schlüssig in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rdnr. 36) festgestellt, dass die gemeindliche Prognose zum Besucherstrom, den der Markt selbst (bzw. vorliegend der "besondere Anlass"
ZeitG LSA ) im Gegensatz zur Besucherzahl bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen auslöst, nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt und insbesondere das Gericht keine eigene Prognose vornehmen darf. Das Beschwerdevorbringen zu den Besucherzahlen ist mithin nicht entscheidungserheblich, weil es vorliegend an einer überprüfbaren Prognose der Antragsgegnerin fehlt und das Gericht keine eigene Prognose anstellen kann. Ob andere (bestandskräftige) Erlaubnisse zur sonntäglichen Ladenöffnung von Verkaufsstellen einen "besonderen Anlass"
ZeitG LSA zu bilden vermögen und hierunter nicht vielmehr gerade im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG Veranstaltungen zu verstehen sind, die nicht in der Öffnung von Verkaufsstellen bestehen, sowie ob die Rechtmäßigkeit dieser anderen Erlaubnisse allein wegen ihrer Bestandskraft auf sich beruhen kann und damit eine Fortsetzung und Intensivierung rechtswidrigen behördlichen Handelns ermöglicht werden kann, kann wegen der fehlenden gemeindlichen Prognose über die Besucherströme auf sich beruhen und bedarf keiner weitergehenden Vertiefung. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beigeladene verfolge nicht lediglich ein wirtschaftliches Umsatzinteresse, sondern wolle die Konkurrenzfähigkeit zum benachbarten Möbelhaus (...) aufrechterhalten. Randnummer 12 Die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 geben zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Im Hinblick auf ihre Kostenpflicht trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.