Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Sporttherapeuten Orientierungssatz
(2011)betragen. Nach seinem, des Beigeladenen zu 1., Kenntnisstand habe der Kläger auch einen Großteil seiner Leistung für ihn (wie z.B. die Erstellung von Konzepten) in seinem Büro in der H. erbracht. Die Beklagte gehe weiterhin unzutreffend davon aus, dass der Kläger eine feste, monatliche Vergütung erhalten habe. Der Kläger habe für ihn - den Beigeladenen zu
- - Kundenberatungen vorgenommen, aber auch Konzeptentwicklungen u.Ä. Dies habe der Kläger ihm in Rechnung gestellt. Diesbezüglich werde auf die eingereichten Rechnungen verwiesen. Im Übrigen habe der Kläger im Zeitraum von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 überhaupt keine Leistungen für ihn, den Beigeladenen zu 1., erbracht. Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Betriebsmittel des P. W. nutze und eigene Arbeitsmittel nicht in erheblichem Umfang eingesetzt würden. Alle seine Mitarbeiter trügen eine rote Arbeitsbekleidung. Der Kläger sei dagegen ausschließlich in seiner Privatkleidung sowohl im Rahmen für den Verein tätig als auch im Rahmen seiner freien Tätigkeit aufgetreten. Er habe insoweit auch keine Sportkleidung benötigt, da er lediglich beratend tätig gewesen sei. An der Tür des vom Verein angemieteten Raumes hänge ein Schild des Vereins, woraus klar ersichtlich sei, dass diese Räumlichkeiten nicht von ihm, dem Beigeladenen zu 1., oder dessen Mitarbeitern genutzt würden. Der freie Mitarbeitervertrag, der die Tätigkeit als "Sporttherapeut" ausweise, sei schlicht falsch formuliert. Richtig wäre die Bezeichnung "Diplom-Sportwissenschaftler" gewesen. Als solcher sei der Kläger für ihn tätig geworden. Der Kläger sei zu keiner Zeit als Sporttherapeut für ihn tätig gewesen und habe deshalb auch keine Gerätschaften von ihm, dem Beigeladenen zu 1., benutzt. Für seine Tätigkeit sei lediglich ein Computer erforderlich gewesen, der mit seinem, des Beigeladenen zu 1., Computersystem nicht verbunden sei. Der Kläger sei weder an Arbeitszeiten gebunden gewesen noch seien diese mit ihm abgesprochen worden. Nach seinem Kenntnisstand erbringe der Kläger seine Leistungen auch nur teilweise vor Ort. Eine Weisungsgebundenheit des Klägers habe nicht bestanden. Für Kunden des P. sei er in dem Umfang tätig, in dem er dies selbst festlege. Die Lage seiner Tätigkeitszeiten bestimme er völlig frei. Eine Haftung für Beratungsfehler des Klägers übernehme er nicht. Das Gesamtbild ergebe keinerlei persönliche Abhängigkeit des Klägers von ihm, dem Beigeladenen zu 1 ... Er sei weder in seinen Betrieb eingegliedert noch seinem Weisungsrecht unterworfen. Sein Unternehmerrisiko trage der Kläger ausschließlich. Er trete nach außen nicht als Angehöriger des P. auf. Vertretungstätigkeiten für seine, des Beigeladenen zu 1., Mitarbeiter habe er nicht erbracht. Der Kläger verfüge über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel. Er habe für die von ihm erbrachten Tätigkeiten Rechnungen gelegt, und zwar in unterschiedlicher Höhe. Die anderweitige Formulierung im Vertrag sei nicht zutreffend und sei nicht gelebt worden. Wegen weiterer Rechnungen des Klägers an den Beigeladenen zu
- wird auf Blatt 115 bis 175 der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 31 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Kläger nur in der Zeit vom
- Oktober 2005 bis Juli 2007 und ab August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Beigeladenen zu
- tätig sei. Der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen. Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom
- Juli 2014 ihren Bescheid vom
- März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2011 hinsichtlich des Tätigkeitszeitraumes zurückgenommen. Sie hat festgestellt, dass die Tätigkeit als Sporttherapeut in der Zeit vom
- Oktober 2005 bis Juli 2007 und ab August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei bzw. ausgeübt werde. Randnummer 32 Die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens haben sich zunächst mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Eingang der Einverständniserklärung des Klägers beim Sozialgericht am
- Juli 2014, der Beklagten am
- Juli 2014 und des Beigeladenen zu
- am
- Juli 2014). Mit einem am
- Juli 2014 beim Sozialgericht eingegangen Schriftsatz hat der Kläger mitgeteilt, er sei nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen von der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgerückt. Daraufhin hat das Sozialgericht dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom
- September 2014 mitgeteilt, dass der Widerruf des Einverständnisses unwirksam sein dürfte, weil zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Widerrufs bereits die Einverständniserklärungen der Beklagten und des Beigeladenen zu
- vorgelegen hätten. Da der Sachverhalt ausgeschrieben sein dürfte und keine weiteren Ermittlungen notwendig sein dürften, werde der Kläger um nochmalige Prüfung gebeten, ob einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werden könne. Der Kläger hat hierauf geantwortet, dass das Gericht mitgeteilt habe, den Widerruf der Zustimmung vom
- Juli 2014 für unwirksam zu halten. Randnummer 33 Mit Urteil vom
- November 2014 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Im vorliegenden Fall überwögen nach den Gesamtumständen die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprechenden Merkmale. Der vorgelegte "Vertrag über freie Mitarbeit" vom
- September 2005 deute zwar sowohl hinsichtlich seiner Bezeichnung als auch nach der Bezeichnung der Vertragsparteien ("freier Mitarbeiter, Auftraggeber") auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers hin. Dafür sprächen ebenfalls die teilweise freie Gestaltung der Arbeitszeit des Klägers und das Fehlen von Weisungsgebundenheit gegenüber dem Beigeladenen zu
- hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit sowie die steuerrechtliche Behandlung der erzielten Einkünfte als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und den gelebten vertraglichen Beziehungen liege dennoch eine Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu
- vor. Denn die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von wöchentlich zehn Stunden - wobei fünf Stunden in den Betriebsräumen des Beigeladenen zu
- zu erbringen seien - und einer regelmäßigen, wiederkehrenden Vergütung von 1.500,00 EUR enthielten typische, für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechende Merkmale. Hinzu komme, dass der Kläger seine Arbeitsleistung zwar hinsichtlich der notwendigen Recherchen und Rechnungslegungen etc. in seinem eigenen Büro erbringen könne, die eigentliche Arbeit mit den Kunden jedoch in den Betriebsräumen des Beigeladenen zu
- vom Kläger persönlich zu erbringen sei. Eigene Betriebsmittel setze der Kläger für seine Tätigkeit bis auf seine Sportkleidung nicht ein, ebenso bestehe kein Unternehmerrisiko. Ein Weisungsrecht des Beigeladenen zu
- bestehe zwar nicht hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitszeiten, jedoch hinsichtlich Ort sowie Art und Weise der Tätigkeit. Der Kläger werde weiter für die Kunden des P. tätig. Damit liege gerade keine völlig freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft vor. Vielmehr seien die Voraussetzungen gegeben, nach denen das Bundessozialgericht (BSG) bei Diensten höherer Art von einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausgehe. Ob der Kläger daneben für andere Vertragspartner, wie etwa die A. und andere Krankenkassen, beratend tätig sei, sei nicht entscheidend, da maßgeblich das jeweilige Vertragsverhältnis - unabhängig von möglichen weiteren Verpflichtungen des Betreffenden - sei. Der Beigeladene zu
- bediene sich der Arbeitskraft des Klägers und dieser erhalte dafür das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar. Randnummer 34 Der Kläger hat gegen das ihm am
- Dezember 2014 zugestellte Urteil am
- Dezember 2014 Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Prozessual sei das Urteil falsch, da das Sozialgericht zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Im Übrigen seien seine konkrete Tätigkeit und die Anforderungen des Beigeladenen zu
- an ihn unzureichend aufgeklärt. Das Sozialgericht habe sich nicht ausreichend mit der Begründung des Teil-Anerkenntnisses auseinandergesetzt und mit den Unterschieden in den Zeiträumen. Der Vortrag der Beklagten sei insofern unschlüssig, als einmal der Status bestehe und einmal nicht bestehe. Darüber hinaus sei ein wesentliches Merkmal verkannt worden, nämlich dass er Aufträge des Beigeladenen zu
- ablehnen könne. Seit Mitte 2012 sei er im Übrigen nicht mehr für den Beigeladenen zu
- tätig. Randnummer 35 Der Beigeladene zu
- hat gegen das ihm am
- Dezember 2014 zugestellte Urteil am
- Januar 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Kläger sei nicht überwiegend am Betriebsort des P. tätig. Das erstinstanzliche Gericht gehe davon aus, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko trage, ohne dies konkret auszuführen. Der Kläger habe immer die Möglichkeit, wie z. B. auch im Zeitraum August 2007 bis Juli 2008 geschehen, jegliche Tätigkeit - auch teilweise - abzulehnen. Er sei auch nicht in seinen, des Beigeladenen zu 1., Betrieb eingegliedert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger schon in Ermangelung einer entsprechenden Ausbildung nicht als Sporttherapeut hätte tätig werden können. Vielmehr habe der Kläger als Diplom-Sportwissenschaftler seine Leistungen erbracht. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2011, dieser in der Gestalt des Bescheides vom
- Juli 2014, aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom
- Oktober 2005 bis zum
- Juli 2007 und ab
- August 2008 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu
- nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war. Randnummer 38 Der Beigeladene zu
- beantragt, Randnummer 39 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2011, dieser in der Gestalt des Bescheides vom
- Juli 2014, aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit ab dem
- Oktober 2005 bis zum
- Juli 2007 und ab
- August 2008 in seiner Tätigkeit für ihn nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 42 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, da der Kläger in dem Zeitraum von Juli 2007 bis August 2008 (gemeint von August 2007 bis Juli 2008) nicht tätig gewesen sei, sei für diesen Zeitraum keine Feststellung zu treffen. Eine andere Bewertung dieses Zeitraums im Vergleich zu den beschiedenen Zeiträumen davor und danach liege daher nicht vor. Randnummer 43 Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom
- November 2015 die Beiladungen zu
- bis
- bewirkt. Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat bisher von einer Antragstellung und Stellungnahme abgesehen. Die beigeladene Kranken- und Pflegekasse schließen sich der Auffassung der Beklagten an. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten (zwei Bände) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Der Senat hat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden dürfen, obwohl die Beigeladenen zu
- bis 4 im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Auf diese Möglichkeit sind sie mit den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden. Randnummer 46 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Klägers und des Beigeladenen zu
- haben Erfolg. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die Klage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 47 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die gemäß § 124 Abs. 2 SGG erforderlichen Einverständniserklärungen lagen am
- Juli 2014 vollständig vor. Ein Widerruf der Einverständniserklärung war danach grundsätzlich nicht mehr möglich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- Aufl. 2014, § 124, RdNr. 3d). Mit dem am
- Juli 2014 beim Sozialgericht eingegangen Schriftsatz konnte der Kläger sein Einverständnis also nicht mehr wirksam widerrufen. Angesichts dessen war es zwar nicht notwendig, den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom
- September 2014 um nochmalige Prüfung zu bitten, ob einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werden könne. In prozessualer Hinsicht war damit seine am
- Juli 2014 beim Sozialgericht eingegangene Erklärung aber nicht unwirksam geworden, zumal der Kläger auf die Anfrage des Sozialgerichts lediglich geantwortet hat, dass das Gericht mitgeteilt habe, den Widerruf der Zustimmung vom
- Juli 2014 für unwirksam zu halten. Randnummer 48 In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers aber zu Unrecht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom
- März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2011, dieser in der Gestalt des Bescheides vom
- Juli 2014, ist rechtswidrig. Die Beklagte ist zu Unrecht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei dem Beigeladenen zu
- in der Zeit vom
- Oktober 2005 bis Juli 2007 und ab August 2008 ausgegangen. Randnummer 49 Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Es unterliegen hier nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung). Randnummer 50 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
- November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Randnummer 51 Bei der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1., die seit Mitte 2012 beendet ist, lagen sowohl Merkmale einer Selbstständigkeit als auch einer abhängigen Beschäftigung vor. Die Merkmale der Selbstständigkeit überwiegen aber deutlich. Nicht entscheidend ist zunächst, dass der Kläger gemäß § 6 Satz 2 des "Vertrages über freie Mitarbeit" für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen hat und ihm in diesem Vertrag kein Urlaubsanspruch zugebilligt ist. Dies spricht weder für noch gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Denn ein Urlaubsanspruch, jedenfalls nach dem Bundesurlaubsgesetz, entsteht als Rechtsfolge bereits dann, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die steuerrechtliche Frage hängt im Übrigen nicht vom Willen der Vertragsparteien ab, sondern von der oben dargestellten Abwägung der Merkmale für und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Schließlich ist auch nicht aussagekräftig, dass der Kläger seine Tätigkeiten eigenverantwortlich ausübt. Eine solche eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung wird auch von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern verlangt. Randnummer 52 Für eine Selbstständigkeit spricht aber die Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu werden - was nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch geschehen ist - und Aufträge im Falle einer Verhinderung ablehnen bzw. einen Vertreter bestellen zu können. Seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu
- stellte mit durchschnittlich zehn Stunden in der Woche außerdem nur einen kleinen Teil seiner unternehmerischen Betätigung dar. Er war keinesfalls schwerpunktmäßig für den Beigeladenen zu
- tätig. Denn neben dem P. war er für drei weitere große, darunter zwei Krankenkassen, und diverse kleinere Auftraggeber im Einsatz. Außerdem war der Kläger nicht in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu
- eingegliedert. Er trug nicht, wie die festangestellten Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1., rote Arbeitsbekleidung, sondern ausschließlich seine Privatkleidung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eindrucksvoll geschildert, dass er gegenüber den Kunden des P. wie ein zugeschalteter Experte aufgetreten ist. Er trat also auch nach außen nicht wie ein Mitarbeiter des Beigeladenen zu
- auf. Für seine Sonderstellung spricht zudem, dass er nicht die üblichen Kunden des P. betreut hat, sondern so genannte Spezialfälle. Er setzte zum Erstellen der Trainingspläne Fachliteratur, sein durch das Studium der Sportwissenschaften angeeignetes Fachwissen und Internetrecherche ein. Seine Tätigkeit unterschied sich damit deutlich von derjenigen eines Trainings- oder Sporttherapeuten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er bei der Durchführung seiner Tätigkeit im P. keinen Weisungen des Beigeladenen zu
- unterlag. Außerdem konnte er seine Tätigkeit innerhalb der Öffnungszeiten des P. zeitlich frei gestalten und war hinsichtlich seines Arbeitsanteils außerhalb dieser Öffnungszeiten sogar völlig frei. Er war auch nicht wirtschaftlich von dem Beigeladenen zu
- abhängig, da er - wie dargestellt - für andere, teilweise deutlich größere Auftraggeber tätig war. Randnummer 53 Der Kläger hat während seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu
- auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Er benötigte für seine Tätigkeit vor Ort im P. lediglich Turnschuhe, Sportbekleidung und Musik-CD´s. Allerdings war dies nicht der einzige Kapitaleinsatz, denn er hat auch eine eigene Betriebsstätte (zwei Räume, ca. 45 m²) angemietet. Dort befand sich sein Büro, in dem er die Trainingspläne erarbeitete und die Möglichkeit hatte, mit Kunden an den dort befindlichen Geräten Übungen sowie auf der dort vorhandenen Massageliege sonstige Behandlungen durchzuführen. Außerdem ist der Kapitaleinsatz in beratenden Berufen (z.B. im Bereich Personal- oder Wirtschaftsberatung) oder in freien Dozententätigkeiten typischerweise gering, ohne dass diese Tätigkeiten immer in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden. Zudem bestand auch ein Entgeltrisiko bei seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1.: Zwar hat er als Vergütung ganz überwiegend - wie im Vertrag über freie Mitarbeit geregelt - monatlich 1.740,00 EUR erhalten. Allerdings gab es auch deutliche Abweichungen nach unten und nach oben. So stellte der Kläger in den Monaten April bis Juni 2012 Rechnungen über lediglich 595,00 EUR monatlich, während er dem Beigeladenen zu
- unter dem
- Dezember 2005 sogar 9.300,00 EUR in Rechnung stellte. Dass die Höhe des Entgeltes des Klägers durchaus mit Unsicherheiten behaftet war, wie dies für eine durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnete selbstständige Tätigkeit typisch ist, verdeutlicht die Aussage des Beigeladenen zu
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach hätten der Kläger und er gemeinsam besprochen, was er ihm gegenüber abrechnen könne und was er bezahlen könne. Dementsprechend habe der Kläger seine Rechnung gestellt. Der Vertrag zwischen dem Kläger und ihm mit den dort genannten Stundensätzen war (anzumerken ist: lediglich) ein Anhaltspunkt. Sie hätten jeden Monat neu entschieden. Die Gegenleistung dafür "war schon immer ungefähr passend". Aus diesen Aussagen lässt sich deutlich heraushören, dass der Kläger einem nicht zu unterschätzenden Entgeltrisiko ausgesetzt war, zumal der Beigeladene zu
- angesichts der Größe seines Betriebes dem Kläger wirtschaftlich deutlich überlegen war und insofern eine nicht unerhebliche Machtposition diesem gegenüber inne gehabt haben dürfte. Schließlich spricht für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung des Klägers in einem Arbeitsverhältnis die formlose Art und Weise der Beendigung seines Engagements Mitte
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er glaubhaft bekundet, dass es darüber nichts Schriftliches gebe. Er habe dem Beigeladenen zu
- (lediglich) gesagt, dass er keine Aufträge mehr wahrnehme. Auch die familiär bedingte Tätigkeitspause im P von August 2007 bis Juli 2008 war anscheinend formlos ohne schriftliche Vereinbarung möglich. Randnummer 54 Nach alledem überwiegen insgesamt die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechenden Merkmale sowohl quantitativ als auch qualitativ deutlich gegenüber denjenigen Merkmalen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit ab dem
- Oktober 2005 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu
- nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Legen mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung auch in diesem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG (BSG, Beschluss vom
- Mai 2006 - B 2 U 391/05 B -, juris, RdNr. 17 f., Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2016 - L 3 R 359/15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.