Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Rechtsanwaltsgebühren eines Mitgliedes des Kreiselternrates Leitsatz 1. Zur Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Geltendmachung von Fahrtkosten (Rn.43) 2. Zur Höhe einer etwaigen Wegstreckenentschädigung (Rn.49) 3. Voraussetzungen eines Anspruches auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren an den Kreiselternrat oder ein Mitglied des Kreiselternrates (Rn.60) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Einem Mitglied des Kreiselternrates sind grundsätzlich die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw zu erstatten, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die in Rede stehenden Fahrten aufgrund des (zeitlichen) Mehraufwandes nicht zumutbar sind. (Rn.43) 2. Zu Leitsatz 2: Einem Mitglied des Kreiselternrates sind Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer zurückgelegter Strecke zu erstatten. (Rn.49) 3.Zu Leitsatz 3: Die Erstattung von Kosten für eine Rechtsberatung betreffend die Akteneinsichtsrechte des Kreiselternrates kann nicht verlangt werden, soweit es nicht um die Prüfung der Verletzung eigener wehrfähiger Organrechte geht, sondern vielmehr um die mögliche Verletzung der Kompetenzen des Kreiselternrates. (Rn.60) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war Vorsitzender des Kreiselternrates im Landkreis Saalekreis. Er begehrt die Erstattung höherer Fahrtkosten, als ihm der Beklagte zugestanden hat sowie die Erstattung von Anwaltsgebühren. Randnummer 2 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 04. März 2014 und vom 20. März 2014 die Erstattung folgender Fahrtkosten: Randnummer 3 Merseburg (28.11./16.12.2013 / 20.01./29.01.2014) gesamt: 297,6 km Randnummer 4 Halle (18.12.2013 / 20.01.2014) gesamt: 130,4 km Randnummer 5 Teutschenthal (09.01.2014) gesamt: 29 km Randnummer 6 Schafstädt (04.02.2014) gesamt: 39 km Randnummer 7 Querfurt (04.02.2014) gesamt: 27,6 km Randnummer 8 Sangerhausen (10.02.2014) gesamt: 57 km Randnummer 9 Merseburg (10.03.2014) gesamt: 70 km Randnummer 10 Halle (11.03.2014) gesamt: 50 km Randnummer 11 Halle (12.03.2014) gesamt: 51,2 km Randnummer 12 Magdeburg (12.03.2014) gesamt: 196 km Randnummer 13 Er rechnete danach insgesamt 947,80 km mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw ab. Randnummer 14 Er machte ferner Portokosten in Höhe von 6,60 Euro sowie Büromaterial in Höhe von insgesamt 39,85 Euro geltend. Randnummer 15 Mit weitergehendem Schreiben vom 21. März 2014 machte er zudem eine Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 119,00 Euro zum Gegenstand seines Erstattungsbegehrens. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 11. Juni 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stimmte der Beklagte der Übernahme der Kosten für Büromaterial und Porto in Höhe von 46,75 Euro zu. Die geltend gemachten Kosten wurden insoweit vollumfänglich erstattet. Die geltend gemachten Fahrtkosten wurden in Höhe von 14,88 Euro anerkannt und im Übrigen abgelehnt. Ferner wurde die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 119,00 Euro abgelehnt. Fahrtkosten wurden dabei lediglich für die Fahrt zu einer Sitzung in Merseburg am 16. Dezember 2013 anerkannt. Der Beklagte ging dabei von einer zu berücksichtigenden Wegstrecke von 74,4 km und einem Erstattungssatz von 0,20 Euro pro Kilometer aus und gelangte danach zu dem gewährten Erstattungsbetrag in Höhe von 14,88 Euro. Im Übrigen sei nicht bekannt, in welcher Funktion und zu welchem Zweck die im Übrigen geltend gemachten Fahrtkosten notwendig gewesen seien. Denn der Kläger habe bislang trotz Aufforderung keine nachvollziehbaren Unterlagen darüber vorgelegt. Randnummer 17 Der Kläger hat am 08. Juli 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 18 Er trägt vor, bei den geltend gemachten Reisekosten würde es sich sämtlich um Fahrten handeln, die aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Kreiselternrates im Landkreis Saalekreis veranlasst seien. Randnummer 19 So habe am 28. November 2013 ein Gespräch mit den Kreisschülervertretern in Merseburg stattgefunden. Hierzu übersandte der Kläger eine Bestätigung des Leiters des Mehrgenerationenhauses Merseburg, in dem u.a. ein Termin am 28. November 2013, 14.00 – 16.00 Uhr und die Teilnahme des Klägers am Seminar von Schülern und Klassensprechern bestätigt wird. Der Kläger führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er auf Einladung des Leiters des Mehrgenerationenhauses dort erschienen sei, weshalb dieser ihm auch seine Teilnahme an den genannten Veranstaltungen habe bestätigen können. Randnummer 20 Am 20. und 29. Januar 2014 hätten Vorstandssitzungen des Kreiselternrates in Merseburg stattgefunden. Der Kläger übersendet hierzu eine Bestätigung des Mitglieds des Kreiselternbeirats Frau Z... (Bl. 52 der GA) sowie ein Protokoll der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2014 (Bl. 53 der GA). Randnummer 21 Am 18. Dezember 2013 habe ein Vorstandstreffen des Kreiselternrates in Halle stattgefunden. Hierzu legte der Kläger eine Bestätigung des Mitglieds des Kreiselternrates Frau Z... vor (Bl. 51 der GA). Randnummer 22 Am 20. Januar 2014 hätten ferner Kreiselternratsmitglieder die Podiumsdiskussion mit dem Stadtelternrat von Halle vorbereitet. Die am selben Tag in Merseburg besuchte Sitzung habe am Nachmittag gegen 17.00 Uhr stattgefunden. Die Veranstaltung in Halle habe am Abend stattgefunden. Der Kläger übersendet hierzu ein Schreiben des Vorsitzenden des Stadtelternrates der Stadt Halle, Herrn … S…, vom 23. Februar 2017, in dem dieser die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung bestätigt (Bl. 81 der GA). Randnummer 23 Am 09. Januar 2014 habe ein Vorstandstreffen des Kreiselternrates in Teutschenthal stattgefunden. Der Kläger überreicht hierzu eine Bestätigung einer Nicole Heldt vom 01. März 2017, in der diese bestätigt, dass der Kläger an besagter Sitzung teilgenommen hat. Randnummer 24 Am 04. Februar 2014 habe ein Treffen in der Grundschule Schafstädt stattgefunden. Thema sei die Besprechung des aktuellen Schulentwicklungsplanes gewesen. Am gleichen Tag habe auch ein Treffen in der Grundschule Querfurt zum Thema Schulentwicklungsplan stattgefunden. Hierzu überreicht der Kläger ein Schreiben der Schulleiterin der Grundschule Querfurt, Frau … J…, vom 02. März 2017, in dem diese sowohl den Termin in der Grundschule Schafstädt für ihre derzeit erkrankte Kollegin als auch den Termin in Querfurt bestätigt. Randnummer 25 Am 10. Februar 2014 sei schließlich eine Veranstaltung der Grünen zum Schulentwicklungsplan besucht worden. Der Kläger überreicht hierzu eine Teilnehmerliste, auf der auch er aufgeführt ist. Randnummer 26 Am 10. März 2014 habe eine Vorstandssitzung in Merseburg stattgefunden. Hierzu überreicht der Kläger das Sitzungsprotokoll (Bl. 54 der GA). Randnummer 27 Am 11. März 2014 sei er zum Beratungsgespräch mit der Anwältin in Halle gefahren. Am 12. März 2014 habe zunächst ein Treffen des Kreiselternrates in Halle stattgefunden. Der Kläger überreicht hierzu eine Bestätigung der Frau Z... (Bl. 52 der GA). Randnummer 28 Am gleichen Tag habe zudem in Magdeburg eine Diskussion im Landtag zum Schulentwicklungsplan stattgefunden, an der er teilgenommen habe. Die Teilnahme des Klägers wird bestätigt durch ein Schreiben von Frau … L…, MdL, vom 02. März 2017. Randnummer 29 Es bestehe auch ein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Er müsse sich insbesondere nicht auf eine mögliche Rechtsberatung im Rechtsamt des Landkreises verweisen lassen. So sei zum einen fraglich, ob das Rechtsamt des beklagten Landkreises den Kreiselternrat tatsächlich unabhängig beraten würde. Zum anderen müsse hier eine Parallele zur Befugnis eines Gemeinderates zur Inanspruchnahme externen Rechtsrates gezogen werden. Auch ein Gemeinderat müsse sich nicht auf das Rechtsamt der für ihn zuständigen Gemeinde verweisen lassen. Er könne einzelne Rechtsfragen durchaus einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Eine Erstattungspflicht durch die jeweilige Stadt, dem jeweiligen Landkreis sei in der Rechtsprechung anerkannt, soweit diese Kosten sich an den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren orientieren und nicht mutwillig erscheinen würden. Letzteres sei auch hier der Fall, da ausdrücklich lediglich Beratungskosten abgerechnet worden seien, die sich noch innerhalb der möglichen Spanne von bis zu 190,00 Euro netto bewegen würden. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 04. März 2014 und vom 20. März 2014 Fahrtkosten in Höhe von 284,34 Euro sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 119,00 Euro zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Fahrtkosten seien bereits nicht hinreichend belegt. Unabhängig davon sei auch die Erforderlichkeit der Teilnahme des Klägers an mehreren Vorstandssitzungen fraglich. So sei der Schulentwicklungsplan in der Sitzung am 18. Dezember 2013 im Kreistag beschlossen worden. Danach sei fraglich, welchem Zweck die Vorstandssitzungen vom 18. Dezember 2013, vom 09. Januar 2014 und vom 29. Januar 2014 gedient hätten. Ebenso erscheine es fraglich, ob die Podiumsdiskussion vom 20. Januar 2014 in Halle oder die Veranstaltung der Partei "Die Grünen" am 10. Februar 2014 in Sangerhausen tatsächlich noch zum Aufgabenbereich des Kreiselternrates im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz Sachsen-Anhalt gehören würde. Die Frage stelle sich auch für die Beratungen des Klägers in der Grundschule Schafstädt und in der Grundschule Querfurt am 04. Februar 2014. Auch die Gesamtzahl von 15 abgerechneten Fahrten in nur 3 ½ Monaten übersteige den Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 62 SchulG LSA. So müsse sich auch für den Kreiselternrat die Frage der Effizienz des Tätigwerdens stellen. Das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit müsse auch hier Beachtung finden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es dem Kläger zumutbar gewesen sei, die Fahrten zu den meisten Terminen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Hierauf sei er zu verweisen. Der Beklagte legt hierzu diverse Recherchen zu Zugverbindungen bzw. Busverbindungen vor. Insoweit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 119,00 Euro bestehe schließlich bereits deshalb kein Anspruch, weil eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich sei. Die Rechtsberatungskosten seien darüber hinaus auch nicht notwendig gewesen. In dem der Kostennote zugrunde liegenden Schriftsatz vom 18. März 2014 habe sich die Rechtsanwältin mit der Frage der notwendigen Kosten nach § 63 Abs. 2 SchulG LSA einschließlich Fahrtkosten sowie mit der Frage des Informationszuganges zu Unterlagen des Schulverwaltungsamtes durch den Kreiselternrat auseinandergesetzt. Beide Fragen seien gesetzlich geregelt. Eine Rechtsberatung sei auch deshalb nicht notwendig gewesen, da der Kreiselternrat sowie sein Vorstand selbst über hinreichende Rechtskunde verfügen würden. Die ebenfalls als Zeugin benannte Jana Z... sei niedergelassene Rechtsanwältin, ebenso das Mitglied des Kreiselternrates Frau … R…. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht zu, da er als Privatperson klage. Die Rechtsanwaltsvergütungsrechnung vom 18. März 2014 sei ihm jedoch in der Eigenschaft als Vorsitzender des Kreiselternrates zugegangen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 37 Der statthaft durch Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten steht dem Kläger zu, soweit er über die bereits erfolgte Fahrtkostenerstattung hinaus die Erstattung von Kosten in Höhe von 114,08 Euro geltend macht. Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist hingegen nicht gegeben. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 erweist sich danach als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit über die bereits erfolgte Fahrtkostenerstattung hinaus die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 114,08 Euro abgelehnt wird. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 38 1. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 63 Abs. 3 SchulG des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – i.V.m. § 2 der Verordnung über die Ausstattung der Eltern- und Schülervertretungen sowie des Landesschulbeirats mit Geschäftsbedarf und die Erstattung von Reisekosten vom 30. September 1991 (GVBl. LSA S. 365 – VO 1991 –). Hierin ist auch für Kreiselternräte die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten vorgesehen. Zu erstatten sind grundsätzlich die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Dies ist zwar so nicht ausdrücklich in § 2 VO 1991 geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 Abs. 2 VO 1991. Nach dieser, die Erstattung von Fahrtkosten auf Landesebene betreffenden Regelung sind höchstens die notwendigen Kosten für eine Bahnfahrt der 2. Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Sitzungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Diese Regelung ist auf die Kostenerstattung auf Kreisebene entsprechend anzuwenden. Dass eine entsprechende Regelung in § 2 (und § 1 für die Vertretung an der Schule) nicht enthalten ist, hat seinen Grund offenbar darin, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die für die Landesvertretungen geregelte besondere Ausnahmesituation der Unzumutbarkeit auf Kreis- oder Gemeindeebene nicht entsteht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 L 520/02 –, juris, Rdnr. 27). Dies ist jedoch nach den zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen der Gemeinde- und Kreisgebiete nach den Kreisgebietsreformen von 1994 und 2007 und nach der Gemeindegebietsreform in den Jahren 2006 bis 2011 anders zu beurteilen. Die VO 1991 ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 2 VO 1991 erkennbar niedergelegten Systems auszulegen (vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.). Danach sind auch auf Kreisebene die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw zu erstatten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als notwendig sind dabei alle Fahrtkosten anzusehen, die in Erfüllung der Aufgaben des Kreiselternrates angefallen sind. Aufgabe der Kreiselternräte ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Beratung von Fragen, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Randnummer 39 Grundsätzlich als notwendig anzuerkennen sind danach ohne weiteres die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zu den Vorstandstreffen des Kreiselternrates. Dies betrifft die Termine am 18. Dezember 2013, am 09. Januar 2014, am 20. und 29. Januar 2014 sowie am 10. und 12. März 2014. Ohne Erfolg wendet der Beklagte insoweit ein, es sei keine Notwendigkeit der anberaumten Sitzungen erkennbar, da der Schulentwicklungsplan, der offenbar Thema dieser Treffen gewesen sei, bereits am 18. Dezember 2013 im Kreistag beschlossen worden sei und es vor diesem Hintergrund keinen Anlass mehr zur Diskussion gegeben habe. Dass Diskussionsbedarf hinsichtlich des Schulentwicklungsplanes nicht nur in Vorbereitung dieses Planes, sondern auch und gerade infolge seiner Verabschiedung bestand, liegt in der Natur der Sache und wird auch daran deutlich, dass der Schulentwicklungsplan offensichtlich nicht nur in Kreiselternrat, sondern auch auf Landesebene, sei es in den Fraktionen oder im Landtag Thema gewesen ist. Randnummer 40 Als notwendig zur Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sind ferner auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für seine Fahrten als Vorsitzender des Kreiselternrates zu einem Gespräch mit den Kreisschülervertretern am 28. November 2013, zur Vorbereitung einer Podiumsdiskussion mit dem Stadtelternrat am 20. Januar 2014 wie auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Treffen in der Grundschule Schafstädt und Querfurt am 04. Februar 2014 anzuerkennen. Hierbei handelte es sich zwar nicht um Treffen des Kreiselternrates. Die Termine nahm der Kläger gleichwohl in seiner Funktion als Vorsitzender des Kreiselternrates wahr, wobei auch der Austausch mit Kreisschülervertretern und Diskussionen mit dem Stadtelternrat wie auch die Vorbereitung dieser Diskussionen ohne Weiteres zu den Aufgaben des Kreiselternrates zu zählen ist. Auch die Treffen mit den Schulleiterinnen der Grundschulen Schafstädt und Querfurt zwecks Erörterung des neuen Schulentwicklungsplanes dürften noch dem Aufgabengebiet des Kreiselternrates und insbesondere seines Vorsitzenden zuzuordnen sein. Randnummer 41 Soweit der Kläger jedoch Fahrtkosten zu einer Veranstaltung der Grünen zum Schulentwicklungsplan in Sangerhausen am 10. Februar 2014 sowie Fahrtkosten zu einer Diskussion im Landtag zum Schulentwicklungsplan am 12. März 2014 geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass dies Fahrtkosten sind, die in Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiselternrates im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA entstanden sind. Der Kläger macht weder geltend, dass er als Vorsitzender des Kreiselternrates als Redner oder sonstiger Teilnehmer auf Veranstalterseite geladen war noch dass seine Anwesenheit als Vorsitzender des Kreiselternrates sonst zwingend auf diesen Veranstaltungen erforderlich war. Es erscheint zwar naheliegend und ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger im Hinblick auf seine Funktion als Vorsitzender des Kreiselternrates ein besonderes Interesse an der Teilnahme an solchen Veranstaltungen hatte. Hieraus folgt jedoch nicht die Erstattungsfähigkeit der insoweit entstandenen Fahrtkosten. "Notwendig" zur Aufgabenwahrnehmung ist nämlich nicht ohne weiteres alles, was den Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Kreiselternrates interessiert, sondern nur das, was zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Randnummer 42 Nicht notwendig im Sinne der vorgenannten Regelung sind ferner die Kosten, die dem Kläger für die Fahrt zu seiner Rechtsanwältin am 11. März 2014 entstanden sind. Unabhängig davon, ob dem Kläger bzw. dem Kreiselternrat die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes zu erstatten sind, gehört die Inanspruchnahme des Rechtsbeistandes jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Kreiselternrates geschweige denn des Klägers als Vorsitzenden des Kreiselternrates. Vor diesem Hintergrund können auch die insoweit entstandenen Fahrtkosten nicht als notwendige Fahrtkosten im Sinne des § 63 Abs. 3 i.V.m. § 2 VO 1991 anerkannt werden. Randnummer 43 Hinsichtlich der grundsätzlich als notwendig anzuerkennenden Fahrten kann der Beklagte den Kläger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass lediglich Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten seien. Auch wenn man davon ausgeht, dass die VO 1991 grundsätzlich davon ausgeht, dass nur Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten sind, hat vorliegend jedoch etwas anderes zu gelten, weil es dem Kläger nach den konkreten Gegebenheiten nicht zuzumuten war, die Fahrtstrecken zu den Terminen nach Merseburg, Halle, Teutschenthal, Schafstädt und Querfurt von seinem Wohnort A-Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. A-Stadt verfügt nicht über eine Bahnanbindung. Auch Busanbindungen sind nur eingeschränkt vorhanden. Der Kläger müsste daher – wovon auch der Beklagte ausgeht – zunächst 3 km zum Bahnhof nach Alberstedt bzw. Röblingen fahren. Diese Strecke wäre mit Bus oder eigenem PkW zu bewältigen. Randnummer 44 Für die Strecke von A-Stadt nach Merseburg würde dabei unter Berücksichtigung einer hinzukommenden Fahrzeit von A-Stadt nach Alberstedt von ca. 10 min (für ca. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.