Beamtenrecht: Umsetzung und Feststellung des Verwendungswechsels Leitsatz Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. (Rn.18) Bei der Feststellung eines Verwendungswechsels i.S.d. § 24 Abs. 1 PolLVO LSA handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses voraussetzt. (Rn.22) Tatbestand Randnummer 1 Der am … geborene Kläger ist Polizeivollzugsbesamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen seine Umsetzung sowie die Feststellung des Verwendungswechsels von der Kriminal- zur Schutzpolizei. Randnummer 2 Der Kläger, der die Ausbildung eines Kriminalkommissars durchlief, war zunächst im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Jerichower Land eingesetzt und dort seit 1995 im Statusamt eines Kriminalkommissars beschäftigt. Mit Bescheid vom 24.01.2014 wurde der Kläger dauerhaft innerhalb des Polizeireviers Jerichower Land vom Revierkriminaldienst zum Revierverkehrsdienst umgesetzt und ihm der Dienstposten eines Sachbearbeiters Einsatz im Verkehrsüberwachungsdienst übertragen. Gleichzeitig wurde nach § 24 PolLVO LSA ein Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 27.05.2014 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25.06.2014 erhob der Kläger „Widerspruch zur Umsetzung“. Zur Begründung teilte er mit, dass er einem Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei nicht zugestimmt habe. Auch sei er nicht gehalten, seine neue Amtsbezeichnung (Polizeikommissar) zu tragen. Denn er sei mit Wirkung zum 01.09.1995 zum Kriminalkommissar ernannt worden. Randnummer 4 Mit am 01.10.2014 zugestellten Bescheid vom 24.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Das Schreiben vom 25.06.2014 sei bei ihr erst am 01.07.2014 eingegangen. Unabhängig hiervon sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Anhaltspunkt für die Umsetzung des Klägers sei das zwischen ihm und dem Leiter des Polizeireviers Jerichower Land geführte Gespräch vom 17.01.2014 gewesen. Danach sei der Kläger mit einer Verwendung im Revierverkehrsdienst bzw. im Revierüberwachungsdienst ausdrücklich einverstanden gewesen. Überdies könnten einem Beamten aus jedem sachlichen Grund andere Aufgaben übertragen werden. Was den Verwendungswechsel anbelange, so sei der Kläger nach § 24 Abs. 4 PolLVO nunmehr gehalten, seine neue Amtsbezeichnung (Polizeikommissar) zu führen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 27.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, die Beklagte habe „ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung nach § 24 Abs. 1 PolLVO LSA “ nicht dargetan und im Übrigen ihr Ermessen überschritten. Überdies seien die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht amtsangemessen, da er erfolgreich ein Studium mit spezieller Ausbildung im Bereich Kriminalistik abgeschlossen habe. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Verfügung der Beklagten vom 24.01.2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den dienstlichen Einsatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie meint, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei allein der Verwendungswechsel gewesen, nicht hingegen die Umsetzung. Deshalb fehle es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Im Übrigen komme eine Verwendung des Klägers als Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr in Betracht, da es im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Stendal, wo der Kläger vorher eingesetzt gewesen sei, keine freien Dienstposten mehr gebe. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Randnummer 13 Die Klage ist, soweit die Umsetzung des Klägers in Streit steht, als allgemeine Leistungsklage und hinsichtlich des Verwendungswechsels als Anfechtungsklage statthaft. Randnummer 14 Die Klage ist hinsichtlich beider Klagebegehren zulässig. Insbesondere scheitert es nicht an der Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 ff. VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens, wozu auch die Erhebung des Widerspruchs binnen Monatsfrist gehört (§ 70 Abs. 1 VwGO). Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten richtete sich das Schreiben vom 25.06.2014 nicht nur gegen den Verwendungswechsel, sondern auch gegen die Umsetzung. Dieses als „Widerspruch zur Umsetzung“ bezeichnete Schreiben begründet der Kläger zwar lediglich damit, dass er einem Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei nicht zugestimmt habe. Andererseits hat der Kläger auch die Umsetzung thematisiert und deutlich werden lassen, dass er vor die Wahl gestellt worden sei, dieser Maßnahme zuzustimmen oder in einem anderen Polizeirevier „jenseits der Elbe“ umgesetzt zu werden. Bei objektiver Betrachtung hat er damit auch diese „Absprache“ zum Gegenstand des Widerspruchs gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mitgeteilt, dass der Kläger die Maßnahme insgesamt habe angreifen wollen. Randnummer 16 Ob der so verstandene Widerspruch tatsächlich nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 VwGO geregelten Frist erhoben wurde, mag dahinstehen. Denn die Beklagte hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 auch zur Sache eingelassen, indem sie dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für eine Umsetzung bzw. für einen Verwendungswechsel vorgelegen haben. Damit kann sie sich im Klageverfahren nicht mehr auf eine etwaige Verfristung des Widerspruchs berufen. II. Randnummer 17 Die damit zulässig Klage ist allerdings nur zum Teil begründet. Die Umsetzungsverfügung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (hierzu unter 1). Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Verwendungswechsel des Klägers festgestellt wird (hierzu unter 2). Randnummer 18
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