Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersren
§§ 45
, 50 SGB X sowie wegen der Rückforderung der erbrachten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen die §§ 330 und 335 SGB III. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtwidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 41 Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorzunehmende Anhörung ist erfolgt. Mit Schreiben vom
- April 2010 hatte der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe. Da sie eine russische Altersrente beziehe, sei sie gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Anhörungsschreiben enthielt auch Ausführungen zum Verschuldensvorwurf, der grob fahrlässigen Falschangaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) bzw. dem Erkennen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die fehlerhafte Bewilligung sei durch die falschen bzw. unvollständigen Angaben verursacht worden. Die Überzahlung betrage 48.179,87 EUR. Randnummer 42 Der angegriffene Rücknahme- und Erstattungsbescheid genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffene Rechtfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2013, Az.: B 4 AS 89/12 R, juris RN 15). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Da vorliegend der Beklagte seine Leistungsbewilligung für die genannten Bewilligungszeiträume vollständig aufgehoben hat, bedurfte es keiner Bezifferung der auf die einzelnen Monate entfallenden Aufhebungsbeträge, weil die Klägerin – ggf. unter Heranziehung der Bewilligungsbescheide des Beklagten – eindeutig erkennen konnte, wie hoch die monatlichen Aufhebungsbeträge sind und dass ihr kein monatlicher Leistungsbetrag verbleiben sollte. Der Bescheid vom
- Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2010 enthält eine ausführliche Aufstellung aller bewilligten Leistungen der Klägerin einschließlich der gezahlten Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge. Damit war für die Klägerin klar ersichtlich, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom
- Januar 2005 bis
- April 2010 vollständig in Höhe von 48.179,87 EUR aufgehoben und von ihr die Erstattung dieses Betrages gefordert hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2010, B 4 AS 154/11 R, juris). Der Bescheid vom
- Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides weist unter Nennung der jeweiligen Bescheide für die streitigen Bewilligungsabschnitte die jeweiligen Monatsbeträge auf. Diese Aufstellung hat die Klägerin nicht gerügt. Rechenfehler sind auch nach Prüfung des Senats nicht feststellbar. Randnummer 43 Vorliegend ist durch den Ausgangsbescheid vom
- Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom
- September 2010 auch die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Der Beklagte hatte erst im Februar 2010 nach Vorlage der Rentenbelege durch die Klägerin hinreichend sichere Kenntnis vom laufenden Altersrentenbezug. Randnummer 44 Die Rücknahmeentscheidung ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Alle Bewilligungsbescheide für den streitbefangenen Zeitraum vom
- Januar 2005 bis zum
- April 2010 waren von Anfang an vollständig rechtwidrig, weil die Klägerin bereits dem Grunde nach von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die eine Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentliche-rechtlicher Art beziehen, keine SGB II-Leistungen. Insoweit führt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Mai 2012, B 4 AS 105/11 R, juris, Leitsatz) auch der Bezug einer ausländischen Altersrente zum Leistungsausschluss, wenn diese ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gezahlt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und sie einen Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt. Das BSG führt insoweit aus, zwar könne dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht eindeutig entnommen werden, ob der Ausschlussgrund nur dann eintrete, wenn eine Rente nach deutschem Recht bezogen werde oder ob der Begriff der "Altersrente" auch eine ausländische Rentenleistung umfasse. Nach der gesetzlichen Formulierung müsse es sich in jeden Fall um eine Leistung handeln, die eine Altersrente nach dem Vorbild des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch "ähnlich" sei. Bereits im Arbeitsförderungsrecht des AFG, fortgeführt im SGB III, habe der Bezug einer ausländischen Altersrente zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe geführt. Hieran knüpfe das SGB II konzeptionell abgestimmt an, indem es zwischen Sozialversicherungsleistungen und steuerfinanzierten Existenzsicherungssystemen differenziere und ausländische Altersrente, soweit sie deutschen Rentenleistungen vergleichbar seien, miterfasse, mit der Folge, dass die typisierende Annahme des endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben durch den Bezug einer Altersrente zum Leistungsausschluss nach dem SGB II führt. Es komme nicht darauf an, ob die ausländische Altersrente bereits bezogen werden könne, bevor dies im Hinblick auf das Renteneintrittsalter nach deutschem Recht möglich sei (RN 25), oder ob diese ggf. individuell den Lebensunterhalt sicherstellen könne (RN 26). Randnummer 45 Die Klägerin bezog in Russland ab dem
- Lebensjahr eine Altersrente von 1.100 bzw. 1.200 Rubel, die ähnlich der Funktion und Struktur der deutschen Altersrente zu qualifizieren ist. Dabei handelte es sich um eine Rente wegen Alters im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist und daher einen absoluten Leistungsausschluss von SGB II-Leistungen begründet. Der Senat hat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keinen Zweifel daran, dass diese Rente in Russland als Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger nach Erreichen der bestimmten Altersgrenze in Russland zur Deckung des Lebensbedarfes erfolgte und als Lohnersatzleistung der von der Klägerin zuvor ausgeübten Berufstätigkeiten anzusehen ist. Gegenteiliges hat die Klägerin weder vorgetragen noch behauptet. Der vom Beklagten festgestellte Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ist daher nicht zu beanstanden. Wegen dieses Leistungsausschlusses hatte die Klägerin von Anfang an keinen Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2005 bis April 2010 gehabt. Randnummer 46 Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Sinne von § 40 Abs.
§ 45Abs.
2 SGB X steht der Rücknahme der Leistungsbewilligungen nicht entgegen. Denn es liegen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Randnummer 47 Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann durch das passive Verschweigen bestimmter Umstände erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht im Sinne von § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) hinsichtlich der Einkommenserzielung besteht und nicht (vollständig) erfüllt wird. Auch eine unvollständige Angabe führt zu einem Verschweigen, wenn sie den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2014, § 45 RN 49). Randnummer 48 Die Klägerin hat ihre laufende Renteneinnahme im Erstantrag und auch in den Folgeanträgen gegenüber dem Beklagten nicht angegeben, obwohl ausdrücklich nach Renten bzw. sonstigen Einkünften gefragt wurde. Die Klägerin hat die Richtigkeit ihrer Angaben in den Formularen stets durch ihre Unterschrift bestätigt. Die unterlassene Angabe der Rente war wesentliche Grundlage des Beklagten, überhaupt Leistungen zu bewilligen. Randnummer 49 Der Senat ist – auch nach Befragen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – und nach Auswertung des Verwaltungsvorgangs einschließlich der Einlassungen der Klägerin im Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Angabe des Rentenbezugs als Einnahme grob fahrlässig gehandelt hat. Randnummer 50 Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im ganz besonders schweren Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was ggf. jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob die Klägerin bei einer Parallelwertung in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass sie ihr Renteneinkommen bei Antragstellung hätte angeben müssen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2010, Az.: B 14 AS 76/08 R, juris RN 20). Randnummer 51 Die von der Klägerin eingewandten Sprachprobleme, die auch bei der mündlichen Verhandlung des Senats noch bestanden haben, können den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. Randnummer 52 Gemäß § 19 Abs. 1 SGB X ist die Amtssprache deutsch. Daher sind deutsche Behörden nicht verpflichtet, amtliche Formulare in der Heimatsprache eines Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Zwar darf die Behörde fremdsprachige Merkblätter o.ä. herausgeben, einen Rechtsanspruch hierauf haben ausländische Antragsteller jedoch nicht (vgl. Roller in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 19 RN 6). Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde zu Anhörungen und Vorsprachen einen Dolmetscher hinzuzieht. Ausländische Antragsteller müssen sich, wenn sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, über den Inhalt amtlicher Schriftstücke – zu denen auch die Antragsformulare für SGB II-Leistungen gehören – mit Hilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten ist, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht alles Erforderliche unternimmt, um diese auszuräumen. Es obliegt einem ausländischen Antragsteller, dass er seinerseits alles Zumutbare unternimmt, um sich die notwendige zuverlässige Kenntnis von Inhalt amtlicher Schriftstücke zu verschaffen. Zuverlässige Kenntnis vom Inhalt erhält jedoch nur, wer sich amtliche Schriftstücke auch vollständig übersetzen lässt. Dies bedeutet für mehrseitige Antragsformulare, dass bei Hinzuziehung eines Dritten als Dolmetschers alle Einzelfragen des Formulars zu übersetzen sind. Grob fahrlässig handelt derjenige ausländische Antragsteller, der das von einem Dritten ausgefüllte Antragsformular "blind", d.h. ohne Kenntnis der Einzelangaben, unterschreibt. Dem kommt es gleich, wenn sich ein ausländischer Antrag-steller auf die Einschätzung (bzw. rechtliche Würdigung oder das Wissen) der herangezogenen Hilfsperson verlässt, eine russische Rente müssten nicht angegeben werden, ohne sich selbst durch eine wortgetreue Übersetzung der Fragen zu dem Einkommen ein Bild davon zu verschaffen, was die Behörde eigentlich wissen will. Denn bei einer Übersetzung der Frage nach Renteneinkommen hätten sich jedenfalls zumindest Zweifel dahingehend aufdrängen müssen, ob nur deutsche oder auch ausländische Renten gemeint waren. Im Zusammenhang mit den Fragen nach den übrigen Einkommensarten (Arbeitsentgelt, Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen oder sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art) liegt die Erkenntnis nahe, dass es um die Angabe von jeder Form von finanziellen Zuflüssen ging. Randnummer 53 Dabei kann sich die Behörde grundsätzlich darauf verlassen, dass der Antragsteller die im Formular gemachten Angaben, die mittels Unterschrift bestätigt worden sind, tatsächlich auch verstanden hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Januar 2007, L 12 AL 124/06; Hessisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2011, L 7 AL 191/11 jeweils zitiert nach Juris; von Wulffen/Schütze, SGB X,
- Auflage 2014, § 45 RN 52). Randnummer 54 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Erörterungstermin vom
- November 2013 selbst eingeräumt, dass sie sich beim ersten SGB II-Antrag von Mitarbeitern einer Privatschule in D. hat Hilfestellung geben lassen. Diese Personen, sei es die Direktorin der Schule, eine Lehrerin oder eine soziale Mitarbeiterin, boten für sich genommen keine Gewähr, dass sich die Klägerin auf die korrekte Antragsausfüllung verlassen konnte. Dies wäre allenfalls dann denkbar gewesen, wenn es sich um eine behördliche Person gehandelt hätte, die aufgrund ihrer Kenntnisse von der Klägerin selbst und den rechtlichen Vorschriften zur Antragstellung im Besonderen gute Gewähr geboten hätte, dass vollständige und korrekte Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht werden konnten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich von diesen Personen nicht einmal die Fragen im Detail hat erläutern lassen. So wurden ihr z.B. die im Antrag unter VI genannten Punkte von den genannten Dritten nicht erklärt. Die Klägerin hat mit ihren Eintragungen damit mehr oder weniger blind den Antrag ausgefüllt, da ihr die gestellten Fragen nicht klar sein konnten. Auch hat sie offenbar nicht darauf gedrängt, sich das gesamte Formular übersetzen zu lassen oder auch nur konkrete Fragen zu bestimmten Teilen des Fragebogens gestellt. Vielmehr ist sogar vom Gegenteil auszugehen. Die Klägerin hat durch ihre selbst vorgenommenen Eintragungen auf dem Formular in den Räumlichkeiten des Beklagten im November 2004 selbst den Eindruck hinreichender sprachlicher und fachlicher Kompetenz vermittelt. Sie hat sich ohne hinreichende Grundlage lediglich auf die eher vagen Aussagen der helfenden Dritten verlassen, beispielsweise das Wort Eingliederungshilfe hineingeschrieben, ohne den genauen Inhalt der Frage überhaupt zu kennen bzw. zu verstehen. Dies begründet für sich bereits den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da sie es damit dem Zufall überließ, ob der Antrag vollständig und richtig ausgefüllt werden würde. Dies gilt auch für die Folgeanträge beim Beklagten, da die Klägerin später die alten Formulare lediglich als Vordruck verwendet und ohne hinreichende Lesekenntnis einfach schablonenhaft abgeschrieben hatte. Auch dies entspricht weitgehend einer Blindunterschrift, die den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit ebenfalls rechtfertigt. Randnummer 55 Für die grobe Fahrlässigkeit sprechen noch weitere Gründe. Die Nichtangabe der russischen Rente im ersten Antragsformular und den Folgeanträgen beruht auf einer besonderen Leichtfertigkeit, die ihr hätte klar sein müssen. Aufgrund ihrer vorherigen Kontakte zum deutschen Konsulat und dem Beigeladenen war ihr die hohe Bedeutung von Einkünften bekannt. Es hätte vor diesem Hintergrund nahegelegen, die Altersrente auch gegenüber dem Beklagten von vornherein anzugeben bzw. zumindest danach zu fragen. Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats nach ihren intellektuellen Fähigkeiten als ausgebildete Mathematiklehrerin, tätige Ingenieurin und Verkäuferin auch grundsätzlich in der Lage zu erkennen, dass die russische Altersrente neben der Eingliederungshilfe wegen der eindeutigen Frage nach Renten oder sonstigen Einkünften hätte aufgeführt werden müssen. Nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin vom
- September 2013 hat sie selbst eingeräumt, dass auch in Russland die Antragstellung recht formalisiert und nicht einfach ist und ggf. Angaben bei mehreren Stellen gemacht werden müssten. Von daher musste sie wissen, dass die Angaben in den Formularen sorgfältig und genau zu machen waren. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine geistige Überforderung bei dem ordnungsgemäßen Ausfüllen des Leistungsantrags. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Klägerin die von ihr angefertigten handschriftlichen Eintragungen im Antrag selbst gemacht hatte und beim Erstantrag sogar unmittelbar vor Ort vorgenommen hatte. Damit hat sie zumindest gegenüber dem Behördenvertreter irrigerweise den Eindruck vermittelt, mit der Antragstellung sprachlich und auch intellektuell nicht erheblich überfordert zu sein. Randnummer 56 Etwas anderes könnte ggf. angenommen werden, wenn die Klägerin bei ihrer Vorsprache im Zuge der Erstantragstellung deutlich gemacht hätte, dass sie nicht sicher ist, ob und wo sie den Bezug einer ausländischen Altersrente eintragen muss. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal behauptet, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, dass sie über weitere, im Formular nicht erklärte, Einnahmen verfügt. Damit hat sie durch ihre Unterschrift den Eindruck erweckt, im Formular vollständige und zutreffende Angaben gemacht zu haben. Randnummer 57 Der Umstand, dass sich der Klägerin entsprechende Nachfragen zum gemeinten Renteneinkommen nicht aufgedrängt haben, und sie dementsprechend auch bei ihrer Vorsprache beim Beklagten auch nicht nachgefragt hat, macht die Nichtangabe des laufenden Renteneinkommens grob fahrlässig (vgl. zu den Sorgfaltspflichten ausländischer Antragsteller: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2000, L 5 AL 4372/00, RN 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2009, L 3 AL 3823/06, RN 35; BSG, Urteil vom
- April 1997, 11 Rar 89/96, jeweils zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Klägerin nicht ausreichend darum bemüht, die an sie gerichteten Fragen vollständig zu erfassen und dementsprechend vollständig zu beantworten. Mit der insoweit unzureichenden Beantwortung hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass abgefragte und benötigte Einzel- bzw. Detailinformationen nicht vollständig oder zutreffend erklärt wurden. Es erweist sich insoweit als grob fahrlässig, dass die Klägerin nach ihren Angaben ohne Übersetzung der einzelnen Fragen darauf vertraute, die herangezogenen Hilfsperson werde die Fragen schon zutreffend beantworten, sie selbst Kenntnis weder vom Inhalt der einzelnen Fragen noch von den gemachte Angaben im Detail hatte und zudem die eigene Unwissenheit bzw. Unsicherheit hinsichtlich der Vollständigkeit der Angaben gegenüber den Beklagten nicht offengelegt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2010, Az.: L 12 AS 233/06, juris RN 65 f.). Randnummer 58 Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beklagte hatte gemäß § 40 Abs.
§ 330Abs.
2 SGB III kein Ermessen auszuüben. Er war zur Rücknahme der Leistungsbewilligungen verpflichtet. Der Beklagte hat daher dem Grunde nach zutreffend seine Bewilligungsentscheidungen vollständig aufgehoben. Randnummer 59 Die Klägerin ist nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im streitigen Zeitraum erhaltenen SGB II-Leistungen zu erstatten. Der Beklagte hat den Rückforderungsbetrag die gesamten genannten Zeiträume mit insgesamt 48.179,87 EUR beziffert. Die Erstattungsforderung ist insoweit auch zutreffend berechnet worden; der Beklagte hat alle maßgeblichen Bescheide zutreffend in seine Berechnungen einbezogen. Randnummer 60 Nach den vom Beklagten im angegriffenen Bescheid aufgelisteten Beträgen hat er im streitgegenständlichen Zeitraum zudem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Klägerin in einer Gesamthöhe von 8.334,80 EUR erbracht. Diese sind aufgrund der vollständigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide auch vollständig zu erstatten. Ermächtigungs-grundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 SGB III. Die Klägerin ist danach auch zur Erstattung der Beiträge für Kranken- und Pflege-versicherung verpflichtet. Mithin ergibt sich eine Erstattungsforderung von insgesamt 48.179,87 EUR. Danach ist die Rücknahme nach § 45 SGB X und die Erstattungsforderung des Beklagten nach § 50 SGB X dem Grund und der Höhe nach zutreffend erfolgt. Randnummer 61 Der Rücknahme und Erstattung der Leistungen (und Beiträge) steht im vorliegenden Fall auch nicht die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegen. Danach gilt im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Leistungsträger (hier der Beklagte) und dem Sozial-leistungsberechtigten (hier: die Klägerin) ein bestehender Erstattungsanspruch als erfüllt, soweit zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern ein Erstattungsanspruch besteht (hier: im Verhältnis von Beklagten und Beigeladenen). Besteht ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff. SGB X, wird kraft Gesetzes fingiert, dass durch die Leistung des vorleistenden Trägers, hier des Beklagten als erstattungsberechtigten SGB II-Leistungsträgers, die Verpflichtung des "an sich" leistungspflichtigen Trägers, der Beigeladenen als erstattungspflichtigem Sozialhilfeträger, erfüllt ist. Randnummer 62 Aufgrund der Regelung kann einerseits der Sozialleistungsberechtigte nicht mehr gegen den eigentlich leistungsverpflichteten Träger vorgehen. Damit werden Doppelleistungen verhindert (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2011, Az.: B 11 AL 15/10 R, juris RN 16). Andererseits erübrigt sich eine Rückabwicklung des materiell zu Unrecht begründeten Sozialleistungsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten (der Klägerin) und dem Erstattungsberechtigten (dem Beklagten). Soweit einer der gesetzlich geregelten Erstattungstatbestände eingreift, ist durch die Regelungen im § 107 Abs. 1 SGB X eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger (Beklagten) und dem Berechtigten (Klägerin) ausgeschlossen. Maßgeblich für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach rein objektiver Betrachtung. Es kommt nicht darauf an, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht oder erfüllt worden ist. In Höhe eines bestehenden Erstattungsanspruch ist der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten bereits befriedigt und die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch den unzuständigen Leistungsträger ausgeschlossen. Der Leistungsträger hat kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen. Randnummer 63 Erstattungsansprüche nach § 102 oder § 103 SGB X kommen vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte weder vorläufig Leistungen erbracht hat noch seine Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Auch liegt kein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gemäß § 104 SGB X vor, weil der Beklagte wie ausgeführt von Anfang an sachlich unzuständig und damit nicht leistungsverpflichtet war. Randnummer 64 Der Senat kann im Folgenden offenlassen, ob der Beigeladene gegenüber der Klägerin statt des Beklagten seit
- Januar 2005 bis
- April 2010 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 21, 27 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hätte erbringen müssen. Auch kann der Senat offenlassen, ob § 105 SGB X stets unanwendbar ist, wenn - über die Unzuständigkeit des leistenden Trägers hinaus - eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vorliegt (so Roos in: von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2014, § 105 Rn. 7 m.w.N.). Einem eventuellen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Beigeladenen steht jedenfalls § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Für die Zeit vom
- Januar 2005 bis
- April 2010 konnte der Beigeladene nicht nach dem SGB XII leistungspflichtig sein, da er hiervon keine Kenntnis hatte. Erst mit Anzeige eines möglichen Erstattungsanspruchs des Beklagten mit Schreiben vom
- Juni 2010 – dessen Zugang zudem streitig ist – hätte eine Kenntnis des Beigeladenen vom Sachverhalt überhaupt frühestens in Betracht kommen können. Randnummer 65 Nach § 105 Abs. 3 SGB X gilt u.a. § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Wie die Regelung des § 103 Abs. 3 SGB X begrenzt auch § 105 Abs. 3 SGB X den Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Kinder- und Jugendhilfe zeitlich dahin, dass eine Erstattung erst ab Kenntnis der Leistungspflicht in Betracht kommt. Richtet sich ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen einen Sozialhilfeträger, gilt er nur von dem Zeitpunkt an, in dem ihm bekannt war, dass die Voraus-setzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dies bedeutet, dass ein Sozialhilfeträger regelmäßig keine Erstattungsansprüche für die Vergangenheit erfüllen muss. Ein Erstattungsanspruch entsteht erst, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von seiner eigenen Leistungspflicht hat. Er muss sich insoweit keine Kenntnisse anderer Sozialleistungsträger zurechnen lassen. Maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde, ein bloßes Kennen müssen reicht nicht aus. Randnummer 66 Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil des
- Senats vom
- Juni 2005, 5 C 30/04, juris) ausgeführt, für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X sei im Erstattungsrechtsverhältnis auf die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe abzustellen, gegen den ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Ein Leistungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (bzw. 16 Abs. 2 SGB I) für das Einsetzen von Sozialhilfe im Leistungsverhältnis hinreichendes Bekanntwerden bei einem nichtzuständigen Sozialhilfeträger ersetze im Erstattungsverhältnis nicht die nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderliche eigene Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers. Dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X nach sei die Anwendung der Abs. 1 und 2 im Verhältnis zu bestimmten Leistungsträgern begrenzt und stelle darauf ab, ob diesen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Nach dem Wortlaut sei daher für einen Erstattungsanspruch gegen einen Sozialhilfeträger die Kenntnis des unzuständigen Leistungsträgers vom Leistungsbedarf nicht ausreichend, es werde die (eigene) Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers verlangt. Stelle man hingegen letztlich auf die Kenntnis des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers ab, liefe die gesetzliche Regelung mangels sinnvollen Anwendungsbereichs ins Leere (a.a.O. RN 11). Randnummer 67 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 105 Abs. 3 SGB X sei eine Begrenzung von Erstattungsansprüchen gegen die genannten Sozialleistungsträger. Auch in Ansehung der Regelung § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (jetzt wortgleich: § 18 Abs. 2 SGB XII), der eingeführt worden sei, um § 16 Abs. 2 SGB I (klar und vollständig) in das Sozialhilferecht zu implementieren, ergebe sich kein Anhalt für teleologisch reduzierende Auslegung (a.a.O., RN 11). Der Gesetzgeber habe die Einführung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der für die Leistungsverhält-nisse gelte, im Jahr 1996 nicht zum Anlass genommen, eine entsprechende Regelung für Erstattungsrechtsverhältnisse einzufügen oder § 105 Abs. 3 SGB X neu zu regeln oder einzuschränken. Mithin sei für das Erstattungsrecht der allgemeine Schutzzweck des § 105 Abs. 3 SGB X, nicht wegen Aufwendungen für Leistungen in Anspruch genommen zu werden, von denen den benannten Trägern nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, auch weiterhin gültig. Randnummer 68 § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (jetzt: § 18 Abs. 2 SGB XII) normiere keine umfassende Kenntniszurechnung zwischen Leistungsträgern. Die Regelung betreffe allein das Leistungsverhältnis zum Hilfesuchenden; Schutzzweck der Regelung sei, dass Hilfesuchende angesichts des gegliederten Sozialleistungssystems und der mitunter schwierigen Zuständigkeitsabgrenzung nicht darunter "leiden" sollten, dass einem anderen als dem zuständigen Träger die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bekannt geworden sei (a.a.O. RN 12). § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG habe schon nicht angeordnet, dass die Kenntnis des unzuständigen Sozialhilfeträgers umfassend dem zuständigen Sozialhilfeträger zugerechnet werde, sondern beschränke dies auf die Entscheidung über das Einsetzen der Sozialhilfe (Zeitpunkt des Leistungsbeginns). Für eine weitergehende Wirkung der Kenntniszurechnung, insbesondere für eine Zurechnung auch in dem systematisch vom Leistungsrecht zur unterscheidenden Erstattungsrecht, fehle dem Wortlaut der Regelung jeglicher Anhalt. Eine Ausdehnung des auf das Leistungsverhältnis bezogenen Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 2 SGB XII auf das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträgern sei nicht geboten; der Zurechnungszusammenhang müsse nicht identisch sein. Randnummer 69 Dieser Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2005 zum Erstattungsrecht ist das BSG nicht entgegengetreten. Seine Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 SGB I (BSG, Urteil vom
- August 2008, Az.: B 8/9b SO 18/07 R, juris, Urteil vom
- Dezember 2014, Az.: B 14 AS 66/13 R, juris) beschäftigen sich allein mit dem Leistungsverhältnis. Wegen des Meistbegünstigungsgrundsatzes und der Regelung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I sei im Verhältnis von SGB II- zu SGB XII-Leistungen im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antrag auf SGB II-Leistungen auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu verstehen sei. Aussagen zu Folgerungen für Erstattungsverfahren enthalten die genannten BSG-Entscheidungen nicht (auch kein obiter dictum). Wenn das BSG auch für § 105 Abs. 3 SGG die erweiternde Zurechnung der Kenntnis eines unzuständigen Leistungsträgers hätte annehmen wollen, hätte erwartet werden können, dass sich das BSG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Juni 2005, 5 C 30/40, juris) zu § 105 SGB X, die weitgehende Zustimmung in der sozialrechtlichen Literatur erlangt hatte (vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2014 RN 24; Schlegel/Voelzke SGB X,
- Auflage 2013, § 105 RN 55 m.w.N.), deutlich abgrenzt. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine eigene Rechtsprechung des BSG zur Reichweite oder Auslegung von § 105 Abs. 3 SGB X gibt es nicht. Randnummer 70 Soweit einige SG (SG Augsburg, Urteil vom
- November 2015, Az.: S 8 AS 983/15, juris; SG Altenburg, Urteil vom
- Oktober 2016, Az.: S 30 AS 471/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2012, Az.: L 9 AS 36/09, juris RN 95-97; erwägend im Rahmen der PKH-Beschwerde: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Februar 2016, Az.: L 9 AS 2914/15 B, juris) die Rechtsprechung des BSG zu § 16 Abs. 2 SGB I auf das Erstattungsrecht der §§ 102 ff. SGB X übertragen und dies mit der "notwendigen Konnexität" von materiellem Leistungsrecht und Erstattungsrecht begründen (SG Altenburg, a.a.O., RN 48; SG Augsburg a.a.O., RN 35), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Den beschriebenen Gleichklang von Leistungsrecht und Erstattungsrecht gibt es u.a. wegen der gesetzlich normierten Durchbrechungen u.a. durch § 105 Abs. 3 SGB X nicht. Randnummer 71 Denn nicht jede unzuständige Leistungserbringung ist zu erstatten. Nur für die gesetzlich geregelten vier Erstattungstatbestände war es das Bestreben, mehrere Transaktionen im Ausgleichsverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungspflichtigen und leistungsgewährenden Träger zu vermeiden und sicher zu stellen, dass derjenige Träger die Kosten der Leistung endgültig trägt, dessen Leistungspflicht der Sache nach "eigentlich" bestand. Liegt keiner der in § 102ff. SGB X geregelten Erstattungstatbestände vor, gibt es – abgesehen von einigen spezialgesetzlich geregelten Einzelnormen wie § 14 Abs. 4 SGB IX – keinen Ausgleich zwischen verschiedenen Leistungsträgern im Erstattungswege. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X u.a. den Sozialhilfeträgern einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt, auch wenn dies mit dem materiellen Leistungsrecht nicht im Einklang steht (vgl. VG Aachen, Urteil vom
- Februar 2004, 2 K 71/02, juris, RN 41; BVerwG, a.a.O., RN 12). Insoweit zweifelt auch das LSG Baden-Württemberg (a.a.O., RN 11) an, dass es mit Blick auf den klaren Wortlaut von § 105 Abs. 3 SGB X fraglich sein könnte, ob in Erstattungsfällen eine entsprechende Kenntniszurechnung geboten sei wie im Leistungsrecht. Randnummer 72 Nach Auffassung des Senats ist die für den Leistungsfall nachvollziehbare und zutreffende Bewertung des BSG nicht auf den Erstattungsfall zu übertragen, weil die zugrunde liegende Fallgestaltung und die beteiligten Interessen nicht vergleichbar sind. Die im Leistungsfall fingierte Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers soll den "rechtzeitigen" Zugang zu Sozialleistungen und damit die Verwirklichung sozialer Rechte sicherstellen. Leistungsberechtigte sollen nicht unter Zuständigkeitsstreiten zwischen Sozialleistungsträgern leiden müssen. Diese Problemlage stellt sich im Erstattungsfall nicht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – ist nicht ersichtlich. Sie hat die benötigen Sozialleistungen erhalten. Im Übrigen hat sie aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X die rechtwidrige Leistungserbringung und nachfolgendend den die Rückforderung auslösenden Ausschluss vom Vertrauensschutz selbst verursacht. Randnummer 73 Schließlich führte eine Übertragung der BSG-Rechtsprechung für Leistungsfälle auf Erstattungsfälle dazu, dass die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X für Sozialhilfeträger im Leistungsrecht nach dem SGB II und SGB XII praktisch keinen Anwendungsfall mehr hätte, was weder systematisch noch leistungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., RN 12). Randnummer 74 Nach alledem ist die Rücknahmeentscheidung des Beklagten nicht zu bestanden. Gemäß § 105 Abs. 3 SGB X scheidet eine Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Beigeladenen aus, der der Klägerin hätte zu Gute kommen können. Schließlich hat der Beigeladene frühestens im Juni 2010 Kenntnis vom Sachverhalt erlangen können und erst ab diesem Zeitpunkt damit mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch belastet werden können. Die Klägerin hat die Gesamtleistungen in Höhe von 48.179,87 EUR an den Beklagten zu erstatten. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Rechenfehler sind für den Senat nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 76 Die Revision war zuzulassen, weil die Auslegung von § 105 Abs. 3 SGB X grundsätzliche Bedeutung hat und vom BSG noch nicht geklärt ist. Zudem gibt es von der Rechtsauffassung des Senat abweichende Entscheidungen von Sozialgerichten.