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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 01/17 Beschluss Vergabeverfahren: Ausschluss eines Unternehmens mangels Eintragung in die Handw

Vergabeverfahren: Ausschluss eines Unternehmens mangels Eintragung in die Handwerksrolle bei Vergabe von Bauleistungen Leitsatz Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Gemäß § 6a Abs. 1 und 2 Nr. 4 VOB/A ist zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Der Nachweis umfasst u.a. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. (Rn.95) (Rn.96) (Rn.97) Die Beigeladene hat wahrheitsgemäß erklärt, dass sie als Industriebetrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist. Hieraus zu schließen, dass diese entsprechende Erklärung in Verbindung mit der Anlage 6 LVG LSA zum Ausschluss des Angebotes führt, würde zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes führen. (Rn.98) Die Anlage 6 zum LVG LSA wiederholt lediglich gesetzliche Regelungen. Ein Bieter darf natürlich nur eintragungspflichtige Arbeiten entsprechend der Anlage A zur HwO ausführen, wenn er für diese in der Handwerksrolle eingetragen ist. Er ist jedoch gemäß § 1 HwO nur eintragungspflichtig, wenn er den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt. Ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird. (Rn.99) Sonstiger Kurztext Kanalbau, Straßenbau, Erdarbeiten Versorgungsleitungen Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 17.10.2016 unter evergabe-online in Form einer Öffentlichen Ausschreibung die Vergabe des Ausbaus der … in …, Kanalbau, Straßenbau, Erdarbeiten Versorgungsleitungen, Vergabenummer … . Randnummer 2 Es wurden folgende Leistungen ausgeschrieben: Randnummer 3 … ab … bis …, … Sachsen-Anhalt Randnummer 4

  1. f)Art und Umfang der Leistung: Randnummer 5 Straßenbau Bauteil Randnummer 6 ● Abbruch befestigter Straßenflächen Ca. 9.500 m 2 Randnummer 7 ● Abbruch befestigter Gehwegflächen Ca. 4.200 m 2 Randnummer 8 ● Oberbodenabtrag und -andeckung Ca. 600 m 3 Randnummer 9 ● Bodenaushub für Straßen- und Gehwegbau Ca. 5.200 m 3 Randnummer 10 ● Fahrbahnaufbau in vollgebundener Bauweise BK 3,2 Ca. 9.400 m 2 Randnummer 11 ● Pflasterflächen für Geh- und Radwege Ca. 6.200 m 2 Randnummer 12 ● Längsparker aus Naturstein-Großpflaster Ca. 475 m 2 Randnummer 13 ● Bordsteine als Hoch- und Rundbord Ca. 2.350 m Randnummer 14 ● Pflasterrinne 2-reihig aus Betonstein Ca. 2.400 m Randnummer 15 ● Schmutzwasserkanalbau Randnummer 16 ● 1.020 m DN 300 PP Randnummer 17 ● 105 m DN 250 PP Randnummer 18 ● 15 m DN 200 PP Randnummer 19 ● 575 m DN 150 PP Hauanschlussleitungen Randnummer 20 ● 18 St SB-fertigteilschächte DN 1000, T bis 4,50 m Randnummer 21 ● 8 St SB-Fertigteilschächte DN 1200, T bis 4,50 m Randnummer 22 ● 15 m geteuerter Rohrvortrieb Steinzeug DN 300 Randnummer 23 Regenwasserkanalbau Randnummer 24 ● 75 m DN 300 Beton Randnummer 25 ● 770 m DN 400 Beton Randnummer 26 ● 210 m DN 500 Beton Randnummer 27 ● 75 m DN 600 Beton Randnummer 28 ● 580 m DN 150 PP Hausanschlussleitungen Randnummer 29 ● 16 St SB-Fertigteilschächte DN 1000, T bis 4,00 m Randnummer 30 ● 6 St SB-fertigteilschächte DN 1200, T bis 4,00 m Randnummer 31 ● 2 St SB-fertigteilschächte DN 1500, T bis 4,00 m Randnummer 32 ● 15 m gesteuerter Rohrvortrieb Steinzeug DN 400 Randnummer 33 Erdarbeiten Trinkwasser/Gas/Elektro Randnummer 34 ● 2.400 m Grabenlänge Randnummer 35 Unter Buchstabe
  2. u)der öffentlichen Bekanntmachung werden folgende Nachweise zur Eignung verlangt: Randnummer 36 Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Randnummer 37 Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Randnummer 38 Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Randnummer 39 Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich: Bestandteil der Vergabeunterlagen. Randnummer 40 Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: Randnummer 41 Formblatt 124 für Hauptunternehmer und Nachunternehmer, Anlagen 1, 2, 3, 4, 6 gem. § 2 der VO Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Preis-Formblätter 221, 222, 223, Bieterangabenverzeichnis, Eignungsnachweis: RAL-GZ 961, DVGW GW 301, Güteschutz Kanalbau AK 2, VP. Randnummer 42 15 Firmen forderten die Vergabeunterlagen ab. Randnummer 43 Zum Submissionstermin am 15. November 2016, 10 Uhr lagen neun Hauptangebote und 15 Nebenangebote vor. Die Antragstellerin liegt rechnerisch mit ihrem Angebot an zweiter Stelle. Randnummer 44 Die Beigeladene hat das günstigste Angebot abgegeben. Randnummer 45 Die Beigeladene ist präqualifiziert. Im Rahmen der abzugebenden Erklärung der Anlage 6 zum Landesvergabegesetz in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer erklärt die Beigeladene, dass sie in der Industrie- und Handelskammer registriert sei. Randnummer 46 In Auswertung der Angebote kommt die Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass das Angebot der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden dürfe. Hierzu hat sie sich mit der jeweils zuständigen IHK Leipzig und der Handwerkskammer zu Leipzig abgestimmt. Im Ergebnis dessen erklärte die IHK Leipzig, dass die Antragstellerin als Industriebetrieb bei ihr registriert sei. Die zuständige Handwerkskammer zu Leipzig erklärte, dass die Beigeladene als industrieller Betrieb nicht in die Handwerksrolle eingetragen werde. Randnummer 47 Die Antragsgegnerin empfahl mit Vermerk vom 20. Dezember 2016, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Randnummer 48 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, weil es nicht das wirtschaftlichste sei und beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Randnummer 49 Die Antragstellerin rügte am 27. Dezember 2016 das Vergabeverfahren und führte aus, dass das Angebot der Beigeladenen zwingend auszuschließen sei. Sie besitze keine Eintragung in die Handwerksrolle, so dass auch die Erklärung der Anlage 6 nicht oder nicht wahrheitsgemäß abgegeben werden könne. Darüber hinaus sei die Beigeladene erst im Laufe des Jahres 2016 gegründet und im Handelsregister A des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen worden. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass die Beigeladenen Eignungsnachweise durch Angabe von Umsatzzahlen der Jahre 2013 - 2015 nicht oder nicht wahrheitsgemäß erbringen könne. Ebenso sei davon auszugehen, dass Referenznachweise nicht nachgewiesen werden könnten. Randnummer 50 Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 51 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig sei, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 52 Hierauf nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 Stellung und behielt ihren Nachprüfungsantrag aufrecht. Sie könne nicht nachvollziehen, wie die Beigeladene auf der vom Auftraggeber in dieser Anlage zwingend abgeforderte positive Erklärung zur Handwerksrolleneintragung in korrekter Form angegeben haben soll, nicht in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, sondern bei der IHK. Entweder habe sie hier eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben oder es wurden Änderungen an der Ausschreibungsunterlage durch den Bieter vorgenommen. Letzteres würde zum zwingenden Ausschluss gemäß § 16 Abs. l Nr. 3 VOB/A führen. Randnummer 53 Bislang sei auch nicht nachvollziehbar, woher die Information stamme, die Handwerkskammer würde die Beigeladene nicht in die Handwerksrolle eintragen, weil es sich um einen industriellen Betrieb handele. Diese Information sei nicht zutreffend und widerspreche zudem der Teilnahme der Beigeladenen an dieser Ausschreibung. Nach Rücksprache mit der für Eintragungen zuständigen Handwerkskammer Leipzig habe die Antragstellerin die Auskunft erhalten, dass jeder Betrieb, der zulassungspflichtige Arbeiten am. Markt anbiete, eintragungspflichtig bei der Handwerkskammer sei. Dies gelte auch für Mischbetriebe, selbst wenn 99 % nichteintragungspflichtige Arbeiten, am Markt erbracht würden und nur 1 % eintragungspflichtige Arbeiten. Gleichzeitig habe sie die Information erhalten, dass insbesondere Straßenbauarbeiten in diesem Sinne eintragungspflichtige Arbeiten seien. Randnummer 54 Da hier gerade auch Straßenbauarbeiten ausgeschrieben und angeboten worden seien (vgl. LV Bauteil 1) könnten auch nur bei der Handwerkskammer zugelassene Betriebe ein wertungsfähiges Angebot abgeben. Es sei also zutreffend gewesen, von der ausschreibenden Stelle mit der Anlage 6 eine entsprechende positive Erklärung zur Handwerksrolleneintragung zwingend und alternativlos abzufordern. Nur bei der Handwerkskammer eingetragene Betriebe hätten diese Erklärung wahrheitsgemäß und ohne Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen abgeben können. Die Notwendigkeit der Abgabe der Anlage 6, somit auch der dort geforderten positiven Erklärung zur Eintragung bei der Handwerkskammer, sei vorliegend auch bereits Gegenstand der Veröffentlichung gewesen. Randnummer 55 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 56 1. den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin, Randnummer 57 2. Akteneinsicht Randnummer 58 3. Verlängerung der Frist nach § 19 LVG LSA. Randnummer 59 Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wurde teilweise Akteneinsicht gewährt. Randnummer 60 Die Antragsgegnerin beantragt Randnummer 61 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 62 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der 3. Vergabekammer am 17. Januar 2017 die Unterlagen vollständig vor. Randnummer 63 Die Beigeladene wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2017 zum Sachverhalt angehört. Sie nahm mit Schreiben vom 9. Februar 2017 Stellung. Sie führte aus, dass sie kein Handwerksbetrieb sei. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung-HWO) sei ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben werde. Randnummer 64 Die Beigeladene sei kein handwerksmäßig betriebenes Unternehmen, sondern ein Bauunternehmen, welches für die Branchen: Randnummer 65 - 42990 sonstiger Tiefbau Randnummer 66 - 42120 Bau von Bahnverkehrsstrecken, Randnummer 67 - 421101 Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen bei der IHK registriert sei. Randnummer 68 Richtig sei, dass die Beigeladene im Zusammenhang mit den von ihr ausgeführten und angebotenen Baumaßnahmen auch zulassungspflichtige Handwerke aus der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) erbringe. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei für die Erbringung dieser Arbeiten gemäß dem vorliegenden Leistungsverzeichnis keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben. Die Beigeladene betreibe gerade keinen handwerksmäßigen Gewerbebetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO. Randnummer 69 Aus der Ausübung einer in einem zulassungspflichtigen handwerklichen Berufsbild genannten Tätigkeit allein folge noch nicht, dass es sich um eine der Handwerksordnung unterliegende, handwerksmäßige Tätigkeit handele. Vielmehr handele es sich bei der Beigeladenen um einen Industriebetrieb. Randnummer 70 Der Begriff des „Handwerks" werde im Unterschied zur „Industrie" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Literatur u.a. durch folgende Merkmale definiert: Randnummer 71 - der beschränkten, überschaubaren Betriebsgröße, Randnummer 72 - geringerem Kapitalbedarf Randnummer 73 - persönliche Mitarbeit des Inhabers nicht nur in der Geschäftsführung, Randnummer 74 - Tätigkeit auf Bestellung, Spezialanfertigungen Randnummer 75 - geographisch beschränktes Absatzgebiet Randnummer 76 - überwiegend Handarbeit fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bei maschineller Unterstützung Randnummer 77 - geringe Beschäftigtenzahl Randnummer 78 - geringe Arbeitsteilung. Randnummer 79 Bei der Mitarbeiteranzahl, dem jährlichen Gesamtumsatz sowie dem Maschinenpark der Beigeladenen könne man nicht mehr von einer beschränkten, überschaubaren Betriebsgröße sprechen. Bei der Ausführung der Baumaßnahmen im Tief- und Straßenbau überwiege ganz massiv maschinelle Arbeit gegenüber geringfügiger Handarbeit (Handschachtung). Randnummer 80 Auf den Baustellen herrsche Arbeitsteilung und Spezialisierung, was sich auch aus der Auflistung der Qualifikation der Mitarbeiter ergebe. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Industriebetrieben und Handwerksbetrieben im Baugewerbe verweist die Beigeladene auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1965 (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1965 — VII C 77.64 —, BVerwGE 20, 263-269). Randnummer 81 Ein handwerksmäßiger Betrieb mit einer Verpflichtung zur Eintragung in der Handwerksrolle würde nur bestehen, wenn der handwerkliche Betriebsteil (= Hauptbetrieb) den Industriebetrieb dominieren würde. Die Beigeladene sei jedoch ein Unternehmen mit industrieller Betriebsweise. Somit sei auch nur die IHK-Mitgliedschaft (zwingend) erforderlich. Eine Eintragung in die Handwerksrolle sei gerade nicht erforderlich und daher auch kein Ausschlussgrund. Randnummer 82 Weiterhin wurde die Handwerkskammer zu Leipzig mit Schreiben vom 3. Februar 2017 durch die Vergabekammer um fachliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 führt sie zum Sachverhalt aus, dass Straßen- bzw. Tiefbauarbeiten durch Handwerks- und/oder Industriebetriebe möglich seien. Sollten jedoch handwerkliche Tätigkeiten im zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerk erfolgen, so sei eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. Sei eine Firma im Gegensatz dazu industriell tätig, so erfolge die Registrierung bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer. Ein Industriebetrieb würde nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen. Die in der Bekanntmachung beschriebenen Straßen- und Tiefbauarbeiten könnten sowohl durch Handwerks- als auch durch Industriebetriebe ausgeführt werden. II. Randnummer 83 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 84 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 85 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der Kostenschätzung für die Leistung. Diese liegt unterhalb der in § 106 Abs. 2 Punkt 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelten Schwellenwerte. Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 86 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Randnummer 87 Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Arbeiten an baulichen Anlagen, damit ist die VOB/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 88 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 89 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 90 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA nicht geltend machen kann. Randnummer 91 Die Wertung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Randnummer 92 Das Angebot der Beigeladenen ist nicht auszuschließen, weil sie aufgrund der Neugründung des Unternehmens im Jahr 2016 keine ausreichenden Referenzen und Umsatzzahlen vorzuweisen habe. Die Beigeladene ist infolge von Betriebsübergängen neu gegründet worden, wobei die Betriebsmittel und Arbeitnehmer auf sie übergegangen sind. Ein Bieter, der durch Neugründung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, die gleichen Personen beschäftigt, über das bisher vorhandene Know-how verfügt und mit im Wesentlichen denselben Anlagen und Werkzeugen arbeitet, kann auf Nachfrage des Auftraggebers auch auf Arbeiten als Referenz verweisen, die dieselben Mitarbeiter in der früheren Firma erbracht haben (VK Südbayern, B. v. 17.03.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-56-12/14). Die Heranziehung der entsprechenden Umsatzzahlen und Referenzen ist damit zulässig. Die entsprechenden Nachweise wurden durch die Bieterin vorgelegt und durch die Antragsgegnerin geprüft. Randnummer 93 Weiterhin ist sie nicht mangels Eintragung in die Handwerksrolle auszuschließen. Randnummer 94 Eine Eintragung in die Handwerksrolle als zwingendes Eignungskriterium war weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen vorgeschrieben. Randnummer 95 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Randnummer 96 Gemäß § 6a Abs. 1 und 2 Nr. 4 VOB/A ist zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Der Nachweis umfasst u.a. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. Randnummer 97 Als Berufsregister kommt die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer (IHK) in Betracht. Randnummer 98 Die Beigeladene hat wahrheitsgemäß erklärt, dass sie als Industriebetrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist. Hieraus zu schließen, dass diese entsprechende Erklärung in Verbindung mit der Anlage 6 LVG LSA zum Ausschluss des Angebotes führt, würde zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes führen. Randnummer 99 Die Anlage 6 zum LVG LSA wiederholt lediglich gesetzliche Regelungen. Ein Bieter darf natürlich nur eintragungspflichtige Arbeiten entsprechend der Anlage A zur HwO ausführen, wenn er für diese in der Handwerksrolle eingetragen ist. Er ist jedoch gemäß § 1 HwO nur eintragungspflichtig, wenn er den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt. Ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird. Randnummer 100 Die Beigeladene ist jedoch als Industriebetrieb in der Industrie- und Handelskammer registriert, hierfür verweist die Vergabekammer auf den entsprechenden Sachvortrag. Da es sich um einen Industriebetrieb handelt, sieht auch die zuständige Handwerkskammer keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Wenn ein Betrieb jedoch nicht eintragungspflichtig ist, weil er die ausgeschriebenen Leistungen industriell ausführt, dann ist die Eignung durch die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Zuständig für die Beurteilung der Kammerzugehörigkeit sind die zuständigen Kammern - die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer. Eine ordnungsgemäße Registrierung in der zuständigen Kammer liegt hier als Eignungsnachweis zweifelsfrei vor. Randnummer 101 Die mit der Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung Anlage A (Anlage 6 LVG LSA) einhergehende Klarstellung der Beigeladenen zur Zugehörigkeit zur IHK ist damit für die Wertung der Erklärung unschädlich (AZ: 3 VK LSA 82/14 - 17.10.2014). Sie hat ihre Eignung nachgewiesen. Eine Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist sowohl handwerksmäßig als auch industriell möglich. Eine andere Wertung der Anlage 6 würde zur Ungleichbehandlung von Bietern führen, die als Industriebetriebe nur in der IHK registriert sind. Randnummer 102 Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 103 III. Kosten Randnummer 104 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 105 Kostenfestsetzung Randnummer 106 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 107 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 108 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 14.03.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-… auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. Randnummer 109 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.