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VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 19/15 Urteil Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung EUV 1307/2013

Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung Leitsatz

  1. Die Ausgleichsleistung für vom Landwirt übernommene Einschränkungen bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine Gegenleistung für das im öffentlichen Interesse liegende Verhalten des Betriebsinhabers, bestimmte näher vorgeschriebene Grundanforderungen bei der Bewirtschaftung einzuhalten. Sie stellt damit ein Marktlenkungsinstrument dar. (Rn.19)
  2. Im Rahmen der Förderung nach Gemeinschaftsrecht entfällt der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsprämie dann nicht, wenn die Flächen aufgrund des Vorliegens "höherer Gewalt" nicht wie vorgesehen bewirtschaftet werden konnten. (Rn.20)
  3. Der Anspruch ist nicht bereits deswegen zu versagen, weil aufgrund anderer Vorschriften ein Schadensausgleich für den Verlust der erzielbaren Ernte gewährt wird. (Rn.21) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung Randnummer 2 Unter dem
  4. Mai 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung eines Ausgleichs für Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß der Richtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft vom
  5. 2008 (MBl. LSA S. 240)(Bezugszeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013) für in dem Gebiet liegende 348,7857 ha Grünland und verpflichtete sich zugleich, die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach der Richtlinie für den Verpflichtungszeitraum vom
  6. Oktober 2012 bis zum
  7. September 2013 einzuhalten. Randnummer 3 Unter dem
  8. Mai 2013 beantragte sie die Auszahlung der Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr
  9. 2012 bis
  10. Randnummer 4 Am
  11. Juni 2013 kam es in Sachsen-Anhalt zu einem Hochwasser, das auch die Flächen der Klägerin überschwemmte. Aufgrund der Vernässung wurden die geförderten Flächen bis zum
  12. September 2013 durch die Klägerin nicht gemäht Randnummer 5 Das MLU bestimmte mit Erlass vom
  13. November 2013, dass Natura 2000-Ausgleich und Entschädigung nach der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 wegen derselben Zielstellung nicht gleichzeitig für dieselbe Fläche gewährt werden könnten und stellte mit Erlass vom
  14. November 2014 klar, dass eine landwirtschaftliche Nutzung Voraussetzung für die Gewährung des Natura 2000-Ausgleichs sei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  15. Dezember 2013 lehnte der Beklagte die Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, die Flächen der Klägerin seien im Bezugszeitraum nicht bewirtschaftet worden. Die Klägerin habe vermerkt, dass eine Nutzung der Flächen nach dem Hochwasser nicht möglich gewesen sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Randnummer 7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom
  16. Januar 2014, den sie damit begründete, dass es ihr aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, im Zeitraum vom
  17. Juni bis zum
  18. September 2013 eine Mahd auf den Flächen vorzunehmen, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  19. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel bestehe nicht, weil die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe die beantragten Flächen im Bezugszeitraum nicht aktiv bewirtschaftet. Das bloße Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen genüge zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht. Sie habe aber auch aufgrund der Gewährung des Hochwasserschadensausgleichs 2013 tatsächlich keine Natura 2000-ausgleichsfähigen Kosten und Einkommensverluste durch die Einhaltung der umweltspezifischen Bewirtschaftungsbeschränkungen gehabt. Randnummer 8 Am
  20. Januar 2015 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 9 Sie ist der Ansicht, ihr stehe die Bewilligung der beantragten Ausgleichszahlungen auf Grund der Einhaltung der Beschränkungen zu. Die aufgrund des Elbehochwassers 2013 nicht erfolgte Mahd berechtige nicht zur Versagung der beantragten Ausgleichszahlungen. Dies entspreche auch Ziffer 6.6 der Richtlinie, wonach der Zuwendungsanspruch erhalten bleibe, wenn der Antragsteller infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Eine schwere Naturkatastrophe in Form eines Hochwassers sei höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung. Dies habe die Klägerin dem Beklagten auch innerhalb der Frist angezeigt. Randnummer 10 Die Klägerin habe auch darauf vertrauen dürfen, die beantragten Ausgleichszahlungen zu erhalten. Randnummer 11 Es liegt auch keine Doppelförderung vor. Die Entschädigungszahlungen nach der RL Hochwasserschäden 2013 habe eine andere Zielsetzung als die Ausgleichsleistungen. Während diese die durch die Beschränkungen entstehenden Ernteverluste ausgleichen soll, sollen die Zahlungen nach der RL Hochwasserschäden der Wiederherstellung der durch das Hochwasser geschädigten Flächen dienen bzw. die Schäden kompensiert werden. Hier hat die Klägerin ihren Grünlandschnitt bzw. eine Futterente verloren und einen pauschalen Betrag pro Hektar als Ersatz für den Ernteausfall erhalten. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  21. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  22. Dezember 2014 nach der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura-2000-Gebieten die mit Antrag vom
  23. Mai 2012 beantragte Ausgleichsleistung für die Landwirtschaft für den Bezugszeitraum vom
  24. Oktober 2012 bis zum
  25. September 2013 für eine Gesamtfläche von 348,7857 ha Grünland zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen, Randnummer 16 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die darin befindlichen Lichtbildern beider Beteiligter verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Auszahlung der beantragten Ausgleichsleistung (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Auszahlung der begehrten Ausgleichsleistung ist die Richtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft vom
  26. 2008 (MBl. LSA S. 240)(Bezugszeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013). Deren Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Sie hat unter dem
  27. Mai 2013 einen wirksamen Auszahlungsantrag für das Verpflichtungsjahr gestellt. Die Ausgleichsleistung ist dabei nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für das im öffentlichen Interesse liegende Verhalten des Betriebsinhabers, bestimmte Grundanforderungen für die Erzeugung einzuhalten. Die gewährten Subventionen nach dieser Richtlinie stellen damit in erster Linie ein Marktlenkungsinstrument dar. Der Landwirt erhält die Ausgleichszahlung dafür, dass er die Fläche nicht so intensiv wie möglich nutzt, sondern quasi stilllegt. Ausgeglichen wird damit das sich aufgrund der Beschränkungen im Vergleich zu einer landwirtschaftlich möglichen optimalen Nutzung ergebende Mindereinkommen. Randnummer 20 Der Anspruch ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin hier wegen des Hochwassers im Jahr 2013 die Grünflächen nicht entsprechend der Richtlinie bewirtschaftet, weil sie aufgrund des Hochwassers im Juni 2013 und der Vernässung des Bodens die vorgesehene Mahd nicht im vorgegebenen Zeitraum zwischen Juni und September vornehmen konnte. Die Klägerin kann sich aber insoweit auf "höhere Gewalt" berufen, durch die sie an der Mahd gehindert war. Unter "höherer Gewalt" sind in diesem Zusammenhang ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom
  28. Juli 2002 – Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Dies ist bei dem Hochwasser von 2013 der Fall. In diesem Fall bleibt der Zahlungsanspruch in der Weise bestehen, dass bei einem von höherer Gewalt betroffenen Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche auf der Grundlage des letzten Jahres bestimmt werden, in dem keine höhere Gewalt aufgetreten ist (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgelöst hat). Randnummer 21 Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf die begehrte Ausgleichsleistung. Dieser ist auch nicht wegen des Schadensausgleichs nach der Hochwasserrichtlinie ausgeglichen. Während dieser Schadensausgleich den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte ausgleicht, zielt die Ausgleichsleistung – wie oben ausgeführt – auf die Entschädigung des Landwirtes dafür, dass er die betroffenen Flächen nur eingeschränkt nutzt. Den Verlust der dadurch zu erzielenden geringere Ernte - die er wirtschaftlich verwerten darf, da er sie trotz der Natura 2000-Förderung nutzen darf – wird hingegen durch den Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie ausgeglichen. Da diese somit einen völlig anderen – zusätzlichen - Vermögensschaden betrifft, kann sie nicht auf die Ausgleichsleistung angerechnet werden. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn die Berechnung des Schadensausgleichs nach der Hochwasserrichtlinie fehlerhaft war. Dann ist gegebenenfalls eine Berichtigung beim Schadensausgleich vorzunehmen. Zu einem Wegfall des Anspruchs auf die beantragte Ausgleichsleistung führt dies aber nicht. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

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