Rechtshängigkeitszinsen nach Einbehaltung von Dienstbezügen Orientierungssatz Es besteht kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bei Einbehaltung der Dienstbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahre
§ 149Abs. 1 Satz 1 Vw
GO fehlenden aufschiebenden Wirkung der gegen jenen Beschluss erhobenen Beschwerde gelten (s. hierzu Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 67 BDG Rn. 7; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 63 Rn. 16). Da das Oberverwaltungsgericht jedoch mit nach §
§ 152Abs. 1 Vw
GO unanfechtbarem Beschluss vom
- Dezember 2016 die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Rechtsschutzantrag des Klägers gegen die Einbehaltungsverfügung abgelehnt hat, würde hieraus folgen, dass der einbehaltene Teil der Bezüge des Klägers wegen der ununterbrochen schwebenden Fortdauer der Anordnung nach § 38 Abs. 2 DG LSA niemals fällig geworden ist. Randnummer 27 Dieselbe Beurteilung ergibt sich allerdings auch dann, wenn - wie es der Senat für zutreffend hält - dem Rechtsstandpunkt des angefochtenen Urteils darin zugestimmt wird, dass dem Kläger im Hinblick auf die unmittelbar „vollziehbare“ verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Einbehaltungsanordnung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren einstweilen ein als fällig zu betrachtender (Nach-) Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die vollen Dienstbezüge zugestanden habe. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht die Einbehaltungsanordnung rückwirkend oder lediglich für die Zukunft aufgehoben hat. Da der zweitinstanzliche Beschluss vom
- Dezember 2016 erkennbar darauf abzielte, korrigierend diejenige Rechtslage in Kraft zu setzen, die von Anfang an bestanden hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht - wegen der vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilten ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit - aufgehoben hätte, hat er den Ausgangsbeschluss rückwirkend (ex tunc) beseitigt. Dies entspricht einem Grundsatz des allgemeinen Verfahrensrechts (vgl. OLG Köln,
- Januar 1995 - 16 Wx 4/95 -, juris Rn. 5 m.w.N. zur sofortigen Beschwerde, der die Beschwerde nach § 65 Abs. 1, 3 DG LSA wegen ihrer Fristgebundenheit entspricht; auf gleicher Linie VGH BW, Beschluss vom
- März 1990 - 1 S 295/90 -, juris Rn. 4). Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Änderungsbeschluss vom
- Dezember 2016 sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger die dem Grunde und der Höhe nach als beanstandungsfrei angesehene Kürzung der Dienstbezüge allein für die Zukunft treffen sollte. Eine Vergleichbarkeit zu dem Verfahren nach § 61 Abs.
§ 80Abs. 7 Vw
GO, bei dem es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt, in dem über die Richtigkeit einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist, sondern um ein Verfahren, mit dem insbesondere Veränderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage Rechnung getragen werden soll (vgl. Gansen, a.a.O., § 63 BDG Rn. 17 f.; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2016, § 80 Rn. 191, 197), besteht insoweit entgegen der Berufungserwiderung nicht. Damit ist jedenfalls in Anbetracht der Rückwirkung der Beschwerdeentscheidung die Einbehaltung der Bezüge des Klägers als seit dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmten Zeitpunkt durchgehend wirksam und vollziehbar und der Bezügeanspruch des Klägers als in diesem Umfang nicht fällig geworden anzusehen. Randnummer 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten bezüglich der Forderung des Klägers, einbehaltene Dienstbezüge ab Juni 2016 in Höhe von 8.188,30 € an ihn nachzuzahlen, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Anders als im Fall einer nachträglichen rückwirkenden Rechtsänderung musste der Kläger ohne Weiteres damit rechnen, dass sich seine unrichtige Rechtsauffassung, die Einbehaltung der Dienstbezüge begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 65 DG LSA nicht bestätigen würde. Randnummer 29
- Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30
- Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132, 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG liegen nicht vor. Randnummer 31
- Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.