n.F. bezogen hat (Rn.84) (Rn.85) - Die Voraussetzung einer ausschreibungsfreien horizontalen Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist u.a. dann gegeben, wenn die Durchführung der Aufgabe ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Leistungserbringer als Gegenleistung ein Entgelt erhält, welches über eine bloße Kostenerstattung hinausgeht. Dies verneint auch die Vereinbarung einer Selbstkostenerstattung auf Basis der Leitsätze für die Preisbildung (LSP) ohne Einschränkungen. (Rn.88) (Rn.89) (Rn.90) - Einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben fehlt es, wenn der Bieter in dem Bewusstsein handelt, dass eine Einigung über die Rücknahme einer ausgesprochenen Kündigung vor Wirksamwerden derselben den vergaberechtlichen Regelungen entspricht. (Rn.97) (Rn.98) (Rn.99) Orientierungssatz Auch in Fällen, in denen ein Auftraggeber zu Unrecht kein Vergabeverfahren durchführt, ist gem. § 101 b Abs. 1 Nr. 2
ein Nachprüfungsverfahren zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine unzulässige Direktvergabe/de-facto-Vergabe erfolgt ist oder eingeleitet wurde (vgl. BGH,
durchzuführen.
n.F. sei die Bedingung einer gemeinsamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift müsse die interkommunale Zusammenarbeit in Form einer Kooperation erfolgen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf dem Verbandsgebiet des AZV obliege jedoch satzungsgemäß allein dem AZV. Hingegen sei die Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeladene nach § 1 Abs. 1 ihrer Betriebssatzung auf den Bereich der … begrenzt. Dieser Bereich umfasse nicht das Verbandsgebiet des AZV. Randnummer 9 Die nur einseitige Verpflichtung zur Leistungserbringung gegen Entgelt erfülle im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzung einer horizontalen Zusammenarbeit. Vielmehr liege ein vertikales Austauschverhältnis vor, welches nicht von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sei. Randnummer 10 Des Weiteren handele es sich bei der beabsichtigten Beschaffung um eine marktgängige Leistung, da auch Dritte diese anbieten würden. Somit trete der Entwässerungsbetrieb in Konkurrenz zu privaten Leistungserbringern, was gegen das Bestehen des erforderlichen öffentlichen Interesses bei entsprechender Beauftragung spreche. Randnummer 11 Zudem habe der Antragsgegner seine vergaberechtlichen Informationspflichten nicht erfüllt, obwohl bekannt sei, dass auch die Antragstellerin an der zukünftigen Betriebsführung interessiert sei. Randnummer 12 Noch vor der Absichtserklärung des Antragsgegners unterbreitete die Antragstellerin dem Antragsgegner im Hinblick auf den in Kürze auslaufenden Betriebsführungsvertrag das Angebot, bei Kündigungsrücknahme durch den Antragsgegner, die Betriebsführung unter Gewährung eines Nachlasses auf die fixen und variablen Betriebsführungsentgelte in Höhe von 3 % ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 fortführen zu wollen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 29.03.2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin seine Nichtabhilfeentscheidung mit. Er verwies darauf, dass im Hinblick auf die erwartete Umsetzung der EU- Richtlinien und der damit verbundenen Normierung von Ausnahmen zum Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit gemäß § 108
n.F., die Möglichkeit einer ausschreibungsfreien interkommunalen Kooperation geprüft und genutzt werden sollte. Mit der Absichtserklärung vom 16.03.2016 sei die konkrete Ausgestaltung der kommunalen Zusammenarbeit noch gar nicht festgelegt worden. Mit dem Beschluss würde lediglich die Geschäftsführung beauftragt, konkrete Gespräche zur Regelung von Detailfragen aufzunehmen. Zudem werde es keine entgeltliche Beauftragung der Beigeladenen geben. Vielmehr sei es beabsichtigt, die zulässigen Formen der kommunalen Zusammenarbeit gemäß § 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) mit den eröffneten Ausnahmen des Vergaberechts zu nutzen. Mangels Anwendbarkeit des Vergaberechts bestehe vorliegend auch keine Informationspflicht nach § 101a
a. F. Randnummer 14 Ferner sei durch das entscheidende Gremium die angebotene Fortführung der technischen Betriebsführung über den Kündigungszeitraum hinaus abgelehnt worden. Randnummer 15 Ergänzend dazu gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.04.2016 den Wortlaut des Beschlusses der Verbandsversammlung V-06/2016 vom 16.03.2016 bekannt. Randnummer 16 Im Gegenzug erneuerte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.04.2016 ihre Bedenken bezüglich der Nichtbeachtung vergaberechtlicher Vorschriften bei der Beauftragung der Beigeladenen. Randnummer 17 Am 28.04.2016 erfolgte dann die Beschlussfassung der Verbandsversammlung, einen Vertrag über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem AZV und der Beigeladenen zu schließen. Der tatsächliche Vertragsschluss erfolgte am gleichen Tage. Randnummer 18 Am selbigen Tage wurden der Antragstellerin per Mail diverse Unterlagen bezüglich eines anstehenden Betriebsüberganges zugesandt. Randnummer 19 Nunmehr anwaltlich vertreten rügte die Antragstellerin per Fax am 29.04.2016 erneut die Übertragung der technischen Betriebsführung auf den Entwässerungsbetrieb zum Stichtag 01.06.
unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, Randnummer 36
n.F. sei auszuführen, dass diese Vorschrift allein auf die Fälle anzuwenden sei, in denen die interkommunale Zusammenarbeit in einem entwickelten liberalisierten Marktumfeld stattfinde und damit die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung gegeben sein könnte. Hinzu komme, dass es sich um einen derart gesetzlich regulierten Markt handele, der keinen Raum für den Randnummer 60 Einsatz Dritter zulasse. Vielmehr werde der Markt durch das Gebiet begrenzt, auf dem die Gemeinde - einzeln oder in Kooperation mit anderen - zuständig sei. Damit sei das Wesentlichkeitskriterium kein konstitutives Tatbestandsmerkmal, da kein relativer Drittmarkt bestehe. Dies zeige auch der Vergleich zu den Vorschriften der Inhouse-Vergabe, die bezüglich des Wesentlichkeitskriteriums auf die interkommunale Zusammenarbeit übertragen werden könnte. Zielsetzung der Vorschrift sei, eine Inhouse-Vergabe auch dann zu ermöglichen, wenn das von öffentlichen Auftraggebern kontrollierte Unternehmen auch auf dem freien Markt tätig sei und mit privaten Dritten in den Wettbewerb trete. Da dies im Rahmen der Abwasserbeseitigung als Aufgabe der Daseinsvorsorge nicht der Fall sei, entfalle dieses Tatbestandsmerkmal folglich. Aus den Jahresabschlussunterlagen der letzten drei Jahre ließen sich Umsatzanteile bezogen auf den Gesamtumsatz bestimmen. Danach würden sich nachstehende prozentuale Anteile ergeben: Randnummer 61 2013 2014 2015 Umsatzanteil der Leistungen für Dritte am Gesamtumsatz 0,02% 0,01% 0,01% Randnummer 62 Damit erbringe der Antragsgegner weniger als 20% der Tätigkeiten, die durch die Zusammenarbeit erfasst sind, im Sinne des § 108 Abs. 6 Nr. 3
n.F. Randnummer 63 Die Beigeladene stellt keine eigenen Anträge. Randnummer 64 Sie führt anwaltlich vertreten aus, Randnummer 65 das sie auf Nachfrage der erkennenden Kammer ausdrücklich die Rechtsauffassung des Antragsgegners bezüglich des Wesentlichkeitskriteriums teile. Es stehe der Zulässigkeit einer interkommunalen Zusammenarbeit im vorliegenden Fall nichts entgegen. Randnummer 66 Die Umsätze aus der Abwasserentsorgung für Dritte stellten sich wie folgt dar: Randnummer 67 2013 2014 2015 Umsatzanteil der Leistungen für Dritte am Gesamtumsatz 8,81% 8,06% 7,76% Randnummer 68 Die vorstehend genannten Umsatzdaten seien den geprüften Jahresabschlüssen entnommen worden bzw. stellten Teilsummen der Finanzbuchhaltungskonten dar. Mithin seien die Voraussetzungen des § 108 Abs. 6
n.F. erfüllt. Randnummer 69 Ausweislich des Kammerbeschlusses vom 27.10.2016 ist der Antragstellerin Einsicht in die Akten des Antragsgegners gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht erstreckte sich nicht auf Unterlagen, die sich lediglich auf interne organisatorische Überlegungen im Vorfeld der Beschaffung beziehen. Ebenfalls nicht zugänglich gemacht wurden die Vorlagen und Niederschriften der nichtöffentlichen Sitzungsprotokolle der Verbandsversammlungen sowie der Schriftverkehr mit der übergeordneten Behörde. Randnummer 70 Mittels Beschluss vom 01.11.2016 wurde die …, vertreten durch den … als Verfahrensbeteiligten beigeladen. Randnummer 71 Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen. Wegen der weiteren Einzelheiten werden auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Beteiligtenschriftsätze verwiesen. II. Randnummer 72 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 73 Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100
in der Fassung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750), geändert durch Art. 258 V vom 31.08.2015 (BGBl I S. 1474) bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42-32570/03. Randnummer 74 Auf das streitbefangene Vergabeverfahren ist das
in der oben bezeichneten Fassung anzuwenden, da nach Auffassung der erkennenden Kammer das Vergabeverfahren bereits vor dem 18.04.2016 begonnen hat. Randnummer 75 Ein formelles Vergabeverfahren beginnt nach der Rechtsprechung erst dann, wenn die Vergabestelle nach außen erkennbar den ersten Schritt zur Durchführung desjenigen Verfahrens in die Wege leitet, welches zu einem konkreten Vertragsabschluss führen soll. Dennoch ist die Möglichkeit vergaberechtlichen Rechtsschutzes gleichwohl nicht auf förmliche Vergabeverfahren i.S. des § 101
beschränkt. Auch in Fällen, in denen ein Auftraggeber zu Unrecht kein Vergabeverfahren durchführt, ist gem. § 101 b Abs. 1 Nr. 2
ein Nachprüfungsverfahren zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine unzulässige Direktvergabe/de-facto-Vergabe erfolgt ist oder eingeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04). Jede andere Sichtweise würde den vergaberechtlichen Rechtsschutz unzulässig aushöhlen. Die Rechtsprechung hat es deshalb als ausreichend angesehen, dass ein Vergabeverfahren in einem "materiellen" Sinn stattgefunden hat. Für den Beginn eines materiellen Vergabeverfahrens soll es daher ausreichend sein, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorganges begonnen hat. Dies ist der Fall, wenn ein Auftraggeber z. B. Angebote eingeholt, Bietergespräche geführt oder sogar bereits gewertet und sich für ein Angebot entschieden hat. Voraussetzung für den Beginn eines - der Nachprüfung unterliegenden - Vergabeverfahrens ist jedoch, dass der Auftraggeber über das Stadium bloßer Vorstudien des Marktes oder sonstiger rein vorbereitender Handlungen hinausgelangt ist. (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2005 - Rs. C-26/03; BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZB 27/04). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat vorliegend ein materielles Vergabeverfahren spätestens mit der Absichtserklärung in der öffentlichen Verbandsversammlung am 16.03.2016 zum Abschluss einer Zweckvereinbarung/eines ARGE- Vertrages mit der Beigeladenen bezüglich der technischen Betriebsführung begonnen. Randnummer 76 Bereits mit der Kündigung des bestehenden Betriebsführungsvertrages am 10.11.2014 hatte der Antragsgegner zu entscheiden, in welcher Form die im Streit stehende technische Betriebsführung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.2016 fortgeführt werden sollte. Der Dokumentation ist zu entnehmen, dass im Vorfeld der antragsgegnerseitigen Absichtserklärung Varianten einer Verbändefusion, einer öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit, einer europaweiten Ausschreibung 1 Beschlussvorlage V-06/2016 vom 23.02.2016 - Anlage 11, Seite 1 -
(§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 79 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 3
. Randnummer 80 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Vertrag entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerseite den hier relevanten Schwellenwert deutlich überschreitet. Der Schwellenwert bemisst sich nach den Bestimmungen der EU-Verordnung 1336/2013 für Dienstleistungs-/Lieferaufträge und beträgt 207.000,- Euro. Der Vertrag enthält trotz vorläufiger Befristung bis zum 31.12.2016 die Aussage, dass eine längerfristige Anschlussvereinbarung von mindestens 12 Jahren angestrebt wird. Sollte diese nicht bis zum 31.12.2016 geschlossen worden sein, verlängere sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Danach ist für die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrer Fassung vom 11.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 15.10.2013 von einer Laufzeit von 48 Monaten auszugehen. Auf Grundlage dieser Bestimmung überschreitet das Angebot der Beigeladenen den maßgeblichen Schwellenwert. Randnummer 81 Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2
antragsbefugt, soweit sie geltend macht, durch die unterlassene Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers nach den §§ 97 Abs. 1 und 7
öffentlich zum Wettbewerb aufzurufen, hat bieterschützenden Charakter. Aufgrund des im Schriftverkehr dargelegten möglichen Schadens ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 2
auszugehen. Randnummer 82 Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Der Vortrag der Antragstellerin, durch die Nichtdurchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Chance auf eine Zuschlagserteilung eingebüßt zu haben, reicht für die Feststellung des Vorliegens der Antragsbefugnis aus. Randnummer 83 Eine Verpflichtung zur Rüge entfällt im Falle eines eventuell als de facto-Vergabe zu subsumierenden Vertragsschlusses. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin mehrfach auf die vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberverhaltens hingewiesen. Randnummer 84 Der Zulässigkeit des Antrages steht auch die Wirksamkeit des zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrages im Sinne des § 114 Abs. 2
nicht entgegen. Dieser ist gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2
unwirksam. Die Frist des § 101b Abs. 2
ist vorliegend eingehalten. Randnummer 85 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dem streitbefangenen Vertrag um einen öffentlichen Auftrag, der auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Vorwirkung der Richtlinie 2014/24/EU (ausschreibungsfreie interkommunalen Zusammenarbeit) keiner Privilegierung unterfällt und insoweit dem allgemeinen Ausschreibungserfordernis unterliegt. Randnummer 86 Zwar ist Artikel 12 der Richtlinie aufgrund des fehlenden gesetzgeberischen Ermessens bei der Umsetzung in nationales Recht grundsätzlich geeignet, eine Vorwirkung zu entfalten, vorliegend sind jedoch nicht alle eine Privilegierung rechtfertigenden Bedingungen erfüllt. Unter Absatz 2 des Erwägungsgrundes 33 der Richtlinie 2014/24/EU wird dazu ausgeführt: „Aufträge für die gemeinsame Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern". Randnummer 87 Der EuGH hat mit seiner bisherigen Rechtsprechung die Vergaberechtsfreiheit der Kooperation maßgeblich damit begründet, dass die zur Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben geschlossenen Verträge zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern - das gleiche gilt für ihre Eigengesellschaften - allein öffentliche Interessen berühren. Maßgeblich für die Ausschreibungsfreiheit derartiger Kooperationen war und ist daher, dass kein privates Unternehmen besser oder schlechter gestellt wird als seine Wettbewerber. Insoweit erfolgt die Aufgabenerledigung bei derartigen öffentlich-öffentlichen Kooperationen durch Eigenmittel der Verwaltung. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn eine juristische Person ihre Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auch anderen juristischen Personen, die inhaltlich dieselbe öffentliche Aufgabe zu erfüllen haben, gegen eine reine Kostenerstattung zur Verfügung stellt. (Kulartz/Kus/Portz/Pries,
6
RdNr. 209, n.F.) Weder aus Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/24/EU noch aus § 108 Abs. 6
n.F. geht hervor, dass die Zahlung eines Geldbetrages durch einen öffentlichen Auftraggeber ohne eigentliche Beteiligung an der tatsächlich zu erbringenden Leistung unter die Ausschreibungsfreiheit einer kommunalen Zusammenarbeit fällt. Daher können die Ausführungen des Erwägungsgrundes 33 der EU- Richtlinie lediglich als Interpretationshilfe verstanden werden, denn die strengere Auslegung des Erwägungsgrundes kann die Wertigkeit der Richtlinie bzw. der gesetzlichen Regelung nicht unterlaufen. Auch ist zu berücksichtigen, dass in den maßgeblichen Entscheidungsgründen des EuGH als Voraussetzung einer angenommenen vergaberechtsfreien horizontalen Zusammenarbeit wechselseitige Beiträge der beteiligten Gebietskörperschaften gerade nicht gefordert waren. Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, bei der das Merkmal der echten und damit wechselseitigen Zusammenarbeit entfallen ist, kann geschlussfolgert werden, dass die Leistung nur durch einen kooperierenden Vertragspartner erbracht werden kann, während der andere Kooperationspartner allein einen finanziellen Beitrag zahlt. Eine ausschreibungsfreie horizontale Zusammenarbeit kann zumindest dann anzunehmen sein, wenn es sich bei dem Finanztransfer um eine bloße Kostenerstattung handelt. (Kulartz/Kus/Portz/Pries,
6
RdNr. 243, n.F.) Randnummer 88 Als weitere Voraussetzung einer ausschreibungsfreien horizontalen Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist gefordert, dass die Durchführung der Aufgabe ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt sein muss. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dies insbesondere auch für etwaige Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern gilt (Kulartz/Kus/Portz/Pries,
6
RdNr. 251, n.F.). Mit dieser Begründung wird auf die Grundsatzentscheidung des EuGHs im Fall „Stadtreinigung Hamburg" zurückgegriffen. Aus dem diesem Sachverhalt zugrundeliegenden Vertrag ergibt sich, dass bei einer über die vereinbarten Kosten hinausgehenden Erstattung grundsätzlich nicht von Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse ausgegangen werden kann. (Kulartz/Kus/Portz/Pries,
6
RdNr. 253, n.F.) In diesem Zusammenhang steht daher § 108 Abs. 6 Nr. 2
n.F. im Focus der kammerseitigen Betrachtung. Nach dieser Bestimmung muss die Durchführung der Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen des öffentlichen Interesses bestimmt sein. Dies ist vorliegend zu verneinen. Randnummer 89 Als alleinige Leistungserbringerin der technischen Betriebsführung erhält die Beigeladene als Gegenleistung ein Betriebsführungsentgelt, welches über eine bloße Kostenerstattung hinausgeht. Der Vertrag enthält im § 6 Nr. 1 die Festlegung, dass der AZV der Stadt alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anfallenden Kosten als Betriebsführungsentgelt erstattet. Das Entgelt wird auf Basis der Selbstkosten ermittelt. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Im Übrigen finden die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten (LSP) (Anlage zur VO PR 30/53) Anwendung. Randnummer 90 Nach dem Wortlaut dieser Vertragsvereinbarung gemäß § 6 Nr. 1 gilt die LSP ohne Einschränkungen. Die LSP gehören als Anlage zu der 1953 erlassenen Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA). Beide bilden sachlich eine Einheit und werden deshalb zusammen betrachtet. Selbstkostenerstattungspreise werden aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt. Sie dürfen nur vereinbart werden, wenn keine andere Preisermittlung möglich ist. Bei diesem Preistyp werden dem Auftragnehmer die bei der Leistungserstellung entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet, wobei die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden kann. Vorliegend wurde von einer Begrenzung kein Gebrauch gemacht. Randnummer 91 Der Selbstkostenpreis ergibt sich aus den Fertigungsstoffkosten, Fertigungskosten, Entwicklungs- und Entwurfskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten und einem zusätzlichen kalkulatorischen Gewinnbetrag. Der kalkulatorische Gewinn ist der nach den LSP ermittelte Gewinn, der das allgemeine Unternehmerwagnis (kalkulatorische Wagnisse) abgelten und eine besondere unternehmerische Leistung nach vorheriger Vereinbarung honorieren soll. Ein Leistungsgewinn darf allerdings nur angesetzt werden, wenn er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde. Eine Gewinnvereinbarung wurde im vorliegenden Vertrag nicht getroffen. Als Folge dieser fehlenden Festlegung kann der preisrechtlich zulässige Höchstpreis nicht ermittelt werden. In einem solchen Fall muss die zuständige Preisbehörde den kalkulatorischen Gewinn festlegen. Dabei wird in die Selbstkostenpreiskalkulation der Gewinn eingesetzt, der unter entsprechenden Verhältnissen entweder vom Auftraggeber oder Auftragnehmer üblicherweise als Gewinn vereinbart wird. Auch die Ermittlung des betriebsüblichen Gewinns kann in besonderen Ausnahmefällen als Beurteilungskriterium für die Gewinnhöhe herangezogen werden. So vermag der Antragsgegner auch nicht mit seinem Argument zu überzeugen, dass eine fehlende Vereinbarung für eine nicht gewollte Gewinnvereinbarung stehe. Der Ausschluss eines Gewinnanteils hätte einer Festlegung im Vertrag bedurft und wäre gleichfalls für die sogenannten kalkulatorischen Kosten, wie kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Wagniskosten und kalkulatorische Zinsen zu regeln gewesen. Ohne entsprechende Festlegungen sind diese nach den Vorschriften der LSP anzusetzen. Randnummer 92 Eine davon abweichende Verfahrensweise wäre vergleichsweise in der Anwendung der VO PR 30/53 im Rahmen gewährter Zuwendungen durch die öffentliche Hand zu sehen. Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten werden die LSP in modifizierter Form herangezogen, die ihren Niederschlag in den Zuwendungsbedingungen finden. Eine solche Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Randnummer 93 Zudem ist in § 6 Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass lediglich die tatsächlichen Mengenverbräuche eines jeden Kalenderjahres zur Abrechnung kommen. Die Bewertung der Mengen erfolgt dann zu den Einheitspreisen und Stundenverrechnungssätzen laut Angebot vom 28.08.2015, welches als Anlage 2 Bestandteil des Vertrages ist. Spätestens an dieser Stelle kann der Antragsgegner nicht mehr von einer bloßen Kostenerstattung ausgehen, da die Angebotserstellung durch die Beigeladene frei von Vorgaben des Antragsgegners im Jahr 2015 erfolgte. Außerdem wurden die vorkalkulatorisch ermittelten Einheitspreise und Stundenverrechnungssätze keiner preisrechtlichen Überprüfung unterzogen. Mithin kann antragsgegnerseitig nicht geschlussfolgert werden, dass diese Preise weder kalkulatorische Kostenanteile, Wagnis- und Gewinnzuschläge beinhalten. Randnummer 94 Bezüglich der Kostenproblematik muss auch Erwähnung finden, dass die beschaffte Leistung der technischen Betriebsführung auch auf dem freien Markt angeboten wird. Im Fall der bisherigen Leistungserbringerin wurde die Dienstleistung dem Antragsgegner zu einem Preis berechnet, der unterhalb der Angebotssummen der beiden angefragten Bieter liegt. Mit dem antragstellerseitig angebotenen Nachlass in Höhe von 3% auf das Entgelt ihres gekündigten Betriebsführungsvertrages kann davon ausgegangen werden, dass bei einer wettbewerblichen Vergabe dem Auftraggeber möglicherweise geringere Kosten entstanden wären. Die Ausrichtung der Überlegungen, dass die Zusammenarbeit im öffentlichen Interesse erfolgen soll, wäre bei marktgängigen Leistungen auch am Marktpreis auszurichten. Dies hat der Antragsgegner ebenfalls verabsäumt. Randnummer 95 Mangels Nichtabhilfeentscheidung des Antragsgegners ist ein Scheitern des Nachprüfungsantrages an § 107 Abs. 3 Nr. 4
ebenfalls ausgeschlossen. Dieser ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.05.2016 bei der erkennenden Kammer eingegangenen Randnummer 96 Zudem erfüllt der Vortrag der Antragstellerin die Voraussetzungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag im Sinne des § 108
. Randnummer 97 Letztlich steht dem Erfolg des Nachprüfungsantrages auch nicht das auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Verbot unzulässiger Rechtsausübung in der Form widersprüchlichen Verhaltens entgegen, welches die Befugnis zur Einlegung und Durchführung von Rechtsbehelfen beschränken könnte. Randnummer 98 In diesem Zusammenhang sei die Bemerkung erlaubt, dass die erkennende Kammer die Antragsgegnerseite ausweislich der vorangegangenen Ausführungen in dieser speziellen Hinsicht nicht für schutzwürdig hält. Weiterführende Überlegungen rechtfertigen sich in dieser Sache daher ausschließlich daraus, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der vergaberechtlichen Nachprüfung nicht die Rechtsordnung, sondern den unter bestimmten Voraussetzungen schutzwürdigen Leistungsanbieter zu schützen suchte. Es ist daher denkbar, dass diese Schutzwürdigkeit unter bestimmten Bedingungen auch entfallen kann. Randnummer 99 Ein solcher Fall könnte allenfalls dann vorliegen, wenn sich die Antragstellerin im Bewusstsein der Vergaberechtswidrigkeit auf mit der Rechtsordnung eindeutig nicht im Einklang stehende Verhandlungen mit der Antragsgegnerseite eingelassen hätte. Daran fehlt es jedoch hier. Zum einen muss man der Antragstellerseite aufgrund unwiderlegbaren Vortrages zugestehen, dass die Verhandlungsversuche in dem Bewusstsein erfolgten, eine Einigung über die Rücknahme einer ausgesprochenen Kündigung vor Wirksamwerden derselben entspreche den vergaberechtlichen Regelungen. Zum anderen hat die Vergabekammer des Bundes in ihrer Entscheidung vom 26.02.2010 (VK 1-7/10) eben diese Auffassung vertreten, so dass es ungeachtet des Umstandes, dass die erkennende Kammer diese Ansicht ausdrücklich nicht teilt, an der Eindeutigkeit der fehlenden Vereinbarkeit mit den Regelungen des Vergaberechts fehlen dürfte. Randnummer 100 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 09.03.2016 bei Fortführung des Betriebsführungsvertrages für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 eine Modifizierung der vertraglichen Regelungen durch das Anbieten eines Nachlasses in Höhe von 3 % offerierte, hält die erkennende Kammer einen im obigen Sinne eindeutigen Verstoß gegen das geltende Vergaberecht für gegeben. Ebenfalls dürfte das Bewusstsein der Vergaberechtswidrigkeit antragstellerseitig unterstellt werden. Dennoch ist der vergaberechtliche Unwertgehalt dieses Tuns alleine nicht geeignet, den vergaberechtlichen Rechtsschutz wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben zu versagen. Das Angebot der Antragstellerin war als zeitlich befristetes Angebot darauf gerichtet, eine möglicherweise unbefristete und auch nach Ansicht der erkennenden Kammer vergaberechtswidrige de facto-Vergabe und somit jedwede Form von Wettbewerb auf unbestimmte Zeit zu verhindern. Dass dies - wie zu vermuten ist - aus ausschließlich eigennützigen Motiven erfolgte, ist ohne rechtlichen Belang. III. Randnummer 101 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner als Unterlegener anzusehen, da er mit seinem Vorbringen nicht durchgedrungen ist. Randnummer 102 Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welcher der Antrag bei der Kammer verursacht hat und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Verfahrens. Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 1
) nach der Bruttoangebotssumme der Antragstellerin. Da sich die Antragstellerin jedoch nicht aktiv am Wettbewerb mit einem eigenen Angebot beteiligen konnte, wird das Angebot der Beigeladenen vom 28.08.2015 der Berechnung der Verfahrensgebühr zugrunde gelegt. Der Vertragsschluss erfolgte zunächst für sieben Monate und beinhaltet die Absicht einer langfristigen Anschlussvereinbarung von 12 Jahren. Weiter enthält der Vertrag die Option, dass sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn die Anschlussvereinbarung nicht bis zum 31.12.2016 getroffen wurde. Nach dieser Regelung ist für die Ermittlung des Auftragswertes eine Laufzeit von 48 Monaten zugrunde zu legen. Die Gebühr beläuft sich somit auf … Euro. Randnummer 103 Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 128
i.V.m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG-LSA) in Höhe von … Euro. Randnummer 104 Die Höhe der Gesamtkosten für das Hauptsacheverfahren beläuft sich demnach auf … Euro, gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 105 Nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses sind durch den Antragsgegner … Euro zu zahlen. Randnummer 106 Für die Akteneinsicht hat die Antragstellerin … Euro zu entrichten. Unter Abzug des bereits durch die Antragstellerin eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,- Euro sind der Antragstellerin nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses … Euro zu erstatten. Randnummer 107 Die Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2
nicht erstattungsfähig, da diese keine eigenen Anträge gestellt und diese begründet hat. Sie hat auch ansonsten das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Fußnoten 1) Beschlussvorlage V-06/2016 vom 23.02.2016 - Anlage 11, Seite 1 - 1. Absatz Begründung 2) Beschlussvorlage V-02/2016 vom 29.12.20165 - Anlage 10, Seite 3 - Beschlussantrag 3) Beschlussvorlage V-06/2016 vom 23.02.2016 - Anlage 11, Seite 3 - Schlusssatz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.