EEG 2004 (in der bis ab dem 13.07.2005 geltenden Fassung) ist die Prüfung der Zuordnung von Kosten anlässlich der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage zum Anlagenbetreiber in zwei Stufen vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Maßnahme um eine solche zum Anschluss der Anlage an das Netz (Netzanschlusskosten handelt in Abgrenzung zu einer Maßnahme, welche dem – ggf. infolge der neu anzuschließenden Anlagen erforderlich gewordenen – Ausbau des Verteilnetzes dient. Soweit es sich um Netzanschlusskosten handelt, besteht eine Pflicht des Anlagenbetreibers zur Kostentragung bzw. –übernahme kraft Gesetzes nur in den Grenzen ihrer Notwendigkeit. 1b. Wird für den Anschluss eines Windenergieparks, der in einem netztechnisch nicht erschlossenen Bereich errichtet wird, die (erstmalige) Verlegung einer Anschlussleitung zum Umspannwerk sowie die Errichtung einer Übergabestation erforderlich, gehören die Kosten dieser Maßnahmen zu den Netzanschlusskosten. Gleiches gilt für den Einbau eines sog. Trenntransformators, dessen Hauptfunktion nicht nur die Kopplung des "Anlagen"netzes mit dem Verteilnetz, sondern deren Kopplung unter Herstellung einer galvanischen Trennung beider Stromkreise ist. 1c. Der Notwendigkeit der Errichtung eines Trenntransformators zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des "Anlagen"netzes steht nicht entgegen, dass physikalisch-technisch ein Netzanschluss u.U. auch ohne galvanische Trennung möglich wäre. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verteilnetzbetreiber zulässigerweise die Mitbenutzung seiner Erdschlusskompensationsanlage im Netz zum Schutz des "Anlagen"netzes verweigert (hier: wegen unzureichender Kapazität sowie wegen zu hoher Kosten und zu langer Bauzeit einer Erweiterung). (Rn.50) 2. Zur Beschränkung des gesetzlichen Anspruchs des Anlagenbetreibers auf Netzanschluss
1 EEG 2004 (grundsätzlich auch ohne Vertrag) durch eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Verteilnetzbetreibers an der Teilnahme eines jeden Anlagenbetreibers an einem Netzsicherheitsmanagement. Orientierungssatz Da das aus den Anschlussleitungen bestehende Anlagennetz des Anlagenbetreibers zu den Energieerzeugungsanlagen i.S. von § 3 Nr. 15 EnWG 2005 gehört, ist der Anlagenbetreiber
WG 2005 auch für dessen technische Sicherheit verantwortlich. Die Gewährleistung der technischen Sicherheit schließt Maßnahmen zum Schutz vor von außen einfließenden Fehlerströmen ein, d.h. hier die galvanische Trennung von anderen Stromkreisen. Insoweit können die vorzitierten Regelungen als spezielle Ausgestaltungen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer gefahrenträchtigen Anlage verstanden werden. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 18. Juli 2014, 4 O 38/10
gehend BGH,
Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der ...-Unternehmensgruppe, welche seit 1999 Windenergieanlagen (WEA) entwickelt, errichtet und betreibt. Sie schloss am 31.10.2003 mit der ... S. GmbH & Co. KG ( künftig: KG ) einen Projektübernahmevertrag hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs eines Windenergieparks (WEP) in L., einem Ortsteil der Stadt La. in B. Die Beklagte ist die Betreiberin des vorgelagerten Stromverteilungsnetzes. Randnummer 3 Der WEP L. sollte sieben WEA umfassen, welche an das Mittelspannungsnetz der Beklagten angeschlossen werden sollten. Hierüber verhandelte die KG mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E. GmbH, ab dem Frühjahr 2005. Am 26.07.2005 erteilte das Land B. der Klägerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des WEP L. Mit Schreiben vom 29.07.2005 konkretisierte die KG gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr Netzanschlussbegehren für einen Netzanschluss am Umspannwerk Bg. ( künftig: UW Bg. ) und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Netzausbau auf. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte der KG mit Schreiben vom 17.08.2005 das Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung mit, wonach für einen Anschluss des WEP L. am 20 kV-Netz derzeit der technisch und wirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt das im Umspannwerk Bg. sei. Grundlage dieser Anschlussbewertung sei der Anschluss von insgesamt sieben WEA mit einer installierten Gesamtleistung von 14.007 kVA mit einem kundeneigenen Kabelnetz von ca. 13.000 Metern Länge, welches galvanisch vom Verteilnetz getrennt betrieben werde. Um die Voraussetzungen für den Anschluss zu schaffen, sei von der KG eine kundeneigene Übergabestation in unmittelbarer Nähe des benannten Netzanschlusspunktes zu errichten. Auf dieser Grundlage beauftragte die KG die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25.08.2005 mit der Anschlussprojektierung. Randnummer 4 Am 05.09.2005 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die KG mit der Anfrage um Zustimmung zu einer Aufteilung des Netzanschlusses und der Einspeiseleistung; lediglich sechs WEA sollten mit einem neu zu verlegenden Kabel an das UW Bg. angeschlossen werden, eine WEA sollte über den bereits vorhandenen Anschluss der Übergabestation „WKA-Ü M." angeschlossen werden. In M. betrieb die WEP M. Betriebs GbR seit 2004 drei WEA, welche über eine kundeneigene Übergabestation an das UW Bg. angeschlossen waren und sich in räumlicher Nähe zum WEP L. befanden. Randnummer 5 Die Klägerin erteilte der A. Energietechnik GmbH ( künftig: A. ) am 13.09.2005 den Auftrag zur Errichtung einer Übergabestation für den WEP L.; der Auftrag wurde am 21.11.2005 ergänzt. Randnummer 6 Am 05.12.2005 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Angebot zum Anschluss von sechs WEA des WEP L. an ihr Mittelspannungsnetz im Schaltfeld J09 des UW Bg. Bestandteil des Angebots war das Verlangen des Abschlusses der Verträge zum Netzanschluss, zur Anschlussnutzung und zur Einspeisung einschließlich der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; hierzu wurden die entsprechenden Vertragsformulare beigefügt. Die Klägerin nahm das Anschlussangebot vom 14.11.2005 an und benannte die A. als Ansprechpartner für die Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme der Übergabestation. Hinsichtlich des Angebots auf Abschluss von Verträgen über den Netzanschluss, die Anschlussnutzung und die Stromeinspeisung äußerte sie Befremden und bat um Prüfung, ob sie gesetzlich zu einer Teilnahme am Einspeisemanagement der Beklagten verpflichtet sei. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 28.12.2005 forderte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf, bis zum 30.12.2005 den Netzanschluss des WEP L. herzustellen, und kündigte für den Fall des erfolglosen Verstreichens dieser Frist die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes an. Sie äußerte zudem Änderungswünsche im Hinblick auf die Gestaltung der Verträge zum Netzanschluss, zur Anschlussnutzung und zur Einspeisung. Hierauf antwortete die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2005, dass sie kein Interesse an einer Verweigerung oder Verzögerung des Netzanschlusses des WEP L. habe, dass einem Netzanschluss derzeit jedoch schon das Fehlen der sog. „Kuppelstation" entgegen stehe. Zudem seien noch nicht alle WEA errichtet und noch nicht alle Kabel zum Umspannwerk endmontiert.
den Angaben der A. seien die WEA bis zum 31.12.2005 nicht betriebsbereit. Sie wies weiter darauf hin, dass ein Direktanschluss des WEP L. am Umspannwerk derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Im Übrigen verteidigte sie die von ihr vorgegebene Vertragsgestaltung als notwendig im Hinblick auf netztechnische Erfordernisse des eigenen und des vorgelagerten Stromnetzes der Übertragungsnetzbetreiberin und erläuterte diese. Randnummer 8 Die sieben WEA der Klägerin wurden im Zeitraum vom 31.01.2006 bis zum 15.02.2006 in Betrieb genommen. Eine dieser sieben WEA (WEA Nr. 5) wurde über den WEP M. an das Netz der Rechtsvorgängerin der Beklagten angeschlossen. Randnummer 9 Am 10.03.2006 reichte die Klägerin die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Klageschrift beim Landgericht Halle ein; diese wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17.03.2006 zugestellt. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) begehrte sie die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum vorrangigen Anschluss von sieben WEA und zur Abnahme und Vergütung des dort erzeugten Stroms mit 8,36 Ct./kWh netto; der Klageantrag zu Ziffer 2) war auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Netzanschluss der Anlagen des WEP L. ohne galvanische Trennung zum Verteilnetz der Beklagten gerichtet, hilfsweise auf die Feststellung, dass die Herstellung der galvanischen Trennung eine Maßnahme des Netzausbaus sei. Sie stützte ihre ursprüngliche Klage u.a. darauf, dass die Beklagte ihr den Netzanschluss verweigere, weil sie auf dem Abschluss von Verträgen über den Netzanschluss, die Anschlussnutzung und die Stromeinspeisung bestehe, weil sie die Übernahme von Kosten fordere, welche dem Netzausbau zuzuordnen seien, insbesondere die Errichtung einer Übergabe-Koppler-Station zur galvanischen Trennung; schließlich, weil die Beklagte die Teilnahme der Klägerin an ihrem Einspeisemanagement verlange. Randnummer 10 Am 29.03.2006 nahm die Klägerin die Leistungen der A. zur Errichtung einer Übergabe-Koppler-Station in Bg. ab; hierüber erteilte die A. der Klägerin am 02.05.2006 eine Schlussrechnung in Höhe von 213.370,00 € netto. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 10.04.2006 erkundigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Betreiberin des WEP M.
einer unangemeldeten Erhöhung der monatlichen Einspeiseleistung um ca. 1.600 kVA; hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2006, dass es sich um die Einspeiseleistung der WEA Nr. 5 des WEP L. handele und die Anzeige der Inbetriebnahme versäumt worden sei. Randnummer 12 Am 06.05.2006 wurden die WEA des WEP L. förmlich als Einspeiseanlagen in Betrieb gesetzt. Randnummer 13 Mit Wirkung zum 01.06.2006 veräußerte die Klägerin den WEP L. mit sechs WEA an die R. GmbH und trat dieser alle zum Betrieb erforderlichen Rechte ab. Die R. GmbH wurde zugleich Mitgesellschafterin der W. M. GbR, welche fortan den gesamten in L. erzeugten Strom kaufte und an die Beklagte weiterveräußerte. Randnummer 14 Die neue Anlagenbetreiberin, die R. GmbH, ermächtigte die Klägerin mit Erklärung vom 06.12.2006 zur fortgesetzten Prozessführung. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom 21.08.2006 hat die Klägerin statt des Klageantrags zu Ziffer 2) die Zahlung von 243.524,03 € brutto als Kosten der Errichtung der Übergabe-Koppler-Station geltend gemacht. Mit Klageänderung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2006 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 1) auf einen Anschluss zugunsten der neuen Anlagenbetreiberin umgestellt. Randnummer 16 Das Landgericht hat am 17.04.2007 unter dem Az.: 5 O 111/06 ein Teilurteil erlassen, mit welchem dem Klageantrag zu Ziffer 1) in der Fassung vom 08.12.2006 Zug um Zug gegen Inbetriebnahme einer Einrichtung zur Einspeisereduzierung stattgegeben worden ist. In dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebenen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg (Gz.: 12 U 79/07) hat das Oberlandesgericht Naumburg mit seinem am 16.01.2008 verkündeten Urteil das Teilurteil des Landgerichts wegen Unzulässigkeit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Randnummer 17 Am 19.10.2009 schlossen die C. GmbH als Rechtsnachfolgerin der R. GmbH ( künftig: C. ) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Anschlussnutzungsvertrag zu den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgegebenen Bedingungen. Die C. erklärte zugleich mit Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.10.2009, dass die Unterzeichnung des Anschlussnutzungsvertrages zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Zukunft erfolge. Die Vertragsunterzeichnung stehe unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der einzelnen Bedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vorbehaltsschreibens (Anlage K 30) Bezug genommen. Randnummer 18 Am 18.01.2011 hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 1) auf Leistung zugunsten der C. umgestellt. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 haben beide Prozessparteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1) übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 19 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 04.03.2011, ergänzt durch Beschluss vom 26.05.2011) und eines Ergänzenden Gutachtens (Beweisbeschluss vom 11.01.2013); schließlich hat es den gerichtlichen Sachverständigen Prof. ein. Dr.-Ing. E. H. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 auch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 07.12.2011 ( künftig: GA 2011 ), des Ergänzenden Gutachtens vom 18.05.2013 ( künftig: EGA 2013 ) und des Sitzungsprotokolls vom 12.06.2014 ( künftig: Prot. 2014 ) Bezug genommen. Randnummer 20 Mit seinem am 18.07.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Randnummer 21 Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.07.2014 zugestellte Urteil mit einem am 18.08.2014 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der ihr insgesamt bis zum 08.12.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 22 Mit ihrer Berufung verfolgt sie den Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Errichtung der Übergabe-Koppler-Station weiter; sie meint insoweit, dass das Landgericht aufgrund eines technischen Missverständnisses über die Funktionsweise einer Erdschlusskompensation (sog. Resonanzsternpunkterdung) zur fehlerhaften Zuordnung dieser Maßnahme zum Bereich des Netzanschlusses gekommen sei. Die Maßnahme diene nicht ausschließlich dem Schutz des Verteilnetzes vor Leitungsstörungen im Anschlusskabel. Der gerichtliche Sachverständige und - ihm folgend - das Landgericht hätten unberücksichtigt gelassen, dass das sog. Windparknetz ohne die Errichtung einer Übergabe-Koppler-Station Bestandteil des allgemeinen Netzes der Beklagten geworden wäre und kein separates Netz, so dass die technische Sicherheit der Anschlussleitungen durch die zentrale Erdschlusskompensation der Beklagten als Netzbetreiberin zu gewährleisten gewesen sei. Randnummer 23 Der Sachverständige sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein Netzanschluss des Windparks direkt im Umspannwerk ohne Übergabestation mit den Sicherheitserfordernissen der Beklagten nicht vereinbar gewesen sei. Dies sei im Ergebnis der Anhörung am 12.06.2014 sowie mit Verweis auf die Praxis von O. ab 2012 ausgeräumt geworden. Die Praxis der O. sei auch auf das Netz der Beklagten im Jahr 2005 übertragbar wegen der Kontinuität der technischen Anschlussbedingungen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts seien teilweise widersprüchlich; es sei unerheblich, ob die Komplettabschaltung im Notfall durch Tast- oder funkferngesteuerten Schalter erfolge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe in § 13 Abs. 1 S. 3 EEG 2004 keine Regelungslücke; es gehe bei der Herstellung der „technischen Sicherheit" nur um rein technische Aspekte, nicht um organisatorische Aspekte. Randnummer 24 Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass selbst dann, wenn es sich bei der Errichtung der Übergabe-Koppler-Station um Netzanschlusskosten handelte, sich die Pflicht zur Kostentragung nur auf die erforderlichen Kosten beschränke; ein Kostenvergleich zwischen den geforderten Maßnahmen (ca. 243.000 €) und den Kosten für den Ausbau der Erdschlusskompensation (50.000 €) sowie für die zusätzliche Errichtung eines exklusiven Schaltfeldes (100.000 €) - letzteres nur, soweit kein Anschluss frei gewesen sei - zeige, dass die von der Beklagten geforderte Variante zu teuer gewesen sei. Randnummer 25 Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung, soweit sie
Der Klageantrag zu Ziffer 1) sei nicht auf eine bestimmte Vergütung für den insgesamt im Förderzeitraum erzeugten Stroms gerichtet gewesen, sondern auf einen Netzanschluss ohne Vertragszwang. Soweit das Landgericht in seiner Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin eine künftige Vergütungskürzung berücksichtigt habe, habe es das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Eine dauerhafte Vergütung in gleicher Höhe sei von der Beklagten im Übrigen schon nicht bestritten worden; jedenfalls sei es unzulässig gewesen, dass sich das Landgericht auf eine vermeintliche Unschlüssigkeit der Klageforderung gestützt habe, ohne zuvor einen Hinweis auf den vermeintlich fehlenden Sachvortrag zu geben. Im Rahmen der gebotenen Anhörung hätte die Klägerin vorgetragen, dass bereits mit dem Gutachten von W. vom 12.10.2005 der Wirkungsgrad der zehn WEA
gewiesen worden sei, woraus eine um 14 bis 19 Jahre verlängerte Zahlung der Zusatzvergütung
den ersten 5 Jahren resultiere. Das Landgericht habe den Umfang der Kostentragung durch die Klägerin in Höhe von 2/5 im LGU nicht begründet. Jedenfalls habe die Vergütungsdauer von 20 Jahren keinen Einfluss auf den Kostenstreitwert, weil
Diese Kostenprivilegierung müsse auch in der Kostenquote Berücksichtigung finden. Randnummer 26 Die Beklagte hat
Zustellung der Berufungsbegründung der Klägerin am 18.12.2014 und innerhalb der insgesamt bis zum 31.03.2015 bewilligten Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt, mit der sie eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten verfolgt. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 29 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 243.524,03 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hilfsweise zu Ziffer 1), die Beklagte zu verurteilen, an sie 210.824,03 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
äußerst hilfsweise zu Ziffer 1), die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.519,09 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 79/07 der Beklagten aufzuerlegen, sowie Randnummer 33 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie Randnummer 36 unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung Randnummer 37 die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen vollständig der Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 38 Der Senat hat am 02.12.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 39 Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Randnummer 40 I. Berufungsantrag der Klägerin zu Ziffer 1) Randnummer 41 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Klägerin für die Errichtung der Übergabestation einschließlich eines Trenntransformators hat, und zwar weder als Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten der Beklagten im Rahmen der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses Netzanschluss
1, § 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch
den (verschuldensunabhängigen) bereicherungsrechtlichen Maßstäben des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 42 1. Allerdings hat die Klägerin eine Leistung i.S. von § 812 Abs. 1 BGB erbracht durch die (vorläufige) Übernahme aller Kosten zur Errichtung der Übergabestation
den technischen Vorgaben der Beklagten. Die Leistungserbringung erfolgte im Rahmen des im Jahr 2006 im Wesentlichen noch nicht vertraglich vereinbarten, aber gesetzlich begründeten Netzanschlussverhältnisses. Sie erfolgte unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit, welcher auch anlässlich des Vertragsschlusses vom 19.10.2009 ausdrücklich aufrechterhalten wurde. Randnummer 43 2. Die Leistung wurde trotz fehlender vertraglicher Vereinbarungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht, sondern aufgrund einer Kostenzuweisung kraft Gesetzes. Randnummer 44 a) Maßgeblich sind die Vorschriften des EnWG und des EEG und in zeitlicher Hinsicht
1 Nr. 2 EEG 2014, §§ 6, 11, 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2012, §§ 6, 11, 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 in der Fassung bis zum 31.12.2010 die Vorschriften des EEG 2004; bei Altanlagen mussten die technischen und betrieblichen Vorgaben des Netzbetreibers
1 EEG 2009 erst ab dem 01.01.2011 eingehalten werden. Sowohl das Anschlussverlangen der Klägerin als auch das Vertragsabschlussverlangen der Beklagten datierten vor dem o.g. Stichtag. Randnummer 45 aa)
1 S. 1 EEG in der ab dem 13.07.2005 geltenden Fassung ( künftig: EEG 2004-2 ) hat der Anlagenbetreiber „die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen ... sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit" zu tragen. In Satz 3 ist normiert, dass die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 EnWG entsprechen müssen. § 49 Abs. 1 EnWG in der seit dem 13.07.2005 geltenden Fassung ( künftig: EnWG 2005 ) schreibt vor, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die „technische Sicherheit" gewährleistet ist. Dabei sind - vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften - die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Für die hier streitgegenständlichen Fragen war das insbesondere die Richtlinie des VDN im VDEW „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz", 2. Ausgabe 1998. Randnummer 46 bb)
1 EEG 2004-2 ist die Prüfung der Kostenzuordnung in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Maßnahme um eine solche zum Anschluss der Anlage an das Netz (Netzanschlusskosten) handelt in Abgrenzung zu den Maßnahmen, welche nur infolge neu anzuschließender Anlagen einen Ausbau des Netzes i.S. von § 4 Abs. 2 EEG 2004 erforderlich machen, § 13 Abs. 2 EEG 2004-
Anschluss der WEA Nr. 5 über den WEP M. verbliebenen sechs WEA an das Mittelspannungsnetz der Beklagten zur Stromeinspeisung und verbleiben auch im Eigentum des (jeweiligen) Anlagenbetreibers (vgl. dazu BGH, Urteil v. 01.10.2008, VIII ZR 21/07, RdE 2009, 146; für die Rechtslage vor dem EEG ebenfalls BGH, Urteil v. 07.02.2007, VIII ZR 225/05, RdE 2007, 267; ebenso für das EEG 2009 LG Frankenthal, Urteil v. 22.03.2011, 7 O 303/10, zitiert
juris). Gleiches gilt grundsätzlich für die Kosten einer Kopplung von Anschlussleitungen an das Netz, selbst dann, wenn die Kopplung mittels eines Transformators erfolgt. Für den Fall, dass die Errichtung einer Transformationsstation im Hinblick auf eine Umspannung technisch erforderlich ist, ist das bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2007, VIII ZR 306/04, RdE 2008, 178 für die Umspannung von Strom aus einer Biogasanlage in Niederspannung zur Einspeisung in ein Mittelspannungsnetz, an welchem sich der technisch und wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt befindet ). Allerdings hatte die Klägerin in erster Instanz auf mehrere Gerichtsentscheidungen verwiesen, wonach eine Stichleitung u.U. auch als Bestandteil des Verteilnetzes und deren Verlegung als Maßnahme des Netzausbaus anzusehen sei (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 28.05.2002, 3 U 4066/01, ZNER 2002, 225 für das EEG 2000, Urteil v. 19.12.2006, 3 U 1426/06, RdE 2007, 177 für das EEG 2004, in Abgrenzung dazu Urteil v. 07.03.2007, 4 U 398/06, RdE 2007, 235; auch OLG Stuttgart, Urteil v. 26.06.2003, 2 U 43/03, RdE 2004, 23; vgl. auch BGH, Urteil v. 10.11.2004, VIII ZR 391/03, RdE 2005, 79). Diese Rechtsprechung ist hier aber jedenfalls nicht einschlägig, weil in den dort jeweils zugrunde liegenden Fällen eine abweichende tatsächliche Ausgangsposition bestand. Die EEG-Anlage (Biogas- oder Fotovoltaikanlage) war jeweils auf einem Hof errichtet worden, der bereits über einen Netzanschluss verfügte, und die Errichtung einer neuen Anschlussleitung diente jeweils der Vermeidung des (wirtschaftlich aufwendigeren) Ausbaus des bestehenden Netzes am Ort des bisherigen Netzverknüpfungspunktes. Das ist mit der hier erforderlich gewordenen Neuerrichtung einer Anschlussleitung für einen WEP, der im netztechnisch nicht erschlossenen Bereich errichtet worden war, nicht vergleichbar. Im Streit steht lediglich die konkrete Erforderlichkeit eines sog. Trenntransformators, wie er hier von der Beklagten gefordert worden war (so bereits OLG Naumburg, Urteil v. 16.01.2008, 12 U 79/07, UA S. 10). Randnummer 49 d) Die Verbindung zwischen dem Stromkreis im Verteilnetz der Beklagten und dem Stromkreis vom Netzverknüpfungspunkt (Schaltfeld J06 im UW Bg.) bis zu den sechs WEA der Klägerin wurde durch den Einbau eines Transformators hergestellt, dessen Hauptfunktion hier jedoch
den Vorgaben der Beklagten nicht die bloße Kopplung, sondern vor allem die Kopplung unter Herstellung einer galvanischen Trennung der beiden Stromkreise sein sollte. In der Technik wird ein solcher Kopplungstransformator zur Schutztrennung auch Trenntransformator genannt. Randnummer 50
WG 2005 auch für dessen technische Sicherheit verantwortlich. Die Gewährleistung der technischen Sicherheit schließt Maßnahmen zum Schutz vor von außen einfließenden Fehlerströmen ein, d.h. hier die galvanische Trennung von anderen Stromkreisen. Die Klägerin hatte in ihrem Anlagen-"netz" keine adäquate andere Sicherung vor diesen Gefahren eingebaut. Insoweit können die vorzitierten Regelungen als spezielle Ausgestaltungen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer gefahrenträchtigen Anlage verstanden werden. Randnummer 52
entsprechenden gerichtlichen Hinweisen ; a.A. LG Mainz, Urteil v. 13.11. 2006, 4 O 286/05, RdE 2007, 246; LG Duisburg, Urteil v. 15.08.2011, 2 O 461/10, ZNER 2011, 651 ohne eigene Begründung ). Randnummer 55
Ziffer 2.1 der Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" des VWEW, 2. Ausgabe 1998, erfolgt der Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen über „eine dem Personal des EVU jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion, die Übergabeschalteinrichtung." „Diese befindet sich in der Regel in der Übergabestation." Randnummer 59
vollziehbar nicht zu vereinbaren (GA 2011, S. 5 f., Prot. 2014, S. 7f.). Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen. Randnummer 61 3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadenersatz ist aus keinem Gesichtspunkt gegeben. Randnummer 62 a)
dem Vorausgeführten ist eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Hinblick auf die technischen Vorgaben nicht festzustellen, welche Voraussetzung für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte wäre. Randnummer 63
ZPO bezüglich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu Ziffer 1); beide Teilkostenentscheidungen sind nur wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung zusammengefasst worden. Die Teilkostenentscheidung
ZPO ist hier von beiden Prozessparteien in zulässiger Weise mit der Berufung angegriffen worden. Randnummer 69 b) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 2) nicht auf die Entscheidung über die Kostenlast bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1) auswirkt. Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist auf die Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs des jeweiligen Anlagenbetreibers der WEA des WEP L. auf Netzzugang (Netzanschluss, Abnahme des im WEP erzeugten Stroms und Vergütung des in das Netz der Beklagten eingespeisten Stroms
dem EEG) ohne einen Vertragsabschlusszwang gerichtet gewesen, nicht etwa auf einen Anschluss unter veränderten technischen Voraussetzungen. Randnummer 70
Maßgabe ihrer besonderen Anschlussbedingungen zu vereinbaren. Der zwischen den Prozessparteien bestehende Streit um die technischen Vorgaben der Beklagten für den Anschluss selbst ist Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 2), erst als Feststellungs-, später als Leistungsklage, gewesen, und zwar lediglich hinsichtlich der Frage, wer die Kosten der jeweiligen Maßnahmen zu tragen hat. Dies zeigt sich auch darin, dass die KG bereits am 25.08.2006 die Anschlussprojektierung durch die Beklagte
Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung und auf deren Grundlage beauftragt sowie am 13.09.2005 bei der A. die Errichtung der Übergabestation
den technischen Vorgaben der Beklagten in Auftrag gegeben hatte und diese die Übergabestation für die KG spätestens am 29.03.2006, dem Tag der Abnahme, und mithin im zeitlichen Umfeld der Klageerhebung fertig gestellt hatte. Randnummer 72 cc) Dies zeigt sich auch darin, dass die Annahme des Anschlussangebots v. 14.11.2005 am 09.12.2005 mit Änderungswünschen im Hinblick auf die Gestaltung der Vertragsverhältnisse, d.h. mit den vertraglichen Bedingungen des ihr gewährten Netzzugangs, verbunden worden ist und dass die Klägerin
dem Abschluss des Vertrags vom 19.10.2009 durch die
folgende Anlagenbetreiberin trotz des zugleich erklärten Vorbehalts den Klageantrag zu Ziffer 1) in der Hauptsache nicht mehr weiterverfolgt hat. Randnummer 73
Ablauf von fünf Jahren u.U. abgesenkt werden könnte; dies ist im Hinblick auf das Klageziel sachwidrig gewesen. Randnummer 75 Schon seinem Wortlaut
ist der Klageantrag zu Ziffer 1) auf den Netzzugang im o.g. Sinn, d.h. auf einen Netzzugang ohne Vertragsabschlusszwang, gerichtet gewesen. Bei verständiger Auslegung ist die Bezifferung der Vergütung lediglich ein Instrument zur vollständigen Beschreibung des Inhalts des gesetzlich begründeten Netznutzungsverhältnisses gewesen. Der Klägerin ist es mit der angestrebten antragsgemäßen Verurteilung nicht unmittelbar um die Zahlung einer bestimmten Vergütungssumme, erst recht nicht um die Verpflichtung zur dauerhaften Zahlung einer Vergütung in gleichbleibender Höhe gegangen. Hinsichtlich der Vergütung der bereits abgenommenen Strommengen hätte im Übrigen ein bezifferter Antrag formuliert werden können und müssen. Die Beklagte hat das Klageziel der Klägerin in gleicher Weise aufgefasst; über die Dauer der Vergütungszahlungen und deren etwaige zeitliche Staffelung ist nicht gestritten worden. Randnummer 76 d) Das Landgericht ist im Übrigen zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung
ZPO unter besonderer Berücksichtigung insbesondere der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Prozessparteien zu treffen war; die Erfolgsaussichten beurteilt der Senat jedoch dahin, dass die Klägerin allenfalls eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement der Beklagten hätte erreichen können. Randnummer 77 aa) Das Landgericht hat allerdings zu Recht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten sind unbegründet. Der Senat macht sich insoweit zunächst die Erwägungen im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.03.2008 (12 U 79/07) zu Eigen (OLGU S. 6). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin
1 u. 3, 325 Abs. 1 ZPO analog prozessführungsbefugt ist, weil der Wechsel der Stellung der Anlagenbetreiberin in einem Prozess um Ansprüche aus dieser Rechtsstellung gegenüber dem Netzbetreiber aus dem EEG vergleichbar ist mit dem Wechsel der Eigentümerstellung in einem Prozess um dingliche Ansprüche aus dem Eigentum. Sowohl der Wechsel der Rechtsstellung als Anlagenbetreiberin von der Klägerin zur E. R. GmbH mit Wirkung zum 01.06.2006 als auch der im Jahre 2009 vollzogene Wechsel von dieser zur C sind
Eintritt der Rechtshängigkeit am 17.03.2006 erfolgt. Darüber hinaus liegt auch eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin für die jeweilige aktuelle Anlagenbetreiberin vor: Die Klägerin hat mit der Prozessführung auch ein berechtigtes eigenes Interesse verfolgt, weil es in Betracht kam, dass sie gegenüber der jeweiligen aktuellen Anlagenbetreiberin u.U. auch schadenersatzpflichtig
1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 BGB sein könnte. Randnummer 78
1 EEG 2004-2, d.h. auf Gewährung des Netzzugangs, grundsätzlich nicht von einem Vertragsschluss hierüber abhängig machen durfte. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 EEG 2004-2. Zwar war es trotz dieser Rechtsvorschrift üblich und wurde in der Praxis als ratsam angesehen, das Schuldverhältnis auf eine konkrete vertragliche Grundlage zu stellen (vgl. Salje, a.a.O., § 4 Rn. 75). Verhandlungen über einen vertraglich geregelten Netzanschluss durfte sie also führen. Der Umstand des Verhandelns selbst konnte daher der Klägerin noch keinen Anlass zur Klageerhebung geben. Die Beklagte hat aber spätestens im vorliegenden Rechtsstreit darüber hinaus einen Netzzugang für den WEP L. ohne einen Vertragsabschluss ernsthaft und endgültig abgelehnt. Randnummer 80 dd) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Netzanschluss und Anschlussnutzung ohne Abschluss von Verträgen, welche dieses Rechtsverhältnis näher ausgestalten, war hier jedoch eingeschränkt durch die Verpflichtung der Klägerin zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten
2 BGB und durch die Verpflichtung zur konstruktiven Kooperation mit der Beklagten als Netzbetreiberin
dem Vorausgeführten wurde zwischen den Prozessparteien mit dem Anschlussbegehren der Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein gesetzliches Netzanschlussverhältnis begründet. Im Rahmen dieses gesetzlichen Netzanschlussverhältnisses nahm die Beklagte den Netzanschluss des WEP L. vor, ermöglichte die Einspeisung des im WEP erzeugten Stroms und zahlte Abschlagsvergütungen an die Klägerin. Randnummer 82
den Regelungen des EEG 2004 war den Betreibern von EEG-Anlagen grundsätzlich keine Mitverantwortung für die Systemstabilität der Stromnetze zugeordnet (so auch OLG Naumburg, Urteil v. 24.10.2008, 10 U 93/07,
folgend BGH, Beschluss v. 15.09.2009, VIII ZR 311/08). Die sich unmittelbar aus dem § 4 Abs. 1 EEG 2004 ergebende Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Beklagten war
3 S. 2 EEG 2004 nur beschränkt, ,,... soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ... vollständig ausgelastet ist ; ...".
dieser Regelung war der Netzbetreiber zum Anschluss bis zur 100 %-igen Auslastung seines Netzes mit EEG-Strom verpflichtet; danach waren die ältesten Anlagen privilegiert, neuere Anlagen, wie die der Klägerin, in der Gefahr, gar nicht angeschlossen zu werden, und konventionelle Energieerzeuger einer erheblichen Gefahr der häufigen vorübergehenden vollständigen Abschaltung ausgesetzt (sog. Erzeugermanagement). Die Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers bestand sogar dann, wenn das Netz zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet war, § 4 Abs. 3 S. 1 EEG 2004. Der Anlagenbetreiber war
3 S. 1 EEG 2004 lediglich verpflichtet, seine Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten, damit bei Vorliegen der Voraussetzungen der vorgenannten Norm eine vollständige Abschaltung seiner Anlage vorgenommen werden konnte. Randnummer 83
WG 2005 waren, soweit die Anpassungsmaßnahmen objektiv auf eine Gefährdungssituation zurückzuführen waren, sogar Haftungsansprüche der von Gefahrenabwehrmaßnahmen Betroffenen für Vermögensschäden ausgeschlossen.
der Gesetzesentwurfsbegründung war von den Übertragungsnetzbetreibern gleichwohl der Vorrang der EEG-Regelungen zu wahren (vgl. BTDrs. 15/3917, S. 57: „Sind Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen
Absatz 1 in einer ersten Stufe berechtigt und verpflichtet, vorrangig netzbezogene Maßnahmen und sodann marktbezogene Maßnahmen, wie etwa den Einsatz von Regelenergie oder die Nutzung vertraglich vereinbarter Optionen zur Abschaltung von Lasten, zur Erhaltung der Versorgung einzusetzen. Bei den netzbezogenen Maßnahmen ist der Vorrang des EEG zu wahren." ). Zwischen diesen Pflichten bestand bereits auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber eine Konfliktlage. Randnummer 85 (b)
WG 2005 waren Verteilnetzbetreiber, wie die Beklagte, verpflichtet, den Anordnungen der Übertragungsnetzbetreiber Folge zu leisten. Zwar sah § 14 Abs. 1 EnWG vor, dass die Bestimmungen des § 13 EnWG für Verteilnetzbetreiber „ entsprechend (gelten), soweit diese für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind" ein solcher Fall der sog. isolierten Systemverantwortung lag hier aber für die Beklagte nicht vor. Die Reichweite der vorgenannten Vorschrift war und ist umstritten. In der Fachliteratur wurde von Anfang an und mit gewichtigen Argumenten kritisiert, dass eine Einbeziehung aller am Netz befindlichen Erzeugeranlagen in ein Einspeisemanagement gemäß § 13 Abs. 2 EnWG auch auf der Ebene der Verteilnetzbetreiber für die betriebliche Praxis besser geeignet gewesen wäre (vgl. nur Bln. Komm. z. EnWG, 2010, § 13 EnWG Rn. 15). Das für die Ebene der Verteilnetzbetreiber eingeführte Erzeugermanagement wurde in der Literatur als praxisuntauglich kritisiert. Randnummer 86 (
2 BGB im Rahmen des bereits bestehenden gesetzlichen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Während der Laufzeit des gesetzlichen Schuldverhältnisses war die Klägerin
zur Kooperationspflicht der Partner einer VOB/B-Vertrages betreffend die Anpassung und Durchführung des Vertrages in Anbetracht geänderter Umstände BGH, Urteil v. 28.10.1999, VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89, in juris Tz. 28 ff.). Diese Kooperationspflicht umfasste, dass in Fällen, in denen
der Vorstellung mindestens einer Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses die gesetzlich vorgesehene Durchführung an die besonderen tatsächlichen Rahmenbedingungen angepasst werden musste, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte
Möglichkeit einvernehmlich beigelegt wurden. Bei angemessener Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten hätte eine einvernehmliche Problemlösung nur darin bestehen können und dürfen, dass die Klägerin jedenfalls am Einspeisemanagementsystem der Beklagten teilnimmt. Randnummer 90
dem Einbau einer Einrichtung zur Fernabschaltung vor dem Anschluss ihrer WEA Folge zu leisten. Randnummer 91
dem Einbau der Einrichtung zur Fernabschaltung der WEA, nicht als eine Verletzung der - wechselseitig bestehenden - Kooperationspflicht zu qualifizieren, sondern als eine Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen und auch der Interessen der Allgemeinheit an einer vertraglichen Regelung der Modalitäten des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung und der Stromeinspeisung. Die Alternative zu einer in diesem Rechtsstreit herbeizuführenden generellen Klärung der Frage, ob die Klägerin zur Teilnahme am Einspeisemanagement verpflichtet war oder nicht, hätte darin bestanden, bei Gefährdungen der Netzstabilität die Einrichtung zur Fernabschaltung in Einzelfällen zu nutzen und die Einspeisung des Stroms aus den WEA der Klägerin vollständig abzuschalten und sodann
träglich, ggf. jeweils gerichtlich, zu klären, ob die Nutzung der Abschalteinrichtung
WG 2005 berechtigt war oder nicht. Eine derartige Vorgehensweise hätte für beide Partner des gesetzlichen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisses zu höheren Belastungen geführt und für die Beklagte die zusätzliche Gefahr beinhaltet, dass sie von ihrer Übertragungsnetzbetreiberin zur Anpassung der Stromeinspeisung aufgefordert werden durfte und dem Verlangen entschädigungslos
zugeben hatte, während sie ohne vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Anlagenbetreiber Gefahr lief, sich in allen Fällen schadenersatzpflichtig wegen Nichtabnahme des in EEG-Anlagen erzeugten Stroms zu machen. Randnummer 92
ZPO eine Kostentragung durch die Klägerin im Umfang von 71,4 % und durch die Beklagte im Umfang von 28,6 %. Dem liegt zugrunde, dass das Landgericht den Einzelwert des Klageantrags zu Ziffer 1) zutreffend
1 GKG i.V.m. § 9 ZPO
dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Einspeisevergütung mit 9.368.681,00 € bewertet hat, die Klägerin hiervon vorab wegen der teilweisen Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1) hinsichtlich der WEA Nr. 5 die Kosten für einen Anteil von einem Siebtel hiervon (entspricht 1.338.383,00 €) zu tragen hat und die verbleibenden 8.030.298,00 € zu zwei Drittel (entspricht 5.353.532,00 €) der Klägerin und zu einem Drittel (entspricht 2.676.766,00 €) der Beklagten zur Last fallen. Aus dem Verhältnis der Anteile des Unterliegens (1.338.383,00 € + 5.353.532,00 €= 6.691.915,00 € zu 2.676.766,00 €) ergibt sich die o.g. Kostenquote. Randnummer 95 2. Das Landgericht hat im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung weiter versäumt, eine zusammenfassende Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Prozessausgangs hinsichtlich aller rechtshängigen Anträge zu treffen und in diese Kostenentscheidung weiter die Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Berufungsverfahrens einzubeziehen. Im Ergebnis sind die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 12 U 79/07 zu 72 % der Klägerin und zu 28 % der Beklagten aufzuerlegen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Randnummer 96 a) aa) Das Landgericht hat den Kostenwert des erstinstanzlichen Verfahrens im Urteil zutreffend und von den Prozessparteien nicht angegriffen bis zum 19.01.2011 auf einen Betrag in Höhe 9.612.205,03 € und für die Zeit danach auf einen jedenfalls geringeren Wert festgesetzt. Diese Wertfestsetzung beruht auf einer Bewertung des Klageantrags zu Ziffer 1)
1 GKG i.V.m. § 9 ZPO
dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Einspeisevergütung mit 9.368.681,00 €, was einem Anteil am Gesamtkostenwert bis zum 19.01.2011 in Höhe von 97,5 % entsprach. Randnummer 97
dem Vorausgeführten sachgerecht, die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und diejenigen des Berufungsverfahrens 12 U 79/07 einheitlich zu 72 % der Klägerin und zu 28 % der Beklagten aufzuerlegen. C. Randnummer 100 I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 101
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen zwar die anteiligen Prozesskosten
übereinstimmender Teilerledigungserklärung weder den Streitwert noch die Beschwer, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 31.03.2011, V ZB 236/10, MDR 2011, 781, in juris Tz. 7 m.w.N.; a.A. Lindacher in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 91a Rn. 123 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof stützt seine Auffassung darauf, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten, auch soweit diese durch den in der Hauptsache teilweise erledigten Teil begründet worden sind, als eine Nebenforderung geltend gemacht werde. Sobald jedoch die Hauptforderung, hier der selbständige und nur durch objektive Klagehäufung mit den weiteren Klageanträgen bzw. dem Widerklageantrag im selben Rechtsstreit anhängige Klageantrag zu Ziffer 1), nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil, wie hier, hinsichtlich dieses Antrags von beiden Prozessparteien eine umfassende übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben worden ist, wird der Prozesserstattungsanspruch zur Hauptforderung. Insoweit ist auch das seinen Wert bestimmende Kosteninteresse beider Prozessparteien zu berücksichtigen. Randnummer 103 b) Da jede der Prozessparteien mit ihrem Berufungsantrag jeweils eine vollständige Auferlegung aller Prozesskosten in erster Instanz auf die jeweils andere Prozesspartei begehrt, sind die gesamten - geschätzten - Prozesskosten in Ansatz zu bringen. Für die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Senat zunächst 109.428,00 € angesetzt, das entspricht einer 3,0-fachen Gebühr
KV Nr. 1210 (keine Reduzierung
KV Nr. 1211) zu einem Gegenstandswert von 9.612.205,03 €. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens 12 U 79/07 hat der Senat mit 118.624,00 € berücksichtigt, was einer 4,0-fachen Gebühr
KV Nr. 1220 (ohne Reduzierung
KV Nr. 1221) zu einem Gegenstandswert von 9.368.681,00 € entspricht. Hieraus ergibt sich zuzüglich der Auslagen, insbesondere der Aufwendungen für die Tätigkeit des Sachverständigen in Höhe von nahezu 21.000,00 €, ein Betrag von ca. 250.000,00 €. Randnummer 104 c) Jeder Prozesspartei sind Rechtsanwaltskosten zu denselben Gegenstandswerten je Instanz zuzüglich Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer sowie Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung entstanden. Der Senat hat für das Verfahren in erster Instanz bis zum Teilurteil vom 17.04.2007 jeweils 91.400,00 € angesetzt (auf der Basis einer 1,3-fachen Gebühr
RVG VV Nr. 3100 sowie einer 1,2-fachen Gebühr
RVG VV Nr. 3104), für das Berufungsverfahren 12 U 79/07 jeweils 100.000,00 € (auf der Basis einer 1,6-fachen Gebühr
RVG VV Nr. 3200 und einer 1,2-fachen Gebühr
RVG VV Nr. 3202) sowie für das erstinstanzliche Verfahren
Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 1 RVG jeweils 38.000,00 € (auf der Basis einer 1,2-fachen Gebühr
RVG VV Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 6), insgesamt also 229.400,00 €. Randnummer 105 d) Auf die Gesamtkosten in Höhe von ca. 708.800,00 € (250.000,00 €+ 229.400,00 €+ 229.400,00 €) entfallen 97,5 % (das entspricht 691.080,00 €) auf denjenigen Teil des Rechtsstreits, welcher durch die teilweise übereinstimmenden Prozesserklärungen von Klägerin und Beklagter in der Hauptsache erledigt worden sind und auf den sich der Berufungsantrag der Klägerin zu Ziffer 2) und die Anschlussberufung der Beklagten beziehen. Randnummer 106 2. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren 2 U 67/14 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2) mit einem Wertanteil von 243.524,03 € und hinsichtlich ihres Berufungsantrags zu Ziffer 2) mit einem Wertanteil von 497.577,60 € (72 % von 691.080,00 €); hieraus ergibt sich ein Gesamtunterliegen in Höhe von 741.101,63 € von 934.604,03 € bzw. ca. 79 %. Die Beklagte unterliegt hinsichtlich ihrer Anschlussberufung mit einem Wertanteil von 193.502,40 € bzw. ca. 21 %. Randnummer 107 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 108 III. Die Revision
2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 109 IV. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung wird auf die Vorausführungen Bezug genommen. Randnummer 110 gez. Dr. Engel gez. Manshausen gez. Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.