dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Zeitraum vom
der Handlungsempfehlung des Beklagten unangemessen hoch seien. Er forderte diese auf, die derzeitigen Kosten der Unterkunft unverzüglich, spätestens jedoch bis
dem SGB II ab Oktober 2012 bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Zur Begründung des Widerspruchs führten die Kläger aus, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Die in der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch vom
SGB X gewertet werde und hierüber ein gesonderter rechtsmittelfähiger Bescheid ergehe. Randnummer 8 Der Beklagte erließ am
träglichen Wiederherstellung der Daten sei das Konzept unschlüssig. Nicht schlüssig sei die Herausnahme der Ein- und Zweifamilienhäuser aus der Mietwerterhebung. Es handele sich bei den hier aufgeteilten drei Vergleichsräumen um überwiegend ländlich strukturierte Gebiete. Die Mehrzahl der Wohnungen befinde sich in Ein- und Zweifamilienhäusern. Der gesamte Wohnungsmarkt sei aber zu betrachten. Es seien Daten teilweise nicht bloß empirisch ermittelt, sondern von vornherein – sozusagen zielorientiert – bestimmte Mietwerte ausgesucht worden. Bei den "Wohnungsmarkttypen" könne auch nicht von homogenen Vergleichsräumen ausgegangen werden. Die verkehrstechnische Verbundenheit einzelner Siedlungsgebiete sei gar nicht berücksichtigt worden. Die Verbundenheit der neuen Einheitsgemeinde Zahna-Elster etwa mit Wittenberg und der Umstand, dass dort eine eher gehobene Wohngegend vorzufinden sei, die keinesfalls unter dem Niveau von Wittenberg selbst liege, komme in dem Konzept ohne schlüssigen Grund schon gar nicht vor. Die hinreichende Größe der Vergleichsräume sei auch nicht gegeben. Dies zeige sich u.a. daran, dass in weiten Teilen gar keine Werte haben ermittelt werden können. Es seien in den gebildeten drei Vergleichsräumen nicht jeweils mindestens 10 Prozent des Wohnungsbestandes in die Erhebung einbezogen worden. Auch die Bildung und Bewertung der Vergleichsräume sei im Ergebnis nicht schlüssig, da der Wohnungsmarkt Typ 3 hinsichtlich der Indikatoren mehr +-Zeichen als der Wohnungsmarkttyp 2 habe. Inwieweit aus der Wahlbeteiligung an einer einzigen Kommunalwahl im Jahr 2007 verlässliche Rückschlüsse auf die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung gezogen werden könnten, sei nicht schlüssig, zumal diese Wahl aufgrund der Kreisgebietsreform stattgefunden habe. Des Weiteren sei das Pro-Kopf-Einkommen, was in der Tat ein wesentlicher Indikator sei, aus 2004 gewählt worden. Gerade mit der Einführung des SGB II habe sich das Pro-Kopf-Einkommen im Landkreis bezogen auf die Vergleichsräume erheblich verschoben. Es sei ein starker Zuzug von SGB II-Leistungsbeziehern in Gebiete mit Neubaubebauung erfolgt, während sich ein starker Zuzug von Personen mit höherem Pro-Kopf-Einkommen in die Umlandgegenden sowie die Innenstadt von Wittenberg vollzogen habe. Die vom Beklagten im Verfahren übersandten Rohdaten würden nicht erkennen lassen, in welchen Gebieten der gebildeten Vergleichs- bzw. Wohnungsmarkträume und inwiefern die Daten etwa nur aus einem bestimmten Straßenzug oder durch Streuung der Befragung über das gesamte Ortsgebiet erhoben worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, welche konkreten Vermieter oder Mieter aus den entsprechenden Befragungen geantwortet hätten und
welchen Kriterien die Vermieter ausgewählt worden seien. Ob die übermittelten Daten überhaupt sachlich zutreffend seien, könne nicht überprüft werden. Es ist anhand der extrem niedrigen Werte zu besorgen, dass ausschließlich Preise aus unattraktiven, eher minderwertigen Wohngegenden erhoben worden seien. In die Auswertung seien 4.632 Mieten von 72.000 Wohnungen, also nicht einmal annähernd 10 % eingeflossen. Rechtswidrig sei die Unterteilung der Wohnungsmarkttypen allein entlang der politischen Verwaltungsgrenzen. Denn dadurch werde die Verwaltungsneugliederung, die eine Mischung von ländlichen und städtisch geprägten Wohngegenden im Rahmen der Einheitsgemeindebildung vorgenommen habe, bruchlos auf die Wohnungsmarktsituation übertragen. Das Konzept sei nicht schlüssig und könne nicht Grundlage sein. Daher seien mindestens die Kosten
dem Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag zu Grunde zu legen. Im Übrigen würde § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der Begriff der Angemessenheit immer nur das untere Preissegment eines lokal begrenzten Wohnungsmarktes umfasse. Die bundesrechtlich einheitliche Norm sei schon so unbestimmt, dass im Einzelfall grundsätzlich immer die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt werden müssten. Etwas Anderes dürfte nur dann gelten, soweit die jeweiligen Unterkunftsverhältnisse in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen der Leistungsberechtigten stehen würden. Nur offensichtliche Luxusunterkünfte müssten nicht finanziert werden. Weiterhin seien die Regelleistungen verfassungswidrig zu gering bemessen. Randnummer 11 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 die Klage im Hinblick auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung Lebensunterhalts aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs zurückgenommen und nur noch die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 387,20 Euro (Mietenstufe I
GG zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10%) begehrt. Randnummer 12 Die Kläger beantragen zuletzt, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
Wohnungsgrößen differenziert worden. Der Beobachtungszeitraum habe von Mai bis November 2010 stattgefunden. In der zweistufigen Erhebung seien die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert, angeschrieben und um Auskunft gebeten worden. In der zweiten Stufe seien kleinere Vermieter in der Erhebung berücksichtigt worden. Darüber hinaus seien
dem Zufallsprinzip und dem Stichprobenprinzip Mieter angeschrieben worden. Unter Verweis auf den Endbericht habe die Firma Analyse und Konzepte 10.914 Datensätze erhoben, wovon 4.632 tabellenrelevante Mietwerte in die Berechnung eingeflossen und damit repräsentativ seien. Zudem seien in die Mietwerterhebung nur die Daten aufgenommen worden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden seien, um nur aktuell zu zahlende Mieten zugrunde zu legen. Die Datenauswertung entspreche anerkannten mathematischen und statistischen Grundsätzen. Die daraus gezogenen Schlüsse seien
vollziehbar, verständlich und begründet. Randnummer 17 Der Beklagte hat der Kammer folgende Unterlagen übersandt: Randnummer 18 - Verwaltungsvorschriften des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) – Stand 18.02.2014,
juris, Rn. 11; vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R - zitiert
juris, Rn. 12; vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R - zitiert
juris, Rn. 9; Waschull in LPK-SGB X,
trägliche Gewährung weiterer Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das Recht ist bei Erlass des oben genannten Bescheides unrichtig angewandt worden. Den Klägern standen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II für den Zeitraum vom
Januar 2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind
1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom
1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011), wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II (in der Fassung vom
Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und waren erwerbsfähig und hilfebedürftig. Sie konnten ihren Bedarf nicht mit ihrem Einkommen oder Vermögen decken und erhielten keine Hilfe von anderen. Randnummer 33 b)
4 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, bis
juris). Randnummer 35
1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kosten der Unterkunft und Heizung gehören dabei
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zum aktuellen Bedarf (vergleiche Bundessozialgericht vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R – zitiert
juris). Randnummer 36 Aus dem Mietvertrag entstanden den Klägern monatliche Aufwendungen für die Grundmiete von 418,00 Euro zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten von 66,50 Euro (484,50 Euro) sowie für die Heizkosten von 71,60 Euro.
Auffassung der Kammer bestehen keine Bedenken bezüglich der Kostensenkungsaufforderung vom
dem SGB II und SGB XII für eine solche Begrenzung der Wohnkosten nicht tauglich ist. Die zugrundeliegende Mietwerterhebung entspricht
Auffassung der Kammer nicht den Mindestanforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten. Randnummer 38 Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in einer zweistufigen Prüfung zunächst eine abstrakte und sodann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt (dazu aa) sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (dazu bb). Alsdann ist zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis) (Bundessozialgericht vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – zitiert
juris) (dazu cc). Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden (dazu unter dd), sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze
oben durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 12 WoGG plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (siehe dazu unter ee). Randnummer 39 aa) Die Größe der Wohnung der Kläger ist als unangemessen zu betrachten. Der Beklagte geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteile vom 3. März 2011, L 5 AS 181/07 und vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09 – jeweils zitiert
juris) zunächst zutreffend davon aus, dass für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 60 m² angemessen ist. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt) zurückzugreifen. Die Wohnung der Kläger überschreitet diese Größe um 17,8 m². Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre
den oben dargestellten Grundsätzen allerdings grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus den Unterkunftskosten je m² und der tatsächlichen Wohnfläche gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind jedoch zumindest die für eine angemessene Wohnung – hier von 60 m² – zu gewährenden Kosten zu übernehmen, so dass die Höhe der angemessenen Kosten für diese Wohnungsgröße festzustellen sind. Randnummer 40 bb) Bei der zunächst vorzunehmenden Prüfung des Vergleichsraums ist
Auffassung der Kammer alternativ der gesamte Landkreis Wittenberg oder die Gemeinden Gräfenhainichen, Kemberg und Bad Schmiedeberg als Vergleichsraum anzusehen (vgl. zur Wahlfeststellung im Hinblick auf den örtlichen Vergleichsraum Bundessozialgericht vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R). Randnummer 41
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Bestimmung des örtlichen Vergleichsraumes darauf zu achten, dass die Hilfebedürftigen im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können. Es ist aber erforderlich, einen repräsentativen Wohnungsmarkt zu erfassen. Daher kann es (nur) bei besonders kleinen Gemeinden, die über einen solchen repräsentativen Wohnungsmarkt nicht verfügen, dazu kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht zu ziehen (vgl. Bundessozialgericht vom 16. Juni 2015 – B 14 AS 44/14 R, Rn. 17; vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 21; vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – jeweils zitiert
juris). Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers als Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Bundessozialgericht vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Randnummer 42 Gemessen an diesen Grundsätzen spricht vorliegend
Ansicht der Kammer einiges dafür, dass nicht der gesamte Landkreis Wittenberg als maßgeblicher Vergleichsraum angesehen werden kann. Die Vorgehensweise, den gesamten Kreis als Vergleichsraum festzulegen, kann zwar bei Großstädten wie Berlin (vgl. Bundessozialgericht vom 19.Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R – zitiert
juris), München (vgl. Bundessozialgericht vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – zitiert
juris) oder Bremen (vgl. Bundessozialgericht vom 18. Februar 2009 - B 14 AS 132/10 R – zitiert
juris) zutreffend sein, in denen das Verkehrsnetz und der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her angelegt ist. Gleiches gilt für kleinere Landkreise mit einem Mittelzentrum. Im Landkreis Wittenberg stellt die Lutherstadt Wittenberg jedoch kein solches Mittelzentrum dar, auf das alle kreisangehörigen Gemeinden gleichermaßen ausgerichtet sind. Das ergibt sich bereits daraus, dass bestimmte Gemeinden wie z. B. Vockerode oder Oranienbaum (jetzige Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel) unabhängig von ihrer verwaltungstechnischen Zuordnung infrastrukturell eindeutig eher der Stadt Dessau-Roßlau als der Lutherstadt Wittenberg zuzuordnen sind (so auch Sozialgericht Dessau-Roßlau vom
Auflösung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Einführung von Bezirken der Kreis Wittenberg unterschiedlichen Bezirken zugeordnet: so z.B. zu den Bezirken Potsdam (einige Gemeinden im damaligen Kreises Jüterbog) und Cottbus (Kreis Jessen) sowie dem Bezirk Halle (Kreis Wittenberg, Kreis Gräfenhainichen) (vgl. dazu den Eintrag zum Landkreis Wittenberg unter: www.wikipedia.de). Erst mit der ersten Kreisgebietsreform
dem Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom
der Auffassung der Kammer nicht die Festlegung eines Vergleichsraumes ersetzen. Hier wurden gerade nicht die Kriterien für die Festlegung eines Vergleichsraumes - das Vorliegen eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs, räumliche Nähe und verkehrstechnische Verbundenheit, zugrunde gelegt - (vgl. schon Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 17. August 2012 - S 11 AS 2430/11 , Rn. 19 – zitiert
juris). Vielmehr waren Indikatoren für die Festlegung: die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, Pro-Kopf-Einkommen, Siedlungsstruktur, Wohnfläche sowie die Wahlbeteiligung (Endbericht S. 4). Der Einfluss der Indikatoren auf die Mietpreisbildung, wie vom Konzeptersteller im Endbericht erläutert, kann die Kammer im Hinblick auf die Parameter wie Bevölkerungswachstum und entsprechende
frageerhöhung
Wohnraum oder das Pro-Kopf-Einkommen – sofern diese nicht auf veralteten Erhebungen beruht –
vollziehen. Ein Einfluss der Wahlbeteiligung an der Kommunalwahl 2007
der Kreisgebietsreform im Landkreis Wittenberg auf den Wohnungsmarkt erschließt sich der Kammer jedoch nicht (so bereits auch Sozialgericht Dessau-Roßlau vom
juris). Für den im vorliegenden Fall betroffenen Wohnungsmarktyp III wird dies von der Kammer nicht angenommen, da sich räumliche Trennung durch die Elbe sowie die oben dargestellte unterschiedliche geschichtliche Entwicklung gerade in diesem Wohnungsmarkttyp am deutlichsten zeigt. Da das Bundessozialgericht ein völliges Dahingestelltlassen der Bestimmung eines örtlichen Vergleichsraumes für unzulässig erachtet, gleichzeitig aber eine Wahlfeststellung für möglich hält (Bundessozialgericht vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R), ist
Ansicht der Kammer als maßgeblicher Vergleichsraum vorliegend alternativ der gesamte Landkreis und das Gebiet der Städte Gräfenhainichen, Kemberg und Bad Schmiedeberg anzusehen. Der mögliche Vergleichsraum zwischen diesen Städten ergibt sich für die Kammer zum einen aufgrund ihrer örtlichen Verbundenheit südlich bzw. südwestlich der Elbe sowie der Notwendigkeit einen hinreichend großen Vergleichsraum zu definieren. Randnummer 48 cc) Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Vergleichsraum fest, ist
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem dritten Schritt
Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das Konzept des Beklagten wird
Auffassung der Kammer den Anforderungen des Bundessozialgerichts in mehreren Punkten nicht gerecht. Zwar ist der Beklagte bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete, die sich als Produkt von Wohnfläche und Quadratmeterpreis ergibt, grundsätzlich bei der Wahl seiner Methode frei. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums aber folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (Bundessozialgericht vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R – zitiert
juris). Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenzen auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (Bundessozialgericht vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R – zitiert
juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Bundessozialgericht vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 sowie B 4 AS 45/14 – zitiert
juris): Randnummer 49 - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, Randnummer 50 - es bedarf einer
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zum Beispiel welche Art von Wohnungen, gegebenenfalls Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- oder Netto-Kaltmiete, Differenzierung
Wohnungsgröße, Randnummer 51 - Angaben über den Beobachtungszeitraum, Randnummer 52 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel), Randnummer 53 - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Randnummer 54 - Validität der Datenerhebung, Randnummer 55 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Randnummer 56 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 57 Die für die Leistungsberechtigten in Frage kommenden Wohnungen müssen
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (Bundessozialgericht vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R – zitiert
juris). Hierbei hat durch die Verwaltung zunächst eine Festlegung zu erfolgen, wie das untere Marktsegments zu definieren ist. Diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen (Bundessozialgericht vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 – zitiert
juris). Randnummer 58
den Ausführungen im Endbericht unberücksichtigt bleiben. Hierbei hält die Kammer diese Definition für
vollziehbar und nicht zu beanstanden. Es erschließt sich jedoch für die Kammer nicht, ob bei der Bestimmung der Vergleichsmiete solche Wohnungen tatsächlich mit erhoben und damit mit einbezogen wurden. Der Beklagte konnte weder durch die Vorlage der angeforderten Mieterfragebögen noch der Vermieterfragebögen
weisen, dass eine Erhebung von Substandardwohnungen nicht erfolgte. Weder in den Fragebögen noch in den hierzu erstellten Merkblättern sind Fragen zum Standard der zu erhebenden Wohnungen enthalten. Dass der Ausschluss von Substandardwohnungen durch persönlichen (telefonischen) Kontakt mit den Vermietern erfolgt sein soll (Stellungnahme vom
juris). Ein solcher Kontakt ist im Mietersegment zudem nicht erfolgt. Hierzu widersprüchlich teilt in der Stellungnahme vom
vollziehbarer Ausschluss der Erhebung von Wohnungen im definierten untersten Standard ist nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen erfüllt nicht die Anforderungen an die Transparenz des Verfahrens unter Anwendung einer planvollen Methodik. Denn eine Auswertung der Daten
anerkannten statistischen Grundsätzen erscheint fernliegend, wenn die Zahl möglicher mit erhobenen Substandardwohnungen schon gar nicht bekannt ist. Randnummer 59
der Stellungnahme vom
seinen eigenen Ausführungen den gesamten Wohnungsmarkt des einfachen bis gehobenen Standards zugrunde legen und anschließend mittels Extremwertkappung und Perzentil-Bildungen einen Durchschnittspreis ermitteln (Endbericht S. 14), es ist jedoch nicht per se davon auszugehen, dass gerade im ländlich geprägten Raum die Anmietung solcher Wohnungen dem Luxussegment zuzuordnen ist (so auch Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 19. August 2015, S 14 AS 2582/12 sowie S 14 AS 822/13 und vom 16. November 2015 – S 7 AS 1732/12 – zitiert jeweils
juris). Die Datenerhebung nur in Geschossbauten verzerrt zur Überzeugung der Kammer den gesamten abzubildenden Mietwohnungsmarkt. Randnummer 60
der Fragestellung in den Fragebögen auch solche Wohnungen, die sich in einem Wohnhaus befinden, in denen der Eigentümer ebenfalls wohnt (als eine von drei Wohnparteien). Eine Abgabe der Fragenbögen sollte bei Vorliegen einer solchen Konstellation nicht erfolgen. Durch diese Einschränkung sowie die Einschränkung auf Häuser mit mindestens 3 Wohnungen in den Fragebögen werden von den insgesamt rund 36.500 Mietwohnungen von vornherein fast 6.900 Wohnungen im Bereich des Landkreises von der Erhebung ausgenommen. Dies entspricht ca. 19 % des Wohnungsbestandes. Eine zur Überzeugung der Kammer
vollziehbare Begründung konnte der Beklagte nicht geben. Im Endbericht selbst erfolgt keine Begründung dieses Vorgehens. Diesen Ausschluss kann die Kammer nicht als planvoll ansehen, da eine Begründung hierfür zunächst nicht erfolgte. Erst in einer Stellungnahme wird betont, dass diese Wohnungen aufgrund der Filterbedingungen nicht alle erhebungsrelevant gewesen wären. Dies ist für die Kammer eine unzulässige Vorwegnahme von Schlussfolgerungen, die erst im Rahmen der Auswertung der Daten zu ziehen sind. Randnummer 61
Berücksichtigung von monatlichen kalten Betriebskosten von 1,05 EURO pro m² angemessene Kosten von 316,20 EURO ergeben. Randnummer 62
juris). Es sind weder Straßennamen noch zumindest Ortsteile der größeren Gemeinden, insbesondere der Lutherstadt Wittenberg dargestellt. Eine
besserung ist angesichts der "Löschung sämtlicher Erhebungsdaten
Beendigung der Auswertungen" (Endbericht S. 2) nicht möglich. Randnummer 63 ee) Soweit das Konzept des Grundsicherungsträgers nicht schlüssig ist, geht die Ermittlungspflicht hinsichtlich des Mietmarktes nicht ohne weiteres auf die Sozialgerichte über (Bundessozialgericht vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R – zitiert
juris). Wenn andere bereite Quellen, wie beispielsweise Mietspiegel, sind für den Landkreis Wittenberg nicht verfügbar sind – wie hier – und damit kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden kann, liegt Erkenntnisausfall vor, so ist für die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Wert, auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG zurückzugreifen (z. B. Bundessozialgericht vom 7. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R; vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R; vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R – jeweils zitiert
juris). Randnummer 64 Der Wohnort der Kläger gehört zur Mietenstufe I
dem WoGG. Für einen Zwei-Personen-Haushalt ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 WoGG ein Höchstwert für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten in Höhe von monatlich 352,00 Euro, aus dem sich erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % ein maximal angemessener Kaltmietbetrag von 387,20 Euro ergibt. Die Bruttokaltmiete der Kläger in Höhe von 484,50 Euro überschreitet diesen Betrag, so dass auf diesen Wert zu begrenzen war. An der Angemessenheit der Heizkosten in Höhe von 71,60 Euro bestehen keine Bedenken. Insoweit sind Kosten der Unterkunft in Höhe von 387,20 Euro und Heizkosten in Höhe von 71,60 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 65
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz, zu berücksichtigen. Randnummer 67 Der Kläger zu 1) hatte vom
2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (in der Fassung vom 20. Dezember 2011) in Verbindung mit § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Pauschalbetrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich für Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
weist, dass die Summe der Beträge
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteigt (§ 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Da der Kläger zu 1) bei Berücksichtigung der Versicherungspauschale
1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-V (ALG II-V) in Höhe von 30,00 Euro und der Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 15,33 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-V keine, 100,00 Euro übersteigenden Ausgaben hat, können keine den Grundfreibetrag übersteigenden Absetzungen vorgenommen werden. Zusätzlich ist jedoch bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind,
3 Nr. 1 SGB II ein Betrag für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1000,00 Euro beträgt, in Höhe von 20 vom Hundert abzusetzen. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist das monatliche Bruttoeinkommen im Sinne des § 14 SGB IV. Es ist neben dem Grundfreibetrag ein Freibetrag von 75,53 Euro abzuziehen, so dass ein anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 193,15 Euro verbleibt. Randnummer 68 Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 hatte der Kläger zu 1) ein Brutto-Erwerbseinkommen von 477,69 Euro = 377,49 Euro netto, so dass
den oben dargestellten Grundsätzen ein Freibetrag von 175,54 Euro abzuziehen ist und ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 201,95 Euro verbleibt. Randnummer 69 Die Klägerin zu 2) hatte vom
1 Nr. 3 SGB II i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abzurechnen, so dass von
Anrechnung des Einkommens
2 SGB II ein monatlicher Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von
Bedarfsanteil 551,35 Euro 275,67 Euro 275,68 Euro Anspruch 581,45 Euro 290,73 Euro 290,72 Euro Randnummer 72 für den Monat Januar 2013 in Höhe von: Randnummer 73 Gesamtbedarf Klägerin zu 2) Kläger zu 1) Gesamtbedarf 1148,80 Euro 574,40 Euro 574,40 Euro Bedarfsanteil 100 % 50,00 % 5 0,00 % Anzurechnendes Einkommen 477,29 Euro 284,14 Euro 193,15 Euro Einkommen
Bedarfsanteil 477,29 Euro 238,64 Euro 238,65 Euro Anspruch 671,51 Euro 335,76 Euro 335,75 Euro Randnummer 74 für den Zeitraum
Bedarfsanteil 470,15 Euro 235,07 Euro 235,08 Euro Anspruch 678,65 Euro 339,33 Euro 339,32 Euro Randnummer 76 g) Abzüglich der mit Bescheid vom
Auffassung der Kammer ein
2 SGG bestimmter Zulassungsgrund vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Schlüssigkeit der Mietwerterhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Wittenberg hat im Hinblick auf die Vielzahl der Anwendungsfälle der Verwaltungsvorschrift grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.