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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 9/16 Urteil Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsverm

Obsah (8)§ 54§ 31§ 78§ 45§ 32§ 83§ 162§ 160

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die BA - Ablehnung durch

der die Gültigkeitsdauer bei Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ende, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten sei bei Ausstellung der Vermittlungsgutscheins bekannt gewesen, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld am

  1. Januar 2013 ende. Wenn die Beklagte dennoch den Vermittlungsgutschein ausgestellt habe, sei davon auszugehen, dass sie das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt habe. Im für die Beklagte günstigsten Fall sei von einer Unklarheit zwischen Tenor und Nebenbestimmung auszugehen, die jedoch zu Lasten der Beklagten ginge. Es sei keine Ermessensreduzierung "auf null" ersichtlich, so dass die Beklagte über den Auszahlungsantrag des Klägers neu unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu entscheiden habe. Randnummer 12 Gegen den ihm am
  2. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  3. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er meint, er habe einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Januar 2016 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1000,00 EUR nebst Zinsen ab dem
  5. April 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat gegen den ihr am
  6. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am
  7. Februar 2016 ebenfalls Berufung eingelegt. Sie meint, die die Gültigkeitsdauer des Vermitt-lungsgutscheins auf die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs der Beigeladenen beschrän-kende Nebenbestimmung sei wirksam. Die einschränkende Bestimmung sei originärer Inhalt der Förderzusicherung, die an die Beigeladene gerichtet gewesen und ihr gegenüber mit ihrem gesamten Inhalt unmittelbar wirksam geworden sei. Der Kläger habe zumindest bei der Beigeladenen

fragen müssen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom

  1. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen. Randnummer 18 Sie hat in der mündlichen Verhaltung vor dem Senat am
  2. Oktober 2016 ausgeführt: Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie damals, als sie beim Kläger gewesen sei, mit diesem über die Dauer ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesprochen habe. Während der kurzen Zeit zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs und der Arbeitsaufnahme habe sie Arbeitslosengelds II bezogen. Randnummer 19 Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten über-sandten Verwaltungsaktenausdruck Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung des Klägers ist in Hinblick auf den Anspruch auf eine Vermittlungs-vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR begründet. Sie ist nicht begründet, soweit der Kläger eine Verzinsung des geltend gemachten Anspruchs begehrt. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 21 Die Zulässigkeit der jeweils frist- und formgerecht erhobenen Berufungen ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beschwerdewert in Hinblick auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch von 1.000,00 EUR über 750,00 EUR liegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu Neubescheidung. Randnummer 22 Der Kläger verfolgt seinen Anspruch zulässigerweise mit einer hier statthaften Anfechtungs-klage gemäß § 54 Abs. 1 SGG in Kombination mit einer (sogenannten unechten) Leistungs-klage

§ 54Abs.

4 SGG. Eine reine Leistungsklage wäre für das Begehren des Klägers nicht die statthafte Klageart. Denn die Beklagte hat die Bewilligung der Auszahlung der Vermittlungsvergütung an den Kläger mit Bescheid vom

  1. März 2013 abgelehnt. Auch wenn das Schreiben der Beklagten vom
  2. März 2013 nicht die für einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt gemäß § 66 SGG obligatorische Rechtsmittelbelehrung enthält, wird durch das Schreiben für eine objektiven Betrachter der Eindruck vermittelt, die Beklagte habe hier eine verbindliche Regelung durch Feststellung des Nichtbestehens eines rechtlichen Anspruchs treffen wollen. Das Schreiben weist den verwaltungsakttypischen Aufbau in Form einer Unterteilung in einen Verfügungssatz und eine Begründung auf. Im Verfügungssatz wird auf den Antrag des Klägers Bezug genommen und ausgeführt, diesem könne nicht entsprochen werden. Dies ist als ablehnende Bescheidung des Antrags zu verstehen. Danach folgt unter der Überschrift "Begründung" die Angabe der rechtlichen Gründe für die getroffene Entscheidung. Wenn sich somit die Beklagte bei objektiver Betrachtung der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient und im Rechtsverhältnis zum Kläger bezüglich dessen Anspruchs auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung eine einseitige, hoheitliche Reglung getroffen hat, war der Kläger gehalten zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft dieser Reglung den Verwaltungsakt zunächst mit einem Widerspruch und

dessen Zurückweisung mit einer Anfechtungsklage im Kombination mit dem Leistungsbegehren anzufechten. Unabhängig davon erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2013 auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts

§ 31

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die Beklagte hat im konkreten Einzelfall des Klägers die Regelung getroffen, dass ihm für die Vermittlung der Beigeladenen kein Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsvergütung zusteht. Damit hat die Beklagte hat auch eine Reglung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Denn ein privater Arbeitsvermittler erhält die Vermittlungsvergütung von der Beklagten nicht aufgrund des mit einer zu vermittelnden Arbeitnehmerin oder einem zu vermittelnden Arbeitnehmer abgeschlossenen zivilrechtlichen (nur öffentlich-rechtlich überlagerten) Vermittlungsvertrages, sondern aufgrund der sozialgesetzlichen Regelungen der §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III (so auch mit ausführlicher Begründung und weiteren

weisen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15, zitiert

juris, Rn 58). Randnummer 23 Das vor Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage zwingend

§ 78Abs.

1 SGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Dass die Beklage – ausgehend von der Annahme, es habe sich bei dem Schreiben vom 21. März 2013 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt – den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, hindert das angerufene Gericht nicht an einer materiell-rechtlichen Prüfung. Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist begründet, denn er hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Auszahlung der begehrten ersten Rate der Vermittlungsvergütung für die Vermittlung der Beigeladenen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 45 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5, 83 Abs. 2 SGB III.

§ 45Abs.

6 Satz 3 SGB III beträgt die Vergütung bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger

Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III 2.000,00 EUR. Die Vergütung wird

§ 45Abs.

6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000 EUR

einer sechswöchigen und der Rest

einer sechsmonatigen Dauer der Beschäftigung gezahlt. Bei dem Kläger als zugelassenem Träger der privaten Arbeitsvermittlung handelte es sich um einen Träger im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, der ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbot. Randnummer 25 Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der hier anzuwendenden Neufassung der §§ 45 Abs. 6 und 83 Abs. 2 SGB III Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Vermittlungsvergütung heraus-gearbeitet: (1.) die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2.) ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3.) die erfolg-reiche Vermittlung des Arbeitnehmers innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgut-scheins in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochen-stunden und (4.) für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäf-tigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 11. März 2014, B 11 AL 19/12 R, zitiert

juris, Rn. 14 m. w.

weisen). Diese Voraussetzungen für den Anspruch gelten bei insofern in der Sache unveränderter Regelungs- und Interessenlage weiter fort. Randnummer 26 Von den aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen ist hier alleine die erfolgreiche Vermittlung der Beigeladenen innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins problematisch. Der Senat sieht keine Veranlassung am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu zweifeln: Die Beklagte hat der Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Der Kläger hat mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag geschlossen. In diesem war ein Vergütungsanspruch gegen die Beigeladene geregelt, wobei aufgrund der Vorlage des Vermittlungsgutscheins die Stundung bis zur Zahlung durch die Beklagte galt. Gründe für eine Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrags sind nicht zu erkennen. Die Vermittlungstätigkeit erfolgte

der glaubhaften Angabe des Klägers

Abschluss des Vermittlungsvertrags vom

  1. Januar 2013 am
  2. Januar 2013 und führte ursächlich zur Einstellung der Beigeladenen bei der Firma G. GmbH und die damit verbundene Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausweislich der von der Firma G. GmbH ausgestellten Bescheinigung vom
  3. März 2013 war die Beigeladene dort zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Auszahlung der
  4. Rate der Vermittlungsvergütung beantragte, auch schon länger als sechs Wochen (seit dem
  5. Januar 2013 ununterbrochen zumindest bis zur Ausstellung der Bescheinigung am
  6. März 2013) beschäftigt. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die erfolgreiche Vermittlung auch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins. Maßgeblich ist

Auffassung des Senats insofern die im Vermittlungsgutschein unter dem Punkt Förderzusicherung angegebene "Gültigkeitsdauer des Gutscheins vom

  1. Dezember 2012 bis zum
  2. März 2013". Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer erfolgten sowohl die Vermittlungstätigkeit des Klägers als auch der Abschluss des Arbeitsvertrages der Beigeladenen mit der Firma G. GmbH und auch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung am
  3. Januar
  4. Dem steht

Auffassung des Senats nicht die in den Vermittlungsgutschein aufgenommene Nebenbestimmung bzw. Regelung zur zeitlichen Befristung der Zusicherung entgegen, wonach die Gültigkeitsdauer mit Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet. Der Vermittlungsgutschein entfaltet rechtliche Wirkungen im Verhältnis der Beigeladenen zur Beklagten. In diesem Verhältnis weist der Vermittlungsgutschein Merkmale eines Verwaltungsaktes auf, denn es wird verbindlich festgestellt, dass die für die Erteilung erforderlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen und es wird zudem eine verbindliche Förderzusage erteilt (Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 45 Rdn. 22). Gegenstand des Vermittlungsgutscheins war auch die Nebenbestimmung, wonach die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins mit Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.

§ 32Abs.

2 Nr. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt

pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden,

der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (Bedingung) abhängt. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass eine solche Bestimmung nicht an den gewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses anknüpfen darf. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beklagte, der das Ende des Anspruchs der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld am

  1. Januar 2013 schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  2. November 2012 bekannt war, dieses Ende bereits bei der von ihr ausdrücklich in der Förderzusage datumsmäßig bestimmten Gültigkeitsdauer und nicht in einer Nebenbestimmung hätte berücksichtigen dürfen. Dies begründet keine Nichtigkeit der Nebenbestimmung und führt auch nicht zu deren Unwirksamkeit, schon weil die Beigeladene die Regelungen des ihr ausgestellten Vermittlungsgutscheins nicht angefochten hat. Der sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ergebende Grundgedanke ist aber bei der Auslegung der Nebenbestimmung zu beachten. Danach sollte die Bestimmung, wonach die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins mit einer Arbeitsaufnahme durch die Beigeladene endet, nur Fälle erfassen, deren Eintritt bei Ausstellung des Vermittlungsgutscheins noch nicht feststand (etwa eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, wenn sich

träglich herausstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen). Das bereits bekannte Anspruchsende durch Ausschöpfen der gesetzlichen Anspruchsdauer hätte die Beklagte bei der bezifferten Angabe der Gültigkeitsdauer im Vermittlungsgutschein berücksichtigen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, kann sie nicht durch eine nicht der Gesetzeslage entsprechende Auslegung der angesprochenen Nebenbestimmung "heilen". Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Nebenbestimmung gilt sowohl im Verhältnis der Beklagten zur Beigeladenen als auch zum Kläger. Der Kläger konnte sich auf die datumsmäßige Angabe zur Gültigkeitsdauer in der Förderzusicherung verlassen. Dass die Beklagte ggf. einen Vermittlungsgutschein mit dieser Gültigkeitsdauer nicht hätte ausstellen dürfen, ist unbeachtlich. Randnummer 28 Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsver-gütung in Höhe von 1.000,00 EUR vor. Entgegen der Auffassung des SG ist die Auszahlung nicht von einer im Ermessen der Beklagten stehenden Entscheidung hierüber abhängig. Dies ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III, wonach für die Vermittlungsvergütung § 83 Abs. 2 SGB III entsprechend gilt.

§ 83Abs.

2 SGB III können Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, wenn Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung könnte bedeuten, dass es im Ermessen der Beklagten steht, ob sie die Vermittlungsvergütung an den Kläger als Träger auszahlt. Hierbei ist aber zu beachten, dass

wie vor die Ausführungen zutreffend sind, die das BSG zur alten Rechtslage gemacht hat, weil sich an der Interessenlage und auch an der rechtlichen Grundkonstruktion in der Sache nicht geändert hat: Dass einerseits der Vermittlungsmakler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann (im Hinblick auf die Stundungsreglung im § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III), anderseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt, lässt nur den Schluss zu, dass der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs werden muss (BSG, Urteil vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05, zitiert

juris, Rn. 15). Auch wenn

der neuen Rechtslage die Zahlung unmittelbar an den Träger im Ermessen der Beklagten steht, muss es bei der Zuordnung des Zahlungsanspruch als eigenem Anspruch des Trägers bleiben, weil nur dann die Nichtdurchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner gerechtfertigt ist. Diese rechtliche Bedeutung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten erfordert es dann aber auch, bei der entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine Ermessensreduktion dergestalt anzunehmen, dass typischerweise an den Arbeitsvermittler ausgezahlt wird (so überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15, zitiert

juris, Rn. 62). Dies bedeutet, dass die Beklagte nur dann von einer direkten Zahlung an den privaten Arbeitsvermittler absehen kann, wenn eine ganz besondere atypische Fallgestaltung vorliegt. Eine solche ist im konkreten Fall nicht gegeben, so dass die Beklagte nicht von der unmittelbaren Zahlung an den Kläger absehen kann. Insofern ist dies Beklagte antragsgemäß zur Leistung zu verpflichten. Randnummer 29 Eine Verzinsung des Anspruchs des Klägers kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Diese Vorschrift gilt für Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldanspruchs bestehen. Der Anspruch des Klägers auf die Vermittlungsvergütung betrifft keine Sozialleistungen. Es handelt sich um den Anspruch des Klägers auf die Vermittlungsvergütung dem Grunde

um einen zivilrechtlichen Anspruch für seine Vermittlungstätigkeit. Daran ändert sich nicht dadurch, dass dieser Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner aufgrund der Vorlage des Vermittlungsgutscheins gemäß § 296 Abs. 4 SGB III dauerhaft gestundet ist und der Vermittler "als Kompensation" für diese Stundung einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte

§ 45Abs.

6 SGB III hat. Es besteht gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf Verzugs- oder Prozesszinsen aufgrund der direkten oder entspre-chenden Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Ansprüche finden Anwendung auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse. Ein solches liegt aber zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht vor (vgl. zum Ganzen ausführlich Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010, L 1 AL 204/09, zitiert

juris, Rn. 26 ff.). Der Senat sieht hierin auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Das Geschäftsmodell der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers als privater Arbeitsvermittler beruhte im Wesentlichen daran, für Arbeitnehmer mit Vermittlungsgutschein tätig zu sein. Damit wurde dem Kläger ein Kundenkreis eröffnet, der bei eigener Kostentragung wohl keinen privaten Arbeitsvermittler aufgesucht hätte. Mit dem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte trug der Kläger auch nicht das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder rein wirtschaftlich begründeten Zahlungsunwilligkeit seiner Kunden. Es ist deshalb nicht unbillig, wenn im besonderen Rechtsverhältnis zur Beklagten kein Verzinsungsanspruch besteht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO). Der Kläger ist keine Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Es kann insofern auf die obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Vermittlungsvergütung verwiesen werden. Die Kostentragung der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie erfolglos das Rechts-mittel der Berufung eingelegt hat. Dass der Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich des Zinsanspruchs keinen Erfolg hatte, fällt angesichts des Erfolgs seiner Berufung bezüglich der Hauptforderung nicht in Gewicht. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Auferlegung

§ 162Abs. 3 Vw

GO. Randnummer 31 Der Senat hat die Revision

§ 160Abs.

2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 32 Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.