Obsah (4)
§ 80§ 71§ 54§ 59Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung Leitsatz 1. Eine Beseitigungsverfügung hat sich jedenfalls dann erledigt, wenn die Behörde die geforderte Beseitigung auf Kosten des Klägers im Wege der Ersat
§ 80Abs. 6 Satz 1 Vw
GO als Zugangsvoraussetzung. Allerdings ist diese Vorschrift hier nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA , § 53 Abs. 4 SOG LSA entsprechend anwendbar. Denn danach gilt § 80 Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt. Denn einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags bedarf es jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift nicht, wenn eine Vollstreckung droht. So liegt es hier. Denn die Vollstreckung ist für den
- November 2016 angekündigt. Randnummer 7 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1,
- Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise u.a. in solchen Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - wie hier - aufgrund landesgesetzlicher Regelungen entfällt. Entsprechend dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben– oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. So liegt es hier. Randnummer 9 Die mit Bescheid vom
- Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2016 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme wie auch die mit Bescheid vom
- Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme stellen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 9 AG VwGO dar. Es geht insbesondere weder aus dem Tenor des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom
- Juli 2016 noch aus dessen Gründen hervor, dass die Antragsgegnerin über die Androhung der Ersatzvornahme hinaus eine erneute Grundverfügung erlassen wollte, die dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten auferlegte. In Ziff. 2 des o.g. Bescheides wird der Antragsteller zwar aufgefordert, gepflanzte Rosen und aufgebrachten Kieses um die Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 bis zum
- Juli 2016 zu entfernen. Hierbei handelte es sich nach dem erkennbar gewordenen Willen der Antragsgegnerin jedoch nicht um die erneute Auferlegung einer Beseitigungspflicht, sondern um eine Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung des Antragstellers, die sich nach Ansicht der Antragsgegnerin bereits aus dem Bescheid vom
- Oktober 2010 ergab. Randnummer 10 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als voraussichtlich rechtswidrig. Randnummer 11 Rechtlicher Ausgangspunkt für den Erlass des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom
- Juli 2016 sowie für die mit Bescheid vom
- Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme ist § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 , 55 , 59 SOG LSA.
§ 71Abs. 1 Vw
VG LSA werden Verwaltungsakte, die auf eine sonstige Handlung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 VwVG LSA fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) durchgesetzt. Randnummer 12 Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
§ 54Abs.
1 Nr. 1 SOG LSA kommt als Zwangsmittel u.a. die Ersatzvornahme in Betracht. Die Durchführung der Ersatzvornahme ist in § 55 SOG LSA geregelt.
§ 59Abs.
1 SOG LSA ist das Zwangsmittel vorher möglichst schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung anzudrohen. Die Androhung muss sich nach § 59 Abs. 3 SOG LSA auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Die Androhung ist nach § 59 Abs. 6 SOG LSA zuzustellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Randnummer 13 Es fehlt bereits an einer vollstreckbaren Grundverfügung i.S.d. § 53 Abs. 1 SOG LSA. Randnummer 14 Der Bescheid vom
- Oktober 2010, auf den sich die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom
- Juli 2016 beruft, kommt als Grundlage für die hier streitgegenständliche Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme nicht (mehr) in Frage, da sich diese Verfügung mit ihrem Vollzug im Wege der Ersatzvornahme am
- Dezember 2015 erledigt hat. Zwar führt der Vollzug eines Verwaltungsaktes nicht zwangsläufig zu dessen Erledigung (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Auflage 2015, § 43 Rn. 41 b; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Auflage 2001, § 43 Rn. 200). Erledigung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund seiner Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.). So liegt es hier. Randnummer 15 Der Antragsteller wurde mit dem Bescheid vom
- Oktober 2010 aufgefordert, die von ihm um die genutzte Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 gepflanzten Koniferen und Rosen sowie den aufgetragenen Kies zu entfernen. Nachdem der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin die Anpflanzungen und den Kies im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers entfernen lassen. Damit ist aber jegliche Regelungswirkung dieses - ausschließlich auf die Beseitigung der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Bepflanzungen und aufgebrachten Kieses gerichteten - Verwaltungsaktes entfallen. Indem der Antragsteller möglicherweise erneut Anpflanzungen an der genannten Grabstelle vorgenommen hat, hat er den Vollzug der Verfügung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht "rückgängig" gemacht mit der Folge, dass der Bescheid vom
- Oktober 2010 "wiederaufleben" würde. Er hat vielmehr einen neuen Sachverhalt (in Form neuer Rosen etc.) gesetzt. Sofern die Antragsgegnerin hiergegen vorgehen möchte, ist sie gehalten, dem Antragsteller eine entsprechende Verpflichtung auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin "unzumutbar" sein könnte, eine neue Grundverfügung zu erlassen, sind schließlich nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf möglicherweise folgende Gerichtsverfahren ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 1.1.5, 1.7.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2014, Anh. 164, Rdnr. 14).