der die Gültigkeitsdauer bei Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ende, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten sei bei Ausstellung der Vermittlungsgutscheins bekannt gewesen, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld am
fragen müssen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
4 SGG. Eine reine Leistungsklage wäre für das Begehren des Klägers nicht die statthafte Klageart. Denn die Beklagte hat die Bewilligung der Auszahlung der Vermittlungsvergütung an den Kläger mit Bescheid vom
dessen Zurückweisung mit einer Anfechtungsklage im Kombination mit dem Leistungsbegehren anzufechten. Unabhängig davon erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2013 auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die Beklagte hat im konkreten Einzelfall des Klägers die Regelung getroffen, dass ihm für die Vermittlung der Beigeladenen kein Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsvergütung zusteht. Damit hat die Beklagte hat auch eine Reglung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Denn ein privater Arbeitsvermittler erhält die Vermittlungsvergütung von der Beklagten nicht aufgrund des mit einer zu vermittelnden Arbeitnehmerin oder einem zu vermittelnden Arbeitnehmer abgeschlossenen zivilrechtlichen (nur öffentlich-rechtlich überlagerten) Vermittlungsvertrages, sondern aufgrund der sozialgesetzlichen Regelungen der §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III (so auch mit ausführlicher Begründung und weiteren
weisen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15, zitiert
juris, Rn 58). Randnummer 23 Das vor Erhebung einer zulässigen Anfechtungsklage zwingend
1 SGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Dass die Beklage – ausgehend von der Annahme, es habe sich bei dem Schreiben vom 21. März 2013 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt – den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, hindert das angerufene Gericht nicht an einer materiell-rechtlichen Prüfung. Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist begründet, denn er hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Auszahlung der begehrten ersten Rate der Vermittlungsvergütung für die Vermittlung der Beigeladenen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 45 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5, 83 Abs. 2 SGB III.
6 Satz 3 SGB III beträgt die Vergütung bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger
Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III 2.000,00 EUR. Die Vergütung wird
6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000 EUR
einer sechswöchigen und der Rest
einer sechsmonatigen Dauer der Beschäftigung gezahlt. Bei dem Kläger als zugelassenem Träger der privaten Arbeitsvermittlung handelte es sich um einen Träger im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, der ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbot. Randnummer 25 Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der hier anzuwendenden Neufassung der §§ 45 Abs. 6 und 83 Abs. 2 SGB III Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Vermittlungsvergütung heraus-gearbeitet: (1.) die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2.) ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3.) die erfolg-reiche Vermittlung des Arbeitnehmers innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgut-scheins in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochen-stunden und (4.) für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäf-tigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 11. März 2014, B 11 AL 19/12 R, zitiert
juris, Rn. 14 m. w.
weisen). Diese Voraussetzungen für den Anspruch gelten bei insofern in der Sache unveränderter Regelungs- und Interessenlage weiter fort. Randnummer 26 Von den aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen ist hier alleine die erfolgreiche Vermittlung der Beigeladenen innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins problematisch. Der Senat sieht keine Veranlassung am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu zweifeln: Die Beklagte hat der Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Der Kläger hat mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag geschlossen. In diesem war ein Vergütungsanspruch gegen die Beigeladene geregelt, wobei aufgrund der Vorlage des Vermittlungsgutscheins die Stundung bis zur Zahlung durch die Beklagte galt. Gründe für eine Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrags sind nicht zu erkennen. Die Vermittlungstätigkeit erfolgte
der glaubhaften Angabe des Klägers
Abschluss des Vermittlungsvertrags vom
Auffassung des Senats insofern die im Vermittlungsgutschein unter dem Punkt Förderzusicherung angegebene "Gültigkeitsdauer des Gutscheins vom
Auffassung des Senats nicht die in den Vermittlungsgutschein aufgenommene Nebenbestimmung bzw. Regelung zur zeitlichen Befristung der Zusicherung entgegen, wonach die Gültigkeitsdauer mit Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet. Der Vermittlungsgutschein entfaltet rechtliche Wirkungen im Verhältnis der Beigeladenen zur Beklagten. In diesem Verhältnis weist der Vermittlungsgutschein Merkmale eines Verwaltungsaktes auf, denn es wird verbindlich festgestellt, dass die für die Erteilung erforderlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen und es wird zudem eine verbindliche Förderzusage erteilt (Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 45 Rdn. 22). Gegenstand des Vermittlungsgutscheins war auch die Nebenbestimmung, wonach die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins mit Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.
2 Nr. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt
pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden,
der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (Bedingung) abhängt. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass eine solche Bestimmung nicht an den gewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses anknüpfen darf. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beklagte, der das Ende des Anspruchs der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld am
träglich herausstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen). Das bereits bekannte Anspruchsende durch Ausschöpfen der gesetzlichen Anspruchsdauer hätte die Beklagte bei der bezifferten Angabe der Gültigkeitsdauer im Vermittlungsgutschein berücksichtigen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, kann sie nicht durch eine nicht der Gesetzeslage entsprechende Auslegung der angesprochenen Nebenbestimmung "heilen". Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Nebenbestimmung gilt sowohl im Verhältnis der Beklagten zur Beigeladenen als auch zum Kläger. Der Kläger konnte sich auf die datumsmäßige Angabe zur Gültigkeitsdauer in der Förderzusicherung verlassen. Dass die Beklagte ggf. einen Vermittlungsgutschein mit dieser Gültigkeitsdauer nicht hätte ausstellen dürfen, ist unbeachtlich. Randnummer 28 Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsver-gütung in Höhe von 1.000,00 EUR vor. Entgegen der Auffassung des SG ist die Auszahlung nicht von einer im Ermessen der Beklagten stehenden Entscheidung hierüber abhängig. Dies ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III, wonach für die Vermittlungsvergütung § 83 Abs. 2 SGB III entsprechend gilt.
2 SGB III können Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, wenn Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung könnte bedeuten, dass es im Ermessen der Beklagten steht, ob sie die Vermittlungsvergütung an den Kläger als Träger auszahlt. Hierbei ist aber zu beachten, dass
wie vor die Ausführungen zutreffend sind, die das BSG zur alten Rechtslage gemacht hat, weil sich an der Interessenlage und auch an der rechtlichen Grundkonstruktion in der Sache nicht geändert hat: Dass einerseits der Vermittlungsmakler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann (im Hinblick auf die Stundungsreglung im § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III), anderseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt, lässt nur den Schluss zu, dass der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs werden muss (BSG, Urteil vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05, zitiert
juris, Rn. 15). Auch wenn
der neuen Rechtslage die Zahlung unmittelbar an den Träger im Ermessen der Beklagten steht, muss es bei der Zuordnung des Zahlungsanspruch als eigenem Anspruch des Trägers bleiben, weil nur dann die Nichtdurchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner gerechtfertigt ist. Diese rechtliche Bedeutung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten erfordert es dann aber auch, bei der entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III eine Ermessensreduktion dergestalt anzunehmen, dass typischerweise an den Arbeitsvermittler ausgezahlt wird (so überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15, zitiert
juris, Rn. 62). Dies bedeutet, dass die Beklagte nur dann von einer direkten Zahlung an den privaten Arbeitsvermittler absehen kann, wenn eine ganz besondere atypische Fallgestaltung vorliegt. Eine solche ist im konkreten Fall nicht gegeben, so dass die Beklagte nicht von der unmittelbaren Zahlung an den Kläger absehen kann. Insofern ist dies Beklagte antragsgemäß zur Leistung zu verpflichten. Randnummer 29 Eine Verzinsung des Anspruchs des Klägers kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Diese Vorschrift gilt für Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldanspruchs bestehen. Der Anspruch des Klägers auf die Vermittlungsvergütung betrifft keine Sozialleistungen. Es handelt sich um den Anspruch des Klägers auf die Vermittlungsvergütung dem Grunde
um einen zivilrechtlichen Anspruch für seine Vermittlungstätigkeit. Daran ändert sich nicht dadurch, dass dieser Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner aufgrund der Vorlage des Vermittlungsgutscheins gemäß § 296 Abs. 4 SGB III dauerhaft gestundet ist und der Vermittler "als Kompensation" für diese Stundung einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte
6 SGB III hat. Es besteht gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf Verzugs- oder Prozesszinsen aufgrund der direkten oder entspre-chenden Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Ansprüche finden Anwendung auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse. Ein solches liegt aber zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht vor (vgl. zum Ganzen ausführlich Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010, L 1 AL 204/09, zitiert
juris, Rn. 26 ff.). Der Senat sieht hierin auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Das Geschäftsmodell der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers als privater Arbeitsvermittler beruhte im Wesentlichen daran, für Arbeitnehmer mit Vermittlungsgutschein tätig zu sein. Damit wurde dem Kläger ein Kundenkreis eröffnet, der bei eigener Kostentragung wohl keinen privaten Arbeitsvermittler aufgesucht hätte. Mit dem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte trug der Kläger auch nicht das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder rein wirtschaftlich begründeten Zahlungsunwilligkeit seiner Kunden. Es ist deshalb nicht unbillig, wenn im besonderen Rechtsverhältnis zur Beklagten kein Verzinsungsanspruch besteht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO). Der Kläger ist keine Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Es kann insofern auf die obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Vermittlungsvergütung verwiesen werden. Die Kostentragung der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie erfolglos das Rechts-mittel der Berufung eingelegt hat. Dass der Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich des Zinsanspruchs keinen Erfolg hatte, fällt angesichts des Erfolgs seiner Berufung bezüglich der Hauptforderung nicht in Gewicht. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Auferlegung
GO. Randnummer 31 Der Senat hat die Revision
2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 32 Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.