Festlegung eines Grundzentrums in einem sachlichen Teil-(raumordnungs-)plan Leitsatz 1. Der Umstand, dass ein Raumordnungsplan nicht nur Ziele, sondern auch Grundsätze der Raumordnung enthält, die keine Rechtsvorschriften darstellen, soweit sie nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossen oder für verbindlich erklärt worden sind, steht der Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages gegen den Plan insgesamt nicht entgegen. Die Frage, ob der Antragsteller nur seine Rechte verletzende Ziele der Raumordnung oder den Regionalplan insgesamt angreifen kann, betrifft die Teilbarkeit des Plans, die im Rahmen der Antragsbefugnis zu prüfen ist. (Rn.43) 2. Einer Gemeinde fehlt nicht das für einen Normenkontrollantrag gegen einen raumordnungsrechtlichen Teilplan erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn sie letztlich das Ziel verfolgt, als Grundzentrum festgelegt zu werden, was sie allein dadurch, dass der sachliche Teilplan für unwirksam erklärt wird, nicht unmittelbar erreichen kann. (Rn.47) 3. Für die Einordnung einer Gemeinde in das Zentrale-Orte-System des § 2b LPlG LSA (juris: LPlG ST) hat der Plangeber gemäß § 2b Abs 1 S 3 LPlG LSA (juris: LPlG ST) die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. Von maßgeblicher Bedeutung ist daher, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der nach seiner Einwohnerzahl als Zentraler Ort (Grundzentrum) in Betracht kommt, nicht nur für die dort lebenden Einwohner, sondern auch für die Einwohner im sog. "Verflechtungsbereich" eine überörtliche Versorgungsfunktion zukommt. (Rn.59) 4. Allein der Umstand, dass sich in einem Ortsteil keine Sekundarschule befindet, steht seiner Festlegung als Grundzentrum nicht entgegen. (Rn.67) 5. Auch wenn ein Ortsteil die Kriterien des Ziels Z 39 des LEP LSA 2010 (juris: LEP ST 2010) erfüllt, bedeutet dies nicht, dass der Ortsteil zwingend als Grundzentrum im Regionalplan festzulegen ist. Vielmehr ist bei der Entscheidung insbesondere das weitere Ziel Z 27 S 1 des LEP LSA 2010 (juris: LEP ST 2010) zu beachten, wonach durch die Festlegung von Zentralen Orten zu gewährleisten ist, dass in allen Teilen des Landes ein räumlich ausgeglichenes und gestuften Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren entsteht bzw. erhalten bleibt, welches durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsstrukturen mit- und untereinander verflochten ist. (Rn.69) Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld angehörende, aus mehreren Ortschaften bestehende Einheitsgemeinde mit derzeit ca. 15.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den sachlichen Teilplan "Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion D.", (nachfolgend: TP-D), weil er die Antragstellerin nicht als Grundzentrum festlegt. Randnummer 2 Die am 12.03.2011 in Kraft getretene und derzeit weiterhin geltende Verordnung über den Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 vom 16.02.2011 (LEP LSA 2010) enthält in Kapitel 2.1 zu den Zentralen Orten im Land Sachsen-Anhalt zu den Grundzentren folgende Ziele der Raumordnung: Randnummer 3 Z 35 Randnummer 4 Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Sie sind in das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs einzubinden. Randnummer 5 Z 39 Randnummer 6 Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen unter Zugrundelegung folgender Kriterien festzulegen: Randnummer 7 • Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll in der Regel über mindestens 3.000 Einwohner verfügen. Randnummer 8 • Der Versorgungsbereich soll darüber hinaus in der Regel mindestens 9.000 Einwohner umfassen. Randnummer 9 • Die Erreichbarkeit durch die Bevölkerung des Versorgungsbereiches ist in der Regel in 15 Minuten PKW-Fahrzeit zu gewährleisten. Randnummer 10 In dünn besiedelten Räumen gemäß § 2a Nr. 3d) Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVBI. LSA 2007 S. 466) kann von den Kriterien abgewichen werden, wenn Erreichbarkeit und Tragfähigkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Dieses ist im Einzelfall zu begründen, wobei der Erreichbarkeit das höhere Gewicht beizumessen ist, um gleichwertige Lebensbedingungen auch im ländlichen Raum mit geringer Siedlungs- und Einwohnerdichte sicherstellen zu können. Randnummer 11 Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Regionalen Entwicklungsplan soll mit den Kommunen, in denen ein Zentraler Ort festgelegt wird, dieser im Einvernehmen mit ihnen räumlich abgegrenzt werden. Randnummer 12 Begründung: Randnummer 13 Die Grundzentren haben den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereiches (in der Regel mindestens 12 000 Einwohner). Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sollen sie über ein Eigenpotenzial an Einwohnern im Zentralen Ort und Versorgungseinrichtungen der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung verfügen. Es ist Aufgabe, die Voraussetzungen einer ausreichenden, kostengünstigen und möglichst wohnortnahen Grundversorgung, auch bei abnehmender Bevölkerungszahl und großmaschiger Siedlungsstruktur, zu verbessern und zu sichern. Randnummer 14 Die Möglichkeiten, die Tragfähigkeit der Versorgungsstrukturen durch Anpassung von Standort und Angebotsstrukturen und deren Erreichbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu sichern, können es erfordern, dass von den Kriterien im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Randnummer 15 Grundzentrum ist jeweils der im Zusammenhang bebaute Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet der Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die räumliche Abgrenzung soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit den Gemeinden vorgenommen werden. Im Falle, dass das Eivernehmen nicht hergestellt werden kann, hört die oberste Landesplanungsbehörde die Beteiligten an. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, nimmt der Träger der Planung die räumliche Abgrenzung vor. Randnummer 16 Die räumliche Abgrenzung der Grundzentren ist entsprechend der Planungsebene eine generalisierte Festlegung, die durch die Städte im Rahmen der Flächennutzungsplanung nach innen präzisiert werden kann. Randnummer 17 Am 16.11.2011 beschloss die Antragsgegnerin, das Aufstellungsverfahren für den TP-D einzuleiten (Beschluss 10/2011). Mit Schreiben vom 10.01.2012 gab sie die allgemeine Planungsabsicht bekannt und führte u.a. aus, der Teilplan solle Festlegungen zur Entwicklung der Siedlungsstruktur (u.a. räumliche Abgrenzung der Mittelzentren, Festlegung und räumliche Abgrenzung der Grundzentren) sowie zur Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge gemäß Kap. 2.2 LEP LSA 2010 enthalten. Randnummer 18 Am 16.03.2012 beschloss die Antragsgegnerin die Ergänzung des Beschlusses 10/2011 dergestalt, dass für die Planungsregion die Ortsteile C., G., A. und Z. auch künftig als sichere Grundzentren gelten, während für andere Orte, zu denen auch die Ortsteile S. und B. der Antragstellerin gehörten, vertiefende Untersuchungen erforderlich seien. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 01.03.2013 beauftragte die Regionalversammlung der Antragsgegnerin deren Geschäftsstelle mit der Erarbeitung des ersten Entwurfs des TP-D "entsprechend der heutigen Festlegungen". Eine zusammenfassende "Dokumentation des Planungsvorgangs" zum Teilplan mit Stand vom 04.02.2013 war der Beschlussvorlage beigefügt. Darin heißt es in Abschnitt 5.4 "Prüfung weiterer beantragter Grundzentren" zur Antragstellerin unter Nr. 5.4.1: Das in der öffentlichen Trägerbeteiligung beantragte Grundzentrum S. befinde sich im unmittelbaren Verflechtungsbereich zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen, was aus dem inneren Einwohnerpotenzial von 30.000 Einwohnern ersichtlich sei. Der Ortsteil S. sei kein grundzentraler Versorgungskern entsprechend der festgelegten Kriterien, da der Sekundarschulstandort fehle. Die Festlegung eines Grundzentrums bringe keine Verbesserung der Erreichbarkeit für die Einwohner der Region. B. liege im Verflechtungsbereich von Bitterfeld-Wolfen, L. und D., erreiche keine Tragfähigkeitskriterien des LEP LSA 2010 und erbringe keine Verbesserung für die Erreichbarkeit. B. sei kein grundzentraler Versorgungskern entsprechend der festgelegten Kriterien, da der Sekundarschulstandort fehle. Aufgrund seiner Lage an der BAB A 9 und der B 100 solle B. künftig als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe im Regionalen Entwicklungsplan Berücksichtigung finden. Randnummer 20 Am 12.04.2013 beschloss die Antragsgegnerin den ersten Entwurf des TP-D, in welchem weder die Antragstellerin noch ihre beiden Ortsteile S. und B. als Grundzentrum festgelegt wurden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, nach der Begründung zu Ziel Z 35 des LEP LSA 2010 seien als Kriterien für die Festlegung von Grundzentren die Tragfähigkeit, Erreichbarkeit und verschiedene Ausstattungsmerkmale genannt. Das Tragfähigkeitskriterium beschreibe die Aufgabe der Grundzentren, den Grundbedarf für die Versorgung der Bevölkerung abzudecken. Typische Versorgungseinrichtungen seien u.a. Sekundarschule, Arztpraxen und Apotheke, Gemeindeverwaltung, lokale Sporteinrichtungen, Handelseinrichtungen unter 1.200 m² Geschossfläche für die Grundversorgung sowie ÖPNV-Verbindungen zum Mittelzentrum. Die Auflistung sei nicht abschließend und stelle ein ideales Mindestangebot dar. Zur Feststellung der Grundzentralität sei zunächst eine Bestandsaufnahme durchgeführt worden. Auf der Grundlage von Daten der OSM (OpenStreetMap), Bildungsserver Sachsen-Anhalt, Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt und Gelbe Seiten seien die grundzentralen Infrastruktureinrichtungen kartografisch verortet und für die weiteren Berechnungen verwendet worden. Grundlage der Simulation der Erreichbarkeiten mit MIV sei eine Netzwerkanalyse des Straßennetzes, die auf OSM-Daten vom 31.07.2012 beruhe. Die rückläufigen Einwohner- und damit Nachfragerzahlen, verbunden mit geringeren finanziellen Möglichkeiten der Kommunen, erforderten eine Neustrukturierung der Grundzentren in der Planungsregion. Nach der kleinräumigen Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes für 2005 würden die gegenwärtig festgelegten Grundzentren zwischen 23 und 34% ihrer Einwohner verlieren. Damit habe die Gewährleistung einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Grundzentren eine besondere Bedeutung. Randnummer 21 Nachdem das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr einige Punkte des Teilplans beanstandet hatte, beschloss die Antragsgegnerin am 12.07.2013 erneut den ersten Entwurf des TP-D mit einigen – hier nicht relevanten – Änderungen. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 19.08.2013 bis 20.09.2013 im Dienstgebäude der Antragsgegnerin sowie in der Stadt Dessau-Roßlau im Technischen Rathaus Roßlau sowie in der Hauptbücherei der Anhaltischen Landesbücherei ausgelegt. Die Auslegung sowie der Hinweis auf eine Äußerungsmöglichkeit bis zum 11.10.2013 wurden zuvor im Amtsblatt für die Stadt Dessau-Roßlau vom 27.07.2013, im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 03.08.2013 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 09.08.2013 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 19.09.2013 erhob die Antragstellerin Einwände gegen den Planentwurf. Sie beanstandete, dass sowohl der Ortsteil B., der bisher als Grundzentrum ausgewiesen worden war, als auch der Ortsteil S. nicht (mehr) als Grundzentren berücksichtigt worden seien, obwohl beide Ortsteile die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für die Ausweisung von Grundzentren sogar übererfüllten. Die angemessene Versorgung mit Infrastrukturangeboten und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge werde sichergestellt. Bereits in einem Schreiben vom 04.12.2009 seien zahlreiche Versorgungseinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Horte und Jugendclubs, aber auch Versorgungsbetriebe im Dienstleistungsgewerbe und der medizinischen Versorgung aufgezählt worden. Zusätzlich sei mit der Gründung der neuen Stadt C. am 01.07.2009 und der damit verbundenen Festlegung, dass der Hauptverwaltungssitz am Standort S. eingerichtet werde, ein neuer wichtiger Schwerpunkt im Verflechtungsbereich der Bevölkerung aller neun Ortsteile geschaffen worden. Die angeführte räumliche Nähe zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen sei unbeachtlich, da die bei ihr vorhandene gute Infrastruktur einen eigenen großen Zulauf von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und älteren Menschen aus der gesamten Region in die Versorgungseinrichtungen besitze. Die Größe des Versorgungsbereichs erfülle ohne weiteres die raumordnungsrechtlich festgelegten Vorgaben. Aufgrund der räumlich eng beieinander liegenden Ortschaften sei die Erreichbarkeit des Versorgungsbereichs innerhalb der Stadt durch die umliegende Bevölkerung innerhalb von 15 Minuten Fahrzeit für PKW gewährleistet. S. verfüge auch über ein eigenes starkes überregionales Sport-, Vereins- und Freizeitangebot und bilde mit zahlreichen Veranstaltungen ein Zentrum für die gesamte Region sowie darüber hinaus. Allein im Sport- und Freizeitzentrum S. befinde sich eine Mehrzweckhalle für ca. 300 Zuschauer und eine Ballsporthalle für ca. 1.100 Zuschauer (größte Halle des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) mit integriertem Gymnastiksaal für den Breiten- und Freizeitsport. Darüber hinaus halte sie fünf Sportplätze und ein Stadion mit einer Kapazität von ca. 10.000 Zuschauern vor. Die Vielfalt der angebotenen Sportarten zeige eindrucksvoll die zentrale sportliche Bedeutung in der Region. Die erste Männermannschaft der SG Union S. spiele im Nordostdeutschen Fußballverband in der Oberliga. Die S. Basketballer spielten in der 2. Bundesliga Pro B, und auch die Keglerinnen spielten in der Bundesliga. Alle übrigen Mannschaften spielten in den höchsten Spielklassen der Verbands- und Landesligen in Sachsen-Anhalt. Zudem sei S. anerkannter Stützpunkt des Deutschen Fußballbundes für die Nachwuchsmannschaften des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Auf ihrem Gebiet seien weit mehr als 30 Vereine ansässig, darunter vier sehr aktive überregional bekannte Karnevalvereine. Neben zahlreichen Freizeitangeboten verfüge sie über ein Freibad mit Campingplatz, das zugleich bei Campern aus der gesamten Metropolregion Leipzig-Halle überregionale Bedeutung habe. Eine umfassende medizinische Versorgung in S. sei durch 7 Allgemeinmediziner, 7 Zahnärzte, 1 Facharzt für Innere Medizin, 1 Gynäkologe, 2 Tierärzte, 4 Physiotherapeuten und 6 Apotheken mehr als gesichert. Die hervorragende verkehrstechnische Anbindung an die Bundesautobahn A 9 sowie an die Bundesstraßen B 100 und B 183 machten S. und B. mit ihren Gewerbe- und Industriegebieten zu einem überragenden Arbeitsplatzzentrum. Darüber hinaus sei sie an den öffentlichen Nahverkehr des Landkreises Anhalt-Bitterfeld angeschlossen. Damit sei die Anbindung an das Schienennetz der Deutschen Bahn in Richtung Berlin und Leipzig/Halle gegeben. Ca. 3.000 regionale und überregionale Arbeitskräfte seien allein in den vier Gewerbe- und Industriegebieten beschäftigt. Neben kleinen und mittleren Gewerbe-, Handwerks- und Industriegebieten hätten sich auch größere Betriebe, z.B. ein Pharmaunternehmen, ein Stahlbaubetrieb sowie ein Betrieb für Tiefkühlbackwaren, angesiedelt. Am Standort arbeiteten Unternehmen mit hochqualifizierten Fachkräften, die sich auf Prüf- und Forschungsdienstleistungen spezialisiert hätten. Neben dem bestehenden Gewerbegebiet "An der Hermine" sei mit Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt ein ca. 200 ha großes neues Gewerbe- und Industriegebiet für weitere zahlreiche Unternehmensansiedlungen erschlossen worden. Die Wirtschaftsstandorte S. und B. besäßen überregionale Bedeutung in der Metropolregion Leipzig-Halle und würden von Seiten der Landesregierung mit hoher Priorität für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt eingestuft. Randnummer 23 Im Abwägungsvorschlag, den die Regionalversammlung am 07.02.2014 billigte, wurde zu den Einwänden der Antragstellerin ausgeführt (Bl. 17 der Abwägungstabelle): Der Planansatz, S. oder B. als Grundzentrum auszuweisen, sei Inhalt der Planerarbeitung gewesen und in der Regionalversammlung behandelt worden. Im Planungsprozess sei durch die Regionalversammlung auch darauf verzichtet worden, weitere Grundzentren als im Entwurf ausgeführt auszuweisen. Beide Ortsteile befänden sich im Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Bitterfeld-Wolfen. Daher sei eine Festlegung wegen Erreichbarkeitsdefiziten nicht erforderlich. Es werde empfohlen, in der Bauleitplanung Leitbilder zu entwickeln und entsprechende Funktionszuweisungen für die Ortsteile vorzunehmen. Die Prüfung für den Ortsteil B. sei erfolgt und werde ergänzend in der Dokumentation des Planungsvorgangs dokumentiert. B. erfülle die Kriterien für Grundzentren nicht. Die Festlegung von regional bedeutsamen Standorten für Industrie und Gewerbe sei Bestandteil der Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplans vom 20.09.2013. Randnummer 24 Am 27.03.2014 beschloss die Antragsgegnerin den TP-D, ohne die Antragstellerin oder ihre Ortsteile S. und B. als Grundzentrum festzulegen. Mit Bescheid vom 23.06.2014 genehmigte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt den Teilplan, der im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 19.07.2014, dem Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 25.07.2014 sowie im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau vom 26.07.2014 bekannt gemacht wurde. Randnummer 25 Am 20.05.2015 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Randnummer 26 Sie sei antragsbefugt. Der streitgegenständliche Plan sei eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift. Er habe, soweit er die in der Planungsregion liegenden Kommunen in das Zentrale-Orte-System einstufe, nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) unmittelbare Folgen für ihre Finanzausstattung. Außerdem würden in Förderprogrammen regelmäßig Ober- und Grundzentren bevorzugt. Die faktische Aberkennung des bisherigen Status als Grundzentrum bedeute somit für sie eine direkte Benachteiligung. Randnummer 27 Ihre Ortsteile B. und S. erfüllten jeder für sich genommen die an ein Grundzentrum zu stellenden Voraussetzungen. Zwar habe die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Auswahl von Grundzentren zunächst vertiefende Untersuchungen für erforderlich gehalten. Aus dem Verwaltungsvorgang gehe aber nicht hervor, ob in der Folgezeit und ggf. mit welchen Ergebnissen die Antragsgegnerin solche Untersuchungen durchgeführt habe. Soweit sie später ohne nähere Begründung zu dem Ergebnis gekommen sei, die beiden Ortsteile erfüllten nicht die Kriterien für ein Grundzentrum, lägen zudem im Verflechtungsbereich von Bitterfeld-Wolfen und brächten keine Verbesserung der Erreichbarkeit für die Einwohner der Region, könnten diese durch nichts unterlegten Feststellungen nicht Grundlage einer rechtmäßigen Ausübung planerischen Ermessens sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin der leistungs- und zukunftsfähigen Einheitsgemeinde jede grundzentrale Bedeutung abspreche. Mit dem raumplanerischen Ziel, gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen, lasse sich dies nicht vereinbaren. Die beiden Ortsteile S. und B. verfügten über die für Grundzentren typischen Versorgungseinrichtungen. Es fehle allein an einer Sekundarschule, die sich im ca. 5 bzw. 10 km entfernten Ortsteil R. befinde. Da auch die Schulplanung am Zentrale-Orte-System ausgerichtet sei, unterliege die Antragsgegnerin einem Zirkelschluss. Ohnehin sei das Vorhandensein einer Sekundarschule nicht das allein entscheidende Kriterium. Es ergebe sich aber auch ein Wertungswiderspruch, wenn die Antragsgegnerin einerseits darauf abstelle, den Ortsteilen S. und B. fehle eine Sekundarschule, andererseits aber die Sekundarschule im Ortsteil R. unberücksichtigt lasse. Sie könne die Antragstellerin mit ihren zahlreichen Ortsteilen nicht als einheitliche politische Gemeinde ansehen, gleichzeitig aber bemängeln, dass nicht jeder ihrer Ortsteile über die idealerweise vorhandenen Versorgungseinrichtungen verfüge. Randnummer 28 Der LEP LSA 2010 sehe hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung sowohl der Ober-, als auch der Mittelzentren vor, dass diese im Einvernehmen vorgenommen werde. Erst bei fehlendem Einvernehmen und Anhörung der Beteiligten durch die oberste Landesplanungsbehörde dürfe der Träger der Planung über die räumliche Abgrenzung entscheiden. Eine einvernehmliche Regelung gebühre auch im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung der Grundzentren der Vorzug. Randnummer 29 Die Begründung zum Ziel Z 39 des LEP LSA 2010 mache deutlich, dass die Grundzentren den Versorgungsauftrag für die allgemeine tägliche Grundversorgung ihres Verflechtungsbereichs hätten. Jedenfalls mache es sich – wie im LEP LSA 2010 vorgezeichnet – erforderlich, die Begriffe "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" und "Verflechtungsbereich" sauber zu trennen. Der Zusammenschluss zur Einheitsgemeinde im Jahre 2009 habe nichts daran geändert, dass den bisherigen Städten S. und B. weiterhin eine Versorgungsfunktion für die früher eigenständigen Gemeinden mit ihren Ortsteilen zukomme. Insofern gebe es weiterhin einen Verflechtungsbereich, der ungefähr zwischen der Autobahn A 9 im Westen, der B 183 im Norden, der B 184 im Osten und der Landesgrenze zu Sachsen im Süden liege. Es handele sich um 12 im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Den Ortsteilen S. und B. komme für die übrigen Ortsteile eine zentrale Funktion zu. Randnummer 30 Falsch seien die planerischen Erwägungen der Antragsgegnerin, dass man aus jedem zur Antragstellerin gehörenden Ortsteil mit Mitteln des öffentlichen Nahverkehrs binnen einer halben Stunde in die Zentren Bitterfeld oder Wolfen gelangen könne. In vier Ortsteilen gebe es erhebliche Erreichbarkeitsdefizite. Das 15-Minuten-Kriterium für den MIV werde nicht erfüllt. Mit dem PKW erreiche man Bitterfeld oder Wolfen von B. aus in 17 Minuten, von G. aus in 16 Minuten, von K. aus in 17 Minuten und von T. aus in 18 Minuten. Deutlich länger dauere die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zwar seien für die schnellsten Verbindungen von K. und G. "nur" 28 bzw. 30 Minuten angegeben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass diese Verbindungen selbst im günstigsten Fall nicht für Hin- und Rückfahrt genutzt werden könnten. Zumindest auf einer Strecke müssten die Fahrgäste auf eine längere Verbindung ausweichen, die im Falle von G. gut eine Stunde, im Falle von K. sogar gut 1½ Stunden dauern könne. Die für B. bestehenden ÖPNV-Verbindungen lägen zwischen 33 und 87 Minuten, die für T. zwischen 41 und 81 Minuten. Randnummer 31 Eine Erreichbarkeit der Grundzentren Z. und L. seien irrelevant, weil diese sich nicht im Gebiet der Antragsgegnerin befänden. Es sei denkbar, dass die dafür zuständige Planungsgemeinschaft Halle bei nächster Gelegenheit ihr System der Zentralen Orte ändere. Randnummer 32 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 33 den sachlichen Teilplan der Antragsgegnerin "Daseinsvorsorge – Ausweisung von Grundzentren in der Planungsregion D." vom 27.03.2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 35 den Antrag abzulehnen. Randnummer 36 Sie trägt vor: Sie habe sich bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit den Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen der Antragstellerin auseinandergesetzt und in öffentlicher Sitzung am 17.12.2013 die eingegangenen Anregungen und Bedenken erörtert. Da hierbei bemängelt worden sei, dass die Prüfergebnisse für die beantragten Grundzentren (u.a. B.) in den Planunterlagen nicht enthalten seien, habe sie diese Prüfung und Dokumentation in der Sitzung am 07.02.2014 eingehend behandelt. Verständlich werde der Abwägungsbeschluss vom 07.02.2014, wenn die verwendeten Planungskriterien und der Beschluss Nr. 01/2013 berücksichtigt würden. In ihrer Sitzung vom 29.11.2012 habe sie die Prüfkriterien für die Festlegung von Grundzentren erläutert. In ihrer Sitzung vom 01.03.2013 habe sie die Methodik der Planaufstellung beschlossen und die inhaltlichen Vorgaben für die Ausweisung von Grundzentren festgelegt. Auf der Grundlage dieser Kriterien und der beschlossenen Planungsmethodik habe sie geprüft und abwägend bewertet, ob die Antragstellerin als Grundzentrum einzustufen sei. Die Begründung zum Abwägungsvorschlag lege offen, welche planerischen Überlegungen sie verfolgt habe und weswegen sie der Auffassung sei, dass die Antragstellerin nicht als Grundzentrum auszuweisen sei. Randnummer 37 Sie habe die räumliche Lage und Größe der einzelnen Ortsteile im Gebiet der Antragstellerin, d.h. den sehr geringen Abstand des Ortsteils B. zum Grundzentrum L. (Planungsregion Halle), zu den Mittelzentren Delitzsch (Planungsregion Leipzig-Westsachsen) und Bitterfeld-Wolfen sowie die unmittelbare Nähe des Ortsteils S. zum Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen in die Abwägung eingestellt. Erreichbarkeitsdefizite seien wegen der Lage der Ortsteile im engeren Verflechtungsraum der Mittelzentren Bitterfeld-Wolfen und Delitzsch sowie des Grundzentrums L. nicht zu besorgen. Die Begründung zum Ziel Z 35 im LEP LSA 2010 mit der Formulierung "in der Regel" mache deutlich, dass das Erreichbarkeitskriterium für die Bewertung des Planinhaltes herangezogen werde, aber nicht in jedem Fall vollständig erfüllt werden müsse. Für die Erreichbarkeit eines Zentralen Ortes mit dem MIV sei für keinen Ortsteil ein Erreichbarkeitsdefizit festzustellen. Randnummer 38 Infolge ihrer Lage besäßen die Ortsteile S. und B. nicht die Funktion, eine gerade auch überörtliche Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Vielmehr drohe bei einer Festsetzung der Ortsteile als Grundzentren durch die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels für die Grundversorgung gemäß Ziel Z52 des LEP LSA 2010 in diesen Ortsteilen die Mittelzentrumsfunktion von Bitterfeld-Wolfen gefährdet zu werden. Die Ortsteile lägen in der Versorgungsregion, die hauptsächlich von dem Mittelzentrum Bitterfeld-Wolfen abgedeckt werde. Bei einer Erörterung des Plans mit der obersten Landesplanungsbehörde sei zudem festgestellt worden, dass der Teilplan bei Festlegung der Antragstellerin als Grundzentrum nicht genehmigungsfähig sei. Bei der Einstufung sei auch zu berücksichtigen, dass die Zielbestimmung nur die Grundversorgungsfunktion der Grundzentren hinsichtlich der Daseinsvorsorge betreffe. Die wirtschaftliche Funktion der Ortsteile der Antragstellerin schlage sich hingegen bei der Ausweisung der Standorte für Industrie und Gewerbe nieder. Im Planentwurf des Regionalen Entwicklungsplans seien die beiden Ortsteile im Ziel Z 1 als Vorrangstandorte für landesbedeutsame Vorrangstandorte für Industrie- und Gewerbeflächen, im Ziel Z 2 als regional bedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe ausgewiesen und im Ziel Z 10 als regional bedeutsame Vorrangstandorte für Logistik festgelegt. Sie habe damit erkannt, welche Bedeutung die Ortsteile für die Raumordnung in der Planungsregion besäßen. Diese Bedeutung fordere aber nicht die Festlegung der Ortsteile als Grundzentren. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 41 1. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 10 des Ausführungsgesetzes zur VwGO getroffen. Randnummer 42 In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – BVerwG 4 CN 6.03 –, BVerwGE 119, 217 [220 f.], RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber umschreibt den Begriff der Ziele in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG einheitlich für die Raumordnung im Bund und in den Ländern. Danach handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ziele der Raumordnung sind – anders als Grundsätze der Raumordnung – nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – BVerwG 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7 in juris). Randnummer 43 Auch der hier angegriffene sachliche Teilplan enthält eine Reihe von Zielen der Raumordnung, die nicht bereits im LEP LSA 2010 normiert sind. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Festlegung von Grundzentren in dem als Ziel 3 formulierten Abschnitt. Die insoweit getroffenen Festlegungen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.