Anrechnungszeiten aufgrund von im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR eingetragenen Arbeitsausfalltagen für zeitlich aufeinander folgende Beschäftigungsverhältnisse - nicht eingetragene Arbeitsausfalltage - Jahresendprämien außerhalb von Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen Leitsatz
(464); Reimann/Rische/Ruland, in: KomGRV (ehemals: VerbKom), Bd. 6: SGB VI, § 252a, Ziff. 8.22, 8.3, Stand: 33. Erg.-Lieferg. 2. Teil, Juni 2000). Dies wird damit begründet, dass die getrennt eingetragenen Arbeitsausfalltage auch nur in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis angefallen sein können, für das sie eingetragen sind (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.3, die allerdings den Fall zugrunde legen, dass zwischen den Beschäftigungsverhältnissen eine Zeit der Arbeitslosigkeit liegt). Randnummer 35 Dem folgt die Kammer nicht. Bei der erforderlichen Auslegung des § 252a Abs. 2 SGB VI ist vielmehr von seinem Wortlaut auszugehen. Dieser spricht – auch wenn eine ausdrückliche Regelung für den Fall mehrerer aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse nicht ausdrücklich angesprochen ist – deutlich für eine Zusammenrechnung aller als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage eines Kalenderjahres. Dies ergibt sich bereits aus dem Terminus "der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung" sowie der Vorgabe einer "lückenlosen" Zuordnung zu dem Ende dieses Zeitraums. Würde man bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen von einer Zusammenrechnung absehen, erfolgte gerade keine lückenlose Zuordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr, sondern eine anteilige je nach Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 36 Für eine Zusammenrechnung spricht außerdem, dass in § 252a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 eine Berücksichtigung nur vorgesehen ist, "wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist". Mit dem Terminus "nach der Zuordnung" wird unmittelbar auf die lückenlose Zuordnung der Anrechnungszeit an dem Ende der für das Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung Bezug genommen. Die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von pauschalen Anrechnungszeiten aus Arbeitsausfalltagen würde insoweit entgegen der gesetzlichen Konstruktion auf Zeiträume – in Summe – über einem Kalendermonat pro Kalenderjahr ausgeweitet, wenn man die Zuordnung der Anrechnungszeiten getrennt nach Beschäftigungsverhältnissen vornehmen und für jedes Beschäftigungsverhältnis die Belegung eines vollen Kalendermonats voraussetzen wollte. Randnummer 37 Dies zeigt auch, dass nur eine Auslegung des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI dahin, dass eine Zusammenrechnung aller Arbeitsausfalltage bzw. daraus errechneter pauschaler Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres vorzunehmen ist, einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben und solchen, die durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, verhindert werden kann. Denn bei getrennter Betrachtung der als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage je nach Beschäftigungsverhältnis würde die Monatsgrenze für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten faktisch tendenziell erhöht, weil die Wahrscheinlichkeit, Anrechnungszeiten von einem vollen Kalendermonat zu erreichen, sinkt, je kürzer der betrachtete Beschäftigungsabschnitt ist. Randnummer 38 Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten, die den Arbeitgeber – gegebenenfalls auch aus wichtigem Grunde – gewechselt haben, wäre ein plausibler Grund nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Rentenversicherungsrecht kann es keinen Unterschied machen, für welchen Arbeitgeber der Versicherte gearbeitet hat oder ob dieser gewechselt hat. Entscheidend ist allein, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und hierfür Beiträge entrichtet worden sind. Dies ist in gleicher Weise bei ganzjähriger Tätigkeit für einen Arbeitgeber, wie auch bei (nahtlosem) Wechsel des Arbeitgebers der Fall. Randnummer 39 Der Zusammenrechnung aller pauschalen Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres und Zuordnung zum Ende der gesamten kalenderjährlichen Beschäftigungszeit steht es auch nicht entgegen, dass diese Zuordnung nicht der Realität entspricht, weil so Arbeitsausfallzeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes übertragen werden. § 252a Abs. 2 SGB VI knüpft gerade nicht an die realen Gegebenheiten an, sondern bewirkt zur Erreichung der gewollten Verwaltungsvereinfachung eine Fiktion. Ersichtlich ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass als Summe eingetragene Arbeitsausfalltage tatsächlich stets am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gelegen haben. Es ist auch keine Ausnahme von der fiktiven Zuordnung für den Fall vorgesehen, dass ausnahmsweise – etwa weil entsprechende Aufzeichnungen existieren – eine sichere Zuordnung der als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nach den realen Gegebenheiten möglich wäre. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung von Anrechnungszeiten aus als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen die reale Zuordnung durch die Fiktion eines lückenlosen Anfalles am Ende der kalenderjährlichen Beschäftigung vollständig verdrängen wollte. Für eine Rückkehr zur Anknüpfung an reale Gegebenheiten durch Berücksichtigung des Umstandes, dass bekannt ist, dass ein Teil der Arbeitsausfalltage in einem anderen Zeitraum – hier einem zeitlich früheren Beschäftigungsverhältnis – angefallen ist, bleibt daher kein Raum. Randnummer 40 2. Im Übrigen sind die Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 41
- a)Die Beklagte hat für das Jahr 1979 zutreffend nur pauschale Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen berücksichtigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für weitere Arbeitsausfalltage in diesem Jahr. Randnummer 42 § 252a Abs. 2 SGB VI sieht die pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten aus im DDR-Sozialversicherungsausweis als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen vor. Bei der Ermittlung ist nach § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der im Ausweis eingetragenen Anzahl der Arbeitsausfalltage auszugehen. Randnummer 43 Im Sozialversicherungsausweis der Klägerin ist für 1979 unter dem Stempel des Instituts für F ... "90 Ausfalltg." eingetragen. Eine Ermittlung der Anrechnungszeiten aus 90 Arbeitsausfalltagen hat die Beklagte vorgenommen. Randnummer 44 Es kann hier offen bleiben, ob § 252a Abs. 2 SGB VI überhaupt den Gegenbeweis für eine der Eintragung abweichende Zahl tatsächlicher Arbeitsausfalltage zulässt oder diese Eintragung für die Beklagte bindend ist. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen ist eine Eintragung jedenfalls dann nicht bindend, wenn es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, etwa einen Schreibfehler, handelt. Insoweit wäre ohne weiteres die gewollte Eintragung anstelle der wirklichen zugrunde zu legen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen kann gewollt und zutreffend sein. Randnummer 45 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.08.2005, Az. L 1 RA 54/03) spricht für die Eintragungen im DDR-Sozialversicherungsausweis von einer "Richtigkeitsvermutung", was sowohl die Annahme einer widerleglichen als auch einer unwiderleglichen Vermutung zuließe. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Nachweis konkreter Anrechnungszeiten zwar möglich bliebe, sich dann jedoch ausschließlich nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI richte (vgl. Reimann/Rische/Ruland a.a.O., Ziff. 8.22). Randnummer 46 Gegen eine Widerleglichkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis spricht der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung, der Grund für die Neufassung des § 252a Abs. 2 SGB VI durch das Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I, S. 1038) war (vgl. BT-Drs. 12/4810, S. 24). Zudem erfolgt die pauschale Zugrundelegung der eingetragenen Arbeitsausfalltage in weitem Umfang zugunsten der Versicherten, weil auf diese Weise auch Arbeitsausfalltage berücksichtigt werden, die ansonsten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz erfüllen würden. Dann kann es umgekehrt den Versicherten leichter zugemutet werden, auch Unsicherheiten in der Richtigkeit der Eintragungen zu ihren Lasten in Kauf zu nehmen. Für die Widerleglichkeit sprechen der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und das Fehlen einer Vorschrift, die die Unwiderleglichkeit der Eintragungen von Arbeitsausfalltagen im DDR-Sozialversicherungsausweis ausdrücklich bestimmt. Randnummer 47 Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn der Nachweis, dass die Eintragung von 90 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 falsch ist, ist nicht erbracht. Randnummer 48 Zwar hat die Klägerin rechnerisch aufgezeigt, dass die Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis für 1979 insgesamt nicht schlüssig sind. Denn der beitragspflichtige Gesamtverdienst errechnet sich ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich, die die Klägerin erreicht hat, wobei diese anteilig um die Arbeitsausfalltage – für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden – verringert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2016, Az. L 9 R 2237/15). Als beitragspflichtiger Gesamtverdienst für 1979 sind 4.167,90 Mark eingetragen. Bei nur 90 Arbeitsausfalltagen wäre ein beitragspflichtiger Jahresverdienst von 4.715,47 Mark einzutragen gewesen. Randnummer 49 Jedoch besagt dies nicht, dass der Fehler gerade in der Eintragung der Anzahl der Arbeitsausfalltage liegen muss. Dies ist schon daran erkennbar, dass auch nach der Rechnung der Klägerin bei den von ihr behaupteten 110 Arbeitsausfalltagen ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst von 4.163,03 Mark einzutragen gewesen wäre. Die Eintragung von 4.167,90 Mark kommt dem zwar nahe, jedoch verbleibt weiterhin eine nicht erklärliche Differenz. Es liegt insoweit durchaus nicht fern, dass der Eintragungsfehler allein bei dem beitragspflichtigen Gesamtverdienst und nicht auch bei der Anzahl der Arbeitsausfalltage erfolgt sein kann. Randnummer 50 Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin, die sie einem von ihr seinerzeit geführten Kalender aus der Zeitung "V ..." 1979 entnommen haben will. Die privaten Aufzeichnungen der Klägerin genügen zur Überzeugungsbildung der Kammer für das Vorliegen weiterer Arbeitsausfalltage nicht. Es war insoweit auch nicht erforderlich, die Klägerin zur Vorlage des Kalenders von 1979 aufzufordern, denn selbst bei unterstellten händischen Eintragungen von 110 Arbeitsausfalltagen im Jahr 1979 mit Angabe des jeweilige Ausfallgrundes, wäre daran nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, wann diese Eintragungen erfolgt sind und ob sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 1979 exakt übereinstimmen. Randnummer 51 Es kann dahinstehen, ob sich insoweit unter dem von der Klägerin angesprochenen Maßstab der Glaubhaftmachung etwas anderes ergäbe. Denn dieser ist hier nicht anzuwenden. Erforderlich ist – soweit er hier überhaupt eröffnet ist – der Nachweis weiterer Anrechnungszeiten, das heißt das Vorliegen von Tatsachen, die zur vollen Überzeugung der Kammer unter Ausschluss von vernünftigen Zweifeln führen. Das Gesetz sieht Beweiserleichterungen in Gestalt der Statuierung des leichter zu erfüllenden Maßstabes der Glaubhaftmachung in den §§ 203, 286a, 286b SGB VI allein für Beitragszeiten vor. Entsprechende Bestimmungen finden sich für Anrechnungszeiten gerade nicht (vgl. ThürLSG, Urt. v. 04.09.2008, Az. L 2 KN 552/05, juris Rn. 18). Randnummer 52 Da bereits der Nachweis einer höheren Zahl an Arbeitsausfalltagen nicht erbracht ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob insoweit nur solche, die die Tatbestände der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen – was für die Zeiten der Pflege kranker Kinder zweifelhaft ist – zu berücksichtigen wären oder ob eine pauschale Berücksichtigung nicht eingetragener, aber nachgewiesener Arbeitsausfalltage analog § 252a Abs. 2 SGB VI möglich ist, wenn eine unrichtig zu geringe Summeneintragung vorliegt. Randnummer 53
- b)Zutreffend hat die Beklagte auch die Berücksichtigung der Jahresendprämien, die die Klägerin in den Jahren 1974 bis 1990 aus dem Prämienfonds für Volkseigene Betriebe erhalten hat, abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zahlungen. Randnummer 54 Nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Randnummer 55 Die Jahresendprämien, die die Klägerin erhalten hat, waren nicht sozialversicherungspflichtig. Sie wurden gezahlt auf Grundlage der §§ 116 bis 120 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) in Verbindung mit der jeweils geltenden Prämienfonds-VO. Dies war zunächst die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 (GBl. DDR II, S. 293) und ab 1982 die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. DDR I, S. 595). Nach deren § 14 unterlagen Jahresendprämien nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Randnummer 56 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die §§ 116 bis 120 AGB-DDR und die Prämienfonds-VO zum 01.07.1990 aufgehoben wurden. Dies hatte allerdings zur Folge, dass in der nachfolgenden Zeit ein Betriebsprämienfonds im rechtstechnischen Sinne nicht mehr bestanden hat und die Jahresendprämien nicht unmittelbar aus einem solchen stammen konnten (vgl. BFH, Urt. v. 01.12.1995, Az. VI R 59/95). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass für die der Klägerin im Dezember 1990 in bar ausgezahlten Jahresendprämie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden wären. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass seitens des Arbeitgebers das bis zum 30.06.1990 geltende Recht – soweit möglich – noch angewendet wurde. Insoweit kommt es auch auf eine Zuordnung der Zahlung zu dem Zeitraum vor oder nach dem 30.06.1990 nicht an, auch wenn für den Zeitraum nach diesem Stichtag eine Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämie nicht mehr bestanden hat. Relevant ist rentenversicherungsrechtlich allein, ob es sich um Arbeitseinkommen handelt, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Hierfür ist nichts ersichtlich und dies behauptet auch die Klägerin nicht. Randnummer 57 Eine Berücksichtigung von beitragsfreien Jahresendprämien kann auch nicht mit Blick darauf erfolgen, dass diese für Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urt. v. 23.08.2007, Az. B 4 RS 4/06 R) zu berücksichtigen sind. Für die Überführung dieser Anwartschaften und Ansprüche hat der Gesetzgeber Sonderregelungen vorgesehen, die insoweit auf Personen, die nicht einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben – wie vorliegend die Klägerin – nicht übertragbar sind. Einer erweiternden Auslegung des § 256a Abs. 2 SGB VI dahingehend, dass auch Arbeitsentgelte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt werden, steht schon der klare Wortlaut der Norm entgegen. Randnummer 58 Die Kammer sieht sich auch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG veranlasst, denn sie ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 256a Abs. 2 SGB VI überzeugt. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems und einem Versicherten, der einem solchen System nicht angehörte, ist nicht erkennbar. Beide Personengruppen waren schon nach dem Recht der ehemaligen DDR über gänzlich unterschiedliche Alterssicherungssysteme abgesichert. Insoweit war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Überführung der jeweiligen Anwartschaften und Ansprüche in das gesamtdeutsche Rentenrecht im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung in unterschiedlicher Weise vorzunehmen, zumal diese Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten erfolgt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.08.2005, Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, juris Rn. 49 m.w.N.). Es genügt insoweit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist nicht angezeigt, einzelne bestimmten Klägern aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2005, Az. 1 BvR 368/97 u.a., juris Rn. 98 m.w.N.). Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit der Berücksichtigung nur von Arbeitsentgelten und Einkünften, für die Beiträge gezahlt worden sind, in das Konzept der Überleitung der Altersversorgungssysteme der ehemaligen DDR in das gesamtdeutsche Rentensystem einfügt. Randnummer 59 3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreites. Von den drei nach Sach- und Rechtslage unterschiedlichen Klagebegehren – deren potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Rentenhöhe für die Kammer nicht ohne weiteres festzustellen sind – hat die Klägerin mit einem obsiegt und ist mit zweien unterlegen. Randnummer 60 4. Über eine Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG der Zulassung nicht bedarf.