Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau Leitsatz Zur nachträglichen Beschränkung der in einem Sonderbetriebsplan zugelassenen Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen (Parallelentscheidung zu OVG LSA, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 17/14 -). (Rn.70) Orientierungssatz 1. Nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs 1 S 2 BBergG sind auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs 2 BBergG zulässig. (Rn.80) 2. Die Überschreitung der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr 4 BBodSchV im Verfüllmaterial rechtfertigt in der Regel die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 S 2 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 BBodSchV. (Rn.90) 3. Die aus dem Verordnungsvorbehalt des § 7 S 4 BBodSchG folgende Rechtsanwendungssperre steht der Durchsetzung der auf § 7 BBodSchG beruhenden Vorsorgeanforderungen, soweit diese nicht in der BBodSchV konkretisiert sind, entgegen. (Rn.101) 4. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist ein Vorgang der Abfallverwertung. (Rn.103) 5. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs 3 KrW-/AbfG (§ 7 Abs 3 KrWG) wird durch die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln -, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 sowie die "Technischen Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 konkretisiert. (Rn.104) 6. Weder das Bodenschutzrecht noch das Abfallrecht enthalten Regelungen, nach denen die Verfüllung von Abgrabungen auf bestimmte Abfallarten beschränkt werden kann. (Rn.143) (Rn.147) 7. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs 1 S 2 Nr 1 BBergG ist bei der nachträglichen Beschränkung der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle unter zwei Blickwinkeln zu prüfen. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage nicht unrentabel wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage, auch mit Blick auf die Vergangenheit, insgesamt unrentabel wird. (Rn.161) 8. Anlass für eine ergänzende Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für Einrichtungen vergleichbarer Art besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das konkret mit einer nachträglichen Auflage belegte Unternehmen überdurchschnittlich gut gestellt ist. (Rn.166) 9. § 56 Abs 1 S 2 BBergG lässt die nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplans zu. (Rn.170) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 25. Juni 2014, 5 A 156/13, Urteil nachgehend BVerwG, 22. November 2018, 7 C 12/17, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt den Kiessandtagebau (R.). Mit Bescheid vom 06.04.2005 ließ der Beklagte den Sonderbetriebsplan "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" zu. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen: Randnummer 3 "2. Die nachfolgend aufgeführten Abfallarten werden zum Einbau von der Tagebausohle bis zwei m unter Geländeoberkante innerhalb des Abbaufeldes West im Tagebau (R.) zugelassen: Randnummer 4 AVV-Schlüssel Nr. Bezeichnung Zuordnungswert 17 05 04 20 02 02 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen Boden und Steine Beton gilt nicht für Beton aus Straßenaufbruch zur Verwertung Ziegel (Mauerziegel) Fliesen, Ziegel, Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen Z 1.1 Z 1.1 Z 1.1 Z 1.1 Z 1.1 Z 1.1 Randnummer 5 Für das einzusetzende mineralische Verfüllmaterial sind die Grenzwerte des LAGA - Merkblattes M20 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen; Bauschutt) in der Fassung vom 06. November 1997 – Zuordnungswert Z 0, Z 1.1 für den eingeschränkten offenen Einbau einzuhalten. Randnummer 6 … Randnummer 7 12. Für die Überprüfung der Grundwasserstände und der Grundwasserqualität ist vor Beginn der Verfüllung eine Grundwassermessstelle (GWMS) im Abstrom zu errichten. … Randnummer 8 13. Die Untersuchung der Grundwasserqualität hat einmal jährlich auf die im LAGA – Merkblatt 20 (Stand: 6. November 1997) Tabelle II.1.4-1 genannten Parameter zu erfolgen. …" Randnummer 9 Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, bei Einhaltung der Z 1.1-Werte sei selbst unter ungünstigen hydrologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers aufträten. Im Verkippungsbereich lägen ungünstige hydrologische Voraussetzungen vor. Die geplante Tagebausohle befinde sich auf einer Geländehöhe von + 80 m NN und werde durch Schmelzwassersande gebildet. Die Grundwasseroberfläche befinde sich ca. 1 m unter der Tagebausohle ebenfalls in der Schicht der Schmelzwassersande, die den Grundwasserleiter bildeten. Es seien demnach keine bindigen Schichten zwischen dem Verfüllmaterial und der Grundwasseroberfläche vorhanden. Diese bindige Schicht werde auch nicht durch den zusätzlichen Einbau von lagerstätteneigenen Massen in einer Lage von ca. 2 m hergestellt, da es sich hier um Überschusssande handele, die keinerlei oder nur geringe schadstoffabsorbierende Eigenschaften hätten. Aufgrund der Aufbringung der Schicht aus lagerstätteneigenem Material sei anzunehmen, dass sich die Verfüllmassen stets außerhalb des Grundwasserspiegels befänden. Um aber sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten, würden die Nebenbestimmungen 12 und 13 erlassen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 10.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplans – nach Anhörung der Klägerin – durch folgende Regelungen: Randnummer 11 "1.1 Für die Verfüllung des Kiessandtagebaus (R.) im Rahmen der Wiedernutzbarmachung, von der Basisfläche aus maximal bis 2,0 m unter die vorgesehene Geländeoberfläche, werden neben tagebaueigenem Abraum die nachfolgend aufgeführten Materialien zugelassen: Randnummer 12 AVV-Schlüssel Bezeichnung 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen 1) Randnummer 13 1) Der AVV-Abfallschlüssel 17 05 03* bezeichnet "Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten". Randnummer 14 1.2 Das in Ziff. 1.1 des Tenors aufgeführten Material hat die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (TR Boden 2004) einzuhalten. Randnummer 15 … Randnummer 16 1.5 Grundwassermonitoring Randnummer 17 … Randnummer 18 1.5.2 Für die Überwachung der Grundwasserqualität sind innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzustellung, in Abstimmung mit dem LAGB, zwei weitere Grundwassermessstellen zu errichten. Die zusätzlich zu errichtende Grundwassermessstellen sollen i.V.m. der vorhandenen Grundwassermessstelle GW 2 so um den Verfüllkörper angeordnet werden, dass eine Grundwassermessstelle im Anstrom- und zwei im Abstrombereich des Verfüllkörpers liegen." Randnummer 19 Hiernach waren folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen: Randnummer 20 AVV-Schlüssel Bezeichnung 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 20 02 02 Beton Ziegel (Mauerziegel) Fliesen, Ziegel, Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen 1) Boden und Steine Randnummer 21 1) Der AVV-Abfallschlüssel 17 01 06* bezeichnet "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten". Randnummer 22 Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu § 12 BBodSchV erfolge. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Regelung, dass bestimmte Abfallarten nicht mehr verfüllt werden dürfen und dass die verbleibende Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der TR Boden) enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Verfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und dass das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Randnummer 24 Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Hiernach seien auch die Vorschriften des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und schadlos sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser, ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien. Um sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten, sei die Regelung zum Grundwassermonitoring ergänzt worden. Randnummer 25 Die Regelung, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen, sei erforderlich. Es dürften nur Materialien zur Verfüllung gelangen, die bodenschutzrechtliche Anforderungen erfüllten. Zur Verfüllung sei daher in der Regel nur Bodenmaterial geeignet, welches die in der TR Boden genannten Anforderungen erfülle. Dies sei berg- und bodenschutzrechtlich zwingend. In ein durch bergbauliche Maßnahmen geschaffenes Restloch dürfe nur Material eingebracht werden, das geeignet sei, die natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere die Bodenfunktion des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG, zu erfüllen. Denn werde – wie hier – das Verfüllmaterial offen in das Restloch eingebaut, werde dadurch zwangsläufig Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG hergestellt, der dann – wie der zuvor abgetragene Boden – die Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen müsse. Material, das kein Bodenmaterial sei, habe nicht die erforderlichen bodenphysiologischen Eigenschaften, um natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllen zu können. Daher dürfe Material, das kein Bodenmaterial sei, gemäß Bodenschutzrecht nicht als Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden. Randnummer 26 Auch die Beschränkung des bisher zugelassenen Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkungen von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die stetige Anpassung vorhandener Regelungen an diese Erkenntnisse, unter anderem der LAGA M 20, die im Vergleich zu früheren Fassungen deutlich strengere Werte enthalte. Damit erfolge die erforderliche Harmonisierung zwischen den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial und sonstigen mineralischen Abfällen einerseits und den mit Werten versehenen Vorsorgeregelungen vor allem des Bodenschutzrechts andererseits. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebau- und Betriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Insbesondere seien grundsätzlich die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten, denn durch die Verfüllung werde Boden hergestellt, für den der Unternehmer vorsorgepflichtig sei. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen geltendes Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften sogleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 n.F. gerecht, indem sie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV als Z 0-Werte für Bodenmaterial, das uneingeschränkt offen eingebaut werden dürfe, übernehme und im Übrigen für Kriterien, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte bestimme, Werte auf einem entsprechenden Vorsorgeniveau festlege. Auch die bodenschutzrechtlich durch § 9 BBodSchV eröffneten Spielräume setze die LAGA M 20 n.F. um, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einhaltung höherer Z 0*-Werte und bei geogen oder anthropogen erhöhter Hintergrundbelastung eine entsprechende Überschreitung der Z 0-Werte erlaube. Randnummer 27 Durch die Einhaltung der auf Grundlage der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleiteten Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen, da dann sichergestellt sei, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) lägen, deren Einhaltung wasserrechtlich geboten sei. Würden bei einer Verfüllung die Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. und damit auch die GFS-Werte gemäß dem GFS-Papier der LAWA nicht eingehalten, wäre im konkreten Einzelfall die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers gegeben, die die Verfüllung wasserrechtlich erlaubnispflichtig machen würde. Die Einhaltung der Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. sei folglich bodenschutz- und wasserrechtlich und damit auch abfallrechtlich geboten. Sie müssten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch bergrechtlich eingehalten werden. Randnummer 28 Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keiner Weise den Aufbereitungsbetrieb der Klägerin, sondern könne nur Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Umstände oder Grundlagen ihres Verfüllungsbetriebes haben. Damit sei der Bereich der "Nachsorge" betroffen. In diesem Bereich seien die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers allenfalls insoweit relevant, als ihm der Aufbereitungsbetrieb nicht durch unverhältnismäßige "Nachsorgemaßnahmen" wirtschaftlich unmöglich gemacht werden dürfe. Auf die Wirtschaftlichkeit allein des Verfüllbetriebes komme es dagegen nicht an. Insbesondere sei irrelevant, ob die bislang mit der Verfüllung erwirtschafteten Gewinne künftig geschmälert oder genommen würden. Dass es auf die mit dem Verfüllbetrieb bisher erzielten Gewinne nicht ankomme, ergebe sich auch daraus, dass die Verfüllung nicht die einzige zulässige Form der Wiedernutzbarmachung sei. Auch die Betriebsplanzulassungen bzw. Genehmigungen anderer Betriebe in Sachsen-Anhalt würden entsprechend angepasst, so dass der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber anderen Betrieben entstehe. Randnummer 29 Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar. Randnummer 30 Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 06.04.2005 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Die Aufbereitung werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 06.04.2005 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Randnummer 31 Zur Begründung ihrer hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Randnummer 32 Die Umgebung des Standortes des Kiessandtagebaus (R.) sei durch eine Vielzahl ehemaliger Bergbaustandorte geprägt, die bis in die grundwasserführenden Schichten hineinreichten. Die bis heute erforderlichen Maßnahmen der Wasserhaltung beeinflussten die hydrogeologische Situation, insbesondere verursachten sie wechselnde Grundwasserstände und Grundwasserfließrichtungen. Die in der gesättigten Zone unterhalb des Verfüllbereichs des Tagebaus liegende Grundwassermessstelle 2 (GW 2) könne dauerhaft weder dem Anstrom noch dem Abstrom des Grundwassers zugeordnet werden. Auch der chemische Zustand des Grundwassers im Bereich des Tagebaus werde beeinflusst. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass von den bestehenden Altstandorten bergbautypische Einträge von Salzen und Sulfaten in das Grundwasser ausgingen. Auch seien durch die Verfüllung einzelner ehemaliger Restlöcher mit Haus- und Industriemüll ohne hinreichende Basisabdichtung Altablagerungen entstanden, die zusätzliche potentielle Quellen für Schadstoffeinträge in das Grundwasser darstellten. Vor Beginn der Verfüllung sei eine Erstbeprobung des Grundwassers (Nullprobe) durchgeführt worden. Diese sei als Referenzprobe für den Ausgangszustand vor der Verfüllung zu kennzeichnen. Deren Auswertung habe ergeben, dass bereits vor Beginn der Verfüllung eine bergbautypische Vorbelastung des Grundwassers vorhanden gewesen sei, die durch erhöhte Leitfähigkeit und hohe Sulfatgehalte gekennzeichnet sei. Hinzu kämen anthropogen bedingte erhöhte Konzentrationen an Arsen und Kupfer sowie erhöhte Gehalte an Blei, Chrom, Nickel, Quecksilber und Phenolen sowie des Summenparameters AOX. Diese resultierten wahrscheinlich aus der Auswaschung der im Umfeld des Tagebaus befindlichen Bergbaubereiche und Altablagerungen. Die Entwicklung der Messwerte der GW 2 in den Jahren 2006 bis 2010 und 2012 sei in Kapitel 3.3 der Fachgutachterlichen Einschätzung der IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH vom 23.01.2013 dargestellt. Auf der Grundlage dieser Daten seien keine belastbaren Ansätze dafür zu erkennen, dass durch die am Standort des Kiessandtagebaus (R.) mit Bescheid vom 06.04.2005 zugelassene Verfüllung relevante zusätzliche Stoffeinträge in den Boden oder das Grundwasser verursacht worden wären. Vielmehr seien die festzustellenden stofflichen Belastungen insbesondere des Grundwassers auf die (alt-)bergbaulichen und sonstigen anthropogenen Vorbelastungen des Standortes zurückzuführen. Auch durch eine weitere Verfüllung bergbaufremder Materialien in die Abbaufläche West seien keine relevanten Stoffeinträge in das Grundwasser oder den Boden zu besorgen. Randnummer 33 Der Bescheid vom 10.04.2012 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Für die generelle Beschränkung von Materialarten zum Einsatz im Kiessandtagebau (R.) gebe es keine Rechtsgrundlage. Diese Beschränkung sei nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des Sonderbetriebsplans erforderlich. Die Wiedernutzbarmachung i.S.d. § 4 Abs. 4 BBergG erfordere nicht die Wiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden Zustands. Die Verfüllung von Tagebauen mit bergbaufremden mineralischen Abfällen sei generell eine zulässige Form der Abfallverwertung. Diese sei nicht beschränkt auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. Es müsse auch nicht ausschließlich Bodenmaterial verwendet werden. Derartige Anforderungen ergäben sich auch nicht aus der LAGA M 20 bzw. der TR Boden. Auch konkret sei die Beschränkung der für die Verfüllung zulässigen Materialien nicht erforderlich. Der Beklagte habe weder dargelegt noch begründet, weshalb die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen – ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter – nur dann sichergestellt seien, wenn die betreffenden mineralischen Abfälle von der Verwertung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht generell ausgeschlossen seien. Auch habe sich der Beklagte insoweit nicht mit den maßgebenden örtlichen Besonderheiten des Standortes des Kiessandtagebaus (R.) befasst. Die Materialbeschränkung sei auch unverhältnismäßig. Mit der Anordnung Nr. 1.1 werde die geplante vollständige Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. vollständig unmöglich gemacht. Die Regelung sei zudem wirtschaftlich nicht vertretbar. Die bisher nicht absehbaren und nicht eingeplanten Mehrkosten für eine etwaige Modifizierung des Wiedernutzbarmachungskonzepts oder eine dauerhafte Nachsorge und Sicherung einer nur teilweise verfüllten bergbaulichen Hohlform führe zu unzumutbaren Belastungen. Die Mehrkosten resultierten aus der Knappheit des Verfüllmaterials, da entsprechende Materialien zugekauft werden müssten. Für die Wiedernutzbarmachung werde über 400.000 m² bergbaufremder Massen benötigt, um die erforderliche Verfüllung der bergbaulichen Hohlform durchführen zu können. Die nach dem Bescheid vom 10.04.2012 nur noch zur Verfüllung zugelassene Materialart Boden und Steine, AVV-Nr. 17 05 04, habe zuletzt einen Anteil an den zur Verfüllung eingesetzten Massen von 45 % gehabt. Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung führe damit zu einem künftigen Massendefizit von 55 %. Dies werde zusätzlich dadurch verschärft, dass auch andere Zulassungen von Verfüllungen bergbaulicher Hohlformen entsprechend eingeschränkt werden sollen. Im Ergebnis sei künftig ein erhebliches regionales und überregionales Massendefizit für die Verfüllung von Hohlformen abzusehen. Damit werde die Wiedernutzbarmachung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. völlig unmöglich gemacht. Auf Grund des zwischenzeitlich weit fortgeschrittenen Standes der Ausnutzung der Rohstoffe sei es ihr auch nicht mehr möglich, im Zuge einer aktiven bergbaulichen Tätigkeit Reserven und Sicherheiten für die Wiedernutzbarmachung zu bilden. Randnummer 34 Auch die Verschärfung der Zuordnungswerte (Bestimmung Nr. 1.2) sowie die Anordnung zusätzlicher Grundwassermessstellen (Bestimmung Nr. 1.5.2) seien nicht erforderlich. Die Vorgaben der LAGA M 20 und der TR Boden seien rechtlich nicht bindend. Auch bei Überschreiten der Vorsorgewerte des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sei eine Einzelfallentscheidung notwendig. Es könne nicht schematisch bei Überschreitung der Vorsorgewerte von einer Besorgnis der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen ausgegangen werden, sondern es seien die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die "Hintergrundbelastung", in den Blick zu nehmen. Das komme auch im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV zum Ausdruck, wonach unter den genannten Umständen nur in der Regel eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen bestehe. Die Regelannahme der Besorgnis sei damit im Einzelfall widerlegbar. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV enthalte für erhöhte geogene oder anthropogene Hintergrundwerte eine unmittelbare Abweichungsregel für Sonderfälle. § 11 BBodSchV eröffne ausdrücklich die Möglichkeit zur Überschreitung der gemäß Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV für Metalle festgesetzten Vorsorgewerte. Die Vorsorgewerte seien keine Ausschlusswerte. Auch sei bei ihrer Überschreitung keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben. Dies bedürfte vielmehr einer Konkretisierung im Einzelfall. Im Kiessandtagebau (R.) bestünden folgende Besonderheiten: Randnummer 35 - Die Verfüllung reiche nicht in grundwasserführende Schichten hinein und schließe auch nicht unmittelbar an solche Schichten an. Der Abstand zwischen der niedrigsten Tagebausohle und dem höchsten Grundwasserstand betrage mindestens 1 m. Durch den vorsorglichen Einbau lagerstätteneigener Überschusssande werde der Abstand um rund 3 m vergrößert. Randnummer 36 - In hydrogeologischer Hinsicht gebe es an dem Standort wechselnde Grundwasserstände und Grundwasserfließrichtungen. Randnummer 37 - Das Grundwasser sei erheblich vorbelastet. Es werde durch bergbautypische Einträge von Salzen und Sulfaten aus bestehenden Altstandorten im Umfeld des Tagebaus beeinflusst. Zudem gebe es erhöhte Konzentrationen an Arsen und Kupfer sowie erhöhte Gehalte an Blei, Chrom, Nickel, Quecksilber, Phenolen sowie AOX, die vermutlich aus der Verfüllung von Restlöchern in der Umgebung mit Haus- und Industriemüll ohne hinreichend Basisabdichtung stammten. Diese seien für das Gebiet charakteristisch und könnten durch die wechselnden Grundwasserfließrichtungen bzw. Grundwasserstände die Beschaffenheit des Grundwassers in variierendem Maße überprägen. Randnummer 38 - Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr seit 2006 durchgeführte Verfüllung relevante zusätzliche Stoffeinträge in den Boden oder in das Grundwasser verursacht habe. Dies sei auch bei einer Fortführung der Verfüllung mit bergbaufremden Materialien, insbesondere mit den bisher verwendeten mineralischen Abfällen, nicht zu erwarten. Randnummer 39 Bei dem Kiessandtagebau (R.) handele es sich nicht um einen "Normalfall". Die Besonderheiten seien bei der Festlegung der Zuordnungswerte nicht hinreichend berücksichtigt worden. Randnummer 40 Auch die Anordnung der Errichtung weiterer Grundwassermessstellen sei rechtswidrig. Sie könne nicht auf § 62 Abs. 1 WHG gestützt werden, denn der Tagebau sei keine Anlage zum "Lagern" wassergefährdender Stoffe. Zudem sei die Errichtung weiterer Grundwassermessstellen nicht erforderlich. Bereits die Kenntnisse über den Standort und das Umfeld in Verbindung mit den Ergebnissen des Grundwassermonitorings durch die Grundwassermessstelle GW 2 seien eine hinreichende Basis für die Bewertung der Auswirkungen der Verfüllung auf das Grundwasser und den Boden. Zudem seien weitere Grundwassermessstellen aufgrund der hydrogeologischen Situation nicht geeignet, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen. Infolge der lokalen Grundwasserdynamik und der wechselnden Grundwasserfließverhältnisse seien im Umfeld des Tagebaus keine stabilen Fließverhältnisse des Grundwassers gegeben, so dass kein Standort benannt werden könne, der sich dauerhaft im An- oder Abstrom befinde. Grundwassermessstellen im Umfeld des Verfüllbereichs seien daher nicht geeignet, den Einfluss der Verfüllung auf das Grundwasser im Wege einer Vergleichsbetrachtung von An- und Abstrom im hydrologischen Dreieck zu erfassen. Randnummer 41 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 42 den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 zur Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" vom 06.04.2005 hinsichtlich Nr.1.1 (Beschränkung der Materialarten für die Verfüllung), Nr. 1.2 (Verschärfung der Zuordnungswerte) und Nr. 1.5.2 (Errichtung zwei weiterer Grundwassermessstellen) aufzuheben. Randnummer 43 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 44 die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Er hat vorgetragen, der Ausschluss der nicht mehr zugelassenen Abfallarten sei erforderlich. Es handele sich um folgende Abfallarten: Randnummer 46 AVV-Schlüssel Bezeichnung Herkunft gemäß Kapitel- und Abschnittsüberschrift im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 20 02 02 Beton Ziegel Fliesen, Ziegel, Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen Boden und Steine Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) Randnummer 47 Dürften die genannten Abfallarten nicht generell von der Verfüllung ausgeschlossen werden, würde das praktisch bedeuten, dass die Behörde den Tagebauunternehmern aufgeben müsse, von den Abfallanlieferern bei den erfahrungsgemäß problematischen Abfallarten für jede angelieferte LKW-Ladung die Vorlage einer Analyse des angelieferten Materials zu verlangen, anhand derer der Unternehmer und später die Behörde überprüfen könne, ob die angelieferten Materialien die festgesetzten Vorsorge- und Zuordnungswerte einhielten. Dies würde einen logistischen Aufwand und Kosten verursachen, der für die Anlieferer nicht tragbar wäre. Die Kosten einer Beprobung und Analyse einer LKW-Ladung betrage ca. 150,00 € bis 200,00 €. Bei einem durch Fremdabfälle zu verfüllenden Hohlraum von 400.000 m³ = 600.000 t würde die Beprobung und Analyse Kosten in Höhe von ca. 6 Mio. € verursachen. Bisher sei in allen Sonderbetriebsplanzulassungen nur bei Anlieferungen von mehr als 500 m³ oder mehr als 1.000 t die Vorlage einer Analyse verlangt worden. Es gebe deshalb keine andere praktisch durchführbare Lösung als die, bestimmte Abfallarten, die aufgrund allgemeiner Erkenntnisse und Erfahrung mit Schadstoffen in einem Umfang belastet seien, die die Vorsorgewerte überschritten oder andere Schadstoffe beinhalteten, die schädliche Bodenveränderungen verursachten, generell nicht zur Verfüllung zuzulassen. Randnummer 48 Auch die Festsetzung strengerer Zuordnungswerte sei erforderlich. Er sei befugt, die Zuordnungswerte der LAGA M 20 und der TR Boden auch über die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV hinaus zu berücksichtigen. Die Behörde müsse dabei prüfen, ob trotz Überschreitung der Vorsorgewerte im Einzelfall eine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen eines Stoffgehalts auf die natürlichen Bodenfunktionen durch das Vorliegen einer besonderen, entsprechend unempfindlichen Bodenbeschaffenheit ausgeschlossen werden könne. Das könne gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV bei naturbedingt (geogen) oder großflächig siedlungsbedingt (anthropogen) erhöhten Schadstoffgehalten der Fall sein. Der Bereich des Kiessandtagebaus (R.) sei zwar infolge der früher im Tagebau betriebenen Braunkohlegewinnung sowie der teilweise mit Haus- und Industrieabfällen verfüllten Restlöcher mit Schadstoffen vorbelastet. Diese Schadstoffbelastungen überschritten jedoch nicht generell die einzelnen Schadstoffwerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV. Auch habe weder der Boden in der ausgekiesten Abbaufläche West, die verfüllt werden soll, noch das Verfüllmaterial mit den bislang zugelassenen Zuordnungswerten eine Beschaffenheit, die es ausschließe, dass schädliche Bodenveränderungen entstehen könnten. Es genüge die Möglichkeit des Eintretens einer schädlichen Bodenveränderung bzw. die generelle Eignung der fraglichen Einwirkung auf den Boden (hier: der Verfüllung) zur Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung. Das sei vorliegend der Fall. Randnummer 49 Die Anordnungen seien auch wirtschaftlich vertretbar. Zwar führe die Verschärfung der Verfüllkriterien zu einer zeitlichen Verlängerung der Wiedernutzbarmachung in Form der Herstellung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Die Klägerin unterliege in Bezug auf die Realisierung ihres Wiedernutzbarmachungskonzepts jedoch keinen unabänderlichen zeitlichen Vorgaben oder Verpflichtungen. Die Klägerin habe im Sonderbetriebsplan unter Zugrundelegung eines jährlichen "Massenanfalls" an Fremdmassen von rund 30.000 m³ eine Zeitdauer von 13,4 Jahren für die Verfüllung und von weiteren zwei Jahren für abschließende Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen angegeben und deshalb einen Zulassungszeitraum von 15 Jahren zur Zulassung gestellt. Wenn sich der "Masseanfall" um 55 % reduziere, ergäbe sich eine jährliche Anlieferung von rund 13.500 m³. Die Zeitdauer der Verfüllung würde sich nur um einige Jahre verlängern. Dass dies zu nicht absehbaren Mehrkosten führe, sei nicht plausibel. Eine entsprechende Verlängerung der Sonderbetriebsplanzulassung sei möglich. Die Klägerin könne auch ihr Widernutzbarmachungskonzept ändern und eine schneller zu verwirklichende Oberflächengestaltung vorsehen. Randnummer 50 Auch die Anordnung der Errichtung weiterer Grundwassermessstellen sei rechtmäßig. Seine Befugnis hierzu ergebe sich aus § 87 Satz 1 WG LSA i.V.m. § 62 Abs. 1 WHG. Die Anordnung sei erforderlich, da die Ergebnisse der bisherigen Grundwasserbeprobungen hinsichtlich der gemessenen Schadstoffe uneinheitlich gewesen seien. Die Herkunft der gemessenen Schadstoffe sei unklar, es bedürfe weiterer Erkenntnisse. Die Anordnung weiterer Grundwassermessstellen sei hierzu auch geeignet. Die Einschätzung der IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH, eine generelle Fließrichtung des Grundwassers im Bereich Zscherndorf/Ramsin nach Südost auf Grund der Wasserhaltung im Bereich Deponie Freiheit III sei nicht permanent gegeben, so dass in Folge der lokalen Grundwasserdynamik und wechselnden Grundwasserfließverhältnisse im Umfeld des Verfüllbereichs kein Standort für eine Grundwassermessstelle benannt werden könne, der permanent im An- oder Abstrom liege, was für eine verwert- und belastbare Vergleichsbetrachtung aber erforderlich sei, sei fachlich nicht haltbar. Die lokale Grundwasserströmung werde durch den Wasserspiegel im Tagebausee Köckern (Zwangswasserhaltung auf + 80 m NN) nördlich des Verfüllbereichs und den Wasserspiegel in der Grube Auguste Restloch Freiheit III (Zwangswasserhaltung auf + 66 m NN) im Süden/Südosten des Verfüllbereichs bestimmt. Hierdurch liege der Tagebausee Köckern im Anstrom und die Grube Auguste im Abstrom des Kiessandtagebaus (R.). Die Aussage der IfUA, es gebe lokal wechselnde Strömungsrichtungen, beruhe auf der Auswertung von 3 Messstellen und sei weder nachvollziehbar noch prüffähig. Selbst wenn sich von der Messstelle Nr. 90 zeitlich begrenzt eine Fließrichtung zum Tagebausee Köckern ausgebildet haben sollte, belege dies nicht, dass auch der Verfüllbereich in den Abstrom einbezogen sei. Eindeutige Aussagen zu den Fließverhältnissen ließen sich nur über mindestens drei Grundwassermessstellen ("hydrologisches Dreieck") erzielen. Es sei anzunehmen, dass Standorte für zwei Grundwassermessstellen gefunden werden könnten, die im An- und Abstrom des Verfüllbereichs lägen. Jedenfalls handele es sich um eine offene Frage, die letztlich erst dann geklärt werden könne, wenn man tatsächlich zwei weitere Grundwassermessstellen an passend erscheinenden Stellen errichte. Der hierfür erforderliche Aufwand betrage nur einige hundert Euro. Randnummer 51 Mit Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 A 156/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 zur Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" vom 06.04.2005 hinsichtlich Nr.1.1 (Beschränkung der Materialarten für die Verfüllung), Nr. 1.2 (Verschärfung der Zuordnungswerte) und Nr. 1.5.2 (Errichtung zwei weiterer Grundwassermessstellen) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Änderung des Sonderbetriebsplans diene nicht der Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten gehe es darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Dies gehöre zwar gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu den Zulassungsvoraussetzungen, wonach auch die sich aus dem Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrecht folgenden Verpflichtungen zu beachten seien. Diesen Interessen könne aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden, da nach dem klaren Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden könnten, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG werde gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG ließen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Die Vorschrift beziehe auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein. Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherte Interessen spreche auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden habe. Die maßgeblichen Interessen seien in eine Gesamtabwägung einzustellen, die eine Momentaufnahme ergebe. Diese könne sich im Zeitablauf auch ohne eine Änderung der Sachlage verändern. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Die führe zu einem Anspruch von Betroffenen, über ihre Belange erneut zu entscheiden, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgerbers fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG führe zu nichts anderem. Es lasse sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das sei schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert worden sei. Nicht jedes Fortbestehen einer Genehmigungsvoraussetzung müsse durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden. Ein solcher nachträglicher Eingriff sei nicht die Regel, sondern bedürfe einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 52 Die zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes seien auch keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die Definition des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG sei in das Bundesberggesetz zu übernehmen, da der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Gesetzes die Regelungen des VwVfG bereits gekannt habe. Auch im BBergG finde sich eine begriffliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Nebenbestimmungen. Befristung, Bedingung und Auflage würden erwähnt. Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprächen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindere, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfang unmöglich gemacht werde. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit genüge als solches als Schutz vor weitergehenden Änderungen nicht, denn dieses bewahre den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sehe weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich mache, dass mit nachträglichen Auflagen nicht in den Kernbestand der Zulassung eingegriffen werden könne. Der Bescheid enthalte in den Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.2 keine Auflagen zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin werde nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen würden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten werde sowie die Einhaltung anderer als der zuvor zugelassenen Zuordnungswerte für Schadstoffe verlangt werde. Dass kein zusätzliches Tun gefordert werde, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolge, ergebe sich auch aus der Formulierung des Bescheides. Danach werde die Sonderbetriebsplanzulassung „geändert“ und nicht – wie bei einer Auflage – ergänzt. Randnummer 53 Es könne nicht geprüft werden, ob die Regelungen wirtschaftlich vertretbar seien. Eine Auflage müsse sowohl für den Unternehmer als auch für einen Durchschnittsbetrieb wirtschaftlich vertretbar sein. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung seien sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstücks aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenüberzustellen. Die Erträge wiederum ergäben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Sei eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so könnten hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet würden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten hätten. Kein Ertrag sei dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssten. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar sei, könne grundsätzlich nur innerhalb dieses Berechnungssystems festgestellt werden. Bei der vorliegenden Fallgestaltung stelle sich zudem die Frage, ob bei der Gewinnbetrachtung die bereits früher erzielten Gewinne berücksichtigt werden dürften oder ob nur auf die noch bis zum Abschluss des Vorhabens erzielbaren Gewinne geschaut werden dürfe. Denn die ursprüngliche Kalkulation des Bergbauunternehmens habe auf anderen Prämissen beruht. Möglicherweise wäre unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen der Abbau der Bodenschätze gar nicht begonnen worden oder jedenfalls in einem anderen Rahmen erfolgt. Insofern spreche vieles dafür, dass in die bisherige Kalkulation nicht ohne weiteres eingegriffen werden dürfe und dem Unternehmer Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Seite stünden. Bei einem weitgehend abgeschlossenen Vorhaben, bei dem schon keine Rohstoffgewinnung mehr betrieben werde, weil die Lagerstätte erschöpft sei, dürfte selbst ein Ansatz von Übergangsfristen problematisch sein. Kern der Frage sei, ob eine nachträgliche Auflage vom Bergbauunternehmer bereits in der Vergangenheit realisierte Gewinne aufzehren dürfe. Dies könne offen bleiben, weil sich der Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweise. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen könne nicht einfach unterstellt werden, da die Klägerin in der Anhörung das Gegenteil behauptet habe. Zwar genüge der Vortrag der Klägerin nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Allerdings habe der Beklagte auch keine näheren Informationen dazu eingeholt oder angefordert. Dies zeige ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung. Insoweit liege eine doppelte finanzielle Betroffenheit bei der Klägerin nahe. Sie verliere nicht nur Einnahmen aus der Entgegennahme der bislang zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten. Insoweit habe sie zunächst unspezifisch und nicht weiter belegt pauschal 150.000,00 € Umsatzverlust angegeben. Erst in der mündlichen Verhandlung habe sie den aus der Entgegennahme der Stoffe gezogenen Gewinn mit zuletzt etwa 60.000,00 € im Jahr angegeben. Sie werde aber aller Voraussicht nach weitere Ausgaben für die Erlangung der dann nur noch zugelassenen Abfallart „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten“ zu tätigen haben, um an weitere Verfüllmassen zu gelangen. Der eigene Tagebau an diesem Standort werde hierfür kaum noch etwas hergeben, da der Abbau abgeschlossen sei und nur noch eine Aufbereitung aufgehaldeter Sande erfolge. Selbst wenn die Klägerin andernorts noch über andere Tagebaue verfüge, fielen jeweils Transportkosten für die Verbringung des Bodens und der Steine an. Zudem verweise die Klägerin wohl zu Recht darauf, dass um die benötigten Massen Konkurrenz bestehe, weil auch andere Tagebaue vor dem gleichen Problem stünden. Der Beklagte mache es sich zu leicht, wenn er darauf abstelle, dass die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass sie keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne, und dass nicht ersichtlich sei, dass bei einem Durchschnittsunternehmer eine derartige Situation eintreten würde. Woher der Beklagte diese Kenntnis über Durchschnittsunternehmer habe, bleibe offen. Es würden nicht ansatzweise die zu kompensierenden zusätzlichen Kosten und Gewinnverluste angegeben. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass praktisch keine Zusatzkosten entstünden, weil lediglich eine zeitliche Ausdehnung der Verfüllung die Folge davon wäre, dass die Fremdmassen zur Verfüllung fehlten. Schon die Verzögerung verursache Kosten, weil der Betrieb länger aufrechterhalten werden müsse, die Sicherheitsleistung erst später wieder frei werde und offen sei, ob überhaupt eine vollständige Verfüllung erreicht werden könne und deshalb die Grube unter Umständen dauerhaft zu sichern sei. Der Beklagte setze sich mit der Frage des Einnahmeverlustes nicht auseinander. Auch der Verweis auf eine mögliche Änderung der Planung zum Abschluss des Vorhabens enthalte im Hinblick auf die dadurch zu vermindernden Kosten nichts Tragfähiges. Es werde kein offensichtlich genehmigungsfähiges alternatives Abschlusskonzept benannt und auch kein Kostenrahmen gezogen. Auch würde dies nicht genügen. Gegenstand der Prüfung sei der erlassene Bescheid. Fehle diesem die wirtschaftliche Vertretbarkeit, könne der Hinweis auf eine eventuell günstigere, aber nicht genehmigte Alternative daran nichts ändern. Eine weitergehende Prüfung sei dem Gericht nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt habe. Ermittlungen des Gerichts kämen nicht in Betracht, da der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Randnummer 54 Der Bescheid enthalte auch einen Ermessensfehler. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gebe der Behörde eine Ermessensentscheidung auf. Die Grundsätze des intendierten Ermessens griffen nicht. Es gebe weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Selbst wenn dringender Handlungsbedarf entstehe, komme meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht. Es könne offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Erschließungsermessens erfordere, denn ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es gehe ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung. Auch die jahrelangen Messungen des Grundwassers unter dem teilverfüllten Tagebau, die zwar erhöhte Werte bei Sulfat, Chlorid und der Leitfähigkeit auswiesen, verlangten eine nähere Auseinandersetzung mit den Ursachen und Wirkungen der Erhöhung und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Eine Einbeziehung und Bewertung der vorliegenden Messergebnisse erfolge in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Auch die weiteren Ermessenserwägungen seien defizitär. Der Beklagte habe die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, da es den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt habe. Ebenfalls nicht in die Ermessenserwägung eingestellt sei, ob der Klägerin für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Die Frage könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Der Beklagte habe auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Hierzu gehörten die Filterwirkung der auf die Sohle aufgebrachten Erdschicht, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt seien. Randnummer 55 Auch die Anordnung zur Errichtung zweier weiterer Grundwassermessstellen in Nr. 1.5.2 des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig. Zwar sei der Beklagte für die Anordnung zuständig. Es handele sich um eine Maßnahme zum Grundwasserschutz, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG beruhe. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 WG LSA i.V.m. § 4 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809). Hiernach sei die Bergbehörde zuständige Behörde für die Gewässeraufsicht in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig sei. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob sich eine Zuständigkeit aus § 87 WG LSA i.V.m. § 62 Abs. 1 WHG ergeben könne. Die Anordnung sei jedoch materiell rechtswidrig. Zwar handele es sich bei der Anordnung zum erweiterten Grundwassermonitoring um eine Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Der Erlass dieser Auflage stelle keine gebundene Entscheidung dar, vielmehr habe der Beklagte Ermessen auszuüben. Hier seien die öffentlichen Interessen, die für den Erlass der Auflage sprächen, mit den gegenläufigen privaten Interessen des von der Auflage Betroffenen abzuwägen. Insoweit liege ein nicht heilbares Ermessendefizit vor, denn in dem angefochtenen Bescheid finde sich keine weitergehende Begründung der Anordnung, abgesehen von dem Satz, die Regelung zum Grundwassermonitoring sei ergänzt worden, um sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten. Damit werde zwar begründet, zu welchem Zweck die Anordnung von zwei Messstellen erfolge. Ermessenserwägungen ließen sich diesen rudimentären Ausführungen jedoch nicht entnehmen. Insoweit liege ein vollständiger Ermessenausfall vor. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass er eine Ermessensentscheidung treffe. Das Fehlen einer näheren Begründung sei ein Indiz für das Vorliegen eines rechtserheblichen Ermessensfehlers. Die Begründung sei keine Abwägung im Rahmen des Ermessens. Es sei weder die Erforderlichkeit der Maßnahme erkennbar noch eine Abwägung mit den mutmaßlich entgegenstehenden Interessen der Klägerin. Inwieweit durch die Messstellen mit einem Erkenntnisgewinn zu rechnen sei und ob dieser die zusätzlichen Lasten und den Aufwand der Klägerin überwiege, bleibe ebenso unausgesprochen wie die Antwort auf die Frage, warum die bisher vorhandene Messstelle im Bereich der Verfüllfläche nicht ausreichend sei. Nach den Unterlagen des Beklagten sei es in dem bergbaulich stark devastierten Bereich schwierig, aussagekräftige Werte zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei erst Recht eine Abwägung gefordert, warum weitere Messstellen gleichwohl geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien. Da von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen sei, könne im gerichtlichen Verfahren keine Ergänzung der Ermessenserwägungen mehr erfolgen. Selbst wenn ein Nachschieben von Ermessenserwägungen noch möglich sei, vermögen die Ausführungen in der Klageerwiderung den Ermessensmangel nicht zu heilen. Zwar werde geltend gemacht, dass von einer bestimmten Grundwasserfließrichtung auszugehen sei und daher passende Messstellen gefunden werden könnten. Auch werde ausgeführt, dass weitere Messdaten dazu beitragen könnten, die Gesamtsituation weiter aufzuklären. Auch würden Kosten von nur einigen hundert Euro angesprochen. Gleichwohl bleibe die Abwägung defizitär. Da mit dem angefochtenen Bescheid die zur Verfüllung zugelassenen Stoffe auf Boden und Steine ohne gefährliche Stoffe beschränkt werde, sei die Notwendigkeit einer dichteren Kontrolle und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fraglich. Zwar seien mehr Messdaten wünschenswert. Es verstehe sich aber nicht von selbst, dass diese zu Lasten der Klägerin generiert würden, da in der Umgebung Vorbelastungen durch Altbergbauvorhaben vorhanden seien, die ihr nicht zugerechnet werden könnten. Die Kammer habe auch Zweifel an der Bestimmtheit der Auflage zur Errichtung der zwei Messstellen. Der Standort solle in Abstimmung mit dem Beklagten festgelegt werden. Hierdurch könne der Rechtsschutz der Klägerin gegen die Standortwahl unterlaufen werden. Stattdessen biete sich an, nach Anhörung der Klägerin die Standorte vorher zu klären und im Bescheid genau anzugeben. Randnummer 56 Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erfasse auch § 48 Abs. 2 BBergG. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Beschluss des BVerwG vom 21.04.2015 (BVerwG 7 B 9.14), in dem das Gericht festgestellt habe, dass die Bergbehörde die von § 48 Abs. 2 BBergG erfassten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen des Bodenschutzrechts, im Wege einer nachträglichen Anordnung gemäß § 71 Abs. 1 BBergG durchsetzen könne. Damit habe das BVerwG der Bergbehörde inzident erst recht die Befugnis zuerkannt, § 48 Abs. 2 BBergG auch im Wege der nachträglichen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, weil § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG als milderes Mittel des Betriebsplanverfahrens stets Vorrang von Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG habe. Auch die Bestandskraft der Betriebsplanzulassung stehe dem Anspruch eines Dritten auf Erlass einer nachträglichen Auflage nicht entgegen, da die Zulassung stets nur eingeschränkt gewährt werde. Das Verwaltungsgericht hätte zudem prüfen müssen, ob der Bescheid auf eine andere Rechtsgrundlage, etwa auf § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG oder unmittelbar auf § 48 Abs. 2 BBergG, gestützt werden könne. Randnummer 57 Bei den angefochtenen Anordnungen in dem Änderungsbescheid handele es sich auch um Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG könne auch zur Definition des Begriffs der Auflage i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BBergG verwendet werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien, dass mit einer Auflage die im (Haupt-)Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen nicht modifiziert werden dürften und dass die Auflage etwas anderes (zusätzliches) regele als die Genehmigung, ergäben sich nicht aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern seien in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelt worden. Für die nachträgliche Auflage passten diese Kriterien nicht, da diese in die Regelung des Hauptverwaltungsakts eingreifen und diese zum Nachteil des Begünstigten verschlechtern dürfe. Bei der nachträglichen Auflage handele es sich stets um einen teilweisen Widerruf des ursprünglichen Verwaltungsakts, verbunden mit einem teilweisen Neuerlass des Verwaltungsakts mit einem partiell anderen Inhalt. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Eingriffs sei erstens , dass die Behörde zum Erlass einer nachträglichen Auflage ermächtigt sei, zweitens , dass die mit der nachträglichen Auflage getroffene Neuregelung die mit dem begünstigenden Verwaltungsakt erlaubte Tätigkeit nicht unmöglich mache und drittens , dass die nachträgliche Auflage ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Eine gesetzliche Ermächtigung liege mit § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG vor. Die Beschränkung der verfüllbaren Abfälle und die Festlegung neuer Grenzwerte mache auch weder die Gewinnung noch die Verfüllung des verbleibenden Restlochs mit Abfall unmöglich; die Verfüllung werde lediglich eingeschränkt. Auch schreibe die Auflage ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor. Weitere Anforderungen seien § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht zu entnehmen. Eine nachträgliche Auflage dürfe nicht nur nebenseitige, unwesentliche oder unwichtige Teile des begünstigenden Verwaltungsakts neu regeln. Auch eine nachträgliche Korrektur zugelassener Betriebspläne sei möglich. Hierdurch komme es auch nicht zu einer Enteignung. Die durch die Betriebsplanzulassung vermittelte Eigentumsposition werde nicht schrankenlos gewährt, sondern stehe unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG und unterliege den Einschränkungsmöglichkeiten des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Randnummer 58 Er habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit hinreichend aufgeklärt. Allein der pauschale Verweis der Klägerin auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit reiche nicht aus, um weitere Nachforschungen auszulösen. Die Klägerin habe keine Fakten und Zahlen mitgeteilt, anhand derer ihre Vermögens- und Ertragslage hätte beurteilt werden können. Ein Ertragsrückgang im Verfüllungsbetrieb sei für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nur insoweit relevant, als dem Unternehmer die Bodenschatzgewinnung nicht durch unverhältnismäßig hohe Nachsorgekosten unmöglich gemacht werden dürfe. Solange ein Ertrag, also ein Überschuss, aus der Abfallverfüllung/Nachsorge generiert werde, könne die Nachsorge nicht derart unverhältnismäßig hohe Kosten erzeugen, dass hierdurch eine noch betriebene Bodenschatzgewinnung wirtschaftlich unmöglich werde. Randnummer 59 Es liege auch keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vor. Er habe sich nicht pauschal auf ein intendiertes Ermessen berufen. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tatbestandsmerkmale des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG "wirtschaftliche Vertretbarkeit", "Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen" und "technische Erfüllbarkeit" nicht noch einmal in der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite abweichend beurteilt werden könnten. Im Übrigen sei sein Ermessen durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009, mit dem das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden sei, gebunden. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin habe er im Rahmen des Ermessens hinreichend berücksichtigt. Das gelte auch für den Gedanken des Vertrauensschutzes. Da die Klägerin seit dem Schreiben vom 03.04.2007 mit einer Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung habe rechnen müssen, sei die Einräumung einer weiteren Übergangsfrist nicht erforderlich gewesen. Die örtlichen Verhältnisse seien hinreichend berücksichtigt. Auch die Anordnung der Errichtung weitere Grundwassermessstellen in Bestimmung Nr. 1.5.2 sei rechtmäßig. Randnummer 60 Der Beklagte beantragt, Randnummer 61 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Juni 2014 – 5 A 156/13 HAL – zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 62 Die Klägerin beantragt, Randnummer 63 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 64 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 66 Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 67 Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen Nr. 1.1 des Bescheides vom 10.04.2012 teilweise zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit nach Nr. 1.1 folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind (dazu I): Randnummer 68 AVV-Schlüssel Bezeichnung 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 20 02 02 Beton Ziegel (Mauerziegel) Fliesen, Ziegel, Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen Boden und Steine Randnummer 69 Die Klage ist darüber hinaus zulässig und begründet, soweit gemäß Bestimmung Nr. 1.5.2 die Errichtung zweier weiterer Grundwassermessstellen angeordnet wird (dazu II). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 70 I. Rechtsgrundlage der Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides vom 10.04.2012 ist § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie Randnummer 71 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und Randnummer 72 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar Randnummer 73 sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Diese Vorschrift kommt grundsätzlich als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht. Randnummer 74 1. Mit dem Bescheid vom 10.04.2012 verfolgt der Beklagte einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck. Randnummer 75
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.