dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 unter Berücksichtigung der
der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags angemessenen Werte. Randnummer 2 Der am ... 1988 geborene Kläger steht seit
zahlung in Höhe von 33,19 Euro gefordert. In dem Bescheid vom 26. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung
der Handlungsempfehlung des Beklagten unangemessen hoch seien. Er forderte den Kläger auf, die derzeitigen Kosten der Unterkunft unverzüglich, spätestens jedoch bis
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) – Stand 18.02.2014,
juris). Nicht (mehr) streitig ist die Übernahme der Kosten für die Anmietung des PKW-Stellplatzes, da der Klageantrag betragsmäßig begrenzt wurde. Nicht (mehr) streitig ist die Übernahme der Kosten für die Anmietung des PKW-Stellplatzes, da der Klageantrag betragsmäßig begrenzt wurde. Randnummer 30
Januar 2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind
1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom
1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011), wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 32 Der im streitgegenständlichen Zeitraum 24-jährige Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig gewesen und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war hilfebedürftig, weil er seinen Bedarf mit Einkommen nicht decken konnte. Verwertbares Vermögen war nicht vorhanden. Randnummer 33 b)
2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 374,00 Euro. Randnummer 34 c) Als Bedarf für Unterkunft und Heizung sind für den Kläger Aufwendungen in Höhe von 423,00 EUR sowie Kosten für die Erwärmung von Warmwasser in Höhe von 8,60 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 35
1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kosten der Unterkunft und Heizung gehören dabei
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zum aktuellen Bedarf (vergleiche Bundessozialgericht vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R – zitiert
juris). Randnummer 36 Aus dem Mietvertrag entstanden dem Kläger monatliche Aufwendungen für die Grundmiete von 325,00 Euro sowie 15,00 Euro für die Anmietung eines PKW-Stellplatzes zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten von 60,00 Euro sowie für die Heizkosten von 60,00 Euro. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Bruttokaltmiete nicht auf 273,50 Euro, zu begrenzen, sondern in Höhe der Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Auffassung der Kammer bestehen keine Bedenken bezüglich der Kostensenkungsaufforderung vom
dem SGB II und SGB XII ist für eine Begrenzung von Wohnkosten auf den in der Mietwerterhebung ermittelten Betrag von 273,50 Euro nicht tauglich. Die Mietwerterhebung entspricht
Auffassung der Kammer nicht den Mindestanforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten. Randnummer 39 Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in einer zweistufigen Prüfung zunächst eine abstrakte und sodann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt (dazu aa) sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (dazu bb). Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis) (Bundessozialgericht vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – zitiert
juris) (dazu cc). Randnummer 40 aa) Die Größe der Wohnung des Klägers ist als unangemessen zu betrachten. Der Beklagte geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteile vom 3. März 2011, L 5 AS 181/07 und vom 9. Mai 2012 - L 5 AS 2/09 – jeweils zitiert
juris) zunächst zutreffend davon aus, dass für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 m² angemessen ist. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt) zurückzugreifen. Die Wohnung des Klägers überschreitet diese Größe um 10m². Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre
den oben dargestellten Grundsätzen allerdings grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus den Unterkunftskosten je m² und der tatsächlichen Wohnfläche gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind jedoch zumindest die für eine angemessene Wohnung – hier von 50m² – zu gewährenden Kosten zu übernehmen, so dass die Höhe der angemessenen Kosten festzustellen ist. Randnummer 41 bb) Bei der zunächst vorzunehmenden Prüfung des Vergleichsraums ist
Auffassung der Kammer nicht der gesamte Landkreis Wittenberg als Vergleichsraum anzusehen, da die Städte und Gemeinden des Kreisgebietes insgesamt nicht
Lage, Größe und Struktur vergleichbar sind. Randnummer 42
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen. Es kann also nicht schematisch auf das Gebiet des zuständigen kommunalen Trägers oder auf den kommunalverfassungsrechtlichen Gemeindebegriff abgestellt werden. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. Bundessozialgericht vom 16. Juni 2015 – B 14 As 44/14 R, Rn. 17; vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 21; vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – jeweils zitiert
juris). Randnummer 43 Unzutreffend geht der Beklagte (vgl. dazu die Stellungnahme des Konzepterstellers A. vom 4. Juni 2013) von dem gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus. Die durch den Konzeptersteller eingerichteten Wohnungsmarkttypen bilden
dessen ergänzender Stellungnahme nicht den homogenen Wohn- und Lebensbereich ab. Die Vorgehensweise, den gesamten Kreis als Vergleichsraum zu benennen, kann zwar bei Großstädten zutreffend sein (vgl. München, Berlin, Dresden) und dürfte auch bei kleineren Landkreisen mit einem Mittelzentrum als vertretbar angesehen werden können. Im Landkreis Wittenberg ist ein solches Mittelzentrum
Auffassung der Kammer jedoch nicht in der Lutherstadt Wittenberg zu sehen. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass bestimmte Gemeinden, wie Vockerode und Oranienbaum (jetzige Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel) unabhängig von ihrer verwaltungstechnischen Zuordnung infrastrukturell eindeutig eher der Stadt Dessau-Roßlau als der Lutherstadt Wittenberg oder gar anderen kreisangehörigen Gemeinden wie Jessen oder Bad Schmiedeberg zugewandt (so auch Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 19. August 2015 - S 14 AS 2582/12 und S 14 AS 822/13 ). Eine weitere Differenzierung des Kreisgebietes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer durch die Zweiteilung des Kreisgebietes durch die Elbe. Infrastrukturell führt dies dazu, dass einzelnen Gemeinden nur über Brücken/Fähren verbunden sind. Auch aus der geschichtlichen Entwicklung des Landkreises ergibt sich kein einheitlicher Lebensbereich. Während der DDR-Zeit war von 1952 bis 1990
Auflösung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Einführung von Bezirken der Kreis Wittenberg unterschiedlichen Bezirken zugeordnet: so z.B. zu den Bezirken Potsdam (einige Gemeinden im damaligen Kreises Jüterbog) und Cottbus (Kreis Jessen) sowie dem Bezirk Halle (Kreis Wittenberg, Kreis Gräfenhainichen) (vgl. dazu den Eintrag zum Landkreis Wittenberg unter: www.wikipedia.de). Erst mit der ersten Kreisgebietsreform
dem Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom
der Auffassung der Kammer nicht die Festlegung eines Vergleichsraumes ersetzen. Hier wurden gerade nicht die Kriterien für die Festlegung eines Vergleichsraumes, das Vorliegen eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs, räumliche Nähe und verkehrstechnische Verbundenheit, zugrunde gelegt (vgl. schon Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 17. August 2012 - S 11 AS 2430/11 , Rn. 19 – zitiert
juris). Vielmehr waren Indikatoren für die Festlegung: die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, Pro-Kopf-Einkommen, Siedlungsstruktur, Wohnfläche sowie die Wahlbeteiligung (Endbericht S. 4). Der Einfluss der Indikatoren auf die Mietpreisbildung, wie vom Konzeptersteller im Endbericht erläutert, kann die Kammer im Hinblick auf die Parameter wie Bevölkerungswachstum und entsprechende
frageerhöhung
Wohnraum oder das Pro-Kopf-Einkommen – sofern dies nicht auf veralteten Erhebungen beruht –
vollziehen. Ein Einfluss der Wahlbeteiligung an einer Kommunalwahl
juris). Es kann hier jedoch dahinstehen, ob die Kammer den Wohnort des Klägers – die Lutherstadt Wittenberg (= Wohnungsmarkttyp 1) – als maßgeblichen Vergleichsraum ansieht, da eine Nutzung der durch den Konzeptersteller erhobenen Daten für die Lutherstadt Wittenberg zur Überzeugung der Kammer nicht möglich ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich aus den in Tabellenform vorgelegten Daten eine Konzentration der erhobenen Wohnungen auf bestimmte Stadtbezirke (sog. Ghettobildung) anhand der vorliegenden Datenausdrucke nicht auszuschließen ist. Es sind weder Straßennamen noch zumindest Ortsteile der größeren Gemeinden, insbesondere der Lutherstadt Wittenberg dargestellt. Eine
besserung ist angesichts der "Löschung sämtlicher Erhebungsdaten
Beendigung der Auswertungen" (Endbericht S. 2) nicht möglich. Randnummer 47 cc) Im Übrigen entspricht die Festlegung der angemessenen Bruttokaltmiete durch den Beklagten (auch lediglich für die Lutherstadt Wittenberg) nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts. Zwar ist der Beklagte bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete, die sich als Produkt von Wohnfläche und Quadratmeterpreis ergibt, grundsätzlich bei der Wahl seiner Methode frei. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums aber folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (Bundessozialgericht vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R – zitiert
juris). Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (Bundessozialgericht vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R – zitiert
juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Bundessozialgericht vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 sowie B 4 AS 45/14 – zitiert
juris): Randnummer 48 - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, Randnummer 49 - es bedarf einer
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zum Beispiel welche Art von Wohnungen, gegebenenfalls Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- oder Netto-Kaltmiete, Differenzierung
Wohnungsgröße, Randnummer 50 - Angaben über den Beobachtungszeitraum, Randnummer 51 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel), Randnummer 52 - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Randnummer 53 - Validität der Datenerhebung, Randnummer 54 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Randnummer 55 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 56 Die für die Leistungsberechtigten in Frage kommenden Wohnungen müssen
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (Bundessozialgericht vom
juris). Randnummer 57 Der Konzeptersteller hat eine solche Bestimmung lediglich für Wohnungen des Substandards – als Wohnungen ohne "Bad" und "Sammelheizung" – vorgenommen (Endbericht, Seite 7). Substandardwohnungen sollten insoweit
den Ausführungen im Endbericht unberücksichtigt bleiben. Hierbei hält die Kammer diese Definition für
vollziehbar und nicht zu beanstanden. Es erschließt sich jedoch für die Kammer nicht, ob bei der Bestimmung der Vergleichsmiete solche Wohnungen tatsächlich mit erhoben und damit mit einbezogen wurden. Der Beklagte konnte weder durch die Vorlage der angeforderten Mieterfragebögen noch der Vermieterfragebögen
weisen, dass eine Erhebung von Substandardwohnungen nicht erfolgte. Weder in den Fragebögen noch in den hierzu erstellten Merkblättern sind Fragen zum Standard der zu erhebenden Wohnungen enthalten. Dass der Ausschluss von Substandardwohnungen durch persönlichen (telefonischen) Kontakt mit den Vermietern erfolgt sein soll (Stellungnahme vom
juris). Ein solcher Kontakt ist im Mietersegment zudem nicht erfolgt. Hierzu widersprüchlich teilt in der Stellungnahme vom
vollziehbarer Ausschluss der Erhebung von Wohnungen im definierten untersten Standard ist nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen erfüllt nicht die Anforderungen an die Transparenz des Verfahrens unter Anwendung einer planvollen Methodik. Denn eine Auswertung der Daten
anerkannten statistischen Grundsätzen erscheint fernliegend, wenn die Zahl möglicher mit erhobenen Substandardwohnungen schon gar nicht bekannt ist. Randnummer 58 Die Kammer beanstandet darüber hinaus die Herausnahme von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bei der Datenerhebung. Bereits aus den im Endbericht zugrunde gelegten Ausgangsdaten ergibt sich, dass es im Landkreis Wittenberg 40.167 Wohngebäude gibt, wovon 28.167 Einfamilienhäuser und 7.216 Zweifamilienhäuser sind (Endbericht, S. 8, Tabelle 4). Von den insgesamt 72.219 Wohnungen befinden sich 45.599 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Insgesamt seien
der Stellungnahme vom
seinen eigenen Ausführungen den gesamten Wohnungsmarkt des einfachen bis gehobenen Standards zugrunde legen und anschließend mittels Extremwertkappung und Perzentil-Bildungen einen Durchschnittspreis ermitteln (Endbericht S. 14), es ist jedoch nicht per se davon auszugehen, dass gerade im ländlich geprägten Raum die Anmietung solcher Wohnungen dem Luxussegment zuzuordnen ist (so auch Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 19. August 2015, S 14 AS 2582/12 sowie S 14 AS 822/13 und vom 16. November 2015 – S 7 AS 1732/12 – zitiert jeweils
juris). Die Datenerhebung nur in Geschossbauten verzerrt zur Überzeugung der Kammer den gesamten abzubildenden Mietwohnungsmarkt. Randnummer 59 Weiterhin ausgenommen wurden
der Fragestellung in den Fragebögen auch solche Wohnungen, die sich in einem Wohnhaus befinden, in denen der Eigentümer ebenfalls wohnt (als eine von drei Wohnparteien). Durch diese Einschränkung sowie die Einschränkung auf Häuser mit mindestens 3 Wohnungen in den Fragebögen werden von den insgesamt rund 36.500 Mietwohnungen von vornherein fast 6.900 Wohnungen im definierten Vergleichsraum von der Erhebung ausgenommen. Dies entspricht ca. 19 % des Wohnungsbestandes. Eine zur Überzeugung der Kammer
vollziehbare Begründung konnte der Beklagte nicht geben. Im Endbericht selbst erfolgt keine Begründung dieses Vorgehens. Eine Abgabe der Fragenbögen sollte bei Vorliegen einer solchen Konstellation nicht erfolgen. Diesen Ausschluss kann die Kammer nicht als planvoll ansehen, da eine Begründung hierfür zunächst nicht erfolgte. Erst in einer Stellungnahme wird betont, dass diese Wohnungen aufgrund der Filterbedingungen nicht alle erhebungsrelevant gewesen wären. Dies ist eine unzulässige Vorwegnahme von Schlussfolgerungen, die erst aus der Auswertung zu ziehen sind. Randnummer 60 dd) Soweit das Konzept des Grundsicherungsträgers nicht schlüssig ist, geht die Ermittlungspflicht hinsichtlich des Mietmarktes nicht ohne weiteres auf die Sozialgerichte über (Bundessozialgericht vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R – zitiert
juris). Andere bereite Quellen, wie beispielsweise Mietspiegel, sind für den Landkreis Wittenberg nicht verfügbar. Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden und liegt Erkenntnisausfall vor, so ist für die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Wert, auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen (z. B. Bundessozialgericht vom 7. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R – jeweils zitiert
juris). Der Wohnort des Klägers gehört zur Mietstufe III. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 WoGG ein Höchstwert für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten in Höhe von monatlich 330,00 Euro, aus dem sich erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % ein maximal angemessener Kaltmietbetrag von 363,00 Euro ergibt. Die Kaltmiete des Klägers in Höhe von 385,00 Euro überschreitet diesen Betrag, so dass auf diesen Wert zu begrenzen war. An der Angemessenheit der Heizkosten in Höhe von 60,00 Euro bestehen keine Bedenken. Insoweit sind Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 423,00 Euro zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung kann die Betriebskostennachzahlung vom
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz, zu berücksichtigen. Randnummer 64 Bei dem Kläger ist jeweils auf das Einkommen des Vormonats abzustellen, da der Zufluss im Folgemonat erfolgte. Er hatte folglich im Monat August 2012 ein Einkommen in Höhe von 112,51 Euro brutto = 79,94 Euro netto, im September 2012 in Höhe von 1244,35 Euro brutto = 938,12 Euro netto, im Oktober 2012 in Höhe von 1221,86 Euro brutto = 924,05 Euro netto und im November 2012 in Höhe von 1244,74 Euro brutto = 938,36 Euro netto. Hiervon ist
2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (in der Fassung vom 20. Dezember 2011) in Verbindung mit § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Pauschalbetrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich für Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
weist, dass die Summe der Beträge
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteigt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Da der Kläger bei Berücksichtigung der Versicherungspauschale
1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 Euro und der Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 15,33 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-V keine, 100,00 Euro übersteigenden Ausgaben hat, können keine den Grundfreibetrag übersteigenden Absetzungen vorgenommen werden. Zusätzlich ist jedoch bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist
3 Nr. 1 SGB II ein Betrag für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1000,00 Euro beträgt, in Höhe von 20 vom Hundert abzusetzen. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist das monatliche Bruttoeinkommen im Sinne des § 14 SGB IV. Randnummer 65 Aus dem Vorbenannten ergibt sich folgendes anrechenbares Einkommen: Randnummer 66 8/12 9/12 10/12 11/12 Bruttoeinkommen 112,51 EUR 1244,35 EUR 1221,86 EUR 1244,74 EUR Nettoeinkommen 79,94 EUR 938,12 EUR 924,05 EUR 938,36 EUR Grundfreibetrag (GFB) 100,00 EUR 100,00 EUR 100,00 EUR 100,00 EUR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.