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SG Halle (Saale) 11. Kammer S 11 SF 520/14 E Beschluss

Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom

  1. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsgegner wurde mit Prozesskostenhilfebeschluss vom
  2. Januar 2013 dem Kläger im Verfahren S 23 AS 6515/11 beigeordnet. Mit Beschluss vom
  3. Juni 2013 wurden dem Beklagten im Verfahren S 23 AS 6515/11 die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Randnummer 2 Am
  4. Juli 2013 beantragte der Erinnerungsgegner im Namen des Klägers gegen den Beklagten die Kosten nach § 197 SGG festzusetzen. Am
  5. August 2013 nahm der Erinnerungsgegner den Kostenantrag zurück. Randnummer 3 Ebenfalls mit Schreiben vom
  6. August 2013 beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG. Das Schreiben ging am
  7. November 2013 bei dem Gericht ein. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  8. Dezember 2013 setzte das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung des Erinnerungsgegners fest. Gegenüber dem Beklagten wurde der Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend gemacht (Kostenrechnung vom
  9. Dezember 2013). Der Beklagte teilte mit, dass der Erinnerungsgegner für den Kläger bereits mit Kostenrechnung vom
  10. Juli 2013 Kosten geltend gemacht habe. Mit Erklärung vom
  11. August 2013 habe er, der Beklagte, die Aufrechnung erklärt. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  12. April 2014 hob das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  13. Dezember 2013 auf. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass sich der Erinnerungsgegner schadensersatzpflichtig gemacht habe. Wegen § 126 ZPO habe ihm ein Wahlrecht zugestanden: Kostenfestsetzung für den Kläger gegen den Beklagten nach § 197 SGG, Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im eigenen Namen oder Beantragung der Vergütung nach § 55 RVG. Der Erinnerungsgegner habe hier einen Antrag nach § 197 SGG im Namen des Klägers gestellt und damit sein Wahlrecht entsprechend ausgeübt. Die Ausübung des Wahlrechts habe zur Folge gehabt, dass der Kostenerstattungsanspruch entstrickt worden sei. Dadurch sei es zu einer Überzahlung des Erinnerungsgegners gekommen. Der Erinnerungsgegner legte gegen den Beschluss Erinnerung ein (S 11 SF 306/14). Randnummer 6 Am
  14. August 2014 hat der Erinnerungsführer bei dem Sozialgericht Halle Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  15. Dezember 2013 erhoben. Er geht davon aus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluss vom
  16. Dezember 2013 nicht durch Beschluss vom
  17. April 2014 habe aufheben können. In der Sache geht er auch davon aus, dass der Erinnerungsgegner die Vergütung nicht beanspruchen könne, da er arglistig gehandelt habe. Randnummer 7 Der Erinnerungsführer beantragt, Randnummer 8 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  18. Dezember 2013 aufzuheben. II. Randnummer 9 Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung ist nicht begründet (RVG hier in der bis
  19. Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab
  20. August 2013 geltenden Fassung). Randnummer 10 Der Erinnerungsführer geht zu Recht davon aus, dass das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluss vom
  21. Dezember 2013 nicht abändern durfte. Randnummer 11 Eine Änderung der Vergütungsfestsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse im Wege der Abhilfe möglich, da § 55 RVG (im Gegensatz zu § 63 Abs. 3 GKG) diese Möglichkeit nicht vorsieht (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Beratungskostenhilfe,
  22. Aufl., Rn. 765 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 12 Die Vergütungsfestsetzung vom
  23. Dezember 2013 ist jedoch auch nicht im Wege der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG aufzuheben, da sich der Erinnerungsgegner nicht arglistig verhalten hat. Randnummer 13 Zwar wird vertreten, dass dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts der Einwand der Arglist entgegen gehalten werden kann, wenn er durch Geltendmachung der Kosten im Namen seines Mandanten eine Aufrechnungslage schafft und damit den Forderungsübergang nach § 59 Abs. 1 RVG grob fahrlässig oder bewusst vereitelt (z. B. LG Braunschweig, Beschluss vom
  24. August 2000 – 8 T 395/00 –, juris). Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung war jedoch wegen § 73a SGG i. V. m. § 126 ZPO Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Randnummer 14 Danach kann gegenüber einem Rechtsanwalt, der nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen Gebühren gegen den kostenpflichtigen Gegner (hier den Beklagten) geltend macht, keine Einreden erhoben werden, die sich aus der Rechtsbeziehung des Gegners zu dem Mandanten (hier Kläger) ergeben. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO noch gar nicht geltend gemacht hat, sondern wie hier zunächst Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG beantragt (BGH, Beschluss vom
  25. Februar 2007 – XII ZB 112/06 –, Rn. 12, juris). Das bedeutet vorliegend, dass sich der Beklagte gegenüber dem Erinnerungsgegner nicht darauf berufen könnte, er habe den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger durch Aufrechnung erfüllt. Randnummer 15 Diese sogenannte "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs beginnt, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist, mit der Kostengrundentscheidung und endet mit der Zustellung eines auf den Namen der Partei lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses (BGH, Urteil vom
  26. Juni 1994 – XII ZR 39/93 –, Rn. 16, 17, juris). § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sichern. Erst dann, wenn eine Partei einen Vollstreckungstitel in der Hand hat, der es ihr ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung eine Leistung an sich durchzusetzen, muss auch der Vollstreckungsschuldner in der Lage sein, durch eine freiwillige Leistung (z. B. Erklärung der Aufrechnung) an den in dem Vollstreckungstitel genannten Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung abzuwenden (BGH, a. a. O., Rn. 19). Randnummer 16 Im vorliegenden Fall war (noch) kein Kostenfestsetzungsbeschluss im Namen des Klägers gegen den Beklagten nach § 197 Abs. 1 SGG ergangen, da der Antrag auf Festsetzung zurückgenommen worden ist. Die Verstrickung war daher zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung noch wirksam und die Aufrechnungserklärung wegen § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Randnummer 17 Arglist des Rechtsanwalts kann man daher erst dann annehmen, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss im Namen des Mandanten ergangen ist, danach wirksam aufgerechnet worden ist und nunmehr der Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Staatskasse geltend macht. So lag der Fall hier aber nicht. Randnummer 18 Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.