2 der Benutzungsordnung erst nach Anmeldung und Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines entsprechenden amtlichen Nachweises, aus dem der Wohnsitz ersichtlich sei, möglich sei. Randnummer 9 Die pauschale Aussage des Antragstellers, dass mit dem verlangten Zulassungsverfahren für die Passwortfreigabe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werde, genüge nicht zur hinreichenden Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen ihm die Antragsgegnerin die Anmeldung nicht ermöglicht habe. Randnummer 10 Abgesehen davon sei die Zulassung
7 Benutzungsordnung zu versagen, wenn Nutzer die Benutzungsordnung der Bibliothek nicht mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars als verbindlich anerkennen würden und nicht bereit seien, die
1 Benutzungsordnung zu erhebenden personenbezogenen Daten (u. a. Namen und Anschrift, Geburtsdatum) preiszugeben, um einen Account für die Nutzung des elektronischen Bücherbestandes zu erhalten. Randnummer 11 Aus lizenzrechtlichen Gründen sei
4 Benutzungsordnung für die Nutzung der Online-Ressourcen die Legitimation mit einer gültigen, nicht übertragbaren Benutzer-ID und einem Passwort erforderlich. Für den überwiegenden Teil ihrer elektronischen Ressourcen (ca. 80 %) erwerbe die Antragsgegnerin kostenpflichtige Lizenzen. Diese lizensierten Online-Ressourcen seien im Campusnetzwerk zugänglich und stünden aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen in erster Linie ihren Mitgliedern und Angehörigen zur Verfügung. Externe Nutzer, die weder Mitglieder noch Angehörige sind, könnten deshalb nur ein eingeschränktes Kontingent an Online-Ressourcen nutzen. Randnummer 12 Zudem werde die Zugangsberechtigung aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen mit Hilfe der IP-Adresse des anfragenden Rechners überprüft. Bei nicht frei verfügbaren Online-Ressourcen (rote Kennzeichnung) sei zum Teil neben der erfolgten Anmeldung über die IP-Adresse zusätzlich die Angabe eines Passwortes erforderlich. Randnummer 13 Auch soweit eine externe Nutzung der Online-Ressourcen außerhalb des Computernetzwerkes erfolge, könnten alle Nutzer oder mit Bezug auf die Lizenzbestimmungen des Datenbankanbieters nur bestimmte Nutzergruppen diese Datenbanken nutzen. Hier sei ebenso die Angabe eines Passwortes und der Nutzernummer laut Nutzerausweis erforderlich. Randnummer 14 Die Nutzungsbedingungen seien im Übrigen an den Hochschulen bundesweit im Wesentlichen identisch. Randnummer 15 Daraus folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch habe, die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin passwortfrei zu nutzen. Für die Zuweisung eines Passwortes seien jedoch, wie bereits mit Bezug auf § 5 Benutzungsordnung erwähnt, nutzerspezifische, personenbezogene Angaben erforderlich. Randnummer 16 Im Übrigen habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur Nutzung mit Bezug auf § 4 Benutzungsordnung versagt habe und hierdurch bzw. durch die Nutzungsbedingungen der Universitätsbibliothek eine Verletzung seiner subjektiven Rechte zumindest möglich erscheine. Der pauschale Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983, aus dem sich ergeben solle, dass Daten nicht systematisch erhoben und gespeichert werden dürften, sei insofern unzureichend. Randnummer 17 Darüber hinaus habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er den Zugriff auf die Bücher benötige und in absehbarer Zeit nicht mehr in A-Stadt sei, sei nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht auf die Online-Ressourcen einer anderen Hochschule zurückgreifen könne. Randnummer 18 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Randnummer 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 Für die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis muss der Antragsteller geltend machen, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Hierbei ist entscheidend, ob die streitentscheidende Norm subjektiv-rechtlichen Charakter hat. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers kann er geltend machen, in seinem subjektiven Recht aus dem Zugangs- und Benutzungsanspruch zur Nutzung der Universitätsbibliothek als öffentliche Einrichtung verletzt zu sein. So sieht § 100 Abs. 2 HSG LSA vor, dass die Hochschulbibliotheken den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sichern und ordnet die Einrichtung zur Erfüllung der Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt in diesem Bereich zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund zu. Diese Vorschrift vermittelt dem Anspruchsteller grundsätzlich einen subjektiven Zugangsanspruch, der verletzt sein kann. Randnummer 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Randnummer 22 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 23 Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise, wenn auch nur vorübergehend, vorweg nimmt, sind an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris). Randnummer 24 Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (VG München, Beschluss vom 6.7.2016, M 3 E 15.5787, BayVGH, Beschluss vom 12.8.2015, 3 CE 15.570, beide juris). Randnummer 25 Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann der Antragsteller den passwortfreien Zugang zu der Online-Bibliothek nicht verlangen. Randnummer 26 Hinsichtlich des Anordnungsgrundes mangelt es an der Glaubhaftmachung der Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers insofern als wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile nicht ersichtlich sind, wenn er den Hauptsacheprozess abwarten müsste. Er trägt lediglich pauschal vor, er brauch sofort den Zugriff auf die Bücher, da er in absehbarer Zeit nicht mehr vor Ort sein werde. Es fehlt hingegen an der Begründung, warum ein fehlender Zugriff zu wesentlichen Nachteilen führt und warum bzw. wann der Antragsteller nicht mehr vor Ort sei und ihn dies an der Nutzung des Online-Zugriffs hindern würde. Die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin sind in Bezug auf viele Datenbanken (als grün gekennzeichnete Datenbanken im Datenbank-Infosystem der Universitätsbibliothek A-Stadt der Antragsgegnerin) auch außerhalb des Campusnetzwerkes zugänglich. Daher bedarf es nicht unbedingt eines Zugriffes in A-Stadt, sondern es genügt ein Zugriff über das Internet an einem Computer, wo immer ein Computer mit Internetzugang vorhanden ist (vgl. Internetauftritt des Antragsgegners unter www.up.ovgu.de zum Externen Zugriff – Datenbanken benutzen, wenn ich nicht an der Uni bin). Lediglich in Bezug auf einige Zeitschriften und Recherchedatenbanken, für die kostenpflichtige Lizenzen von der Antragsgegnerin erworben werden müssen, steht nur ein eingeschränktes Kontingent an Online-Ressourcen zur Verfügung, weshalb eine Nutzung nur im Campusnetzwerk zugänglich ist. Es fehlt insoweit an der Glaubhaftmachung, dass es gerade auf die Nutzung dieser Datenbanken im Campusnetzwerk ankommt. Ein wesentlicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Nachteil wurde nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 27 Bezüglich des Anordnungsanspruches fehlt es an der Glaubhaftmachung des subjektiven Rechtsanspruches. Der Rechtsanspruch auf Zugang zur Bibliothek besteht nur insoweit, als sich die begehrte Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Einrichtung hält (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14.6.2007, 4 K 54/07.NW, juris). Randnummer 28
1 Nr. 2 Benutzerordnung können alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz haben und das 16. Lebensjahr vollendet haben, als Benutzer der Bibliothek zugelassen werden.
2 Benutzungsordnung ist eine Benutzung erst nach Anmeldung möglich. Für eine Zulassung ist
7 Benutzerordnung diese als verbindlich anzuerkennen und bei der Benutzung der Bibliothek
1 Benutzungsordnung zu beachten. Für die Nutzung technischer Einrichtungen haben sich die Nutzer
4 Benutzungsordnung mit einer gültigen, nicht übertragbaren Nutzer-ID und einem Passwort zu legitimieren.
2 Benutzungsordnung erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 18.2.2002 (DSG-LSA). Randnummer 29 Eine passwortfreie Nutzung der Bibliothek der Antragsgegnerin ist insofern nicht vorgesehen. Das Verlangen zur Einrichtung eines Passwortes ist auch als zulässig anzusehen. Randnummer 30 Die vom Antragsteller vorgetragene Umgehung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1983, wonach eine systematische Erhebung und Speicherung von Daten unzulässig ist, ist hier nicht glaubhaft vorgetragen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 (1 BvR 209/83, juris) zur Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1983 besteht ein Schutz des Einzelnen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. § 1 DSG-LSA konkretisiert diesen Schutz dahingehend, dass öffentliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten haben, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
1 Benutzungsordnung erhebt und verarbeitet die Bibliothek der Antragsgegnerin personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sobald das betreffende Werk zurückgegeben wurde und anstehende Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt wurden, werden die Nutzungsdaten grundsätzlich gelöscht (§ 5 Abs. 2 Benutzungsordnung). Eine übermäßige Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten ist damit nicht ersichtlich. Randnummer 31 Zudem wird die Nutzung lizensierter Daten im Wege der Eingabe der Nutzerkennung und des Passwortes durch die Antragsgegnerin in zulässiger Weise kontrolliert und ggf. beschränkt. Die Antragsgegnerin unterliegt hinsichtlich einiger Daten lizenzrechtlichen Beschränkungen, da sie selbst kostenpflichtige Lizenzen erwirbt. Diese Ressourcen kann die Antragsgegnerin externen Nutzern nur eingeschränkt zur Verfügung stellen, insofern als entweder ein Zugriff nur auf dem Campusgelände gewährleistet ist oder als ein begrenztes Nutzungskontingent an Daten je Nutzer gewährt wird. Dies entspricht der Aufgabe der Bibliothek
1 Benutzungsordnung, die als öffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient und
2 Nr. 3 Benutzungsordnung den Online-Zugriff im Rahmen der jeweiligen Lizenzrechte ermöglicht. Randnummer 32 Eine Rechtswidrigkeit der Benutzungsordnung ist nicht ersichtlich. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung basiert auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist eine Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.