← Deutschland

VG Halle (Saale) 5. Kammer 5 A 179/14 Urteil Beihilfe für Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin § 43 Abs 3 AMG 1976, § 48 Abs 1 Nr 3 AMG

Obsah (5)§ 2§ 22§ 1§ 43§ 48

Beihilfe für Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin Leitsatz Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin sind beihilfefähig, wenn durch Methoden der Schulmedizin keine gleichwertige

der auf dem Rezept ausgeführten Beschreibung erstellt. Die Klägerin erhielt hierfür Rechnungen der Apotheke. Randnummer 6 Mit Beihilfeantrag vom

  1. Dezember 2013 begehrte die Klägerin, ihr für diese Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2013 lehnte die Oberfinanzdirektion Magdeburg die Gewährung einer Beihilfe ab, indem sie den jeweiligen beihilfefähigen Betrag auf 0,00 EUR festsetzte und in den Erläuterungen ausführte, die Aufwendungen für die Präparate könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nicht als Arzneimittel

§ 2des Arzneimittelgesetzes anzusehen seien.

Randnummer 8 Die Klägerin erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt,

Kenntnis der Beihilfestelle handele es sich bei den vorgelegten, ärztlich verordneten Rezepturmischungen nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel

§ 2AMG.

Auch einzelne Rezepturbestandteile könnten nicht § 2 AMG zugeordnet werden. Entsprechende

weise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das von ihr aufgeführte Urteil des VGH Mannheim sowie der in diesem Zusammenhang ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts seien im vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. In der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sei der Arzneimittelbegriff nicht an das AMG angelehnt und daher weiter auslegungsfähig. Randnummer 9 Am 1. August 2014 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 10 Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Beihilfe. Bei den Granulaten

der traditionellen chinesischen Medizin handele es sich um bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel

Maßgabe der Beihilfeverordnung. Als Arzneimittel im Sinne des Bundesbeihilferechts kämen Mittel in Betracht, die dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am und im Körper zu erzielen. Insoweit stimme der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff im Ausgangspunkt mit dem des § 2 Abs. 1 AMG überein. Danach seien Arzneimittel dadurch gekennzeichnet, dass sie dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am und im menschlichen Körper zu erzielen. Die Beihilfefähigkeit sei auch insoweit gegeben, wenn die Behandlung im Rahmen einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode eingesetzt werde. Aufwendungen zu derartigen Mitteln seien beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt seien, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall beihilferechtlich notwendig sei. Vorliegend bestünden keine Zweifel daran, dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der traditionellen chinesischen Medizin im Falle der Klägerin gegeben sei, während die zuvor angewandten schulmedizinischen Methoden fehlgeschlagen seien. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die mit Rezepten vom

  1. September,
  2. September,
  3. Oktober und
  4. November 2013 verschriebenen Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin als beihilfefähig anzuerkennen und der Klägerin eine um 174,34 EUR höhere Beihilfe zu gewähren und den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom
  5. Dezember 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom
  6. Juni 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 18 Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 19 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 22 der Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom
  7. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657). Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen im September, Oktober und November
  9. Randnummer 20

§ 22Abs. 1 BBh

V sind – soweit hier von Bedeutung – Aufwendungen für ärztlich

Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel

§ 2des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Klägerin bezogenen Mittel der traditionellen chinesischen Medizin sind von einem Arzt

Art und Umfang schriftlich verordnet worden. Dies ergibt sich für die Kammer aus den vorgelegten Rezeptkopien des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch, die jeweils eine Rezeptur mit Mengenangaben enthalten und auch bestimmen, wie viele von diesen Rezepturen zu erstellen sind. Anhand dieses Programms wiederum wurden die Stoffe durch die Apotheke, und zwar die Stadtapotheke D., Am Marktplatz, hergestellt. Randnummer 21 Diese Zubereitungen sind auch Arzneimittel

§ 2

des Arzneimittelgesetzes.

§ 2Abs.

1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2222), wobei die anzuwendende Fassung des § 2 Abs. 1 auf Art. 1 Nr. 3 Buchst.

  1. a)des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1990) beruht, sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, Randnummer 22 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
  2. a)die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
  3. b)eine medizinische Diagnose zu erstellen. Randnummer 23 Die Zubereitungen erfüllen zumindest den Begriff des Präsentationsarzneimittels

§ 2Abs.

1 Nr. 1 AMG. Denn diese Granulate sind zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt und sie sind zugleich bestimmt zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden eingesetzt zu werden. Betrachtet man die Zusammensetzung der dort genannten Stoffe, so ist auch der Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG erfüllt. Sie werden im menschlichen Körper angewendet und sie sollen die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen. Dieses Merkmal ist ohnehin nur dann nicht erfüllt, wenn zu Heilungszwecken verwendete Stoffe auf den menschlichen Körper allein physikalisch einwirken sollen. Randnummer 24 Die verordneten Mittel sind auch nicht

§ 1Abs.

3 AMG aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich nicht um Lebensmittel, weil allein die medizinische Wirkung als solche im Vordergrund steht. Das ergibt sich auch ohne Weiteres, wenn die verordneten Inhaltsstoffe näher geprüft werden. Obwohl pflanzlicher Natur besteht durchaus der Verdacht eines erheblichen Gefährdungs- oder Schädigungspotenzials zumindest bei unsachgemäßer Anwendung. Randnummer 25 So ist bei dem an erster Stelle verordneten Weißer Diptam in der Literatur eine lange Verwendung als pflanzliches Heilmittel und Droge beschrieben, wobei auch der Verdacht auf eine Gefahr von Leberschäden geäußert wird. Dagegen ist ein Einsatz als Lebensmittel auch zum Würzen oder zur Nahrungsergänzung nicht ersichtlich. Ähnliches gilt für andere dort aufgeführte Inhaltsstoffe. Randnummer 26 Die der Klägerin verschriebenen Arzneimittel sind auch apothekenpflichtig.

§ 43Abs.

1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG außer in bestimmten Ausnahmefällen für den Endverbrauch nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausnahmeregelungen bedürfen vorliegend keiner näheren Prüfung, weil für den hier vorliegenden Fall sich die Apothekenpflicht auch aus § 43 Abs. 3 AMG ergibt.

dieser Vorschrift dürfen Arzneimittel auf Verschreibung nur von Apotheken abgegeben werden. Die der Klägerin verordneten Granulate unterfallen der Verschreibungspflicht.

§ 48Abs.

1 Nr. 3 AMG sind verschreibungspflichtig Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Stoffe mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen oder Zubereitungen solcher Stoffe enthalten. Das ist bei diesen Medikamenten der traditionellen chinesischen Medizin der Fall. Die hier aus den verschiedenen Pflanzen eingebrachten Stoffe sind weder in ihrer Zusammensetzung noch in ihrer Wirkung allgemein bekannt. Noch weniger ist allgemein bekannt, welche Wirkungen sich aus der Mischung der Pflanzen ergeben. Dementsprechend unterfallen die Arzneimittel auch nicht dem Beihilfeausschluss des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV. Randnummer 27 Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht § 6 Abs. 1 BBhV entgegen.

dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Es kann hier offen bleiben, ob unter Rückgriff auf diese Norm eine durch § 22 BBhV und dem dort enthaltenen Regelungsprogramm gegebene Beihilfefähigkeit im Einzelfall eingeschränkt werden kann. Jedenfalls kann im vorliegenden Falle die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen für die bezogenen Granulate nicht verneint werden. Bei der Behandlung mit Mitteln der traditionellen chinesischen Medizin handelt es sich zwar um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 – juris, Rn. 26 ff.). Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Jedenfalls besteht Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, wenn in der Bundesbeihilfeverordnung keine Ausschlussregelung getroffen ist und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall

gewiesen ist. Das ist hier der Fall. Denn für die Klägerin ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Klinik Am St. vom 1. Juli 2014 der Nutzen der bei ihr angewandten Therapie und zugleich deren Vorzugswürdigkeit gegenüber anderen Methoden der Schulmedizin, die jedenfalls – so diese ärztliche Bescheinigung – keine gleichwertigen positiven Resultate erbracht haben. Dieser medizinischen Beurteilung tritt der Beklagte auch nicht entgegen. Die Kammer sieht auch keinen Grund, an diesen medizinischen Ausführungen zu zweifeln. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.