rnahme dessen Strom-Grundversorgung stellt keine wettbewerbsrechtliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. (Rn.20) Tenor Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2016 wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin ist Vertragspartner von Kunden für die bundesweite Lieferung elektrischer Energie außerhalb der Grundversorgung. Die Verfügungsbeklagte ist örtlicher Grundversorger und beliefert ebenfalls Kunden mit Strom. Randnummer 2 Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 16.08.2016 außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Das lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 23.08,2016 ab. Randnummer 3 Der Abmahnung lag zugrunde, dass die Verfügungsklägerin das Schreiben der Verfügungsbeklagten an den Kunden M. B. vom 07.07.2016 beanstandete. Mit diesem Schreiben teilte die Verfügungsbeklagte dem Kunden B. mit, dass sie als Grundversorger dessen Stromversorgung übernommen habe. Sie weist auf Seite 1 des Schreibens die aktuellen Brutto- und Nettoverbrauchspreise in Cent pro kWh aus und führt einen voraussichtlichen Jahresverbrauch auf. Am Ende der Seite 1 heißt es: „Unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und Ihres voraussichtlichen Verbrauchs ergeben sich derzeit folgende Abschläge …. 79,00 €“. Randnummer 4 Die Verfügungsbeklagte hat dieses Schreiben, bestehend aus drei Seiten, vorgelegt. Auf Seite 2 dieses Anschreibens befindet sich die Information darüber, dass die nächste Zählerablesung für den Zeitraum vom 25.08.2016 bis 14.09.2016 vorgesehen ist und bis zum Ablesemonat sind die Abschlagszahlungen in ihrer Fälligkeit auf den 15.07.2016, 15.08.2016 und 15.09.2016 angegeben worden. Randnummer 5 Die Verfügungsklägerin meint, es liege eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten zu Gunsten ihres eigenen Unternehmens vor. Es bestehe eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass die geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten den eigenen Wettbewerb fördert und dadurch gleichzeitig den fremden Wettbewerb der Verfügungsklägerin beeinträchtigt, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Randnummer 6 Sie hält die Preisangabe des Abschlages für falsch und meint, es handele sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, denn in diesem Schreiben werden dem Kunden die aktuellen Strompreise mitgeteilt, unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und des voraussichtlichen Verbrauchs. Allerdings ergebe sich, dass die Höhe des errechneten Abschlages fast ein Drittel niedriger sei, als eine „korrekte“ Berechnung des angegebenen voraussichtlichen Jahresverbrauchs mit dem Strombruttopreis pro kWh und dem Bruttogrundpreis. Danach ergebe sich ein monatlicher Abschlagsbetrag in Höhe von 105,24 €. Der dem Kunden mitgeteilte monatliche Abschlagsbetrag weiche um 25 % von dem korrekt ermittelten Abschlagsbetrag ab, ohne dass das im Inhalt des Anschreibens deutlich und hinreichend zum Ausdruck komme. Diese Berechnung erweise sich als irreführend, weil sie unwahre, sowie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis und die Art und Weise seiner Berechnung beinhalte. Zugleich liege eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vor, weil die Verfügungsbeklagte verschweige, dass bei der Angabe des geforderten Abschlags ein rechnerischer weiter Abschlag vom tatsächlich ermittelten korrekten Abschlagsbetrag vorgenommen werde. Randnummer 7 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 8 im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Randnummer 9 im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Kunden zu behaupten, Randnummer 10 dass sich der dort angegebene Abschlagsbetrag unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und des voraussichtlichen Verbrauchs ergibt, ohne darauf hinzuweisen, dass von dem tatsächlichen rechnerischen Ergebnis des Abschlagsbetrages noch etwa 25 % abgezogen werden, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 3. Randnummer 11 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 12 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie meint, schon aus dem gesamten an den Kunden übermittelten Schreiben ergebe sich, dass die Angaben zum Abschlagsbetrag nicht irreführend seien. Denn der Berechnungszeitraum erstrecke sich lediglich auf drei Monate, so dass die Höhe der Abschlagszahlung anteilig für diesen Zeitraum gemäß § 13 Abs. 1 StromGVV berechnet worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe den voraussichtlichen Verbrauch bis zur vorgesehenen nächsten Ablesung und Rechnungslegung ermittelt und dabei berücksichtigt, dass in den Sommermonaten in der Regel wesentlich weniger Strom verbraucht werde als in den Herbst- und Wintermonaten. Sie habe ausgehend vom mitgeteilten Jahresverbrauch und dem einschlägigen Lastprofil für die vom Abschlagszeitraum ermittelten 78 Tage einen voraussichtlichen Verbrauch ermittelt und mit dem anteiligen Grundpreis einen Gesamtpreis in Höhe von 237,43 €, was zur monatlichen Abschlagszahlung von 79,00 € führe. Mit dieser Berechnung der Abschläge entspreche man den Anforderungen, bei Rumpfzeiträumen die Abschläge möglichst genau zu ermitteln. Randnummer 14 Die Verfügungsbeklagte hält den Antrag bereits für unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, aber auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, es liege keine wettbewerbsrelevante Handlung mit geschäftlichem Marktbezug vor, weil die Ermittlung und Festlegung der Abschlagshöhe nicht das Ziel habe, den Stromabsatz zu fördern. Des Weiteren werde ein falscher Eindruck niedriger Preise nicht hervorgerufen. Die Berechnung sei auch nicht irreführend. Die Abschlagshöhe sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Abzüge vom tatsächlichen Rechenergebnis würden ebenso nicht vorgenommen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Randnummer 17 Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor, § 935 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i. V. m. 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Randnummer 18 Ob die Verfügungsklägerin im örtlichen Bereich der angegriffenen Handlung der Verfügungsbeklagten als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, kann unentschieden bleiben. Es bestehen jedoch Zweifel, nachdem die Verfügungsklägerin nach Kündigung des Händlerrahmenvertrages keine Versorgung mit Strom in diesem Bereich mehr anbietet und die Verfügungsbeklagte als Grundversorger in die Versorgung der Kunden eingetreten ist. 1. Randnummer 19 Es liegt unter keinem Gesichtspunkt ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten der Verfügungsbeklagten vor. Randnummer 20
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