Erstattung von Kosten für eine Klassenfahrt Orientierungssatz
- Das Land ist grundsätzlich berechtigt, Kosten für eine Klassenfahrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegenüber den Eltern geltend zu machen. (Rn.20)
- Schulen können als nichtrechtsfähige Anstalten gegen die Eltern der Schüler keine eigenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt begründen. Sie schließen die zur Durchführung der Schulfahrten erforderlichen Verträge, insbesondere die Beförderungs- und Beherbergungsverträge, für das Land. (Rn.23)
- Mit der vorbehaltslosen Entgegennahme eines Kostenübernahmevertrags verpflichten sich die Eltern eines Schülers zur Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt bzw. für die im Fall des Nichtantritts entstehenden Stornokosten. (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) Tatbestand Randnummer 1 Das klagende Land Sachsen-Anhalt beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Kostenbeitrages, der für die Teilnahme ihres Sohnes an einer Klassenfahrt vorgesehen war. Randnummer 2 Die Beklagte ist die allein erziehungsberechtigte Mutter von T.H., welcher im Schuljahr 2010/2011 die A-Schule in A-Stadt besuchte. Zum
- August 2014 wurde die B-Schule in A-Stadt Rechtsnachfolgerin der A-Schule. Randnummer 3 Am
- August 2010 unterschrieb die Beklagte eine von der Schule vorbereitete Erklärung, in der sie sich damit einverstanden erklärte, dass ihr Sohn an der für die Zeit vom
- Juni bis
- Juli 2011 geplanten Schulfahrt des Schuljahrgangs 6 nach T… teilnimmt. Die Erklärung hatte unter anderem folgenden weiteren Wortlaut: Randnummer 4 „Ich bin damit einverstanden, dass meine Tochter/mein Sohn an der Schulfahrt mit o.g. Datum teilnimmt. Randnummer 5 Ich verpflichte mich, alle entstehenden Ausfallkosten bei Nichtteilnahme meiner Tochter/meines Sohnes zu tragen, sofern diese nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.“ Randnummer 6 In dem Vordruck kündigte sie zugleich an, den Geldbetrag bis zum
- April 2011 bei der Klassenlehrerin zu bezahlen oder auf das in der Erklärung bezeichnete Konto des Fördervereines zu überweisen. Randnummer 7 Die Beklagte zahlte den Betrag trotz mehrmaliger Aufforderungen der Schulleitung auch nicht nach Ablauf des in der Kostenübernahmeerklärung genannten Termines und äußerte sich auch nicht zu der Frage, ob ihr Sohn noch an der Klassenfahrt teilnehmen wolle. Randnummer 8 Der Sohn der Klägerin nahm nicht an der Schulfahrt teil und erschien stattdessen im Unterricht. Randnummer 9 Die Reiseveranstalterin, die Firma a. Touristische GmbH, stellte der A-Schule mit Schreiben vom
- Dezember 2011 Stornokosten in Höhe von 176,80 € für den Sohn der Klägerin in Rechnung. Randnummer 10 Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben des Landesschulamtes vom
- Januar 2012 von der Beklagten die Zahlung der Stornokosten in Höhe von 176,80 € sowie 5 € anteilig für die abgeschlossene Reisrücktrittsversicherung und setzte hierfür eine Zahlungsfrist bis zum
- März
- Randnummer 11 Der Kläger hat am
- Dezember 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 12 Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein fälliger Anspruch auf Zahlung der tatsächlich nur in Höhe von 181,80 € entstandenen Kosten aus der von der Klägerin am
- August 2010 unterzeichneten Verpflichtungserklärung zustehe. Mit Abgabe dieser Erklärung sei zwischen den Beteiligten ein formwirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, wobei die A-Schule das klagende Land vertreten habe. Der Zinsanspruch folge aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Beklagte befinde sich spätestens seit dem
- März 2012 im Verzug. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,80 nebst 5 % Zinsen seit dem
- März 2012 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat sich bisher nicht geäußert. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Randnummer 18 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet. Randnummer 19 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Kläger berechtigt, seine Geldforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darf der Kläger wegen des auch im Schulverhältnis geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes keinen Kostenbescheid erlassen. Randnummer 20 Kläger ist dabei - wie der klägerische Prozessbevollmächtigte auf den Hinweis des Gerichtes mit Schreiben vom
- April 2016, bei Gericht eingegangen am
- April 2016, klargestellt hat - nicht die B-Schule als Rechtsnachfolgerin der A-Schule, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Dieses wird nach § 82 Abs. 2 SchulG durch das Kultusministerium vertreten, welches wiederum vom Landesschulamt vertreten wird. Soweit der Kläger darüber hinaus von einer gesetzlichen Vertretung des Landesschulamtes durch die B-Schule ausgeht, ist hingegen eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Die Schulen sind vielmehr als nichtrechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechtes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG L nach § 24 Abs. 1 SchulG LSA ) nur im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichtes, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und Verwaltung. Dementsprechend wurde die B-Schule auch nicht als Vertreterin des Landesschulamtes ins Rubrum aufgenommen. In der erfolgten Rubrumsberichtigung ist dabei keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen. Denn aus dem Vorbringen des Klägers bei Klageerhebung geht hervor, dass die Klage von vornherein für das klagende Land Sachsen-Anhalt erhoben werden sollte, der klägerische Prozessbevollmächtigte jedoch davon ausging, dass die B-Schule das klagende Land - wie auch bei dem Abschluss des Vertrages über die Kostenübernahme - wirksam vertreten kann. Randnummer 21 Abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage auch begründet. Randnummer 22 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Betrages ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, die Kosten für die Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt zu übernehmen. Randnummer 23 Inhaber des Zahlungsanspruchs ist der Kläger. Die Schulen können als nichtrechtsfähige Anstalten gegen die Eltern der Schüler keine eigenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt begründen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA ). Sie schließen die zur Durchführung der Schulfahrten erforderlichen Verträge, insbesondere die Beförderungs- und Beherbergungsverträge, vielmehr für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 5.1 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167; ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.1). Auch die Erhebung kostendeckender Beiträge von den Erziehungsberechtigten erfolgt nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167 (ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.2) durch die Schule, aber im Namen des Landes Sachsen-Anhalt. Randnummer 24 Der Kostenübernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist dieser mit Aushändigung des von der Schule vorformulierten und durch die Beklagte unterzeichneten Erklärungsvordrucks der Kostenübernahmeerklärung angeboten worden. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Kostenübernahmeerklärung durch die nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002 vertretungsberechtigte Schule ist das Angebot angenommen worden und der öffentlich-rechtliche Vertrag zustande gekommen ( § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG und den §§ 145, 147 BGB). Randnummer 25 Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem die Eltern sich gegenüber dem Land zur Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt verpflichten, steht auch die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG LSA nicht entgegen. Danach gelten für die Tätigkeit der Schulen zwar nur bestimmte Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erwähnt werden. Der dort beschriebene Anwendungsbereich umfasst jedoch nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, d.h. pädagogischen Angelegenheiten. Dazu zählt die Organisation einer Schulfahrt für das Land, in dessen Aufgabenbereich sie fällt, nicht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris). Randnummer 26 Das für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Erfordernis der Schriftform (§ 57 VwVfG) ist erfüllt. Zwar ist in der Regel für die Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 57, 62 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verlangen, dass sowohl die Antrags- als auch die Annahmeerklärung schriftlich auf derselben Urkunde abgegeben werden ( OVG NdS, Urteil vom
- Juli 1997, NJW 1998, 2921). Eine Ausnahme gilt aber für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Bürger einseitig gegenüber der Verwaltung zu einer Leistung verpflichtet: In diesem Fall genügt es, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht (BVerwG, Urt. vom 24.08.1994, BVerwGE 96, 326, 332 ff. = NJW 1995, 1104 ff.). So ist es hier. Randnummer 27 Durch die Kostenübernahmeerklärung hat die Beklagte sich einseitig zu einer Leistung - der Übernahme der Kosten - verpflichtet. Aus den Regelungen im Erlass des MK vom 13.09.2002 über Schulwanderungen und Schulfahrten (ibs. Nr. 5.2) ergibt sich, dass in diesen Fällen eine Gegenleistung der Schule mit den Eltern vertraglich nicht vereinbart wird. Durch die Organisation der Fahrt und die Übergabe der vorbereiteten Teilnahmeerklärungen an die Eltern sowie die vorbehaltlose Entgegennahme der unterzeichneten Einverständniserklärungen gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und für die Teilnehmer als verbindlich ansieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, GB vom
- April 2007, 4 K 3929/04, juris). Darüber hinaus war der Vordruck der Einverständniserklärung hier einem Informationsschreiben angefügt, dem deutlich zu entnehmen war, dass die Schule die Teilnahmeerklärungen als verbindlich ansehen würde. Randnummer 28 Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag umfasst auch die in dem Betrag von 181,80 EUR enthaltenen fünf Euro für die Reiserücktrittskostenversicherung, da diese in der Buchungsbestätigung der a. Touristische GmbH vom
- August 2011, auf deren Grundlage die Kostenübernahmeerklärung angefordert wurde, mit ausgewiesen war. Randnummer 29 Der Kläger kann jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA , § 62 Satz 2 VwVfG und § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen gibt es demgegenüber keine rechtliche Grundlage; insbesondere ist die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1994, BVerwGE 96, 45 ff.). Randnummer 30 Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung beruht auf der Regelung in § 711 ZPO i. V m. § 167 Abs. 1 VwGO.
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