2 der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (WasEE-VO LSA). Randnummer 5 Das Grundwasser zutage gefördert hat im Erhebungsjahr 2014 nicht der Kläger, sondern mit dessen Einverständnis die KWS Zuchtstation K… . Nach Angaben des Klägers und der KWS Zuchtstation K... seien 105 m³ Wasser entnommen worden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.03.2016 nach Erlass des Festsetzungsbescheides für das Erhebungsjahr 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, u.a. den Festsetzungsbescheid
VfG zurück zu nehmen, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 300,- Euro (Mindestsatz) festgesetzt wurde. Randnummer 7 Der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Festsetzungsbescheides wurde mit Bescheid vom 16.03.2016 (dem Klägervertreter am 21.03.2016 zugestellt) abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Festsetzungsbescheid für das Erhebungsjahr 2014 rechtmäßig sei, da der Ermäßigungsantrag unvollständig, verfristet und nicht in der erforderlichen Form eingereicht worden sei und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren gewesen sei. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG (Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte) nicht vor. Randnummer 8 Am 21.04.2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Darin hat er zunächst in der Hauptsache beantragt, den Festsetzungsbescheid für das Erhebungsjahr 2014 vom 04.01.2016 aufzuheben (Hauptantrag) und hilfsweise den Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung über seinen Rücknahmeantrag vom 02.03.2016 zu verpflichten. Randnummer 9 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2016 den Hauptantrag zurückgenommen hat, stellt er den ursprünglich als Hilfsantrag gestellten Antrag als Hauptantrag und beantragt nunmehr Randnummer 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.03.2016 zu verpflichten, über den Aufhebungsantrag des Klägers vom 02.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen Randnummer 13 und ist der Auffassung, dass der Kläger als Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis Entgeltpflichtiger für das Wasserentnahmeentgelt sei. Das Tatbestandsmerkmal "Benutzung des Entnehmens" in § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA sei bereits dann erfüllt, wenn der potentielle Entgeltpflichtige eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis inne habe. Auf eine tatsächliche Benutzung komme es dagegen nicht an. Durch das Innehaben des oder der Wasserrechte könne das durch den Bescheid wasserhaushaltstechnisch gebundene Wasser nicht an andere Wasserrechtsinteressenten verteilt/vergeben werden. Der Mehrwert für den Wasserrechtsinhaber entstehe somit nicht erst in der tatsächlichen Wasserentnahme, sondern bereits mit dem tatsächlichen Innehaben des Wasserrechts. Randnummer 14 Das Abstellen auf das erteilte Wasserrecht werde in der WasEE-VO auch durchgängig beibehalten. So errechne sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides ( § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA ). Alternativ könne nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA die zur Berechnung der Höhe der Wasserentnahme zugrunde zu legende Jahresmenge auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden. Der Nachweis habe durch Messungen oder in anderer geeigneter Form zu erfolgen (modifizierte Messlösung). Die modifizierte Messlösung entspreche sowohl dem Lenkungsziel als auch dem Verursacherprinzip. Unter anderem biete die modifizierte Messlösung auch Anreize dafür, die bestehenden Rechte an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen bzw. dass nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben werden. Randnummer 15 Bereits das Bundesverfassungsgericht habe in seiner "Wasserpfennig"-Entscheidung (BVerfGE 93,319) ausgeführt, dass das Wasserentnahmeentgelt "für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme, erhoben" werde. Insofern habe das BVerfG ausdrücklich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung betont und zur Begründung ausgeführt, dass jede einzelne Gebühr nicht noch nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden könne, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissen Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden würden. Randnummer 16 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch auf die Rechtsprechung des VG A-Stadt zum Wasserentnahmeentgelt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15) hingewiesen, die bereits auch in der Begründung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides vom 16.03.2016 genannt worden war. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Nach teilweiser Klagerücknahme war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Die Klage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 02.03.2016 über die Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 04.01.2016 unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der ablehnende Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16.03.2016 ist rechtswidrig, da der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Randnummer 21 I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Festsetzungsbescheides ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht § 48 VwVfG, sondern § 7 Abs. 1 WasEE-VO LSA i.V.m. § 130 AO.
1 der Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist. Rechtswidrigkeit kann auf (objektiv) fehlerhafter Anwendung des materiellen wie des formellen Rechts beruhen (vgl. Rüsken, in: Klein: AO, Kommentar,
EE-VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, zutage förderns, zutage leitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Randnummer 28 Entgeltpflichtiger für die Festsetzung des Wasserentgelts i.S.v. § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist daher derjenige, der die in § 1 Abs. 1 WasEE-VO genannten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Der tatsächliche Gewässernutzer war im Erhebungsjahr 2014 unstreitig die KWS K.... Damit wäre auch allenfalls diese als materiell Entgeltpflichtige und Adressatin des Feststellungsbescheides in Betracht gekommen, nicht aber der Kläger. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass materiell entgeltpflichtig der jeweilige Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis und somit der Kläger sei, folgt das Gericht dem nicht. Soweit der Beklagte auf die Urteile des VG A-Stadt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL beide n. v.) verweist, lagen diesen andere Sachverhalte zugrunde, denn dort waren Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis und Benutzer identisch. In Streit standen in diesen Verfahren die Höhe des Entgelts, die Ermäßigung und die tatsächliche Möglichkeit der Entnahme. Randnummer 29 Der Auffassung der hier erkennenden Kammer liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Randnummer 30 a) Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung bei der Bestimmung des Entgeltpflichtigen unter anderem auf den Wortlaut der WasEE-VO LSA.
EE-VO LSA ist Entgeltpflichtiger der jeweilige Benutzer
EE-VO LSA. Danach erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, zutage förderns, zutage leitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist damit der jeweilige Benutzer für die jeweiligen tatsächlichen Benutzungen entgeltpflichtig (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2011 – 9 A 1947/10, Rn. 37, zitiert in juris). Soweit der Beklagte in seinem Festsetzungsbescheid vom 16.03.2016 auf Seite 2 ausführt: Randnummer 31 " Entgeltpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist der jeweilige Benutzer des Gewässers, der Inhaber des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides bzw. der Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage oder des Grundstücks im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG ", Randnummer 32 stellt dies eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Erweiterung des Tatbestandes von § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA dar. Auf die Inhaberschaft der wasserrechtlichen Erlaubnis/Genehmigung ist bei der Bestimmung des Entgeltpflichtigen ("Wer") dem Wortlaut nach in § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA nicht abzustellen. Randnummer 33
1 Satz 1 WG LSA kann das Land für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. Randnummer 39 Die Ermächtigungsgrundlage knüpft somit ebenfalls vom Wortlaut an eine tatsächliche Nutzung an. Randnummer 40 f) Das Abstellen auf das tatsächliche Benutzen für die Bestimmung des materiell Entgeltpflichtigen steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG. Darin heißt es: Randnummer 41 " Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse
Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, dass [erste Bindestrich] die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt; [zweiter Bindestrich] dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der
Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag lasten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen ". Randnummer 42 Hier kommt deutlich das "Verursacherprinzip" zum Ausdruck. Randnummer 43 Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass mit dem Gemeinschaftsrecht auch die sogenannte "modifizierte Bescheidlösung" vereinbar wäre und diese grundsätzlich auch geeignet scheint, angemessene Anreize für die Benutzer zu schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen (so VG A-Stadt, Urteil vom 02.06.2015 – 2 A/15 HAL). Die sogenannte "Bescheidlösung" bzw. "modifizierte Bescheidlösung" sieht im Wesentlichen vor, dass die Entgeltpflichtigkeit bereits an die Inhaberschaft des Wasserrechts anknüpft. Entgeltpflichtiger sei damit der Erlaubnisinhaber, da dieser bereits die potentielle Möglichkeit der Benutzung innehabe und schon dies einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der mit dem Wasserentgelt abgeschöpft werden solle. Die tatsächlich entnommene Wassermenge bleibe durch die Ermäßigungsmöglichkeit des § 4 WasEE-VO LSA jedoch nicht unberücksichtigt, so dass insoweit dem insbesondere in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzip ausreichend Rechnung getragen werde. Randnummer 44 Eine "Bescheidlösung" bzw. auch eine "modifizierte Bescheidlösung" hat der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt weder gewollt (vgl. LT-Drucks 6/2587, Seite 2) und auch dem klaren und eindeutigen Wortlaut nach nicht gewählt. In Landesverordnungen anderer Bundesländer, die die Bescheidlösung / modifizierte Bescheidlösung umsetzen - beispielsweise die entsprechende Landesverordnung von Rheinland-Pfalz – wird daher auch dem ausdrücklichen Wortlaut nach auf die formale Inhaberschaft der wasserrechtlichen Erlaubnis abgestellt (so § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom
GO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Randnummer 50 III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, wer Entgeltpflichtiger im Sinne der Wasserentnahmeentgeltverordnung für da Land Sachsen-Anhalt ist, bedarf der grundsätzlichen Klärung. Randnummer 51 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.