Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vertrag ohne Vereinbarung einer zeitlichen Perspektive der geschuldeten Leistung - Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung Orientierungssatz
(1994). Bei Gesprächen im Rahmen der Betriebsprüfung hätten die beiden Anteilseigner ausgeführt, dass G zwar ein guter Techniker, er im kaufmännischen Bereich jedoch nicht einmal zur Bewältigung einfacher Vorgänge fähig gewesen sei. Es sei außerdem dargelegt worden, dass in der Branche der Klägerin eine weibliche Geschäftsführerin einfach nicht akzeptiert worden wäre. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 1995 vom 6. Februar 2015 ist in Hinsicht auf die doppelte Berücksichtigung der Akkumulationsrücklage zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin angesichts der Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Randnummer 23 I. Sowohl in den aufgrund der Beraterverträge von der Klägerin an C.C. und B.C. gezahlten Beträgen als auch in der teilweise unentgeltlichen Überlassung des PKW an B.C. sind vGA zu sehen, die das Einkommen der Klägerin nicht mindern dürfen. Randnummer 24 1. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mindern vGA das Einkommen einer Körperschaft nicht. Randnummer 25 Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419). Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 – I R 61/07, BStBl. II 2011, 62; Frotscher in Frotscher/Maas KStG § 8 Rn. 376, jeweils m.w.N.). Randnummer 26 Damit muss zum einen der dem Gesellschafter gewährte Vermögensvorteil angemessen sein. Leistung und Gegenleistung von Gesellschaft und Gesellschafter müssen sich in einem angemessenen Verhältnis gegenüberstehen. Zum anderen müssen die (ggf. vertraglichen) Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter dem entsprechen, was auch nicht gesellschaftlich miteinander verbundene Personen miteinander vereinbart hätten. Maßgebend für die Beurteilung dieser Üblichkeit (Anerkennung der vGA dem Grunde nach) und der Angemessenheit (Anerkennung der vGA der Höhe nach) ist dabei der sog. Fremdvergleich (insgesamt hierzu: Schwedhelm in Streck KStG 8. Aufl. 2014 § 8 Rn. 237 ff. und 271 ff. jeweils m.w.N.). Schließlich wird in der Unüblichkeit des Weiteren ein Indiz für die für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung gesehen (BFH Urteil vom 6. Dezember 1995 – I R 88/94, BStBl. II 1996, 383). Randnummer 27 Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vorn herein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BStBl II 1977, 15; vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 795; vom 13. März 1991 I R 1/90; BStBl II 1991, 597; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328; vom 08. April 1997 I R 39/96, BFH/NV 1997, 902). Randnummer 28 2. Dies zugrunde gelegt, sind die an C.C. und B.C. erbrachten Leistungen in Form der Zahlungen aber auch in Form der PKW-Überlassung als vGA zu sehen. Randnummer 29
- a)Unabhängig davon, auf welchen Vertrag man bezüglich B.C. abstellt (auf denjenigen vom 10. September 1991 oder auf dessen Konkretisierung vom 15. März 1991), hält die jeweilige Vereinbarung einem Fremdvergleich schon nicht stand, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob B.C. innerhalb der Gesellschaft eine beherrschende Stellung innehatte oder nicht. Randnummer 30 In dem Vertrag vom 10. September 1990 verpflichtete sich die Klägerin "für die kaufmännische und organisatorische Beratung" eine monatliche Pauschale von 2.000,00 DM zu zahlen. Als einzige weitere Darstellung der geschuldeten Tätigkeit ist die "Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft" benannt. Ein Zeitpunkt, bis zu dem diese Einrichtung durchgeführt sein muss, ist in der Vereinbarung nicht genannt. Auch die (Ergänzungs)Vereinbarung vom 15. März 1991 äußert sich hierzu nicht. Damit ist zwischen der Klägerin und B.C. kein Erfolg als geschuldet vereinbart worden. Zwar ist die schriftliche Fixierung der einzelnen vertraglichen Regelungen zwischen Gesellschaft und nichtbeherrschendem Gesellschafter nicht zwingend notwendig, jedoch ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass ein Zeitpunkt, bis zu dem ein vertraglich vereinbarter Erfolg eingetreten sein sollte, mündlich oder konkludent vereinbart gewesen ist. Vielmehr stellt sich die Vereinbarung so dar, dass die Klägerin ihrer Gesellschafterin B.C. gleichsam einen "Freibrief" hinsichtlich ihrer geschuldeten Tätigkeit erteilt hat. Ob und wenn ja, wie bzw. wann sie ihre vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt, war B.C. nach den erkennbaren vertraglichen Vereinbarungen komplett freigestellt. Randnummer 31 Die von der Klägerin in Bezug genommenen Rechenschaftsberichte der B.C. vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie – wenn überhaupt – erst zu einer Konkretisierung im Nachhinein führen. Randnummer 32 Eine derart unkonkrete Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, angesichts der sich hieraus ergebenden beträchtlichen finanziellen Verpflichtungen der Klägerin, nicht getroffen. Vielmehr hätte ein neutraler Geschäftsleiter zumindest eine zeitliche Perspektive in die Vereinbarung aufgenommen, bis zu der der vertraglich vereinbarte Erfolg eingetreten sein muss, bis zu der also, die Einrichtung des Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und der datenverarbeitungsgestützten Materialwirtschaft abgeschlossen sein muss. Randnummer 33 Dies trifft, wie bereits angedeutet gerade auch deshalb umso mehr zu, als B.C. für ihre Tätigkeit mit (Ergänzungs)Vereinbarung vom 15. März 1991 eine vergleichsweise hohe Vergütung gewährt worden ist, die sich im Streitjahr auf 249.957,00 DM summierte und damit auch einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Einkünfte der Klägerin hatte. Bei Beraterleistungen, die in einer derartigen Höhe zu vergüten sind, hätte jeder ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter mit einem unternehmensfremden Berater einen Zeitpunkt vereinbart, bis zu dem der geschuldete Beratungserfolg erreicht worden sein muss, um potentiell dauerhafte, hohe Ausgaben wenigstens zeitlich zu begrenzen. Randnummer 34 Hinzu kommt, dass B.C. teilweise offensichtlich auch gar nicht diejenigen Leistungen erbracht hat, die zwischen ihr und der Klägerin vertraglich vereinbart waren. Wie B.C. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist sie jedenfalls im Rahmen des Management-Circles in W. vom 10. bis 13. Oktober 1995 im Hinblick auf eine Expansion des Unternehmens der Klägerin nach Osteuropa tätig geworden – eine Tätigkeit, die jedenfalls mit ihren schriftlich im Vertrag vom 10. September 1990 bzw. vom 15. März 1991 festgehaltenen Aufgaben nichts zu tun hat. Zur Einrichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer datenverarbeitungsgestützten Materialwirtschaft ist es nicht erforderlich, sich um die Erschließung weiterer Geschäftsfelder der Klägerin zu kümmern. Damit wurde die Vereinbarung zwischen der Klägerin und B.C. nicht so durchgeführt, wie vereinbart – was zwar im Zusammenhang mit nichtbeherrschenden Gesellschaftern nicht schädlich sein muss, was jedoch ein weiterer Hinweis darauf ist, dass eben ein konkreter Erfolg der Tätigkeit von B.C. gerade nicht vereinbart war, worauf ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich, wie dargestellt, nicht eingelassen hätte. Randnummer 35 Es ergibt sich damit insgesamt das Bild, dass B.C. in der Gestaltung ihrer beratenden Tätigkeit gegenüber der Klägerin generell sehr frei war und dabei über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg auch Aufgaben wahrgenommen hat, die typischer Weise als solche eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten eines Unternehmens angesehen werden müssen, wie z.B. Bemühungen um die Erweiterung des Geschäftsfeldes der Klägerin auf das Ausland. Auch hier hätte sich in einem vergleichbaren Fall ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darum bemüht, einen entsprechend qualifizierten Angestellten für die Erfüllung dieser offensichtlich dauerhaft anfallenden Aufgaben zu gewinnen. Randnummer 36
- b)Ebenso ist in der teilweise unentgeltlichen Überlassung des PKW an B.C. eine vGA zu sehen. Die nicht in Rechnung gestellten PKW-Kosten i.H.v. 23.006,00 DM stellen deshalb – ebenfalls unabhängig von der Stellung von B.C. als beherrschende oder nichtbeherrschende Gesellschafterin – eine vGA dar. Randnummer 37 B.C. war im Streitjahr unstreitig keine Angestellte der Klägerin. Ihre Stellung als Prokuristin ändert daran nichts. Prokura kann auch Personen übertragen werden, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum erteilenden Unternehmen stehen. §§ 48 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung, wer Prokurist werden kann. Grundsätzlich gilt: Prokurist kann nur eine natürliche, wenigstens beschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht identisch mit dem Inhaber des Unternehmens ist (Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 48 HGB, Rn. 19). Randnummer 38 Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesellschafter würde jedoch einem externen Berater keinen PKW aus dem betrieblichen Fuhrpark zur Nutzung überlassen, zumal diesem im Beratervertrag ohnehin die Möglichkeit eingeräumt ist, Reisekosten gesondert geltend zu machen und abzurechnen, wie dies hier der Fall war. Randnummer 39
- c)Schließlich stellen auch die an C.C. im Streitjahr geleisteten Zahlungen i.H.v. 9.120,00 DM eine vGA dar. Randnummer 40 Zunächst hält der mit ihm geschlossene Beratervertrag zwar u.U. einem Fremdvergleich stand. Zwar stellt sich der Vertrag mit C.C., wie schon derjenige mit B.C., auch als nicht hinreichend konkret dar. Laut dem Wortlaut des Vertrages erstreckt sich die "technische und organisatorische Beratung … auf die Änderung der Arbeitsabläufe, den Aufbau einer technischen Abteilung für Planung und Ausführung von … Servicebetrieben". Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem diese Beratung einen Erfolg zeitigen muss, ist wiederum nicht vereinbart. Randnummer 41 Jedoch wäre dieser Aspekt für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine vGA annehmen zu können, denn im Gegensatz zu Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern, müssen solche mit nicht-beherrschenden Gesellschaftern, und um einen solchen handelt es sich bei C.C. unstreitig durchgängig, nicht generell schriftlich im Voraus fixiert sein. Hier kann auch noch eine spätere mündliche Konkretisierung genügen. Im Zusammenhang mit den an C.C. gezahlten Beträgen, die im Vergleich zu den Zahlungen an B.C. als gering einzustufen sind, mag man deshalb davon ausgehen, dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten geschlossen hätte, da die finanziellen Belastungen für die Klägerin überschaubar waren. Randnummer 42 Allerdings genügt es für die Annahme einer vGA – wie oben ausgeführt – auch, wenn eine Kapitalgesellschaft einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet. Randnummer 43 Im Streitfall ist B.C. ab dem 11. Oktober 1991 als beherrschende Gesellschafterin anzusehen, denn zu diesem Zeitpunkt hat sie nach dem Vortrag der Klägerin die Treuhandschaft für die Gesellschaftsanteile des C.C. von Frau H. übernommen. Damit ist sie jedenfalls im Streitjahr beherrschende Gesellschafterin. Randnummer 44 Hinzu kommt, dass seit Juni 1993 C.C. und B.C. auch als einander nahestehend anzusehen sind, da sie seit diesem Zeitpunkt in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Zur Begründung des "Nahestehens" reicht dabei jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und einem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Zu ihnen gehören u.a. – wie im Fall von C.C. und B.C. – eheähnliche Lebensgemeinschaften (BFH Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl. II 1997, 301 m.w.N.). Randnummer 45 Dabei ist im Streitfall als für die Beurteilung entscheidendem Zeitpunkt hinsichtlich des Streitjahres auf das Streitjahr