einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung
einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. (Rn.40) 2. Ist ein im Anlagenbau, im Projektcontrolling und
der Baukoordination tätiger
genieur keinerlei Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Arbeit unterworfen, hat er keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten, arbeitet er nicht am Betriebssitz seines Auftraggebers, setzt er keine eigenen Büro- und Kommunikationsmittel, Fahrzeuge oder Arbeitsausrüstungen ein, kann er selbst eine Ersatzkraft einsetzen und trägt er kein unternehmerisches Risiko, so ist er als abhängig Beschäftigter zu beurteilen. (Rn.42) 3. Unerheblich ist
soweit, wenn er den jeweiligen Bauherren gegenüber als selbständiger Bauleiter auftritt. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
der Zeit vom
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Seit Januar 2012 arbeitet der Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene zu
dustriebau tätig zu sein, und beantragte die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) nicht vorliege. Diesem Antrag schloss sich die Beigeladene zu 1. an.
dem Antragsvordruck der Beklagten gab der Kläger an, er arbeite nicht am Betriebssitz der Beigeladenen zu
seinem Büro sowie auf den Baustellen vor Ort im Bereich Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen aus. Die Arbeitszeit teile sich der Kläger selbst ein. Die Dauer seiner Arbeitszeit sei unterschiedlich und hänge vom jeweiligen Aufwand ab. Die Kontrolle der Arbeit des Klägers erfolge durch die Bauabnahme der Kunden bzw. durch Leistungsnachweise. Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung unterrichte der Kläger sie, die Beigeladene zu 1.; er könne selbst eine Ersatzkraft bestimmen und einsetzen. Ob der Kläger mit anderen Mitarbeitern zusammen arbeite, sei ihr nicht bekannt. Die Vergütung erfolge auf Grund von Rechnungen bzw. Leistungsnachweisen. Die Wahl der Arbeitsmittel obliege dem Kläger. Von ihr, der Beigeladenen zu 1., würden keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Randnummer 4 Die Beigeladene zu 1. reichte darüber hinaus den "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 15. Januar 2010 ein, worin der Kläger als "Auftragnehmer" und die Beigeladene zu 1. als "Auftraggeber" bezeichnet sind.
diesem ist
Januar 2010 als freier Mitarbeiter tätig. Er übernehme die Aufgabe eines Bauleiters. Durch Auftragsschreiben würden im Einzelfall Art, Umfang sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der zu erbringenden Leistungen vereinbart. Dieser Vertrag sei darüber hinaus Vertragsinhalt der noch zu erteilenden Auftragsschreiben im Einzelfall, auch wenn
diesen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen werde. Der Kläger habe das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen (§ 4 des Vertrages). Die Vergütung des Klägers erfolge nach Zeitaufwand. Als Tagessatz sind 300,- EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart (§ 5 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrages habe der Kläger für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen. Auch die Abführung eventueller Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung obliege allein dem Kläger. Dieser dürfte gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages grundsätzlich auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig werden.
1 des Vertrages ist geregelt, dass der Kläger der Beigeladenen zu 1. für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftraggeber zufügt,
vollem Umfang haftet. § 11 Abs. 2 des Vertrages beinhaltet einen Anspruch der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger auf Haftungsfreistellung gegenüber Dritten.
des Vertrages ist ausgeführt, die Parteien hätten bewusst kein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Randnummer 5 Die Vertragsdurchführung im Einzelnen ist
Dieser lautet wie folgt: Randnummer 6 "§ 3 Vertragsdurchführung Randnummer 7 Für die Durchführung der auf der Grundlage dieses Vertrages über freie Mitarbeit sowie der noch zu erteilenden Auftragsschreiben im Einzelfall jeweils übertragenen Tätigkeiten treffen die Vertragsparteien hiermit verbindlich folgende Festlegungen: Randnummer 8 Über den fachlichen
halt sowie die Gestaltung der gemäß § 1 auszuführenden Tätigkeit entscheidet der Auftragsnehmer allein aufgrund fachlicher Erfordernisse. Er führt die ihm erteilten Aufträge
eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers. Er hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers einzuhalten sowie auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht zu nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist. Randnummer 9 Der Auftragnehmer hat die Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze,
sbesondere der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften, und unter Beachtung der sonst für seine Berufsausübung einschlägigen Regeln mit der dem
halt seiner Tätigkeit angemessenen Sorgfalt zu gewährleisten. Randnummer 10 Der Auftragnehmer ist
der Wahl seines Tätigkeitsortes frei, soweit sich nicht aus dem
halt der beauftragten Tätigkeiten Einschränkungen ergeben. Soweit im Einzelfall zur Ausführung des Auftrags eine Anwesenheit des Auftragnehmers im Betrieb des Auftraggebers erforderlich ist, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Randnummer 11 Die Dauer und Gestaltung der Tätigkeitszeit unterliegt dem freien Ermessen des Auftragnehmers. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jedoch einzuhalten. Randnummer 12 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm gemäß § 1 obliegenden Tätigkeiten höchst persönlich auszuführen. Er kann sich hierzu, soweit die jeweils übertragene Tätigkeit dies gestattet, auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation sichergestellt hat. Randnummer 13 Dem Auftragnehmer steht gegenüber Arbeitnehmern des Auftraggebers keinerlei Weisungsrecht zu. Randnummer 14 Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, sich wechselseitig über bei der Vertragsdurchführung auftretende Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen zu unterrichten. Randnummer 15 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages über den aktuellen Entwicklungsstand seines Tätigkeits- und Aufgabengebietes zu
formieren und fortzubilden." Randnummer 16 Der Kläger ergänzte
einem am
einem am 24. März 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, seine Arbeiten völlig selbstständig, unabhängig sowie weisungsfrei und lediglich
einer den technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten unterliegenden Art und Weise unter Berücksichtigung allgemeiner Geschäftsgebaren durchzuführen. Randnummer 19 Mit zwei Bescheiden vom
diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Randnummer 20 Gegen diesen Bescheid legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 1. Widerspruch ein. Der Kläger erklärte, er führe viele seiner Tätigkeiten vom eigenen Büro aus durch. Dort sei er
der Regel auch morgens ab 7.30 Uhr erreichbar. Manche Tätigkeiten müssten direkt vor Ort auf der Baustelle ausgeführt werden. Er könne seine Arbeits- und Urlaubszeit selbstständig einteilen. Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel finanziere er selbst. Eine Kostenerstattung seitens der Beigeladenen zu
genieuren angeboten bzw. übernommen. Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass nach § 5 der vertraglichen Vereinbarung der Vergütungsanspruch leistungsabhängig sei. Der Kläger trage das Auftragsrisiko und unterscheide sich hierdurch erheblich von einem Arbeitnehmer. Darüber hinaus spreche für eine selbstständige Tätigkeit die Haftung des Klägers bei Mängeln (§ 11 des Vertrages), was so nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen beim Arbeitnehmer nicht zulässig sei. Weiterhin sei es dem Kläger gemäß § 7 des Vertrages ausdrücklich gestattet, Aufträge anderer Firmen anzunehmen. Randnummer 21 Diese Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom
sofern auch eine persönliche Planungssicherheit. Die Nichtzahlung
folge von Verhinderung oder Auftragsmangel stelle kein unternehmerisches Risiko dar. Der Kläger setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend
einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Einsatz erheblichen Kapitals mit dem Risiko des Verlustes sei nicht erkennbar. Allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Randnummer 22 Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die Beklagte habe die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte umgedeutet oder als letztlich irrelevant abgetan. Er hat Abrechnungen gegenüber einer anderen Firma, der G. P. DeGeKom, eingereicht und hierzu ergänzend mitgeteilt, dass die Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt sei, die Leistungen allerdings als Consulter für die Firma T. erbracht worden seien. Darüber hinaus hat er einen Nachweis seiner Mitgliedschaft
der
genieurkammer Sachsen-Anhalt sowie seiner Haftpflichtversicherung eingereicht. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
der Zeit ab 20. Januar 2010 nicht der Versicherungspflicht
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei ab
sich schlüssig und bewegten sich im Rahmen des rechtlichen Zulässigen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den vertraglich dokumentierten Willen nicht lebten. So würden dem Kläger keine Arbeits- oder Betriebsmittel durch die Beigeladene zu
Anlehnung an die Leistungsverzeichnisse abgrenzbare Aufgaben ergeben könnten. Die von der Beigeladenen zu
sbesondere bei der Koordinierung von Bauabläufen bzw. der Projektleitung bis hin zur Anleitung von Mitarbeitern der Beigeladenen zu
sbesondere jeden außenstehenden Dritten ersichtlich, dass der Kläger z.B. auf den Baustellen nicht als von der Beigeladenen zu 1. formal unterscheidbarer und selbstständiger Bauleiter aufgetreten sei, sondern
sbesondere bei der Koordinierung von Bauabläufen/Projektleitung bis hin zur Anleitung von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1.
nerhalb deren Betriebsorganisation tätig geworden sei. Die unbestrittene Erteilung von fachlichen Anweisungen des Klägers an die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1.
Ausübung der von der Beigeladenen zu
s Blaue hinein auf, so z.B., dass seine von der Beigeladenen zu
deren Auftrag gehandelt habe. Im Übrigen seien die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht im laufenden Betrieb konkretisiert worden. Seine Leistungen seien vor Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses klar definiert gewesen. Sie hätten sich jeweils auf die Abwicklung eines Projektes im Bereich Umbau bzw. Neubau einer Mobilfunkanlage bezogen. Randnummer 31 Die Beigeladene zu
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Es unterliegen hier nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung). Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen ist. Dies ist nicht streitgegenständlich, denn hierüber war
dem vom Kläger eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 14). Randnummer 40 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit,
sbesondere
einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom
halt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren)
halts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
sbesondere aus § 1 Abs. 2, § 3 und § 4 des Vertrages. Danach wurden durch Auftragsschreiben im Einzelfall Art, Umfang sowie Zeitpunkt/Zeitraum der zu erbringenden Leistungen vereinbart. Auch § 3 des Vertrages erwähnte die im Einzelfall noch zu erteilenden Auftragsschreiben. Der Vertrag vom 15. Januar 2010 spricht für eine selbstständige Tätigkeit: Gemäß § 4 des Vertrages hatte der Kläger das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. § 5 Abs. 4 des Vertrages besagte, dass der Kläger für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen hatte. Auch die Abführung eventueller Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung oblag allein ihm. Der Kläger durfte gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages grundsätzlich auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig werden.
1 des Vertrages war geregelt, dass der Kläger der Beigeladenen zu 1. für Schäden, die er dieser im Rahmen seiner Tätigkeit zufügt,
vollem Umfang haftete. § 11 Abs. 2 des Vertrages beinhaltete darüber hinaus einen Anspruch der Beigeladenen zu
Bezug auf seine "freiberufliche Tätigkeit als
genieur im Anlagenbau sowie im Bereich Projektcontrolling und Baukoordination" abgeschlossen. Die Parteien hatten im Übrigen bewusst kein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Dies war
Randnummer 42 Auch die Verhältnisse, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebotes während dessen Durchführung bestanden, sprechen für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers. Er arbeitete nicht am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1. und hatte keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Ihm wurden keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
sbesondere
des Vertrages im Einzelnen niedergelegten Festlegungen für die Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht eingehalten wurden. Zur Überzeugung des Senats wurde das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladener zu. 1. auch so "gelebt", wie es schriftlich niedergelegt wurde. Der Kläger setzte eigene Büro- und Kommunikationsmittel, Fahrzeuge sowie Arbeits- und Sicherheitsausrüstung ein. Er nahm
eigener Verantwortung an Baustellenbegehungen teil, prüfte Baupläne, erstellte Kostenschätzungen und Angebote, verhandelte mit Subunternehmern und prüfte deren Angebote, bereitete Baustellen vor und überwachte diese, prüfte Aufmaße, koordinierte Bauabläufe und Projektleitung, verhandelte mit den Kunden, nahm Bauleistungen ab und bereitete Abrechnungen vor. Die Ausführung aller genannten Tätigkeiten oblag dem Kläger bei freier Zeiteinteilung und Ortswahl. Dass die Baustellen von den Kunden vorgegeben waren, liegt
der Natur der Sache. Der Kläger teilte seine Arbeitszeit selbst ein, wobei deren Dauer unterschiedlich war und vom jeweiligen Aufwand abhing. Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung unterrichtete er die Beigeladene zu 1.; er konnte aber selbst eine Ersatzkraft bestimmen und einsetzen. Er bestimmte die Wahl der Arbeits- und Betriebsmittel. Die Beigeladene zu 1. stellte keine Arbeitsmittel zur Verfügung. Auch ist z.B. nicht ersichtlich, dass eine Auftragsablehnung durch den Kläger nur theoretisch möglich war. Auch sonst entsprachen die
sbesondere
des Vertrages im Einzelnen niedergelegten Vereinbarungen den tatsächlichen Verhältnissen bei der Durchführung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit. Der Kläger trug auch ein Unternehmerrisiko. Dieses bestand nicht zuletzt
den - nicht arbeitnehmertypischen - Haftungs- und Gewährleistungsregelungen (§ 14 des Vertrages). Außerdem hatte er keinen Rechtsanspruch gegen die Beigeladene zu 1., dass diese ihn kontinuierlich mit Aufträgen "versorgt". Schließlich spricht für eine selbstständige Tätigkeit, dass er
seinen Abrechnungen Fahrtzeiten eingetragen, diese aber nicht abgerechnet hat. Dieses Verhalten ist untypisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit wechselnden Einsatzorten. Seine Erklärung, diese Positionen seien für ihn eine Gedankenstütze gewesen, um nachhalten zu können, ob sich der Auftrag rechne, deutet auf eine unternehmerische Kostenkalkulation hin, wie sie ein Selbstständiger üblicherweise vornimmt. Randnummer 43 Nicht maßgebend ist dagegen, ob für den jeweiligen Bauherrn und jeden ausstehenden Dritten ersichtlich ist, dass der Kläger als selbstständiger Bauleiter aufgetreten ist. Denn es kann nicht entscheidend von der Wahrnehmung von Kunden oder gar von sonstigen Dritten abhängig sein, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, zumal diesen im Regelfall die rechtlichen und tatsächlichen "
nenverhältnisse" zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger im Einzelnen gar nicht bekannt sind. Soweit die Beklagte meint, die Erteilung von fachlichen Anweisungen des Klägers an die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1.
Ausübung der von der Beigeladenen zu
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Kläger keine Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1. angefordert, eingesetzt und beaufsichtigt habe. Er habe Projektablaufpläne
Bezug auf Stahlbau- und Elektroarbeiten erstellt und der Beigeladenen zu 1. vorgelegt. Diese habe dann die Durchführung dieser Arbeiten veranlasst. Diese Angaben des Klägers sind stimmig, so dass der Senat hieran keine Zweifel hat. Abgesehen davon war
6 des Vertrages vom 15. Januar 2010 ausdrücklich geregelt, dass dem Auftragnehmer (also dem Kläger) gegenüber Arbeitnehmern des Auftraggebers keinerlei Weisungsrecht zustand. Es fehlte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht einer ausreichenden vertraglichen Präzisierung vor Aufnahme der Tätigkeit. Die erforderliche Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen hatte sich nicht erst im laufenden Betrieb ergeben, sondern war durch die im jeweiligen Abrufauftrag enthaltenden detaillierten Leistungsverzeichnisse vorgegeben. Es liegt bei Bauleistungen
der Natur der Sache, dass während der konkreten Umsetzungsphase Anpassungen notwendig werden können. Das bedeutet aber nicht, dass es im Vorfeld an einer ausreichenden vertraglichen Präzisierung fehlte. Randnummer 44 Nach alledem ergibt die Gesamtschau, dass die Beklagte zu Unrecht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. ab dem 20. Januar 2010 ausgegangen ist. Im Januar 2012 gab es dann ohnehin eine Zäsur mit einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage: Der Kläger trat
ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. ein. Er hatte dort
den Büroräumen sein eigenes Büro und konnte die dortige Büroausstattung verwenden. Ihm wurden ein PKW und sämtliche Sachmittel zur Verfügung gestellt. Auch sein Einkommen verminderte sich - jedenfalls brutto - deutlich. Während er als Selbstständiger einen Tagessatz von 300,- EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart hatte (§ 5 Abs. 1 des Vertrages) und allein gegenüber der Beigeladenen zu 1. Rechnungen
Höhe zwischen 5.900,- und 6.600,- EUR stellte, waren es nach seinen Bekundungen
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ab Januar 2012 "wohl 3.000,- EUR brutto". Diesbezüglich hat er plausibel erläutert, den Minderverdienst akzeptiert zu haben, weil er aus familiären Gründen habe kürzer treten wollen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.