VG LSA nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der zur Durchführung der Personenwahl führt, oder ob mehrere Vorschläge vorliegen, kommt es nicht auf die Anzahl der überhaupt beim Wahlvorstand eingereichten Wahlvorschläge, sondern nur auf die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge an. (Rn.20)
VG LSA nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder ob mehrere Vorschläge vorliegen, kommt es nicht auf die Anzahl der überhaupt beim Wahlvorstand eingereichten Wahlvorschläge, sondern nur auf die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge an. Ungültige Wahlvorschläge nehmen nicht an der Wahl teil. Steht nur eine Liste zur Wahl, soll die Personenwahl den Wählern eine Auswahlmöglichkeit verschaffen. Die Durchführung einer Personenwahl hängt demgemäß nicht davon ab, wie viele Wahlvorschläge – unabhängig von der Gültigkeit – beim Wahlvorstand eingegangen sind, sondern wie viele Wahlvorschläge tatsächlich gewählt werden können. Denn auch wenn neben einem gültigen Wahlvorschlag ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingegangen sind, wäre bei der Durchführung einer Verhältniswahl nur eine Liste wählbar, so dass die Wähler keine Auswahlmöglichkeit hätten. Randnummer 21 Von mehreren Wahlvorschlägen, die den Wahlvorstand zur Durchführung einer Verhältniswahl zwingen, ist auch nicht dann auszugehen, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist und – wie hier - der Wahlvorstand daneben für einen oder mehrere weitere Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Der Umstand, dass Mängel nachträglich geheilt werden und dadurch ursprünglich als fehlerhaft angesehene Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden können, steht dem nicht entgegen. Für die Heilung sieht § 10 Abs. 5 Satz 1 WO LSA PersVG LSA eine kurze Frist von drei Tagen vor. Werden die Mängel geheilt, so ist der Wahlvorschlag gültig. Bei nicht fristgemäßer Beseitigung der Mängel ist der Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO LSA ungültig. Erst nach Ablauf der Frist gibt der Wahlvorstand gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO LSA die „als gültig anerkannten“ Wahlvorschläge bekannt. Es ist also gesichert, dass der Wahlvorstand nicht im Ungewissen darüber ist, wie viele gültige Wahlvorschläge zu berücksichtigen sind, wenn er die Entscheidung darüber zu treffen hat,
VG LSA Verhältniswahl oder gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG Personenwahl durchzuführen ist. Der – hier vorliegende – Fall, bei dem neben einem gültigen Wahlvorschlag auch ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, ist daher auch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem es nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Rücknahme eines Wahlvorschlages kommt, und daher nur noch eine Liste zur Wahl steht. Randnummer 22 Bei den Regelungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA über die Durchführung der Verhältnis- und Personenwahl handelt es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften. Wie bereits ausgeführt, soll die Durchführung der Personenwahl im Falle nur eines zu berücksichtigenden Wahlvorschlags Auswahlmöglichkeiten und Pluralität gewährleisten. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des demokratischen Wahlverfahrens. Randnummer 23 War die Wahl in der Gruppe der Beamten demnach bereits wegen der Durchführung der Listenwahl fehlerhaft, so ist es unerheblich, ob - wie der Antragsteller meint - wegen einer zu Unrecht erfolgten Zurückweisung des Wahlvorschlags der GdP gegen Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde. Randnummer 24 Der Verfahrensfehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen. Wäre Personenwahl durchgeführt worden, hätten die Wähler die Möglichkeit gehabt, andere als die ersten Kandidaten aus der Liste zu wählen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerber im hinteren Bereich der Liste mehr Stimmen erhalten hätten als die Bewerber auf den vorderen Plätzen. Randnummer 25 Hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer hat die Wahlanfechtung jedoch keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren liegt nicht vor. Randnummer 26 Der Wahlvorstand hat den Wahlvorschlag der GdP bei der Gruppe der Arbeitnehmer zu Recht als ungültig angesehen und daher nicht bei der Personalratswahl berücksichtigt. Es stand nicht fest, dass der Wahlvorschlag die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 PersVG LSA und § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA erforderlichen Unterstützerunterschriften aufwies. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 PersVG LSA und § 8 Abs. 3 Satz 1 WO PersVG LSA muss jeder Wahlvorschlag bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. Nach Satz 4 muss der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Randnummer 27 Der Wahlvorschlag besteht demnach aus der Bewerberliste sowie den Stützunterschriften aus dem Kreis der Beschäftigten; diese beiden Teile bilden eine Einheit, welcher durch Einreichung einer einheitlichen Urkunde beim Wahlvorstand Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Beschluss vom 11.03.2014 – 6 P 5/13 –, BVerwGE 149, 160). Hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Unterschriften auf demselben Blatt geleistet werden. Handelt es sich um mehrere Blätter, kann sich die Einheitlichkeit nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, dass die Blätter eine einheitliche Urkunde bilden. Nur so ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf diesen Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Auf die Einheitlichkeit kann, ebenso wie bei Vertragsurkunden, auch aus anderen Umständen geschlossen werden, z. B. aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 -, BAGE 115, 34). Randnummer 28 Unter diesen Voraussetzungen ist ein gültiger Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer beim Wahlvorstand nicht eingegangen. Der Wahlvorstand hat den ersten, noch innerhalb der ursprünglichen Frist eingegangenen Wahlvorschlag wegen diverser Mängel gemäß § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA zurückgewiesen und eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Dass dieser erste Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Auch der korrigierte Wahlvorschlag der GbP vom 09.04.2015, der innerhalb der gesetzten Nachfrist nach § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA beim Wahlvorstand eingegangen ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA. Aus der Seite mit den Unterstützerunterschriften der A. geht nicht hervor, auf welchen Wahlvorschlag sich die Unterstützung bezieht. Aus dem Umstand, dass das Blatt gemeinsam mit dem Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer abgegeben wurde, ergibt sich diese Beziehung nicht. Eine Verklammerung der Blätter liegt nicht vor. Das Blatt mit den Unterstützerunterschriften enthält auch keine Angaben, aus denen sich darauf schließen ließe, dass gerade der fragliche Wahlvorschlag gemeint ist. Die Formularfelder, in denen die Dienststelle, die Gruppe, das Kennwort und der Listenvertreter einzutragen sind, wurden nicht ausgefüllt. Umstände, aus denen sich sonst eine hinreichend klare Erkennbarkeit einer einheitlichen Urkunde ergeben könnte, bestehen nicht. Der Umstand, dass als Unterstützer die A. angegeben ist und es sich um eine Liste der „GdP“ handelt, begründet noch keine hinreichende Verbindung zwischen der Unterstützererklärung und der Bewerberliste. Es mag zwar nahe liegen, dass die Gewerkschaft eine Liste mit dem Kennwort ihrer Organisation unterstützt. Dieser Umstand reicht allerdings schon deshalb nicht für die Annahme aus, dass sich die Unterstützung auf den hier fraglichen Wahlvorschlag bezieht, weil ebenso gut der Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Beamten gemeint sein konnte. Es versteht sich nicht von selbst, dass sich das vorgelegte Schriftstück mit Unterstützerunterschriften gerade auf den bestimmten Wahlvorschlag der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer beziehen musste. Ebenso wenig lässt sich die Einheitlichkeit der Urkunde darauf stützen, dass es sich bei dem zweiten Blatt mit den Unterstützerunterschriften um die zweite Seite eines Gesamtformulars handelt. Zwar kann sich die Einheitlichkeit im Einzelfall auch aus der fortlaufenden Paginierung, fortlaufenden Nummerierung, einheitlichen graphischen Gestaltung oder dem inhaltlichem Zusammenhang des Textes ergeben (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 03.05.2006 - 21 L 229/06.PVL -, juris). Das hier vorliegende Formular weist aber keinen Fließtext auf, aus dessen Seitenumbruch zwingend zu folgern ist, dass es sich bei der zweiten Seite um eine Fortsetzung des Textes der ersten Seite gerade des Wahlvorschlages der GdP für die Gruppe der Arbeitnehmer handelt. Vielmehr handelt es sich um einen Vordruck, der für eine unbestimmte Vielzahl von Wahlvorschlägen verwendet werden konnte. Randnummer 29 Entsprach demnach auch der korrigierte Wahlvorschlag der GbP vom 09.04.2015 nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 WO PersVG LSA, so war der Vorschlag gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA ungültig und wurde vom Wahlvorstand zu Recht nicht anerkannt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WO PersVG LSA). Randnummer 30 Die Verfahrensweise des Wahlvorstandes ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Wahlvorstand keine erneute Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt oder die Listenvertreterin nicht frühzeitiger über die weiterhin vorliegenden Mängel informiert hat. § 10 Abs. 5 Satz 1 WO PersVG LSA sieht lediglich eine einmalige Nachfristsetzung vor. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA ist der Wahlvorschlag ungültig, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt worden sind. Ein anderes Verständnis der Regelung in dem Sinne, dass wiederholt Nachfristen zu setzen sind, wenn Wahlvorschläge nach Rückgabe und korrigierter Wiedereinreichung weiterhin mangelhaft sind, würde dazu führen, dass das Verfahren auf unbestimmte Zeit in die Länge gezogen und der anvisierte Wahltermin nicht eingehalten werden könnte. Der Wahlvorstand ist auch nicht verpflichtet, die Listenvertreter auf Mängel eines korrigierten Wahlvorschlages so frühzeitig hinzuweisen, dass die weiterhin bestehenden Mängel noch innerhalb der Nachfrist korrigiert werden können. Eine Pflicht zur Mitteilung erneuter Mängel sieht § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA nicht vor. Im Übrigen hat der Wahlvorstand kaum die Möglichkeit, innerhalb der kurz bemessenen Frist von drei Tagen noch eine Prüfung der Mangelfreiheit der korrigierten Wahlvorschläge durchzuführen, zumal die Frist zur Korrektur bis zum Ende ausgeschöpft werden kann. Randnummer 31 Die erfolgreiche Wahlanfechtung für die Gruppe der Beamten führt dazu, dass die Wahl für diese Gruppe für ungültig zu erklären ist (vgl. § 27 Abs. 6 PersVG LSA ). Es gibt keinen Grund, die Ungültigkeit der Wahl nicht auf diese Gruppe zu beschränken (vgl. § 27 Abs. 2 PersVG LSA ). Randnummer 32 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.