folgende Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rechtfertigen keine Aussetzung des Rechtsstreits.
gelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der eine Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 244.942,91 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Bei der Klägerin handelt es sich um ein Ingenieurbüro mit Schwerpunkt im Bereich der Wasserstraßensanierung und des Brückenbaus. Aus einem Ingenieurvertrag über die Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. verlangt sie von der Beklagten eine über die vereinbarten Beträge hinausgehende Vergütung mit der Begründung, das im Vertrag veranschlagte Honorar unterschreite die Mindestsätze der HOAI erheblich, sodass
forderungen zu stellen seien. Randnummer 2 Im Jahr 2004 führte das Wasser- und Schifffahrtsamt N. für die beabsichtigte Grundinstandsetzung der Wehrgruppe T. ein Vergabeverfahren durch. Die Klägerin erhielt den Zuschlag und wurde mit Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 beauftragt, die Planungsarbeiten auf der Grundlage der HOAI
forderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen
Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.“ Randnummer 4 Am 23.08.2005 schlossen die Parteien einen ersten
tragsvertrag (Anlage K 2) über eine Nettoauftragssumme in Höhe von 21.611,46 Euro, am 29.06.2006 einen zweiten (Anlage K 3) über die Nettoauftragssumme von 10.043,53 Euro. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über weitere erforderliche
träge und über die Frage, ob die Vergütung
Honorarzone IV abzurechnen sei, anstelle der ursprünglich übereinstimmend für angemessen erachteten Honorarzone III. Randnummer 5 Die Klägerin machte im Februar 2008 einen weiteren
trag über 103.082,38 Euro geltend. Die Beklagte sah jedoch hiervon lediglich 19.671,97 Euro als verhandelbar an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2008 und stellte eine weitere Überprüfung in Aussicht. Letztlich schlossen die Parteien einen dritten
tragsvertrag mit Datum vom 13.10.2008 über die Nettoauftragssumme von 19.671,97 Euro. Randnummer 6 Unter dem Datum 27.11.2008 legte die Klägerin der Beklagten eine als „10. Abschlagsrechnung“ überschriebene Rechnung (Anlage B 4). Hier stellte sie „Leistung gem. Vertrag“ als zu 99% erbracht dar und verlangte dafür die Bruttosumme von 193.507,39 Euro. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten stellte sie der Beklagten restliche 10.399,09 Euro in Rechnung. Die Beklagte „überarbeitete“ die ihr übersandte Rechnung der Klägerin vom 27.11.2008, änderte handschriftlich die Überschrift ab in „Schlussrechnung“, strich auch die Angabe zur erbrachten Leistung von 99% durch und errechnete den
ihrer Ansicht noch begründeten rechtlichen Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung einer zu 100% erbrachten Leistung von 12.826,05 Euro. Die so „überarbeitete“ Rechnung (Bl. 127 I) sandte die Beklagte an die Klägerin zurück. Das Begleitschreiben vom 15.12.2008 (Anlage B 4, Bl. 171 I) hatte folgenden Inhalt: Randnummer 7 „ Grundinstandsetzung Wehrgruppe T. Randnummer 8 Abschluss der Planungsleistung Randnummer 9 Sehr geehrte Frau S. , Randnummer 10 bezugnehmend auf unser Gespräch vom 04.12.2008 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich
Prüfung der digital übergebenen Ausführungsplanung den Vertrag durch Sie als erfüllt ansehe. Randnummer 11 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Z. Randnummer 12 Anlage: Rechnungsrücklauf“ Randnummer 13 Die Beklagte zahlte insgesamt brutto 193.507,66 Euro an die Klägerin. Die letzte Überweisung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 12.826,05 Euro vom 30.12.2008 enthielt als Text auf dem Überweisungsträger: Randnummer 14 „
tragsforderungen und behalten uns diesbezüglich rechtliche Schritte vor. Randnummer 21 Mit freundlichen Grüßen Randnummer 22 Dipl.-Ing. J. S. Randnummer 23 (…)“ Randnummer 24 Mit Schreiben vom 02.04.2009 erhielt die Beklagte von der Klägerin die als solche bezeichnete Schlussrechnung vom 25.03.2009, mit der eine weitere Honorarsumme in Höhe von 244.942,91 Euro – das entspricht der Klageforderung – geltend gemacht wurde. In dem Anschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich, sofern die tatsächlichen Kosten höher seien, eine
forderung vorbehalte. Die Schlussrechnung wurde seitens der Beklagten zurückgewiesen. Weitere Zahlungen verweigerte sie. Randnummer 25 Mit ihrer Klage macht die Klägerin weitere 244.942,91 Euro nebst Zinsen geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, wegen Veränderungen des Auftrags
den tatsächlichen Werten der anrechenbaren Kosten, dem vollständig erbrachten Leistungsbild,
der tatsächlich höheren einschlägigen Honorarzone und
den erbrachten Mehraufwendungen schulde die Beklagte ein entsprechend höheres (Mindest-)Honorar. Das Durchstichwehr und das Altarmwehr seien beispielsweise aufgrund der komplexen Umstände in die Honorarzone IV einzustufen; Umbauzuschläge seien zu berücksichtigen. Randnummer 26 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die Klägerin habe keinen weiteren Honoraranspruch. Alle tatsächlichen Mehrleistungen seien in den
trägen erfasst und dementsprechend bereits vergütet. Weitere in der Schlussrechnung genannte Leistungen seien entweder nicht erbracht worden oder nicht beauftragt oder sie seien in den Grundleistungen enthalten oder Teil einer Mängelbeseitigung für eine ursprünglich mangelhafte Planung. Überdies hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ohnehin gemäß dem § 11 Abs. 3 AVF (W) mit weiteren Forderungen ausgeschlossen, weil sie die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen habe. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlichen Anträge der Parteien, wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 28 Mit Urteil vom 26.04.2011 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Abrechnung
den Mindestsätzen der HOAI im Falle der Unterschreitung derselben zu. Den
forderungen stehe aber das Eingreifen des § 11 Abs. 3 AVF (W) entgegen.
dem die Beklagte im Dezember 2008 eine Schlusszahlung geleistet habe, habe die Klägerin binnen zwei Wochen
Eingang der Schlusszahlung einen Vorbehalt erklären müssen. Da sie diese Frist zur Stellung einer prüfbaren Rechnung oder zur Begründung eines Vorbehaltes habe verstreichen lassen, sei die Ausschlusswirkung des § 11 AVF (W) eingetreten. Diese von der Klägerin verwendete Klausel sei weder ungewöhnlich noch überraschend und als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Außerdem, so das Landgericht weiter, sei ein etwaiger
forderungsanspruch der Klägerin auch verwirkt. Randnummer 29 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist
wie vor der Ansicht, § 11 Abs. 3 AVF (W) sei nicht wirksam Bestandteil des Vertrages vom 23.12.2004/07.01.2005 geworden. Dies folge zum einen aus dem überraschenden Charakter der Regelung, der gemäß § 305c BGB dazu führe, dass die betreffende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass die Klausel erheblich vom dispositiven Recht abweiche. Das Werkvertragsrecht enthalte keine Regelung, die § 11 Abs. 3 AVF (W) entspricht. Das dispositive Recht kenne als Einwände gegen eine berechtigte Forderung nur die Verjährung und die Verwirkung, nicht aber eine Präklusion aus rein formalen Gründen. Außerdem habe sich die Klausel an einer unvermuteten, systemwidrigen Stelle in den Allgemeinen Vertragsbedingungen befunden, obwohl sie als eine unmittelbar die Leistungspflicht betreffende Regelung direkt in dem Vertragswerk hätte enthalten sein müssen oder zumindest mit geeigneten Mittel hätte hervorgehoben werden müssen. Im Vergleich dazu sei die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, die ebenfalls einen
forderungsausschluss enthalte, wesentlich anders gestaltet, da der Auftragnehmer hier über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen werde. Außerdem sei die Frist von 24 Werktagen
3 Nr. 2 VOB/B erheblich länger. § 11 Abs. 3 AVF (W) halte aber auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergäbe sich die Unwirksamkeit des § 11 Abs. 3 AVF (W) aufgrund einer
Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung durch die Regelung einer Ausschlussfrist. Letztlich sei die Klausel auch
1 Satz 2, 307 Abs. 1, Abs. 2, 308 Nr. 5a und b BGB unwirksam. Der Zeitraum von 14 Tagen für die Erklärung eines Vorbehaltes
Eingang der Schlusszahlung sei unangemessen kurz. Die Angemessenheit richte sich
den Umständen des Einzelfalls. Die sprächen hier – vor allem in Anbetracht der Komplexität des Vertragsverhältnisses – für die Notwendigkeit eines weitreichenderen Prüfungszeitraumes. Randnummer 30 Überdies wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVF (W). Sie betont, dass es sich
ihrer Ansicht bei der 10. Abschlagsrechnung vom 27.11.2008 nicht um eine Schlussrechnung im Rechtssinne handele. Weder sei die Rechnung als solche bezeichnet, noch sei die Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bereits beendet gewesen. Ein erkennbarer Wille, die Leistung abschließend zu berechnen, sei der Abschlagsrechnung gerade nicht zu entnehmen. Eine Schlussrechnung sei – entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts – auch nicht verzichtbar. Auch die Zahlung der Beklagten habe sich
alledem nicht als eine Schlusszahlung dargestellt. Randnummer 31 Von einer Verwirkung könne ebenfalls keine Rede sein. Einen besonderen Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten sei in den hier getroffenen Vereinbarungen nicht zu erkennen. Es sei aus haushaltsrechtlichen Gründen vielmehr üblich, mit öffentlichen Auftraggebern ein Festhonorar zu vereinbaren. Genauso üblich sei es jedoch, gerade bei komplexen Bauvorhaben, dass sich die honorarrelevanten Parameter im Laufe der Vertragsausführung verändern und
dem zwingenden Preisrecht der HOAI angepasst werden müssten, wenn sich Umfang und Inhalt des erteilten Auftrages bei der Durchführung konkretisieren und vertiefen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten sei auch nicht durch den Abschluss des dritten
tragsvertrages vom 13.10.2008 begründet worden, denn die Klägerin habe sich mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 13) eine weitere Rechnungslegung ausdrücklich vorbehalten. Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf die „Umwandlung“ der
zureichen sei, oder – falls dies nicht möglich sei – zumindest der Vorbehalt eingehend zu begründen sei. Hierdurch werde keine unzumutbare Rechnungslegung innerhalb einer (zu) kurzen Frist verlangt, sondern lediglich Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Auftragnehmer weitergehende Forderungen geltend machen wolle. Regelungen wie § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B oder § 17 Abs. 4 VOL/B könnten durchaus vergleichend herangezogen werden, sodass § 11 Abs. 3 AVF (W) nicht als überraschend im Rechtssinne oder als systemfremd angesehen werden könne. Randnummer 39 Darüber hinaus vertieft die Beklagte ihr Vorbringen zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVF (W) sowie zu der
ihrer Ansicht eingetretenen Verwirkung etwaiger
forderungsansprüche der Klägerin. Im Übrigen sei der Honoraranspruch der Klägerin auch sachlich nicht gerechtfertigt, da Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht worden seien. Randnummer 40 Die Beklagte meint, der vorliegende Rechtsstreit sei auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik betreffend die Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG entschieden habe. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 42 Der Senat hat mit Beschlüssen vom 18.11.2011 und vom 07.01.2014 Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. P. E. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauwirtschaft – Honorare für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung) und des Ingenieurs Dr.-Ing. M. K. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für konstruktiven Ingenieurbau, Tragwerksplanung und Statik). Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten vom 02.04.2014 (Dr.-Ing. K.) und vom 30.05.2014 (Dipl.-Ing. E. ) verwiesen, ferner auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. vom 18.02.2016 (Bl. 39 ff. VI) und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 27.02.2016 (als „Handout“ zum Verhandlungstermin am 29.02.2016 überreicht; vgl. Bl. 77 ff. VI). Letzterer Sachverständiger ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 – auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 16.10.2015, mit dem die Ergänzungsfragen und Einwendungen der Parteien gegenüber den Gutachten vom 30.05.2014 und vom 02.04.2014 zusammengefasst worden sind – zudem mündlich angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.02.2016 (Bl. 114 ff. VI) Bezug genommen. B. Randnummer 43 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 ein im Rahmen des berechtigten Aufstockungsverlangens zuzusprechender weiterer Honoraranspruch in Höhe von 121.951,81 Euro zu. In dieser Höhe ergibt sich unter Zugrundelegung der Mindestsätze (§ 4 Abs. 4 HOAI 1991) ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch
dem 2005 geschlossenen Vertrag unter Einbeziehung der
träge der Vertragsparteien. Randnummer 44 Es liegt kein Ausnahmefall
2 HOAI vor, in dem die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden können (I.). Eine Präklusionswirkung für eine
forderung der Klägerin – resultierend aus dem von der Beklagten angeführten § 11 Abs. 3 AVF (W) – ist zu verneinen (II.). Auch ist die
forderung der Klägerin nicht verwirkt (§ 242 BGB), wie die Beklagte meint. Dem Aufstockungsverlangen der Klägerin steht auch nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen (§ 242 BGB); er greift
den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Sachverhalt nicht durch (III.). Die Klägerin hat in einem im Einzelnen noch auszuführenden Umfang dargetan – und ist insoweit teilweise durch die eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt worden – , dass ihr ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze zusteht (IV.). Dabei hat sich teilweise erwiesen, dass sich die Leistungen der Klägerin auf Objekte bezogen haben, die tatsächlich einer höheren Honorarzone zuzurechnen sind (Honorarzone IV anstelle von III). Teilweise hat sich erwiesen, dass der Objektbegriff im Sinne von § 3 Nr. 1 HOAI 1991 zugunsten der Klägerin zu bewerten ist, es also richtigerweise um mehrere und nicht nur um ein Objekt geht. Randnummer 45 Im Einzelnen: Randnummer 46 Vorab: Entgegen der Ansicht der Bundesrepublik im Schriftsatz vom 19.02.2016 (Bl. 56 ff. VI) ist der vorliegende Rechtsstreit nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission mit Aufforderungsschreiben vom 19.06.2015 gegen die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, dem der Vorwurf zugrunde liegt, dass verschiedene Regelungen der HOAI, namentlich die Mindestpreisregelungen, gegen Artikel 15 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstießen. Das betreffende Vertragsverletzungsverfahren ist mittlerweile – über den im Beklagtenschriftsatz vom 19.02.2016 beschriebenen Verfahrensstand hinaus – vorangeschritten; die Bundesrepublik hat durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im September 2015 eine Stellungnahme abgegeben, mit welcher sie die HOAI gegen die Bedenken der Kommission verteidigt und die Auffassung vertritt, die Mindestsätze seien ein geeignetes Mittel, um die Qualität von Planungsleistungen zu sichern; zwischen den Mindestsätzen und der verbraucherfreundlichen, hohen Qualität der in Deutschland erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Rechtfertigungsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie würden danach erfüllt. Das hat die Kommission zwar nicht überzeugt, so dass mittlerweile auf einer weiteren Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens kommissionsseitig die Klageerhebung zum EuGH beschlossen worden ist. Dessen ungeachtet gilt in Bezug auf die von der Beklagten angeregte Aussetzung dreierlei: Zum einen geht die Beklagte ausweislich der gegenüber der Kommission im Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme selbst richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist, so dass – hiervon ausgehend – die Anregung einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht aufzugreifen ist. Der Umstand, dass die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit ausweislich Seite 6 des Schriftsatzes vom 16.06.2016 (Bl. 57 VII) überraschenderweise die Mindestpreisregelungen (im offensichtlich ergebnisorientierten Widerspruch zu den eigenen Ausführungen in der Stellungnahme gegenüber der Kommission) für „diskriminierend“ und
der Dienstleistungsrichtlinie nicht zu rechtfertigen erachtet, ändert hieran nichts. Zum anderen hätte ein unterstellt klagestattgebendes Urteil des EuGH einen rein feststellenden Charakter und würde sich darauf beschränken, die Verletzung des Unionsrechts zu bezeichnen. Das Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren überlässt dabei dem verurteilten Mitgliedsstaat, durch die zuständigen Organe diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den gerügten Verstoß aus der Welt zu räumen (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Der EuGH gibt also keine bestimmten Maßnahmen vor. Schon deshalb kann man aus einem unterstellt klagestattgebenden Urteil des EuGH nicht auf einen Einfluss auf den hiesigen Rechtsstreit schließen. Der Charakter als Feststellungsurteil und die reine Ordnungsfunktion des Vertragsverletzungsverfahrens zeigen, dass eine den einzelnen Unionsbürger berührende Rechtswirkung von einem klagestattgebenden Urteil nicht ausgeht. Zuletzt spricht die Zukunftsgerichtetheit der (unterstellt erfolgenden) Feststellung einer Vertragsverletzung gegen eine Aussetzung; der Mitgliedsstaat hat für die Zukunft (weitere) Vertragsverletzungen zu unterbinden. Das spricht deutlich gegen einen Einfluss auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Bürgern (die Beklagte agiert vorliegend wie ein privater Auftraggeber), die in der Vergangenheit begründete Honorarforderungen aus abgeschlossenen Verträgen zum Gegenstand haben. Mit dieser Wertung im Einklang steht der Umstand, dass es eine horizontale Direktwirkung von Richtlinien (unmittelbare Anwendung im Verhältnis Privater zueinander) nicht gibt. Randnummer 47 I. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein Ausnahmefall
2 HOAI, in dem die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden können, nicht vorliege.
der Rechtsprechung des BGH sind bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls i. S. v. § 4 Abs. 2 HOAI der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BGH, BauR 1999, 1044; BauR 1997, 677). Dabei darf einerseits der Sinn und Zweck der Mindestsatzregelung nicht gefährdet werden, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern (BGH, a. a. O.). Deshalb können nur solche Umstände einer Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne so deutlich von den durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unterhalb der Mindestsätze liegendes Honorar angemessen erscheint (BGH, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und/oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (BGH, a. a. O.; vgl. auch: OLG Hamm, BauR 2010, 239 f.). Solcherart außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Randnummer 48 II. Von § 11 Abs. 3 AVF (W) geht keine Präklusionswirkung im Hinblick auf
forderungen der Klägerin aus, weil
dem Inhalt der beiderseitigen Erklärungen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Klausel nicht erfüllt sind. Randnummer 49 1. Im Hinblick auf die Folgen, die
der zitierten Vertragsklausel mit einer vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung verbunden sind, sind die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen. Die Regelung des § 11 Abs. 3 AVF (W) enthält eine klare Vorgabe. Sie verlangt nicht lediglich, dass eine Schlusszahlung erfolgt, sondern dass selbige „als solche gekennzeichnet“ wird. Hierdurch soll erkennbar Klarheit über den Charakter der Zahlung geschaffen werden, damit nicht der Zahlungsempfänger das Risiko der zutreffenden Auslegung einer nicht näher oder nicht eindeutig bzw. nicht korrekt bezeichneten Zahlung trägt. Randnummer 50 2. Schon diese tatbestandliche Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Weder auf dem Überweisungsträger noch in dem Begleitschreiben vom 15.12.2008 ist von einer „Schlusszahlung“ die Rede. Randnummer 51
tragsbegehren (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 19.12.2008, Anlage K 11, Anlagenband I). Ein Erklärungswille dahin, die Zahlung
der letzten Abschlagsrechnung ungeachtet der unterbliebenen Kennzeichnung als Schlusszahlung als eben solche anerkennen zu wollen, lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 19.12.2008 demnach nicht entnehmen. Randnummer 54 III. Die Klägerin ist mit
forderungen auch nicht
den Grundsätzen der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Auch steht dem Aufstockungsverlangen der Klägerin nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens der Auftragnehmerin entgegen (§ 242 BGB). Randnummer 55 1. Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte, unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält. Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Auftragnehmer, wenn er später
Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten kann
Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegenstehen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa: BGH, NJW 1997, 2329 f.). Randnummer 56 2. So liegt der zur Entscheidung stehende Fall aber nicht. Randnummer 57 a) Es fehlt schon an einem anfänglichen Vertrauen der Parteien, namentlich der Beklagten, in die Gültigkeit einer Mindestsatzunterschreitung, weil eine solche von den Parteien nicht beabsichtigt und nicht in deren Bewusstsein gelangt war. Vielmehr gingen alle Beteiligten ursprünglich davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben. Gerade wenn man – mit der Beklagten – davon ausgeht, dass auch die Mitarbeiter der Klägerin und alle Mitbewerber im Vergabeverfahren zunächst von einer korrekten Einordnung in die Honorarstufe III ausgegangen waren, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des klägerischen Vorgehens nicht. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern – erst recht – vor unbewussten. Es kommt nicht selten gerade dann zu einer Mindestsatzunterschreitung, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich und gutgläubig ein zu niedriges Honorar für angemessen erachten, oder sich aber der tatsächliche Leistungsumfang
träglich ändert. Randnummer 58 b) Auch die Vereinbarung der „Endgültigkeit“ des sog. „Festhonorars“ (vgl. Anlage K 1, „Honorarermittlung“ Ziffer 1) schließt einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin bei Unterschreitung der Mindestsätze nicht aus, wie auch die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Sie musste sich darüber im Klaren sein, dass bei einem Verstoß gegen zwingendes Preisrecht der HOAI die Vereinbarung ihre Gültigkeit verlieren könnte. Daran ließ auch die Klägerin keinen Zweifel, als sie der Beklagten zu verstehen gab, dass die Einordnung in die Honorarzone III ihrer Auffassung
nicht richtig sei und zur Unterschreitung des Mindesthonorars führe. Über die Richtigkeit dieser Bewertung durch die Klägerin sowie anderer Rechnungspositionen gerieten die Parteien in der Folgezeit in Streit. Daher fehlte auch das Umstandsmoment, das für eine Verwirkung erforderlich wäre,
dem die Klägerin erkannt hatte, dass – jedenfalls
ihrer Ansicht – die Mindestsätze unterschritten wurden. Die Klägerin nährte in der Folge auch nicht etwa ein Vertrauen der Beklagten in einen Verzicht auf eine
forderung, sondern sorgte dafür, dass ein solches Vertrauen auf Beklagtenseite nicht aufkommen konnte. Randnummer 59 c) So lagen auch bei der Unterzeichnung des 3.
tragsvertrages vom 13.10.2008 die Differenzen der Parteien offen. Die Klägerin, die für den 3.
tragsvertrag eine Summe von 103.082,38 Euro gefordert hatte, unterzeichnete zwar letztlich – aufgrund des Widerstandes der Beklagtenseite – den 3.
tragsvertrag, der sich lediglich über eine Summe von 19.671,97 Euro verhielt. Mit dem Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 13) hatte sie aber bereits gegenüber der Beklagten klargestellt, dass sie deren Einwände nicht
zuvollziehen vermögen, eine externe Prüfung beabsichtige und sich eine weitere Rechnungslegung vorbehalte. Vor diesem Hintergrund ist nicht
zuvollziehen, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin habe mit der
tragsvertragsunterzeichnung erneut in schutzwürdiger Weise Vertrauen der Beklagten dahingehend gestärkt, dass sich die Klägerin an die ursprünglich vereinbarten Beträge gebunden fühle und ein
forderungsbegehren nicht stellen werde. Auch eines Vorbehaltes der Geltendmachung weiterer, berechtigter
tragsforderungen in der
zahlung voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 23.10.2008, NJW 2009, 435 f.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die beklagte Bundesrepublik als Vertragspartner in der Disposition über die ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeschränkt sei, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte nicht. Randnummer 61 3. Die Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2015 geben keinen Anlass, von der vorstehenden Auffassung abzurücken, dass hier der die Ausnahme bildende Fall eines treuwidrigen Aufstockungsverlangens nicht vorliegt. Randnummer 62 a) Warum eine unbewusste Mindestsatzunterschreitung für die Klägerin mit dem Makel eines treuwidrigen Vorgehens ihrer
forderung verbunden sein soll, erschließt sich nicht. Randnummer 63 b) Auch verkennt die Beklagtenseite, dass
der BGH-Rechtsprechung der HOAI-Kundige regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen kann, woran die in gutem Glauben erfolgte (im Ergebnis aber nicht zutreffende) Honorarzoneneinordnung durch den Auftragnehmer nichts ändert. Der Hinweis der Beklagten, dass WSA B. habe seinerzeit (für ein „sehr stark gleiches“ Ingenieurbauwerk) „zunächst die Honorarzone IV vorgesehen“, spricht in diesem Zusammenhang nicht für, sondern gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten. Randnummer 64
ständiger Rechtsprechung sich im Verlaufe der Auftragsdurchführung verändernde Umstände, die zu Umplanungen führen und/oder zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten, der Annahme einer Treuwidrigkeit des Auftragnehmers entgegenstehen. Randnummer 66 e) Die haushalterischen, namentlich haushaltsrechtlichen Restriktionen der Beklagten sind nicht ausreichend, um den Ausnahmefall zu begründen, der darin besteht, dass sich die
forderung für den Auftraggeber als absolut unzumutbar darstellt, weil er sich schützenswert eingerichtet hat, und die Folgen eines erfolgreichen
forderungsverlangens für ihn „nahezu untragbar“ wären (vgl. etwa: OLG Hamm, BauR 2004, 1643). Bewertete man dies anders, so wäre ein Aufstockungsverlangen gegenüber der öffentlichen Hand per se und stets treuwidrig, was
der Rechtsprechung des BGH nicht der Fall ist. Randnummer 67 f) Auch die von der Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 163/10) gibt für den vorliegenden Sachverhalt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Auf Seite 2 (Mitte) des Schriftsatzes vom 11.03.2015 zitiert die Beklagte den BGH insoweit unvollständig. Weggelassen ist der letzte Satz unter juris-Rn. 26 der besagten Entscheidung. Es ist bedeutsam, warum der VII. Zivilsenat in dem dortigen Fall der Auffassung war, dass es dort nicht darauf ankomme, dass die Klägerin mit einem Schreiben vom 14.06.2007 „
Vertragsschluss gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen hat, sie beabsichtigte, den Anspruch auf Abrechnung der Leistung
der HOAI rechtlich überprüfen zu lassen und ggf. geltend zu machen.“ Der innere tatsächliche Grund war aus Sicht des BGH, dass sich der dortige Auftraggeber „bereits zuvor bei der Vertragsgestaltung mit ihrem Auftraggeber darauf verlassen [hatte], nicht mehr zahlen zu müssen.“ Das gibt zu zwei Feststellungen Anlass: Erstens ist der Umstand, dass der Auftragnehmer vor
tragsvertragsschluss deutlich macht, die tatsächlichen und rechtlichen Einwände des Auftraggebers gegen ein ursprünglich gefordertes höheres Honorar nicht
vollziehen zu können und sich eine externe Überprüfung und
forderung vorzubehalten (vgl. dazu das Schreiben der Klägerin vom 10.07.2008, Anlage K 13), nicht bedeutungslos für die Beurteilung der Treuwidrigkeitsfrage, sondern spricht hier deutlich gegen ein „Vertrauendürfen“ der HOAI-kundigen Beklagten. Zweitens ist eine tatsächliche Vergleichbarkeit mit dem vom BGH entschiedenen Fall auch insoweit nicht gegeben, als hier ein „Einrichten“ in Gestalt einer entsprechenden Vertragsgestaltung mit dem eigenen Auftraggeber (so im dortigen Sachverhalt) nicht gegeben war. Die haushaltsrechtliche und haushaltstechnische Umsetzung der Erwartung, es komme nicht zu
forderungen, ist für sich genommen kein Ausdruck eines dem angeführten BGH-Fall vergleichbaren schutzwürdigen „sich Einrichtens“. Überdies mag die Beklagte bedenken, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu einem ( ausnahmsweisen, wie grundlegend zu beachten ist) treuwidrigen
forderungsverlangen als weiteres Wertungskriterium darauf abstellt, wer entscheidend die Initiative zu der unwirksamen Preisvereinbarung ergriffen hat (vgl. bspw.: OLG Düsseldorf, IBR 2011, 646). Das war im Hinblick auf den letztendlich zu einer Summe von 19.671,97 Euro unterzeichneten 3.
tragsvertrag die Beklagte. Randnummer 68 g) Der Sichtweise der Beklagten ist zuletzt auch deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte, wie ihr Vorgehen zeigt („Umetikettierung“ der „10. Abschlagsrechnung“ in eine „Schlussrechnung“) selbst nicht auf eine abschließende Honorarberechnung vertraute, womit eine grundlegende Voraussetzung für die Annahme eines etwaig treuwidrigen Aufstockungsverlangens nicht gegeben ist (vgl. dazu auch: BGH, Urteil vom 19.11.2005 – VII ZR 151/13, zitiert
juris). Randnummer 69 IV. Der Klägerin steht ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze in Höhe von brutto 121.951,81 Euro zu. Randnummer 70 1. Die von der Klägerin (
trags-) vertraglich erbrachten Leistungen sind
dem Ergebnis der sachverständigen Feststellungen so zu bewerten, wie es sich aus Seite 41 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 27.02.2016 ergibt, wobei der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat vom 29.02.2016 einen Schreibefehler korrigiert hat; es muss anstelle von 49 % im Bereich der E-Technik 33 % heißen (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2016). Im Einzelnen sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen – auf der Grundlage sachverständiger Beratung – wie folgt zu bewerten: Randnummer 71 a) Objektplanung Randnummer 72 In Ziffer 2.2 der Anlage 2 des Vertrages sind die Leistungen der Objektplanung mit nahezu wörtlichem Bezug zu § 55 Abs. 2 HOAI a. F. wie folgt genannt: Randnummer 73 Leistungsphase 1: Randnummer 74 Es sind 7 von 10 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Die
seiner fachlichen Bewertung der vorliegenden Vertragsunterlagen bei diesen beauftragten 5 Grundleistungen um die fünf wesentlichen Leistungen dieser Phase handele. Randnummer 77 Leistungsphase 3: Randnummer 78 Es sind 5 von 10 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, benannt, zudem 2 besondere Leistungen. Der fachlichen Einschätzung des Dipl.-Ing. E. folgend sind die vereinbarten Grundleistungen und die besonderen Leistungen mit 25 % von > 30 % zu bewerten. Randnummer 79 Leistungsphase 5: Randnummer 80 Es sind 3 von 4 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Mit dem Gerichtssachverständigen E. sind diese mit 14 % von 15 % zu bewerten. Randnummer 81 Leistungsphase 6: Randnummer 82 Es sind 2 von 4 Grundleistungen, im Wortlaut leicht verändert, genannt. Diese sind mit 8 % von 10 % zu bewerten. Auch insoweit hat der Sachverständige in der Anhörung vom 29.02.2016 erläuternd darauf verwiesen, es handele sich um die zwei wesentlichen Grundleistungen dieser Leistungsphase. Randnummer 83
dem die Klägerin im
gang zur Anhörung des Sachverständigen E. im Termin vom 29.02.2016 signalisiert hat, trotz teils abweichender tatsächlich-fachlicher Auffassung an ihren Einwänden gegen das Ergänzungsgutachten vom 27.02.2016 nicht festhalten zu wollen. Randnummer 111 aa) Bezug nehmend auf die Fragestellung zu Ziffer 2.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.08.2014 (Bl. 123 V) hat der Gerichtssachverständige E. in der Anhörung vom 29.02.2016 klargestellt, nicht mehr als die als vertraglich vereinbart dokumentierten Leistungen in die Bewertung einbezogen zu haben (vgl. dazu auch Seite 8 unten des Ergänzungsgutachtens). Er hat dabei in seine fachlichen Einschätzungen richtigerweise alle Teilleistungen einbezogen (vgl. dazu: Kniffka, BauR 2015, 883, 1031). Dabei ist in der Anlage G 6 zum Ergänzungsgutachten gut
vollziehbar kenntlich gemacht, ob und welche (Teil-) Leistungen als im Vertrag vereinbart einzuordnen sind. Randnummer 112
frage der Beklagtenvertreterin im Anhörungstermin gut verständlich erläutert. Bezogen auf Leistungsphase 1 (Objektplanung) sind 7 von 10 Grundleistungen vertraglich benannt. Die
frage der Beklagtenseite, wie sich eine Bewertung mit 10 % von 15 % erkläre (Ziffer 2. lit.
vollständigen Bestandsunterlagen ein Wiederaufbau
3 HOAI a. F. erfolgt. Dann aber müssten auch nur Leistungen der Leistungsphasen 6 ff. beauftragt werden, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 126 Soweit die Beklagte dem entgegen gehalten hat, es gäbe „bei Auftragsvergabe überlassene Vorplanungen (Bestandsunterlagen mit Detailplanungen und Vorgaben mit statischen und konstruktiven Eigenschaften)“ sowie eine vom Kläger ausgeführte „Ausführungsplanung (Statik) der Wehrschütze“ (vgl. Seite 1 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 170 V), ist dem der Gerichtssachverständige mit der überzeugenden Erwägung entgegengetreten, Bestandsunterlagen seien keine Vorplanungen (dem hat sich der Sachverständige Dr. K. für den Bereich der Tragwerksplanung angeschlossen). Die Beklagte verwechselt hier also Vorgaben für die Objektplanung mit Vorplanungen . Namentlich lässt sich, wie Herr Dipl.-Ing. E. im Einzelnen erläutert hat, aus den Anlagen BB1 bis BB7 (Seiten 3 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 172 ff. V) keine „Statik“ entnehmen. Randnummer 127 Im Anhörungstermin vom 29.02.2016 hat der Gerichtssachverständige seine überzeugende Sicht wie folgt pointiert zusammengefasst (vgl. die Seiten 4 ff. des Sitzungsprotokolls): Randnummer 128 „Bestandsunterlagen können eine Objektplanung und eine Tragwerksplanung nicht ersetzen. Wenn ich jetzt von der Beklagtenvertreterin auf eine von der Benennung von Maßen etwaig ausgehende erleichternde Wirkung angesprochen werde: Die sehe ich nicht. Er halte ich die Integration des Stahlbaus in feststehend bemaß der vorhandene Betonbauten für schwieriger. (…) Bestandsunterlagen sind keiner vor Planungen, weder für den Bereich der Objektplanung noch – mit Herrn Dr. M. C. abgestimmt – für den Bereich der Tragwerksplanung. Vorgaben sind das, was der Wortlaut sagt, nämlich Vorgaben für die Objektplanung, keine Vorplanung. Ich habe die Anlagen BB1 bis BB7 durchgesehen. Sie enthalten Bestandszeichnungen, entgegen Seiten 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.04.2015 aber keine Statik. Für die Bestandszeichnungen ist (…) festzuhalten, dass sie nicht 1 : 1 das darstellen, was später geplant und gebaut worden ist. (…) Ich kann der Auffassung der Beklagten nicht folgen, wonach die Benennung der Maße des Stahlbetons und der Wasserstände, wie sie aus dem Erläuterungsbericht hervorgehen, ein „komplettes statisches System“ darstellt. Das ist sowohl für den Bereich der Objektplanung als auch – mit Herrn Dr. K. abgestimmt – für den Bereich der Tragwerksplanung zu verneinen. Ich will das ganze pointiert umschreiben: Was mit dieser Maßbenennung gesagt ist, ist, dass sich die Planung in dem Bereich bewegen muss, es sich also um vorgegebene Rahmenbedingungen handelt. Das ist gewissermaßen das Fenster, in das die vorzunehmende Planung reinpassen muss. Damit ist aber noch nichts konkretes dazu gesagt, was planerisch zu tun ist die Aufgabe bleibt für den Planer und wird ihm hierdurch nicht abgenommen. Es handelt sich auch nicht um Grundlagenermittlung, die damit entfallen würde. (…) Die Grundlagenermittlung
2 Nr. 1 HOAI bedeutet „Klärung der Aufgabenstellung“. Hier spielen Fragen eine Rolle wie „Wie habe ich die Aufgabe als Planer verstanden?“, „Was sind für mich die vorgegebenen Rahmenbedingungen in ihrer Gesamtschau?“, „Ortsbesichtigung?“. Ich will überhaupt nicht in Abrede nehmen, dass die die Maßverhältnisse wiedergebenden Unterlagen bei der Erfüllung der Grundlagenermittlungsaufgabe zu berücksichtigen sind. Allerdings ist die Benennung dieser Maße als solche keine der Auftragnehmerseite die Grundlagenermittlung abnehmende Leistung.“ Randnummer 129 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 13.04.2015 (Seite 3) ausgeführt hat, „im Wesentlichen“ seien „nur die Profilstähle durch Rohrmaterial ersetzt“ worden, hat der Gerichtssachverständige E. in Übereinstimmung mit der Bewertung des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. K. (für den Bereich der Tragwerksplanung) ausgeführt: Randnummer 130 „Das ist eine ganz massive Änderung in der Planung, und zwar gerade auch – insoweit mit Herrn Dr. K. für den Bereich der technischen Ausrüstung abgestimmt – in statischer Hinsicht.“ Randnummer 131 Bezugnehmend auf den mündlichen Einwand des Herrn Z. (Beklagtenseite), ihm sei zwar „prinzipiell schon klar, dass alles neu berechnet werden muss“, wenn er aber die Zeichnung in Anlage BB1 betrachte, dann stelle er sich die Frage, „ob es dadurch nicht leichter geworden“ sei (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2016), hat der Sachverständige E. überzeugend erwidert: Randnummer 132 „Man mag ja prima facie an eine graduelle Erleichterung aus Sicht des Planers denken, im Sinne von „so ähnlich will ich es haben.“. Das wird aber mehr als kompensiert durch den Umstand der schwierigeren Eingliederung in den Bestand. Letztlich ist, um es salopp auszudrücken, das Ding neu zu planen. Die geplanten und die ausgeführten Wehrverschlüsse sind vorgängerähnlich, und zwar so, wie Wehrverschlüsse generell einander ähnlich sind – aber eben auch nur ähnlich.“ Randnummer 133 Im Übrigen ist auf die richtigen Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 12 und 13 des Ergänzungsgutachtens Bezug zu nehmen, wo Herr Dipl.-Ing. E. im Einzelnen und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.-Ing. K. ausgeführt hat, dass und warum entgegen der Auffassung der Beklagten die zitierten Passagen aus dem Erläuterungsbericht AU kein „komplettes statisches System“ darstellen, sondern nur äußere Abmessungen wiedergeben. Anders als es die Beklagten gewertet wissen will, folgt aus der Seite 9 des Erläuterungsberichts, wonach die neuen Wehrschütze sich am Bestand „orientieren“, nicht etwa, dass die Klägerin „tragwerkstechnisch“ etwas übernommen hat oder hätte übernehmen können. Die Sachverständigen E. und Dr. K. haben klargestellt: Gerade das Ersetzen von (früher) Profilstählen durch (jetzt) Rohrmaterial stellt eine neue Konstruktion dar. Randnummer 134 Bezogen auf die Revisionsverschlüsse ist der Auffassung der Beklagten, es hätten „von den dem statischen System zugrunde liegenden zwei wesentlichen tragenden Bauteilen, Grießständer und Dammbalken, die Dammbalken mit allen statischen und konstruktiven Eigenschaften schon ausführungsreif“ vorgelegen (Ziffer 1.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 173 V), auf der Grundlage der fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen E. zu widersprechen. Im Bereich der sog. Randfelder konnte eine nennenswerte Erleichterung der Planungsaufgabe nicht eintreten, weil hier der Standardbalken nicht Verwendung finden konnte und sollte. Herr Dipl.-Ing. E. hat in seiner Anhörung hierzu überzeugend ausgeführt (Seite 5 unten des Sitzungsprotokolls), es sei zwar richtig, dass die Anlagen BB2 und BB3 identische Standardbalken zeigen, die geplant und verwendet wurden. Die Einbaubedingungen dieser Standardbalken seien aber für den vorliegenden Fall von der Klägerin zu planen gewesen. Hier (wie auch noch andernorts) übersieht die Beklagte, dass es im Preisrecht der HOAI keine pauschale Korrelation zwischen Aufwand und Honorarhöhe gibt. Entscheidend ist, dass auch insoweit eine Planungsleistung der Klägerin mit Beauftragung der Phasen 1 bis 6 in Auftrag gegeben worden war und,
den Feststellungen des Sachverständigen, auch in concreto erbracht wurde. Allein das ist zu bewerten. Randnummer 135 Auch dem letztlich gleich gelagerten Einwand der Beklagten betreffend das Untertor Kahnschleuse/Holzstemmtor (vgl. Ziffer 1.3 auf Seite 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.04.2015, Bl. 175 V), es seien der Klägerin „alle dem statischen System zu Grunde liegenden Bauteile und Details mit allen statischen und konstruktiven Eigenschaften schon ausführungsreif vorgelegt“ worden, ist – in Übereinstimmung mit den fachlichen Bewertungen des Gerichtssachverständigen E. – zu widersprechen. Der Sachverständige hat Bezug genommen auf den von der Beklagten vorgelegten „Entwurf AU“ im Ordner 3.2, dort Seite 21, und die dortige Position „Untertor – Stemmtor“, wonach die Konstruktion „analog dem Bestand“ gebaut werden solle. Er hat klargemacht, dass schon der Wortlaut „analog dem Bestand“ zeige, dass es sich lediglich um Vorgaben für das – bildlich gesprochen – „Fenster“, in dem zu planen gewesen sei, gehandelt habe. Für das Holzstemmtor liege die Annahme der Beklagten bzgl. einer vorgeblich vorhandenen „Vorplanung“ umso ferner, als das Tor um einen Meter und damit ganz erheblich (nämlich um ca. 30 %) zu erhöhen war und erhöht wurde. Zwar sei das Holzstemmtor in der geplanten und der ausgeführten Fassung dem alten Tor ähnlich, so wie Holzstemmtore für solche Wasserbauvorhaben generell einander ähnlich seien. Das ist für den Senat
vollziehbar. Auch hier ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Planungsleistungen der Klägerin in den Phasen 1 bis 6 beauftragt wurden, weshalb der redundante Gedanke der Beklagten, beauftragte und ausgeführte Leistungen seien andersartig zu bewerten, weil (vermeintliche) Erleichterungen für die planende Klägerin bestanden hätten, nicht durchgreift. Randnummer 136 Im Übrigen ist der Gerichtssachverständige der fachlichen Auffassung der Klägerin beigetreten, wonach die Bestandspläne in Anlage BB5 kaum konkrete Maße aufwiesen, weshalb – das Untertor Kanalschleuse betreffend – auch aus diesem Grund der wiederkehrende Gedanke, der Klägerin sei von der Beklagten quasi einer fertige Vorplanung vorgelegt worden, nicht überzeugt. Randnummer 137
1 HOAI a. F. sind die Honorare, wenn ein Auftrag mehrere Gebäude [ergo Ingenieurbauwerke] umfasst, vorbehaltlich der
folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
der Rechtsprechung des BGH liegt ein Objekt im Sinne von § 52 Abs. 1 HOAI a. F. immer dann vor, wenn es seine bestimmungsgemäße Funktion eigenständig erfüllen kann (u. a.: BGH, Urteil vom 30.09.2004, Az. VII ZR 192/03; Urteil vom 24.01.2002, Az. VII ZR 461/00). Für dieses Verständnis von der Maßgeblichkeit des Vorliegens einer funktionalen Einheit streitet überdies die Begründung zu § 52 HOAI a. F., in der es u. a. heißt: Randnummer 143 „Dabei sind jeweils die Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, als ein Objekt anzusehen.“ Randnummer 144 Der Senat hat sich insoweit sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige E. hat die diesbezüglichen Planunterlagen, u. a. den Lageplan laut Anlage K 6, durchgesehen und ausgewertet. Danach ergibt sich das Folgende: Randnummer 145 Ein Objekt („Objekt 1“) ist das Durchstichwehr. Es dient insgesamt der Stauregelung. Diese Funktion kann es völlig losgelöst von der weiteren Anlage im Altarm erfüllen. Diese Funktion wird allerdings nicht nur von einem Wehrverschluss allein, sondern von den beiden Wehrverschlüssen als Teil des Durchstichwehrs insgesamt erfüllt. Die Revisionsverschlüsse wiederum dienen der Wartung und Instandhaltung der beiden Wehrverschlüsse und damit wiederum der Instandhaltung des Durchstichwehres. Folgerichtig sind das Durchstichwehr, bestehend aus den Wehrverschlüssen, den Revisionsverschlüssen und den Grießständern, als ganzes und eigenständiges Objekt zu begreifen,
folgend bezeichnet als das „Objekt 1 Durchstichwehr“. Randnummer 146 Daneben besteht ein „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen E. sind Altarmwehr und Kahnschleuse als ein einziges Objekt im Sinne von § 52 HOAI a. F. zu bewerten (vgl. Ziffer 5.2.2, Seiten 13 f. des Gutachtens vom 30.05.2014). Vordergründig betrachtet scheint es sich bei Altarmwehr und Kahnschleuse um zwei Objekte zu handeln, sind sie doch trennbaren Funktionen zuzuordnen. Das Altarmwehr dient (wie das Durchstichwehr) der Stauregelung. Demgegenüber dient die Kahnschleuse der Schleusung von Kähnen, damit diese den Höhenunterschied zwischen Ober- und Unterwasser überwinden können. Allerdings fehlt beiden Bauwerken die bauliche Trennung. Beide Bauwerke bedienen sich, wie der Gerichtssachverständige E. gut verständlich herausgearbeitet hat (vgl. Seiten 13 f. des Gutachtens vom 30.05.2014 und Seiten 19 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016, ferner Seiten 6 f. des Anhörungsprotokolls vom 29.02.2016) einer gemeinsamen monolithischen Mittelwand, die es nur einmal gibt. Ohne diese Mittelwand kann weder die Schleuse noch das Altarmwehr seine bestimmungsgemäße Funktion erfüllen. Die Mittelwand dient also beiden Bauwerken. Mithin sind beide Bauwerke baulich untrennbar miteinander verbunden. Das rechtfertigt es, Altarmwehr und Kahnschleuse als ein Objekt im Sinne von § 51 HOAI a. F. zu bewerten, zu bezeichnen als „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. Dabei gilt auch hier, dass weder das Wehrschütz allein, noch die Kahnschütze oder die Untertore der Kahnschleuse die Stauregelung oder die Schleusenfunktion erfüllen können, weshalb sie allesamt Teile des besagten „Objektes 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ sind (vgl. dazu auch die sachverständigen Einschätzungen des Dipl.-Ing. E. auf Seite 19 f. des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016). Randnummer 147
den Mindestsätzen der HOAI. Erst wenn dies zutreffend vorgenommen worden ist, ist ein Vergleich mit dem vereinbarten Honorar vorzunehmen. Genau dieser Linie ist der Senat, sachverständig beraten, in der Honorarberechnung, insbesondere derjenigen
Kap. 7 des Gutachtens vom 30.05.2014 in Verbindung mit Anlage G 7 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016, gefolgt. Randnummer 151 b) Objektbildung Tragwerksplanung Randnummer 152 Auch für die Tragwerksplanung liegen nur beauftragte Teile von zwei Ingenieurbauwerken vor, für die jeweils eine Tragwerksplanung erforderlich ist.
1 HOAI a. F. sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen, wenn ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke umfasst. Bezugspunkt ist danach nicht das Tragwerk oder Tragwerksteil an sich, sondern das Ingenieurbauwerk, welches Auftragsgegenstand ist (so zutreffend auch: OLG Rostock, Urteil vom 15.03.2000, Az. 2 U 87/98). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies: Die HOAI a. F. (im Übrigen auch die HOAI 2009 und die HOAI 2013) sehen nicht vor, hier etwa jedes einzelne Wehrschütz oder jede einzelne Nadellehne in der Tragwerksplanung für sich zu betrachten. Ist Bezugspunkt das beauftragte Ingenieurbauwerk, so ist die Tragwerksplanung von zwei Ingenieurbauwerken beauftragt, also die Tragwerksplanung für das „Objekt 1 Durchstichwehr“ und für das „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“. Auch für den Bereich Tragwerksplanung gilt: Es geht um die Tragwerksplanung von Teilen dieser beiden Objekte, so dass später die Summe aller anrechenbaren Kosten für alle Tragwerke des jeweiligen Objektes zu bilden ist, und sich im Übrigen auch die Honorarzonen
den beauftragten Teilen und nicht etwa
dem gesamten vorhandenen Ingenieurbauwerk bestimmen. Randnummer 153 c) Objektbildung Technische Ausrüstung Randnummer 154 Für die Objektbildung in der technischen Ausrüstung gilt über § 68 Abs. 7 HOAI a. F. der § 22 HOAI a. F. entsprechend. Bei der technischen Ausrüstung ist der funktionale Zusammenhang zu bewerten, dies allerdings losgelöst vom Gebäude bzw. – hier – von den beiden Ingenieurbauwerken (BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. VII ZR 461/00). Es ist also nicht entscheidend, ob mehrere Ingenieurbauwerke vorliegen, sondern es ist allein der funktionale Zusammenhang der technischen Ausrüstung zu bewerten. Der Gerichtssachverständige E. hat den Ordner 7 und dort insbesondere den Kabellageplan, den Übersichtsplan Energieverteilung und den Übersichtsplan Steuerung ausgewertet und ist zu der Feststellung eines funktionalen Zusammenhangs der gesamten technischen Ausrüstung über beide Objekte hinweg gelangt (also „Objekt 1 Durchstichwehr“ und „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“), so dass im Ergebnis von einem Objekt der technischen Ausrüstung auszugehen ist. Der Sachverständige E. hat insoweit auch aus dem Ordner 7 zu erkennen vermocht, dass nur eine Anlagengruppe geplant worden ist, nämlich die Anlagengruppe 3 Elektrotechnik
F. Folglich greift § 69 Abs. 1 HOAI a. F. nicht ein. Randnummer 155 Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Klägerin selbst dies auch so bewertet hat, weil sie in ihrer Schlussrechnung vom 25.03.2009 (Anlage K 4) und dort Anlage 3.13 das Honorar auch nur aus einer Summe von anrechenbaren Kosten der Fachplanung „Technische Ausrüstung“ ermittelt hat. Randnummer 156
vollziehen. Ich meine aber, dass diese bei der Objektbildung nicht ausschlaggebend ist.“ Randnummer 164 Letzterer Auffassung ist richtig. Namentlich auch die von dem Mitarbeiter Z. der Beklagten im Anhörungstermin angesprochene „wasserwirtschaftliche Abhängigkeit“ beider Wehre, die, so Herr Z. , so aufeinander abgestimmt seien, dass bei Ausfall eines Wehres das andere Wehr allein in der Lage ist, den Abfluss zu gewährleisten, nötigt nicht zur Bewertung als ein einziges Objekt im honorarrechtlichen Sinne. Randnummer 165
trag vereinbarte Leistung der Klägerin am Bestand hinausgehende konkrete Leistungen an der vorhandenen Bausubstanz mitverarbeitete. In der Folge ist – dem Honorarsachverständigen – folgend – keine weitere mitzuverarbeitende Bausubstanz für die Honorarermittlung anzusetzen, außer derjenigen, die im 3.
tragsvertrag vereinbart wurde.
Auswertung aller Unterlagen durch den Dipl.-Ing. E. fehlt es an einer dokumentierten, darüber hinausgehenden, tatsächlichen Leistung der Klägerin am Bestand, und zwar sowohl für den Bereich der Objekt- wie auch, um es vorwegzunehmen, für den Bereich der Tragwerksplanung und den Bereich der technischen Ausrüstung. Für die technische Ausrüstung ist dabei § 10 Abs. 4 HOAI a. F. zu beachten. Er hat zur Folge, dass die Anlagen der technischen Ausrüstung, soweit sie den Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4 der DIN 276 vom April 1981 (vgl. § 10 Abs. 2 HOAI a. F.) sinngemäß entsprechen, auch bei der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Objektplaner anzusetzen sind. In diesem Sinne hat der Gerichtssachverständige E. in der Anlage G 1 zum Gutachten vom 30.05.2014 die Kosten in der Kostenberechnung zur technischen Ausrüstung aus dem Ordner 7, die nicht den genannten Kostengruppen zugeordnet werden können, gekennzeichnet und hat kurz die Zuordnung
der DIN 276 vom April 1981 hinzugefügt. Danach ergeben sich Kosten i. H. v. 550.700,00 Euro, die in der Honorarberechnung aus der technischen Ausrüstung für die Objektplanung mit berücksichtigt werden. Auch hierbei ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass dieser Betrag zu 2/3 dem „Objekt 1 Durchstichwehr“ und zu 1/3 dem „Objekt 2 Altarmwehr/Kahnschleuse“ zuzuordnen sind. Randnummer 169 Weiter greift § 52 Abs. 6 HOAI a. F., der die nicht anrechenbaren Kosten regelt, insbesondere die Nr. 7 „Baunebenkosten“. Der Gerichtssachverständige E. hat die Kostenberechnung der Klägerin vom September 2005 als Anlage G 2 des Gutachtens vom 30.05.2014 dem Gutachten angehängt und die nicht anrechenbaren Kosten transparent gekennzeichnet und diese im Übrigen auf Seite 23 (oben) besagten Gutachtens zusammenfassend dargestellt. Randnummer 170
F. Auch hier gilt, dass
5 HOAI a. F. die Baunebenkosten nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen. In der Kostenberechnung zur Elektrotechnik ist dies die Position 10, so dass sich die anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung aus der Kostenberechnung zur technischen Ausrüstung aus dem Ordner 7 – vgl. Anlage G 1 zum Gutachten vom 30.05.2014 – wie folgt errechnen: 698.700,00 Euro minus 88.000,00 Euro = 610.700,00 Euro. Randnummer 175
2 HOAI a. F. hier nicht greift. Im vorliegenden Fall ist, soweit denn überhaupt, die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 gültig. Anders gewendet: Die Kostengruppen 740 bzw. 771 kennt die hier maßgebliche DIN nicht. Richtiger Anknüpfungspunkt ist § 52 Abs. 2 HOAI a. F. Danach sind bei Ingenieurbauwerken alle „Herstellungskosten“ anrechenbar. Das sind auch Überwachungsleistungen, die dem
weis der ordnungsgemäßen Herstellung dienen. Richtigerweise ist der Honorarsachverständige E. bei seinen Bewertungen davon ausgegangen, dass es sich in concreto um Überwachungsleistungen zwecks
weises einer ordnungsgemäßen Herstellung handelt (vgl. Seite 28 des Ergänzungsgutachtens vom 27.02.2016 und Seite 9 des Protokolls vom 29.02.2016). Das hat die Klägerseite im Anhörungstermin vom 29.02.2016 (Seite 9 Mitte des Protokolls) zudem unwidersprochen dahingehend erläutert, es habe sich um klassische Überwachungsleistungen wie Schweißnahtkontrolle und Korrosionsschutzkontrolle gehandelt. Randnummer 181 Den weiteren Einwand der Beklagten auf Seite 7 (unten) und Seite 8 (oben) des Schriftsatzes vom 29.08.2014 hat die Beklagte fallen gelassen (Seite 9 Mitte des Protokolls vom 29.02.2016). Randnummer 182 4. Honorarzone Randnummer 183 a) Honorarzone in der Objektplanung Randnummer 184 aa) „Objekt 1 Durchstichwehr“ Randnummer 185 Die Punktebewertung
F. ergibt für das „Objekt 1 Durchstichwehr“ – auf der Grundlage der sachverständigen Beratung durch den Dipl.-Ing. E. – 29 Punkte (vgl. Anlage G 4 zum Gutachten vom 30.05.2014). Die beauftragte Leistung betrifft den Stahlbau des Durchstichwehrs, so dass für die Honorarzonenbestimmung nicht das gesamte Wehr heranzuziehen ist, sondern nur der Auftragsgegenstand, also der Stahlbau. Dieser besteht im Wesentlichen aus den Wehrschützen und den Revisionseinrichtungen mit Grießständern und dem davon betroffenen Bestand. Die Anwendung der Objektliste
1 HOAI a. F. scheidet aus, weil ein solches Objekt dort nicht aufgeführt ist. Vorzunehmen ist eine Punktebewertung
F. Der Senat hat sich zu den einzelnen Bewertungsmerkmalen des § 53 Abs. 2 HOAI a. F. vom Sachverständigen E. beraten lassen. In der Folge geht er von folgenden Punkten für die einzelnen Bewertungsmerkmale aus: Randnummer 186 Zu
der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen E. wurde innerhalb der Entwurfs- und Ausführungspläne des Objektplaners nur wenig der geplanten technischen Ausrüstung integriert. Gerechtfertigt erscheint eine Bewertung mit 2 von 5 möglichen Punkten. Randnummer 190 Zu
vollziehbar hingewiesen hat. Auch der Einfluss der Tragwerksplanung auf die Objektplanung ist
den Feststellungen des Sachverständigen als sehr hoch einzuschätzen (15 von 15 zu vergebenen Punkten). Randnummer 197 In der Summe ergeben sich 29 Punkte. Bei der Einstufung der ermittelten Punkte in eine Honorarzone
den Regelungen des § 53 Abs. 3 HOAI a. F. ergibt sich demnach Honorarzone IV. Randnummer 198
den Feststellungen des Sachverständigen E. folgende Anlagen der Anlagengruppe 3. „Elektrotechnik“: Randnummer 211 Mittelspannungsanlagen, Randnummer 212 Niederspannungsschaltanlagen, Randnummer 213 Niederspannungsverteilungs- und Leitungsanlagen, Randnummer 214 Beleuchtungsanlagen, Randnummer 215 Steuerungsanlagen sowie Randnummer 216 Video-und Audioanlagen. Randnummer 217 Insoweit liegen sowohl Anlagen der Honorarzone II vor (wie die Mittelspannungsanlage als Kompaktstation) als auch Anlagen der Honorarzone III (Niederspannungsschaltanlagen).
den Feststellungen des Sachverständigen E. überwiegen allerdings die Anlagen, die der Honorarzone III zuzuordnen sind.
2 HOAI a. F. wäre für jede Anlage die Honorarzone zu bestimmen und das Honorar
2 Satz 2 HOAI a. F. zu ermitteln. Die Klägerin selbst geht in ihrer Schlussrechnung vom 25.03.2009 (Anlage K 4) durchgängig von der Honorarzone II aus, weshalb diese auch für alle Anlagen angesetzt wird. Randnummer 218
den Feststellungen des Sachverständigen E. der Fall) und deshalb in Bezug auf das Bewertungskriterium 4. (Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktive oder technische Anforderungen) 10 von 10 Punkten vom Sachverständigen für zutreffend erachtet werden). Der Sachverständige E. hat auf Seiten 32 f. des Ergänzungsgutachtens gut
vollziehbar ausgeführt, dass alle Zeichnungen, die rein den Stahlbau darstellen, und dies seien
seinen Auswertungen nahezu alle Zeichnungen in nahezu allen Anlagenordnern, als maschinentechnische Zeichnungen zu bewerten seien. Im Hintergrund dieser tatsächlichen Feststellungen steht § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI a. F., der „Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen“ benennt. In den Motiven zu § 52 HOAI a. F. wird die Frage, was unter solchen Anlagen zu verstehen ist, wie folgt beantwortet: „Bei den Anlagen der Maschinentechnik handelt es sich um Apparate ohne jegliche Anschlusstechnik, die en bloc vom Hersteller geliefert werden, z. B. um Räumer der Absetzbecken bei Kläranlagen und Wasserwerken, um die reinen Stahlbauteile bei Schleusen (…).“ Im Sinne der HOAI sind also die hier zu planenden Stahlbauteile als Maschinentechnik zu begreifen. Der Honorarsachverständige hat klargestellt, dass solche maschinentechnischen Zeichnungen im Baubereich ungewöhnlich sind und hohe bis sehr hohe Planungsanforderungen an den Objektplaner stellen. Dabei sind mit dem Honorarsachverständigen die Planungsanforderungen losgelöst davon zu bewerten, ob ein Wehrschütz oder drei Wehrschütze zu planen sind. Auch sind die Planungsanforderungen für Hubschütz und Stemmtor zu berücksichtigen. Weil also hier der schwierigere Part des Stahlbaus – in Abgrenzung zum Stahlbetonbau – Auftragsgegenstand war, erscheinen 10 Punkte von 10 Punkten gerechtfertigt. Dabei hat sich der Honorarsachverständige gegenüber dem Einwand der Beklagten, ob demnach auch andere Stahlbauarbeiten wie Schiffshebewerke, Kanalbrücken, Schwimmdocks pauschal mit 10 von 10 Punkten zu bewerten seien, überzeugend – der Senat folgt ihm – wie folgt positioniert: Randnummer 222 „Ich würde nicht pauschal annehmen, dass Stahlbauarbeiten mit 10 von 10 Punkten zu bewerten sind. Es kommt auf die Art des Stahlwasserbaus an und vor allem auf den konkreten Auftragsgegenstand. Geht es wie hier (hier jedenfalls weit überwiegend) um den Stahlbau, so muss man sehen, dass demgegenüber der Stahlbetonbau
den planerischen Anforderungen strukturell einfacher ist, weil im Betonbau „mit Masse produziert“ wird, was im Stahlbau so nicht der Fall ist.“ Randnummer 223
1 HOAI a. F. keine „Stahlbauwerke“ als Anlagen des Wasserbaus benennt. Vielmehr werden Bauwerke benannt, welche, wie der Honorarsachverständige auf Seite 33 f. seines Ergänzungsgutachtens aus seiner fachlichen Sicht zutreffend und
vollziehbar ausgeführt hat, mehr oder weniger umfangreich Stahlbauteile als Teil des gesamten Bauwerkes beinhalten. Im vorliegenden Fall geht es um ein Wasserbauwerk, bei dem weit überwiegend der reine Stahlbau, und dies im besonders beanspruchten Teil eines Wehres und einer Schleuse, im Mittelpunkt steht. Das rechtfertigt die Bewertung mit einem hohen Punktewert zu Ziffer 5. Fachspezifische Bedingungen. Soweit die Beklagte erneut ihre Überlegung, es seien der Klägerin konstruktive und statische Lösungen bereits fertig zur Verfügung gestellt worden, in den Mittelpunkt rückt, war dies auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen gerade nicht festzustellen (s. o.). Randnummer 224
dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad (§ 63 Abs. 1 HOAI a. F.). Randnummer 226 gg) Soweit es tatsächlich-technische Fragestellungen betrifft, hat sich der Sachverständige Dr. K. auf den Seiten 4 f. seines Ergänzungsgutachtens vom 18.02.2016, auf die verwiesen wird, mit den Einwendungen der Beklagten aus Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 13.04.2015 (Bl. 177 V) auseinandergesetzt. Kern seiner Feststellung ist, dass eben gerade nicht von einem reinen Stabwerk gesprochen werden kann. Randnummer 227 5. Auch die Nebenkosten waren bei der Berechnung des geschuldeten Mindestsatzhonorars zu berücksichtigen. Die Parteien haben im Vertrag und den
tragsvereinbarungen durchgängig eine Nebenkostenpauschale i. H. v. 3 % des Honorars vereinbart. Randnummer 228 6. Unter Bezugnahme auf die zusammenfassende Darstellung in Anlage G 7 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen E. vom 27.02.2016 errechnet sich
alledem unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze ein weiterer vertraglicher Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 121.951,81 Euro brutto. Randnummer 229 7. Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Randnummer 230 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich
den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 231 Die Revision war nicht zuzulassen; es liegt keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.