G LSA entscheide der Schulleiter über die Zulassung einer außerschulischen Hilfskraft aufgrund seiner Leitungsbefugnis. Der Antragsteller habe hiernach lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Ablehnung durch den Antragsgegner sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller habe seine Tochter im Schuljahr 2015/2016 bereits an mehreren Tagen zum Schulunterricht begleitet und den Unterricht hierbei durch die wiederholte Nutzung elektronischer Geräte erheblich beeinträchtigt und hiervon trotz Aufforderung durch die Lehrkräfte und mehrfacher diesbezüglicher Gespräche und Schriftwechsel mit der Klassenkonferenz und der Schulleitung nicht Abstand genommen. Bereits in einem Parallelverfahren (Az.: 5 A 168/16 HAL) sei das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass dem Antragsteller „jede Einsicht in die von seinen Verhaltensweisen ausgehende Beeinträchtigung des Schulbetriebes fehl(e) und aus diesem Grunde zu befürchten (sei), dass sich derartige Störungen durch ihn wiederholen werden“. An dieser Einschätzung sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im zugrunde liegenden Verfahren festzuhalten. Randnummer 4 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Zulassung seiner Person als Integrationshelfer weiter und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die pauschalen und gegen seine Person gerichteten Vorwürfe ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Tatsächlich habe er den Unterricht an den fraglichen Tagen nicht gestört. Sofern er während des Unterrichts im Schuljahr 2015/2016 ein Smartphone oder Tablet benutzt habe, sei dies lautlos erfolgt. Jedenfalls habe er sich seit dem Jahr 2017 an die Wünsche des Antragsgegners gehalten und seitdem weder elektronische Geräte benutzt noch den Unterricht in anderer Weise gestört. Ihm dränge sich der Verdacht auf, dass er aus „persönlichen Animositäten“ als „unbelehrbarer Störenfried“ wahrgenommen und lediglich deshalb nicht als Integrationshelfer zugelassen werde. Aus diesen Gründen erweise sich die Ablehnung seiner Person als Integrationshelfer als ermessenswidrig. Was die Zulassung dritter Personen als Integrationshelfer anbelange, so sei das Zugeständnis des Antragsgegners
der Einreichung seines Eilantrages erfolgt, weshalb die (anteiligen) Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen seien. Randnummer 5 II. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis er-lassen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung
GO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren
teilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klage-verfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht
auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
G LSA der Klassenkonferenz vorbehalten ist. Für Letzteres könnte sprechen, dass diese Entscheidung in mehrerlei Hinsicht Bedeutung zu gewinnen vermag: für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrern, die Unterrichtsarbeit der Mitschülerinnen und Mitschüler, das Interesse der Erziehungsberechtigten der übrigen Mitschülerinnen und Mitschüler an einer ungestörten Lernatmosphäre und nicht zuletzt für das Recht der schwerbehinderten Tochter des Antragstellers auf Bildung (vgl. § 33 Abs. 1 SchulG LSA ) sowie auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich Schule (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA ). Randnummer 10 Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Zulassung hat. Randnummer 11 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft grundsätzlich in das Ermessen der Schule gestellt hat. Randnummer 12 Wollte man davon ausgehen, dass über die Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft der Schulleiter des Antragsgegners aufgrund der ihm durch § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA eingeräumten Leitungsbefugnis zu entscheiden hat, hätte er hierüber mangels gesetzlicher Bindungen
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (ebenso für die Zulassung einer außerschulischen Therapeutin zur Durchführung einer bewilligten Einzelförderung eines Schülers: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 19 B 94/16 -, juris Rn. 6).
G LSA vertritt der Schulleiter die Schule
außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr (Satz 1). Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung (Satz 2). Dies schließt grundsätzlich die Möglichkeit ein, außerschulische Personen an Schulveranstaltungen teilnehmen zu lassen (vgl. auch § 59 Abs. 6 SchulG LSA , wonach Erziehungsberechtigte die Möglichkeit haben,
Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Regelungen sind allerdings die Grundrechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Eltern aus Art. 11 Abs. 2 Verf LSA und Art. 26 Abs. 3 Verf LSA und der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA ) zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf in Fallgestaltungen, in denen durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass ein Kind einen Anspruch auf Eingliederungshilfe
SGB VIII oder
den §§ 53 ff. SGB XII hat, die Zustimmung der Schule zur Unterstützung des Kindes durch einen Integrationshelfer in aller Regel nur bei Vorliegen besonderer Gründe unterbleiben. Randnummer 13 Die gleichen Maßstäbe gelten für einen etwaigen Beschluss der Klassenkonferenz für den Fall, dass es sich bei der begehrten Zulassungsentscheidung um eine Aufgabe handelt, die
G LSA diesem Gremium vorbehalten ist. Randnummer 14
den sozialgesetzlichen Vorschriften hat, was bei der Entscheidung der Schule über die Zulassung eines Integrationshelfers zu berücksichtigen wäre, lässt sich dem Vortrag der Beteiligten ebenfalls nicht sicher entnehmen. Randnummer 17 3. Angesichts danach (allenfalls) offener Erfolgsaussichten einer (noch zu erhebenden) Klage des Antragstellers ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.Dabei sind zum einen die Folgen zu betrachten, die einträten, wenn der Antragsteller nicht als Integrationshelfer für seine Tochter zugelassen würde. Zum anderen sind die
teile in den Blick zu nehmen, die entstünden, wenn der Antragsteller als Schulbegleiter zugelassen würde und sich
träglich herausstellen sollte, dass er den Unterricht stört und das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, ihm fehle die erforderliche Einsicht in die von seinen Verhaltensweisen ausgehende Beeinträchtigung des Schulbetriebes. Randnummer 18 Diese Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Randnummer 19 Die mit der Störung des Schulbetriebes verbundenen Folgen für die Schüler und Lehrer der hiervon betroffenen Klasse sind gravierend. Sollte der Antragsteller im Unterricht elektronische Geräte benutzen, Lehrer denunzieren, Schüler zur Nichteinhaltung der Hausordnung aufwiegeln und aktiv in das Unterrichtsgeschehen eingreifen, würde dies nicht nur die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in erheblicher Weise beeinträchtigen, sondern auch das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Die Schule hat einen staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GG, § 1 SchulG LSA ). Dieser Auftrag würde durch die zu befürchtenden Störungen des Antragstellers in Mitleidenschaft gezogen. Gleichzeitig würden die Schülerinnen und Schüler in ihrem Recht auf Bildung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Verf LSA und § 33 Abs. 1 SchulG LSA ) beeinträchtigt. Randnummer 20 Im Vergleich hierzu erweisen sich die Folgen, die einträten, wenn der Antragsteller nicht als Integrationshelfer für seine Tochter zugelassen würde, als weniger gewichtig. Randnummer 21 Der Antragsteller trägt zur Begründung der Eilbedürftigkeit der vorliegenden Entscheidung vor, dass andernfalls „eine inklusive Beschulung nicht mehr gewährleistet“ sei. Jeder Schultag ohne Hilfeleistung führe „zu nicht wieder aufholbaren Lernrückständen der Tochter“. Abgesehen davon seien „weitere gesundheitliche und psychische Schäden zu befürchten“. Das Hauptsacheverfahren könne nicht abgewartet werden, da „die Tochter jetzt ausreichend beschult werden muss und dieses nicht aufgeschoben werden“ könne. Er beruft sich damit der Sache
- wie sich auch seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 4. April 2017 entnehmen lässt - auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht, das Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und die Erfüllung der auf dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beruhenden Schulpflicht, Art. 25 Abs. 2 Verf LSA. Randnummer 22 Zwar handelt es sich hierbei um Rechte von verfassungsrechtlichem Gewicht. Der Antragsteller hat allerdings eine (drohende) Verletzung dieser Grundrechte schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass niemand sonst außer ihm seine Tochter zur Schule begleiten könnte. Er trägt hierzu lediglich vor, dass „seit März und
folgend seit 03.
dem Vorstehenden nicht darzulegen vermocht, dass ihm eine Verletzung seiner Grundrechte droht, die anders als durch Erlass der einstweiligen Anordnung nicht abwendbar wäre. Randnummer 25 4. Der Antragsteller vermag sich auch nicht - hilfsweise - darauf zu berufen, die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weshalb der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - als Minus - zumindest zu verpflichten sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung über sein Zulassungsbegehren zu treffen. Randnummer 26 Ist einer staatlichen Stelle - wie hier - bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zwar keinen Rechtsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung hat, die Entscheidung der Behörde aber ermessensfehlerhaft ist, kommt eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts lediglich dann in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass die Behörde möglichst frühzeitig und nicht erst
dem Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Antragsvoraussetzungen eintritt (in diesem Sinne etwa VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17). Randnummer 27
diesen Grundsätzen scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Neubescheidung des Antrags auf Zulassung als Integrationshelfer vorliegend schon deshalb aus, weil im vorliegenden Eilverfahren - wie dargelegt - nicht abschließend geklärt werden kann, ob und wenn ja, aus welchen Gründen sich die Entscheidung des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft erweist. Ohne diese Feststellung kann der Senat dem Antragsgegner keine rechtlichen Hinweise geben, die dieser bei einer erneuten Entscheidung zu beachten hätte. Randnummer 28 5. Was die Zulassung dritter Personen als Integrationshelfer anbelangt, so rechtfertigt das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht. Der Antragsteller macht geltend, das Zugeständnis des Antragsgegners sei erst
der Einreichung seines Eilantrages erfolgt, weshalb die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen seien. Randnummer 29 Es mag dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit überhaupt statthaft ist.
GO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar hat der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (insgesamt) aufzuheben.Andererseits begehrt er mit der Beschwerde lediglich die Zulassung seiner eigenen Person als Integrationshelfer. Die Bewertung durch das Verwaltungsgericht, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antrag darauf gerichtet sei, eine von ihm vorgeschlagene dritte Person als Integrationshelfer zuzulassen, stellt er nicht in Frage. Zweck des § 158 Abs. 1 VwGO ist es jedoch, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten erhoben werden und damit zu einer isolierten Überprüfung der Kostenentscheidung ohne Entscheidung zur Hauptsache führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem die Behörde eine (teilweise) abhelfende Erklärung abgegeben hat und muss das Gericht deshalb auch insoweit eine Sachentscheidung treffen, trägt dieser auch das hiermit einhergehende Kostenrisiko. Randnummer 31 Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand
alledem ebenso wenig Veranlassung wie für die am Tag (
mittag) des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist erstmals begehrten Akteneinsicht, die zur Gehörsgewährung innerhalb dieser Frist ungeeignet ist. Randnummer 32 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Auffangwert wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war
GO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.