BFH: IV B 84/16). Verfahrensgang nachgehend BFH,
verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2008 vom 25.01.2011, in Gestalt
Änderungsbescheides vom 12.07.2013" und "Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und
verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt
Änderungsbescheides vom 12.07.2013; jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2010" erhoben. Randnummer 2 Im Rahmen der Klageschrift hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene u. a. folgende Anträge gestellt: Randnummer 3 "
1 AO ist. 2. Der Bescheid über die Zustimmung zur abweichenden Zuständigkeit nach § 26 S. 2 AO vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2016, wird ersatzlos aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 16.09.2016 nichtig i. S.
1 AO ist (…) 1. Die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2010 wegen
Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und
verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAZ 2000 vom 26.01.2011, in Gestalt
Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2006 berichtigt erlassen. 2. Die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2016 wegen
Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsrundlagen und
verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAE 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt
Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2011 berichtigt erlassen. (…)
Zwangsgeldes ist solange zu wiederholen, bis die Vorlage der Akten vollständig erfüllt worden ist." Randnummer 4 Der Klageschrift war als Anlage eine per Telefax übermittelte Prozessvollmacht, unterzeichnet von Frau A als "Geschäftsführerin der Komplementärin (B GmbH)" der Klägerin beigefügt. Randnummer 5 Mit Eingangsverfügung vom 01. August 2016 ist die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene entsprechend der ständigen Übung
Senats bei Akteneinsicht zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original aufgefordert worden. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 legte die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene eine Kopie
Handelsregisterauszuges der Klägerin vom 28. Juli 2014, HRA Nummer... vor. Aus dem beigefügten Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Komplementärin der Klägerin, die B betriebliche Unterstützungskasse GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, Frau A, vertretungsberechtigt sei. Randnummer 7 Unter Hinweis auf den Beschluss
BFH vom
Weiteren hat der Berichterstatter nochmals unter Erläuterung der Rechtsauffassung
Gerichts um Vorlage der Originalvollmacht ersucht. Daraufhin hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene mit Schriftsatz vom 22. September 2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung
BFH vom
Jahres 2001 durch das 2. FGO ÄndG Erleichterungen, wenn als Bevollmächtigter eine Person i. S.
1 bis 3
Steuerberatungsgesetzes auftritt. Das Gericht ist danach nicht mehr gezwungen, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BB 2003, 1262, Der Betrieb 2003, 1258). Gleichwohl ist im finanzgerichtlichen Verfahren von sämtlichen Amtsträgern das Steuergeheimnis zu wahren. Die Anforderung der Vollmacht steht
halb unabhängig von der Rüge eines Beteiligten nach wie vor im Ermessen
Gerichts (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2009, X B 211/08, BFH/NV 2009, 782), das bei der Ermessensausübung abzuwägen hat zwischen dem Zweck
6 S. 4 FGO, eine Vereinfachung
Verfahrens herbeizuführen und der aus § 30 Abgabenordnung (AO) folgenden Pflicht, das Steuergeheimnis zu wahren. Randnummer 13 Ausgehend von dieser Abwägung durfte das Gericht im Streitfall sein Ermessen dahingehend ausüben, vor der Gewährung von Akteneinsicht die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen. Randnummer 14 So bedarf schon grundsätzlich gerade bei der vom Gericht zu gewährenden Akteneinsicht die ordnungsgemäße Legitimation
Bevollmächtigten besonderer Überprüfung, stellt sie doch gegenüber der Zustellung eines einzelnen Schriftsatzes oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage die Offenbarung
gesamten Akteninhalts an einen nicht ordnungsgemäß legitimierten Prozessvertreter die denkbar gravierendste Verletzung
Steuergeheimnisses dar. Dies gilt im Streitfall insbesondere wegen der ganz umfangreich beantragten Akteneinsicht in "alle Beiakten für die VAZ 2008 und 2011, u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt" . Randnummer 15 Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Beschluss vom
halb im Streitfall weiter beachtlich, dass sich das Akteneinsichtsbegehren und der – im Falle der Weigerung zur vollständigen Vorlage – vorsorglich gestellte Ordnungsgeldantrag gegen den Beklagten neben " allen Beiakten für die VAZ 2008 und 2011" mit dem Zusatz "u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt" nicht nur über die in § 78 Abs. 1 FGO genannte Aufzählung hinausgeht. Vielmehr ist das Begehren so weit gefasst, dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall und damit ein Interesse der dabei vorgeblich vertretenen und mit einem Kostenrisiko belasteten Klägerin daran fraglich erscheint. Randnummer 17 Schließlich ist der Hinweis
für die als bevollmächtigt aufgetretene unterzeichnenden Steuerberaters C auf seine Gesellschafterstellung bei der Klägerin für die Frage einer möglichen Verletzung
Steuergeheimnisses schon
halb nicht entscheidend, weil der als bevollmächtigt aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben Herrn Steuerberater C noch weitere Personen angehören, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind. Die Möglichkeit einer Verletzung
Steuergeheimnisses im Falle der Einsichtnahme durch diese weiteren zur Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Personen ist evident. Randnummer 18 Der Nachweis der Bevollmächtigung muss gegenüber dem Gericht erfolgen (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 62 Rn. 82). Es genügt
halb nicht, dass der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist, sie aber nicht zu den Gerichtsakten gibt (BFH Beschluss vom
Empfängers erstellte Kopie handelt, die den gleichen Manipulationsmöglichkeiten unterliegt wie eine sonstige Kopie (Stapperfend in Gräber, FGO, § 62 Rn. 85). Aus den vorstehenden Gründen besteht im Streitfall für den Senat keine Veranlassung, von diesem Erfordernis abzusehen. Randnummer 19 Die demgegenüber von der als bevollmächtigt Aufgetretenen zitierten Entscheidungen
BFH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.