Organstreitverfahren; Änderung der Zuständigkeiten von Stadtrat und Bürgermeister in der Hauptsatzung Leitsatz 1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein Streit über die Änderung einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes sein (hier die Änderungssatzung einer Hauptsatzung). (Rn.27) (Rn.29) 2. Organschaftliche Rechte eines Bürgermeisters können sich neben den ausdrücklich in den Kommunalverfassungsgesetzen genannten auch aus Ermächtigungsregelungen ergeben. (Rn.32) 3. Der Entscheidungsspielraum einer Kommunalvertretung bei der zuständigkeitsbegründenden Bestimmung von Wertgrenzen und der Übertragung weiterer Befugnisse auf andere Organe der Gemeinde - hier den Bürgermeister - wird durch die gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeiten und das Willkürverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips beschränkt. (Rn.31) (Rn.33) (Rn.36) Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen betreffend die Änderung der Hauptsatzung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt A-Stadt, deren Vertretung der Beklagte ist. Randnummer 3 In seiner Sitzung vom 14.04.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt A-Stadt nach der Beratung über einen von den Fraktionen DIE LINKE, CDU und SPD eingebrachten Antrag auf Änderung der Hauptsatzung die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt. Mit dieser erfolgte in § 4 (Entscheidungskompetenzen des Stadtrates ) die Einfügung der Ziffer 8 mit folgendem Inhalt Randnummer 4 „Die Eröffnung, Fortführung und Einstellung von gerichtlichen Verfahren sowie über dies betreffende Vergleiche, sofern diese nicht die laufende Verwaltung betreffen und einen Streitwert von 20.000 € übersteigen. Dies gilt insbesondere für Personalangelegenheiten.” Randnummer 5 Eine Abänderung des § 6 Absatz 4 erfolgte dahingehend, dass der Hauptausschuss beschließt über: Randnummer 6 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beschäftigten sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht soweit ihnen nicht die Leitung von Dezernaten und Ämtern übertragen worden ist, jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Randnummer 7 2. über Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA , wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt (bisher: 50.000,00 Euro), Randnummer 8 3. über Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA , wenn der Vermögenswert 5.000 € übersteigt (bisher: 15.000,00 Euro), Randnummer 9 5. über die Vergabe von Zuschüssen aus Programmen der Städtebauförderung, soweit der Betrag 5.000 € übersteigt (bisher: 15.000,00 Euro). Randnummer 10 6. die Eröffnung, Fortführung und Einstellung von gerichtlichen Verfahren sowie über dies betreffende Vergleiche, sofern diese nicht die laufende Verwaltung betreffen und einen Streitwert von 5.000 € übersteigen. Bei Streitwerten über 20.000 € entscheidet der Stadtrat. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten (Ziffer neu eingefügt). Randnummer 11 Der § 9 Abs. 1 Satz 2 über die Zuständigkeiten des Bürgermeisters erhielt folgende Fassung: Randnummer 12 Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000 Euro nicht übersteigen (bisher: 25.000,00 Euro). Randnummer 13 Die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HS-2014, wonach dem Bürgermeister zur alleinigen Erledigung die Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten und Beamten in den Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen bis 8 TVöD bzw. bis A 8 übertragen war, fiel mit der Änderung ersatzlos weg (siehe nun § 6 Abs. 4 Zif. 1). Im Übrigen verblieb es laut Regelung in der Hauptsatzung bei der Erledigungszuständigkeit des Bürgermeisters insoweit, als die in § 6 Abs. 4 Nr. 2 - 6 der Hauptsatzung bestimmten Wertgrenzen nicht überschritten werden. Randnummer 14 In der Sitzung begründeten die Fraktionen ihren Antrag. Soweit es auf den Inhalt entscheidungserheblich ankommt, wird an entsprechender Stelle hierzu näher ausgeführt werden. Randnummer 15 Die Klägerin legte noch in der Sitzung Widerspruch gegen den Ratsbeschluss ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 28.04.2016 mit einer Nachteiligkeit der Änderungen für die Stadt, denn es erfolge ein Eingriff in die innere Organisationsfreiheit. Mit dem Entzug der Personalbefugnis würde die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sowohl in der allgemeinen Verwaltung als auch im Bereich der Kindertagesstätten gefährdet, denn kurzfristige Reaktionen auf notwendige personelle Maßnahmen könnten nicht mehr erfolgen und es würde ein langes formelles sowie kostenintensives Verfahren erforderlich. Allein durch die zusätzlichen Sitzungen des nunmehr allein zuständigen Hauptausschusses entstünden wegen der Sitzungsgelder von 120 € pro Sitzung zusätzliche Kosten und der damit einhergehende Aufwand sei mit dem vorhandenen Personal nicht zu bewältigen. Es würde die Schaffung einer zusätzlichen Teilzeitstelle erforderlich, deren Kosten sich auf 35.000 € jährlich belaufen würden. Die Herabsetzung der Wertgrenzen für Vermögenswerte und Rechtsgeschäfte stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und in ihre Zuständigkeit als Bürgermeisterin dar. Der Stadtrat habe sich bei seiner Tätigkeit auf die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu beschränken und müsse die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister entsprechend der örtlichen Verhältnisse vollumfänglich nutzen. Mit den Änderungen der Entscheidungszuständigkeiten würden ferner Investitionen und die Weiterentwicklung der Belange der Bürger und Unternehmen ausgebremst und das Ansehen der Gemeinde in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Der Stadtrat habe bei seiner Entscheidung den Aufgabenumfang, die anfallende Verwaltungs- und Leistungsfähigkeit sowie das Haushaltsvolumen und die Haushaltsdisziplin nicht berücksichtigt. Randnummer 16 In seiner Sitzung vom 26.05.2016 beschloss der Beklagte erneut und mit gleichem Inhalt die Änderung der Hauptsatzung, wogegen die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.06.2016 erneut Widerspruch einlegte und sich zur Begründung auf ihren vorangegangenen Widerspruch bezog. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.06.2016 teilte sie der Kommunalaufsicht mit, dass der Beklagte den Beschluss über die Änderung der Hauptsatzung erneut gefasst habe und beantragte deren Entscheidung nach § 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2016 mit, ihre Widersprüche gegen die Beschlüsse des Beklagten seien zulässig, aber unbegründet, denn diese seien weder formell noch materiell rechtswidrig. Ihr Antrag auf Entscheidung durch die Kommunalaufsicht gegen einen lediglich nachteiligen Beschluss des Beklagten sei unzulässig. Gleichzeitig forderte die Kommunalaufsicht die Klägerin auf, die Genehmigung der Änderung der Hauptsatzung zu beantragen (vgl. Bl. 31 ff. der Gerichtsakte), was durch die Stellvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2016 erfolgte. Mit Bescheid vom 29.07.2016 genehmigte die Kommunalaufsicht die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt. Gegen diese führt die Stadt A-Stadt ein gesondertes Klageverfahren ( 9 A 890/16 MD). Randnummer 17 Am 12.08.2016 hat die Klägerin Klage gegen die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erhoben und diese mit einer Verletzung ihrer innerorganisatorischen Rechte begründet. Der Beklagte habe in der Änderungssatzung die Wertgrenzen fehlerhaft und unter Missachtung wesentlicher Auswahlkriterien erheblich willkürlich festgesetzt. In Ergänzung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren führt die Klägerin aus, dass die Wertgrenzen unter Berücksichtigung des Haushaltsvolumens, der regelmäßig anfallenden Aufgaben der Verwaltung und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen seien. In der Stadt A-Stadt als wirtschaftlich kulturellem Mittelzentrum betrage das jährliche Haushaltsvolumen 35 Millionen Euro und bei der laufenden Verwaltung fielen diverse Verfahren in den unterschiedlichsten Bereichen an, deren Wert die Grenze von 5.000 € schnell übersteige. Die bisher geltenden Wertgrenzen seien unter ihrem Vorgänger im Amt auch unbestritten gewesen, was für deren Angemessenheit spreche. Dem Beklagten sei es zudem verwehrt, sich die Entscheidung über die Fortführung gerichtlicher Verfahren anzumaßen, denn dies stelle sich als Umsetzung des Beschlusses, ein gerichtliches Verfahren zu führen, dar. Die Ausführung von Beschlüssen sei jedoch gemäß § 65 Abs. 1 KVG LSA originäre Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten. Für die Stadt folge aus der Neuregelung des § 6 Abs. 4 Ziffer 1 ein finanzieller Nachteil und dem Hauptausschuss würden damit Aufgaben übertragen, die Teil der Geschäfte der laufenden Verwaltung seien. In A-Stadt gäbe es jährlich bis zu 50 Personalentscheidungen bei den Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 bzw. Besoldungsgruppe A8, die aufgrund feststehender Grundsätze gemäß einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat entschieden würden. Auch nähmen diese Stelleninhaber keine verantwortungsvollen Aufgaben wahr. Die neu festgelegten Wertgrenzen, die überwiegend nur noch ein Drittel, teilweise sogar nur ein Fünftel der bisherigen Wertgrenzen betrügen, würden sich als Versuch des Beklagten darstellen, der Klägerin Kompetenzen zu entziehen. Aus der Begründung der Satzungsänderung und den neuen Wertgrenzen folge zudem der Vorwurf, sie komme als Bürgermeisterin ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nach. Hieraus folge ihr berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung, da sie als Person des öffentlichen Lebens in A-Stadt durch die Beschlussfassung des Rates herabgewürdigt worden sei. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 festzustellen, dass die zweite Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt A-Stadt sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Mit der Regelung des § 45 Abs. 1 KVG LSA sei eine grundsätzliche gesetzliche Allzuständigkeit des Stadtrates gegeben, soweit nicht die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten kraft Gesetzes oder aufgrund einer Übertragung durch die Vertretung bestehe. Mit der Befugnis der Vertretung, bestimmte Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten zu übertragen, korrespondiere deren Recht, einmal übertragene Angelegenheiten wieder an sich zu ziehen oder die so begründeten Zuständigkeiten zu begrenzen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich nur geregelt, welche Angelegenheiten die Vertretung nicht übertragen könne, eine Regelung, dass sie bestimmte Aufgaben bzw. Entscheidungsbefugnisse nicht wieder an sich ziehen könne, fehle hingegen. Randnummer 23 Die das Amt der Klägerin bekleidende Person wurde vom Beklagten im Verlauf des Verfahrens vorläufig des Dienstes enthoben; hiergegen führt die Klägerin ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz. Randnummer 24 Unter Auslegung des klägerischen Begehrens als Normenkontrollantrag hatte das erkennende Gericht sich zunächst mit Beschluss vom 24.11.2016 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt verwiesen. Mit Beschluss vom 08.12.2016 (4 K 217/16) hat dieses wegen des ausdrücklich von der Klägerin begehrten Organstreitverfahrens in Gestalt einer einfachen Feststellungsklage das Verfahren an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Unterlagen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die zulässige Feststellungsklage (1.) hat Erfolg. Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt verletzt die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Bürgermeisterin (2.). Randnummer 27 1. Die Klägerin konnte vorliegend im Wege der Feststellungklage um Rechtsschutz nachsuchen. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein. Das setzt voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, juris). Das erkennende Gericht hält insoweit an seiner Rechtsauffassung, wie sie im Verweisungsbeschluss vom 24.11.2016 noch geäußert wurde, aus den nachstehenden Erwägungen nicht mehr fest: Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein Streit über die Änderung einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes sein. Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Normkontrollverfahrens des § 47 VwGO gegen die hier streitige Änderungssatzung entgegen, denn dieser entfaltet gegenüber dem Feststellungsbegehren keine Sperrwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedenfalls dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll (BVerwG, Urt. v. 09.12.1982 - BVerwG 5 C 103.81 -, juris). Es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Daran hat sich durch die Zulassung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle in den Fällen des § 47 VwGO nichts geändert. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine solche Klagemöglichkeit insbesondere dann unerlässlich, wenn die Norm der Umsetzung durch einen Vollzugsakt nicht bedarf. Von einer „Umgehung” des § 47 VwGO kann deswegen nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwG, Urt. v. 09.12.1982, a.a.O. m. w. N.). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn der Grund für die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung ist bereits gelegt. Die Kommunalaufsicht hat die 2. Änderung der Hauptsatzung genehmigt und es bedarf zum Inkrafttreten der Änderungssatzung lediglich noch der Bekanntmachung. Zu dieser ist der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 65 Abs. 1 KVG LSA auch verpflichtet, wobei dies unverzüglich zu erfolgen hat. Eines weiteren Umsetzungsaktes, wie dies bei einer Gebühren- oder Beitragssatzung der Fall wäre, bedarf es vorliegend nicht, denn unmittelbare Folge des Inkrafttretens der geänderten Hauptsatzung ist die verbindliche wertmäßige und kompetenzielle Beschränkung der Befugnisse der Klägerin in der Funktion als Hauptverwaltungsbeamtin. Randnummer 28 Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, weil eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13/99 -; Urt. v. 29.04.1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, beide juris). Randnummer 29 Die Klägerin kann sich vorliegend auch auf die erforderliche Klagebefugnis berufen. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dagegen bleibt eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektivrechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage. Dass einem klagenden Organ solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, juris). Dies ist hier der Fall, weil sich die Klägerin auf die Verletzung organschaftlicher Rechte infolge der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beruft, deren Beeinträchtigung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Randnummer 30 Keine Befugnis zur Führung des Rechtsstreites kann die Klägerin daraus ableiten, dass sie finanzielle Nachteile für den Gemeindehaushalt geltend macht. Gleiches gilt für die von ihr als möglich erachtete Schädigung des Ansehens der Stadt A-Stadt, denn insoweit kommt eine Rechtsverletzung der ihr zustehenden organschaftlichen Rechte unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Randnummer 31 2. Die so zulässige Klage hat Erfolg. Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung verletzt die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten, weil für die damit erfolgten Änderungen von Zuständigkeiten sachgerechte Erwägungen nicht zu erkennen sind; die Satzungsänderung verstößt deshalb gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Willkürverbot. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.